Synopse zur Änderung an
Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

Erstellt am: 04.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.07.2022

Verkündet am:
28.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1214
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 164/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1599
    Urheber: Bundesregierung
    02.05.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 164/1/22
    09.05.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3043-3061

    Beschlüsse:

    S. 3061D - Überweisung (20/1599)
    12.05.2022
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 164/2/22
    Urheber: Schleswig-Holstein
    19.05.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 195-195

    Beschlüsse:

    S. 195 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (164/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 164/22(B)
    20.05.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/1977
    Urheber: Bundesregierung
    25.05.2022
  9. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/39 , S. 3793-3793

    Beschlüsse:

    S. 3793D - Überweisung (20/1599)
    31.05.2022
  10. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/2137
    Urheber: Bundestag
    03.06.2022
  11. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/2402
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    22.06.2022
  12. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/2403
    Urheber: Haushaltsausschuss
    22.06.2022
  13. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/45 , S. 4692-4698

    Beschlüsse:

    S. 4697D - Annahme in Ausschussfassung (20/1599, 20/2402)
    S. 4698A - Annahme einer Entschließung (20/2402)
    24.06.2022
  14. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/45 , S. 4698-4698

    Beschlüsse:

    S. 4698A - Annahme in Ausschussfassung (20/1599, 20/2402)
    24.06.2022
  15. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 292/22
    Urheber: Bundestag
    24.06.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu292/22
    24.06.2022
  17. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 292/1/22
    28.06.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 264-278

    Beschlüsse:

    S. 277 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (292/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 292/22(B)
    08.07.2022
  20. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu292/22(B)
    Urheber: Bundesregierung
    31.01.2023
Kurzbeschreibung:

Weiterer Ausbau der Stromnetze und Beseitigung von Engpässen in der Stromversorgung zur Erreichung von Treibhausgasneutralität im Jahr 2045: Modernisierung der Netzbauplanung, u.a. durch stärkere Ausrichtung der Netzentwicklungsplanung an den klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung, Einbindung der Verteilernetzbetreiber in die Netzentwicklungsplanung und Einbeziehung sektorenübergreifender Entwicklungen wie Hochlauf der Elektromobilität und des damit verbundenen Ladeinfrastrukturaufbaus im Rahmen langfristiger Regionalszenarios, Einführung eines digitalen Netzanschlussprozesses über eine gemeinsame Internetplattform der Verteilnetzbetreiber; Aufnahme von 19 neuen und Änderung von 17 bisherigen Netzausbauvorhaben, Identifizierung der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden neuen und geänderten Netzausbauvorhaben; Beschleunigung und Vereinfachung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, u.a. durch Ermittlung und Festlegung von Präferenzräumen, teilweise Verzicht auf Bundesfachplanung und Stärkung des Bündelungsgebots für Netzverstärkungsmaßnahmen sowie Umstellung auf rein elektronische Auslegung von Unterlagen im Internet; Einführung neuer Vorgaben zur Endkundenbelieferung: Mitteilung der Energielieferanten an Bundesnetzagentur, betroffene Kunden und Netzbetreiber über die Beendigung ihrer Tätigkeit mindestens drei Monate im Voraus, Aufhebung der preislichen Kopplung bei der Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit der Grundversorgung, zusätzliche Aufsichtsbefugnisse der Bundesnetzagentur gegenüber Energielieferanten u.a.; Ausweitung der Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von und des Handels mit Kraftstoffen, Einführung einer Meldepflicht der Tankstellenbetreiber zur Übermittlung von Mengendaten an die Markttransparenzstelle, Verlängerung der verschärften kartellrechtlichen Preismissbrauchsaufsicht im Energiesektor um weitere fünf Jahre und Erweiterung auf den Bereich der Fernwärme u.a.;
Änderung und Einfügung versch. §§ in 4 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen betr. Beendigung der Energiebelieferung, Bundesbezuschussung zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte, Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers, Einführung von Ausschreibungen für den Strombezug aus zuschaltbaren Lasten, Vorgaben zu regulatorischen Ansprüchen und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber, Vereinfachung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Haushaltskunden gegenüber Energielieferanten, Aufgaben des Projektmanagers, weitere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung, Einordnung der TA Lärm, Ergänzung von Rechten und Pflichten der Stromnetz- und der Anlagenbetreiber, Bußgeldtatbestände, Nachweis der Einhaltung technischer Mindestanforderungen gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber und Rechtsfolgen bei Nichterfüllung u.a.; Folgenänderungen; sprachliche, redaktionelle und rechtsförmliche Anpassungen; Annahme einer Entschließung: Prüfung weiterer Vereinfachung der Planung- und Genehmigungsverfahren zum Stromübertragungsnetzausbau und zum Einsatz von Projektmanagern in den Verwaltungsverfahren, Personalplanung Bundesverwaltungsgericht, Abbau regionaler Unterschiede bei Verteilernetzentgelten, Vereinbarkeit von Netzentgeltsystematik und Flexibilisierung des Stromverbrauchs, Finanzierbarkeit von Ausbau und Betrieb der Stromnetze, Anpassung gesetzlicher Regelungen zum Schwerlasttransport für Erneuerbare Energien und Netzausbau;
Erneute und zusätzliche Änderung sowie Einfügung versch. §§ Energiewirtschaftsgesetz, erneute und zusätzliche Änderung versch. §§ Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz, Änderung §§ 2 und 4 Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung, erneute Änderung § 2 und Anlage sowie zusätzliche Änderung § 3 Bundesbedarfsplangesetz, zusätzliche Änderung §§ 19 und 47 Messstellenbetriebsgesetz; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) In der Kapazitätsreserve gebundene Erzeugungsanlagen und Speicher speisen ausschließlich auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber ein. Die aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendigen Anfahrvorgänge bleiben davon unberührt. Der Betreiber muss geplante Anfahrvorgänge nach Satz 2 dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber und, wenn die Anlage an ein Verteilernetz angeschlossen ist, dem Verteilernetzbetreiber unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen. Die Übertragungsnetzbetreiber können verlangen, dass der Anfahrvorgang zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist. In der Kapazitätsreserve gebundene regelbare Lasten reduzieren ihren Wirkleistungsbezug vorbehaltlich der zulässigen Nichtverfügbarkeiten nach § 27 ausschließlich auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage darf die Leistung oder Arbeit seiner in der Reserve gebundenen Anlage weder vollständig noch teilweise auf den Strommärkten veräußern. Im Falle von Erzeugungsanlagen und Speichern ist auch eine Verwendung für den Eigenverbrauch untersagt. Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren der Kapazitätsreserve steht nicht einer Veräußerung im Sinne von Satz 1 gleich. Die Sätze 1 und 2 sind auch nach dem Ende des Erbringungszeitraums in der Kapazitätsreserve bis zur endgültigen Stilllegung der Anlage anzuwenden.
(3) Jeder Betreiber regelbarer Lasten muss die elektrische Energie für die Erbringung der Reserveleistung jeweils mindestens sechs Monate vor Erbringung über Termingeschäfte mit physischer Erfüllung beschaffen; die Beschaffung von elektrischer Energie im vortägigen oder untertägigen Handel sowie eine Absicherung mit rein finanziellen Kontrakten sind unzulässig.
(4) Nach Ende des Erbringungszeitraums darf der Betreiber regelbarer Lasten abweichend von Absatz 2 Satz 4 die Leistung oder Arbeit der regelbaren Last weiterhin auf den Strommärkten veräußern; veräußern. hiervon ausgenommen sind Ausschreibungen aufgrund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(4) Nach Ende des Erbringungszeitraums darf der Betreiber regelbarer Lasten abweichend von Absatz 2 Satz 4 die Leistung oder Arbeit der regelbaren Last weiterhin auf den Strommärkten veräußern; veräußern. hiervon ausgenommen sind Ausschreibungen aufgrund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(5) Für die Vermarktung auf den Märkten für Regelenergie nach § 6 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung kann der Betreiber regelbarer Lasten wählen,
1.
ob er einmalig Reserveleistung für die Kapazitätsreserve bereitstellen will und ab Beendigung seiner Teilnahme ohne Restriktionen an den Märkten für Regelenergie veräußern darf oder
2.
ob er für zwei direkt aufeinander folgende Erbringungszeiträume Reserveleistung für die Kapazitätsreserve bereitstellen will und nach Beendigung seiner Teilnahme für den Zeitraum von 12 Monaten nicht an den Märkten für Regelenergie veräußern darf.
Das Wahlrecht ist innerhalb eines Monats ab Unterrichtung durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 18 Absatz 1 auszuüben. Übt der Betreiber der regelbaren Last das Wahlrecht nicht fristgemäß aus, gilt die Variante in Satz 1 Nummer 1 als gewählt. Der Betreiber ist an seine Wahl gebunden.
(6) Baut der Betreiber die Erzeugungsanlage oder den Speicher ab und baut er sie vollständig oder teilweise an einem anderen Standort wieder auf, darf der in dieser Anlage nach dem Wiederaufbau erzeugte Strom nur außerhalb der europäischen Strommärkte nach § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes vermarktet werden. Satz 1 ist entsprechend für die Verwendung des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch anzuwenden.
(7) Die Absätze 2 bis 6 sind auch auf Rechtsnachfolger des Betreibers sowie im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Anlage auf deren Erwerber anzuwenden.
(+++ § 3 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 3 Satz 4 iVm Sätze 1 bis 3 +++)
(+++ § 3 Abs. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 2 - Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve

(1) Jede Anlage muss für die Teilnahme am Beschaffungsverfahren – vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4 – folgende Anforderungen erfüllen:
1.
Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist,
2.
Anfahrzeit von maximal 12 Stunden; wobei Erzeugungsanlagen und Speicher die Anfahrzeit aus dem kalten Zustand erreichen müssen,
3.
Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs ab dem Zeitpunkt des Abrufs um mindestens je 30 Prozent der Reserveleistung innerhalb von 15 Minuten; wobei die Anpassung bei Erzeugungsanlagen und Speichern aus dem Betrieb in Mindestteillast erfolgt,
4.
bei regelbaren Lasten eine konstante und vorbehaltlich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie Leistungsaufnahme mindestens in Höhe der Gebotsmenge einschließlich der Fähigkeit, diese Leistungsaufnahme anhand von Leistungsnachweisen mit mindestens minutengenauer Auflösung nachzuweisen, sowie
5.
bei Erzeugungsanlagen und Speichern eine Mindestteillast von maximal 50 Prozent der Gebotsmenge nach § 14 Absatz 4 Nummer 1.
Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur die Anforderungen nach Satz 1 konkretisieren.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzliche Anforderungen gemeinsam und einheitlich festlegen:
1.
für regelbare Lasten Anforderungen an die Lastcharakteristik einschließlich der Anforderungen an die konstante und unterbrechungsfreie Leistungsabnahme sowie der Anforderungen an die Erbringung von Leistungsnachweisen,
2.
für regelbare Lasten Anforderungen an die verbindliche Meldung des für den Folgetag insgesamt geplanten Verbrauchs der Anlage; wobei die Meldung vor Handelsschluss des vortägigen Börsenhandels erfolgen muss,
3.
informationstechnische und organisatorische Anforderungen, die sich an den Anforderungen für die Erbringung von Minutenreserveleistung nach § 2 3 Nummer 6 der Stromnetzzugangsverordnung 26e des Energiewirtschaftsgesetzes orientieren,
4.
zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26, den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § 30 und
5.
Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzliche Anforderungen gemeinsam und einheitlich festlegen:
1.
für regelbare Lasten Anforderungen an die Lastcharakteristik einschließlich der Anforderungen an die konstante und unterbrechungsfreie Leistungsabnahme sowie der Anforderungen an die Erbringung von Leistungsnachweisen,
2.
für regelbare Lasten Anforderungen an die verbindliche Meldung des für den Folgetag insgesamt geplanten Verbrauchs der Anlage; wobei die Meldung vor Handelsschluss des vortägigen Börsenhandels erfolgen muss,
3.
informationstechnische und organisatorische Anforderungen, die sich an den Anforderungen für die Erbringung von Minutenreserveleistung nach § 2 3 Nummer 6 der Stromnetzzugangsverordnung 26e des Energiewirtschaftsgesetzes orientieren,
4.
zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26, den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § 30 und
5.
Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage.
(3) Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren ist für regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhalten haben. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 gilt als erhalten, wenn die regelbare Last im Rahmen der Teilnahme an den Märkten für Regelenergie oder an Ausschreibungen aufgrund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes einen Zuschlag erhalten hat. Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob die regelbare Last die Vergütung individuell oder als Teil eines Konsortiums erhalten hat.
(3) Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren ist für regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhalten haben. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 gilt als erhalten, wenn die regelbare Last im Rahmen der Teilnahme an den Märkten für Regelenergie oder an Ausschreibungen aufgrund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes einen Zuschlag erhalten hat. Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob die regelbare Last die Vergütung individuell oder als Teil eines Konsortiums erhalten hat.
(4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint.