Synopse zur Änderung an
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

Erstellt am: 14.06.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
03.06.2021

Verkündet am:
10.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1498
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 51/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 51/1/21
    22.02.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 51/2/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    02.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 72-74

    Beschlüsse:

    S. 74 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (51/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 51/21(B)
    05.03.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27631
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/219 , S. 27772-27780

    Beschlüsse:

    S. 27780C - Überweisung (19/27631)
    26.03.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28868
    Urheber: Finanzausschuss
    21.04.2021
  9. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/28869
    Urheber: Haushaltsausschuss
    21.04.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28514-28521

    Beschlüsse:

    S. 28521B - Annahme in Ausschussfassung (19/27631, 19/28868)
    22.04.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28521-28521

    Beschlüsse:

    S. 28521C - Annahme in Ausschussfassung (19/27631, 19/28868)
    22.04.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 354/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  13. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 354/1/21
    12.05.2021
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 228-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - Zustimmung; Entschließung (354/21), gem. Art. 105 Abs. 3 GG
    28.05.2021
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 354/21(B)
    28.05.2021
Kurzbeschreibung:

Abschaffung von Kostentreibern, Erweiterung der Fonds-Gestaltungs- und damit Investitionsmöglichkeiten sowie Umfeldverbesserung für Start-ups, dadurch Stimulierung des Standorts insbes. im Venture-Capital-Markt, Allokation von Investmentkapital, Infrastrukturerweiterungen und Schaffung von Arbeitsplätzen: Umsetzung der EU-Richtlinie und Anpassung an die Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung zur Stärkung von Nachhaltigkeitsaspekten, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Aufsicht, Kostenersparnis durch Abschaffung von Schriftformerfordernissen, Ausweitung der Angebotspalette, Ermöglichung der Rechtsform des Sondervermögens für geschlossene Fonds, Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen auf Wagniskapitalfonds, steuerliche Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligung, insbes. für KMU und Start-ups zur Förderung der Gewinnung und Bindung qualifizierter Mitarbeiter;
Änderung von 7 Gesetzen und 6 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2019/1160 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (ABl. L 188, 12.07.2019, S. 106) ; Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) (ABl. L 317, 09.12.2019, S. 1) ; Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung) (ABl. L 198, 22.06.2020, S. 13)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ausweitung steuerlicher Vergünstigungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, weitere steuerliche und regulatorische Änderungen, u.a. Schaffung einer eigenständigen Fondskategorie für Entwicklungsförderungsfonds;
Änderung weiterer 7 Gesetze

Bezug: siehe auch GESTA D111

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 1 - Allgemeines

(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung zum Prüfungsbericht ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, auf alle wesentlichen Fragen einzugehen, so dass aus der Schlussbemerkung ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen.
(2) Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob
1.
die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die vorgenommenen Wertberichtigungen und die gebildeten Rückstellungen angemessen sind,
2.
die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet sind und
3.
die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeige- und Meldevorschriften eingehalten wurden.
(3) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen.
(+++ §§ 5, 6, 14, 14a, 25 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 1 - Allgemeines

Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und sind die Dauer und die Gründe der Unterbrechung darzulegen.
(+++ §§ 5, 6, 14, 14a, 25 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 1 - Allgemeines

(1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten
1.
über die Ausschöpfung und eine Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben des Geschäfts einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und zur Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches im Berichtszeitraum und
2.
über die Einhaltung der damit verbundenen Auflagen im Berichtszeitraum.
(2) Darzustellen sind die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Berichtszeitraum, wobei insbesondere zu berichten ist über
1.
Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
2.
Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesellschafterverhältnisse,
3.
Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung und Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
4.
Änderungen der Struktur des Geschäftsbetriebs einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Struktur der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches,
5.
die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
6.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann entfallen, soweit für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht wurde,
7.
Änderungen im organisatorischen Aufbau der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und Änderungen der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen.
(3) Über wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte Aufgaben ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 22 Absatz 5 zu erfolgen hat.
(4) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen bei persönlichen Geschäften der Mitarbeiter zur Verhinderung von Missbrauch sowie die Angemessenheit der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, ist zu beurteilen, soweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.
(5) Soweit der Abschlussprüfer nur verpflichtet ist, über Änderungen zu berichten, hat er darüber hinaus in angemessenen Abständen vollständig zu berichten. Angemessene Abstände sind in der Regel drei bis fünf Jahre.
(+++ § 8 Abs. 4, §§ 10, 11, 12, 13: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 2 - Aufsichtsrechtliche Vorgaben | Unterabschnitt 1 - Kapitalanforderungen, Anzeigewesen und Meldepflichten

(1) Im Prüfungsbericht darzustellen sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. Es ist zu berichten, ob die Anforderungen des § 25 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches im Berichtszeitraum eingehalten wurden.
(2) Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die Eigenmittelrelation nach § 25 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches im Berichtszeitraum und am Bilanzstichtag eingehalten wurde.
(3) Im Fall des § 25 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches ist zu beurteilen, ob die Vorkehrungen angemessen sind, die die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Ermittlung von Anrechnungsbeträgen für Risiken aus den in § 25 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Geschäften getroffen hat. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Darzustellen ist das Verhältnis zwischen den Anrechnungsbeträgen nach Satz 1 und den anrechenbaren Eigenmitteln der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zum Bilanzstichtag sowie dessen Entwicklung im Berichtszeitraum. Liegen mehrere unterschiedliche Geschäftsgestaltungen, die in § 25 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches genannt werden, vor, so sind die Anrechnungsbeträge darüber hinaus angemessen nach Geschäftsgestaltungen zu untergliedern.
(4) Entscheidet sich die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dafür, potenzielle Berufshaftungsrisiken durch zusätzliche Eigenmittel im Sinne des § 25 Absatz 6 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches abzudecken, so sind die Höhe und die Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel darzustellen.
(5) Entscheidet sich die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dafür, potenzielle Berufshaftungsrisiken durch eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 25 Absatz 6 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches abzudecken, so ist zu beurteilen, ob die Anforderungen des Artikels 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) eingehalten wurden.
(6) Im Prüfungsbericht aufzuführen sind die Anzahl der Fälle von operationellem Versagen sowie die Summe der erlittenen Verluste und die Anzahl der eingetretenen Schäden, die in der Verlustdatenbank im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 im Berichtszeitraum erfasst wurden.
(+++ § 8 Abs. 4, §§ 10, 11, 12, 13: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 2 - Aufsichtsrechtliche Vorgaben | Unterabschnitt 1 - Kapitalanforderungen, Anzeigewesen und Meldepflichten

Im Prüfungsbericht ist die Organisation des Anzeigewesens der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. Es ist darauf einzugehen, ob die Anzeigen, insbesondere die nach § 34 des Kapitalanlagegesetzbuches, sowie die Meldungen nach den §§ 12 und 35 des Kapitalanlagegesetzbuches vollständig und richtig sind. Wurden wesentliche Verstöße gegen die Anzeigen- und Meldepflichten festgestellt, sind diese Verstöße anzugeben.
(+++ § 8 Abs. 4, §§ 10, 11, 12, 13: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 2 - Aufsichtsrechtliche Vorgaben | Unterabschnitt 2 - Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

(1) Die Prüfung gemäß § 38 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist erstmals für das erste volle Geschäftsjahr nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuches vorzunehmen. Danach findet die Prüfung in zweijährigem Turnus statt, es sei denn, die Risikolage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erfordert einen kürzeren Prüfungsturnus. Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen fest, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.
(+++ § 8 Abs. 4, §§ 10, 11, 12, 13: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 2 - Aufsichtsrechtliche Vorgaben | Unterabschnitt 2 - Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob die Gefährdungsanalyse, die die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellt hat, der Risikosituation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft entspricht.
(2) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffen hat, und zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen sind. Dabei ist insbesondere einzugehen
1.
auf die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze sowie auf die angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung,
2.
darauf, ob die Beschäftigten, die Transaktionen durchführen und Transaktionen anbahnen und begründen, angemessen über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie deren Verhinderung und die damit zusammenhängenden Pflichten unterrichtet werden.
Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellte Gefährdungsanalyse sowie die von der internen Revision im Berichtszeitraum durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis zu berücksichtigen.
(3) Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos. Sofern die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, ist hierüber zu berichten.
(4) Der Abschlussprüfer hat zu berichten, ob die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht, Verdachtsfälle intern zu erfassen und anzuzeigen, erfüllt wurden.
(5) Bei einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens ist, aber Tochterunternehmen oder ausländische Zweigstellen oder Zweigniederlassungen besitzt, hat der Abschlussprüfer
1.
darzustellen, welche Maßnahmen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffen hat, um
a)
einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen und
b)
die Sorgfaltspflichten sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzuhalten, und
2.
zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen sind.
Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 1 hat zu erfolgen, soweit sie zulässig ist nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Tochterunternehmen, die Zweigstelle oder die Zweigniederlassungen ansässig ist. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind, hat der Abschlussprüfer ferner darzustellen, welche anderweitigen Maßnahmen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft stattdessen ergriffen hat, und zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen sind, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(6) Bei einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 18 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes ordnungsgemäß erfüllt wurden.
(+++ § 8 Abs. 4, §§ 10, 11, 12, 13: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 2 - Aufsichtsrechtliche Vorgaben | Unterabschnitt 3 - Vorkehrungen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1) Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die einer Clearingpflicht durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht zu beurteilen. Sind gruppeninterne Transaktionen von der Clearingpflicht durch die Bundesanstalt befreit, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.
(2) Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, auch in Verbindung mit einer aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen.
(3) Der Abschlussprüfer hat die Risikominderungstechniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die nicht einer Clearingpflicht durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen delegierten Rechtsverordnungen darzustellen und zu beurteilen. Dazu hat der Abschlussprüfer
1.
die Prozesse zur Identifizierung und Klärung bei Geschäften, die nicht von einer Gegenpartei bestätigt wurden, und die Prozesse zum Abgleich von Portfolios zu beurteilen und
2.
darzustellen, ob und in welchem Umfang von der Möglichkeit der Portfoliokomprimierung Gebrauch gemacht wurde.
(4) Soweit die Besicherung gruppeninterner Transaktionen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als nicht notwendig erachtet wurde, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. Wurde eine gruppeninterne Transaktion von der Besicherungspflicht durch die Bundesanstalt befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen angemessen sind zur Gewährleistung, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung vorliegen, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).
(5) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer die Besicherung bilateraler Kontrakte darzustellen und zu beurteilen.
(+++ §§ 5, 6, 14, 14a, 25 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 2 - Aufsichtsrechtliche Vorgaben | Unterabschnitt 3 - Vorkehrungen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Transparenzanforderungen
1.
nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, und
2.
nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13),
zu beurteilen.
(+++ §§ 5, 6, 14, 14a, 25 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 3 - Abschlussorientierte Berichterstattung | Unterabschnitt 1 - Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft

Im Prüfungsbericht ist die geschäftliche Entwicklung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft darzustellen und zu erläutern. Dabei sind die die geschäftliche Entwicklung kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und die des Vorjahres gegenüberzustellen.
(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 3 - Abschlussorientierte Berichterstattung | Unterabschnitt 1 - Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft

(1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
1.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
2.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und auf die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und auf die Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist unter Berücksichtigung des § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.
(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 3 - Abschlussorientierte Berichterstattung | Unterabschnitt 1 - Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft

(1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Ertragslage zu beurteilen.
(2) Auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten ist auf der Basis der Unterlagen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. Soweit keine Spartenkalkulation vorhanden ist, ist es ausreichend, auf entsprechende vorhandene interne Informationen der Geschäftsleitung zurückzugreifen.
(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 3 - Abschlussorientierte Berichterstattung | Unterabschnitt 1 - Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft

(1) Im Prüfungsbericht ist die Risikolage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. Dazu sind die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren darzustellen und ist zu beurteilen, ob die eingesetzten Systeme, Verfahren und Regelungen angemessen sind, um die finanzielle Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestimmen.
(2) Ferner ist auf Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen sowie auf die Anzahl von Kundenbeschwerden einzugehen.
(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 3 - Abschlussorientierte Berichterstattung | Unterabschnitt 2 - Erläuterungen zur Rechnungslegung

Ob und inwieweit im Prüfungsbericht
1.
die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,
2.
die Angaben unter dem Bilanzstrich und
3.
die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.
(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 3 - Abschlussorientierte Berichterstattung | Unterabschnitt 2 - Erläuterungen zur Rechnungslegung

Dem Prüfungsbericht ist das auszufüllende Formblatt mit Angaben zum Berichtsjahr und zum Vorjahr gemäß Anlage 1 beizufügen. Das Formblatt ist Bestandteil des Prüfungsberichts.
(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 4 - Verwaltung von Sondervermögen und extern verwalteten Investmentgesellschaften

(1) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in Abstimmung mit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt als dem nach § 12 Absatz 3 in einem gesonderten Berichtsteil erfolgen, jedoch nicht vor dem Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres. Dieser Berichtsteil ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzureichen.
(2) Ergeben sich bis zum Ende des Berichtszeitraums wesentliche Änderungen bei den Ergebnissen eines Berichtsteils nach Absatz 1, ist über diese Änderung zu berichten.
(+++ §§ 21, 22 u. 33: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 4 +++)

Kapitel 2 - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | Abschnitt 4 - Verwaltung von Sondervermögen und extern verwalteten Investmentgesellschaften

(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die allgemeinen Verhaltensregeln nach § 26 des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurden und welche Vorkehrungen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach § 27 des Kapitalanlagegesetzbuches getroffen hat.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsorganisation gemäß § 28 des Kapitalanlagegesetzbuches ordnungsgemäß funktioniert. Dabei ist insbesondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in den Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkontrolle, Fondsbuchhaltung und Ermittlung der Anteilwerte sowie über die dort eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu berichten.
(3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Risikomanagement gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angemessen ist; dabei sind die Komplexität und der Umfang der für die verwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risiken zu berücksichtigen. Bei seiner Beurteilung hat er insbesondere einzugehen auf
1.
Adressenausfallrisiken,
2.
Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken,
3.
operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie
4.
die Anforderungen der Derivateverordnung.
(4) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Liquiditätsmanagementsystem angemessen ist. Dazu hat er die Verfahren zur Überwachung der Liquiditätsrisiken und das Liquiditätsprofil darzustellen und über die Durchführung und das Ergebnis der Stresstests zu berichten.
(5) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Auslagerung von Teilbereichen der Geschäftsorganisation vorliegen. Über die Auslagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements auf andere Unternehmen hat er im Prüfungsbericht gesondert unter Berücksichtigung des § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.
(6) Der Abschussprüfer hat zu beurteilen, ob das Kontrollverfahren und die interne Revision der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft angemessen sind.
(+++ §§ 21, 22 u. 33: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 4 +++)

Kapitel 3 - Sondervermögen | Abschnitt 1 - Allgemeines; Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht für Sondervermögen

(1) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat den Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches und die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet wurden.
(2) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist vom Abschlussprüfer zu allen wesentlichen Aspekten der Prüfung Stellung zu nehmen, so dass aus der Schlussbemerkung ein Überblick über die für die Rechnungslegung des Sondervermögens bedeutsamen Feststellungen und über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Vermögensgegenstände ordnungsgemäß bewertet wurden.
(3) Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig zu unterzeichnen.
(4) Bei Spezial-AIF ist ferner vom Abschlussprüfer festzustellen, ob die Anlagebedingungen den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches entsprechen. Weitere, insbesondere die Anlagepolitik und Anlagegrundsätze des Spezial-AIF betreffende, rechtswirksamen Vereinbarungen mit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft sind zu berücksichtigen.
(5) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat die Ergebnisse der Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den §§ 26 bis 28 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Verhaltensregeln und Organisationspflichten zu verwerten.
(+++ §§ 5, 6, 14, 14a, 25 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Kapitel 3 - Sondervermögen | Abschnitt 1 - Allgemeines; Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht für Sondervermögen

(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:
1.
Name des Sondervermögens,
2.
WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),
3.
Geschäftsjahr,
4.
Art des Sondervermögens,
5.
Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,
6.
Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,
7.
Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenenfalls des oder der Primebroker,
8.
Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft,
9.
Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen sowie Datum der Auflegung,
10.
Änderungen der Anlagebedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,
11.
Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfolioverwaltung ausgelagert wurde,
12.
Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes,
13.
Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches,
14.
Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,
15.
Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensgegenstände, bei Wechsel der Verwahrstelle,
16.
bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-AIF anzuwenden. Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien-Sondervermögen anzuwenden.
(+++ §§ 26 bis 33: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Kapitel 3 - Sondervermögen | Abschnitt 1 - Allgemeines; Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht für Sondervermögen

(1) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht vollständig und richtig sind. Besonders zu berücksichtigen hat er dabei die Vermögensaufstellung, die Ertrags- und Aufwandsrechnung, die Entwicklungsrechnung, den Anhang und den Tätigkeitsbericht.
(2) Im Prüfungsbericht ist zur vertragsgemäßen Belastung des Sondervermögens Stellung zu nehmen.
(3) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während eines Geschäftsjahres von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 104 des Kapitalanlagegesetzbuches übertragen, so unterliegen der Prüfung neben dem Zwischenbericht auch die Saldenlisten und Skontros, die der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung übermittelt werden. In den besonderen Vermerk ist eine Aussage aufzunehmen, ob die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
(+++ §§ 26 bis 33: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Kapitel 3 - Sondervermögen | Abschnitt 2 - Verwaltung der Sondervermögen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht über Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und gegen Bestimmungen der Anlagebedingungen sowie über die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung der Anlagebedingungen zu berichten.
(2) Die Berichterstattung umfasst bei Verstößen insbesondere:
1.
die Beschreibung des Verstoßes nach Art und Auswirkungen für das Sondervermögen, für die Anteilinhaber und für die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft,
2.
die Darstellung der eingeleiteten Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße und die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.
(3) Bei geringfügigen Verstößen gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen kann von der Darstellung abgesehen werden, es sei denn, es handelt sich um wiederholte Verstöße derselben Art. Über die in § 29 Absatz 3 genannten Verstöße ist in jedem Fall zu berichten.
(4) Besteht für den jeweiligen Verstoß eine Meldepflicht gegenüber der Bundesanstalt, so ist festzustellen, ob die entsprechende gesetzliche Regelung eingehalten oder verletzt wurde.
(+++ §§ 26 bis 33: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Kapitel 3 - Sondervermögen | Abschnitt 2 - Verwaltung der Sondervermögen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Wesentliche Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen sowie gegen Erwerbsverbote sind im Prüfungsbericht darzustellen und zu erläutern; dabei sind Art, Umfang, Dauer und Ursache des Verstoßes anzugeben. Darzustellen und zu beurteilen ist, wie die Auswirkungen des Verstoßes korrigiert wurden.
(2) Eine Verletzung der Anlagegrenzen ist für Berichtszwecke erst dann als wesentlich anzusehen, wenn die Über- oder Unterschreitung mehr als 0,5 Prozent des Fondsvermögens beträgt und nicht innerhalb von drei Börsentagen behoben wurde. Bei unbeabsichtigten Verletzungen der Anlagegrenzen besteht die Berichtspflicht nur, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht innerhalb von zehn Börsentagen behoben wurde.
(3) Im Prüfungsbericht ist, soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches zu der Art des Sondervermögens nichts anderes ergibt, insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße gegen folgende gesetzliche Regelungen zu berichten:
1.
Verbot der Gewährung von Gelddarlehen und des Abschlusses von Bürgschafts- und Garantiegeschäften nach § 93 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches,
2.
Verbot der Verpfändung, Belastung, Sicherheitsabtretung und Sicherheitsübereignung von Vermögensgegenständen, die zum Sondervermögen gehören, nach § 93 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches,
3.
Aufrechnungsverbot nach § 93 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches,
4.
Einhaltung der Kreditaufnahmegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches,
5.
Leerverkaufsverbot nach § 205 des Kapitalanlagegesetzbuches,
6.
Vergabe von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 200 bis 202 des Kapitalanlagegesetzbuches und
7.
Pensionsgeschäfte nach § 203 des Kapitalanlagegesetzbuches.
(+++ § 29: §§ 26 bis 33: Zur Anwendung vgl. § 35 44 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 29: §§ 26 bis 33: Zur Anwendung vgl. § 35 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Kapitel 3 - Sondervermögen | Abschnitt 2 - Verwaltung der Sondervermögen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen für das zu prüfende Sondervermögen zum einen die Zulässigkeit der getroffenen Anlageentscheidungen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und nach den Anlagebedingungen und zum anderen die Einhaltung der Anlagegrenzen gewährleisten. Ebenso ist zu beurteilen, ob für das Sondervermögen geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die sichergestellt wird, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen verbundenen Risiken sowie die jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Sondervermögens in angemessener Weise und unter Verwendung von hinreichend fortgeschrittenen Risikomanagementtechniken fortlaufend erfasst, gemessen, bewertet und gesteuert werden.
(2) Ergeben die Prüfungen der internen Revision der das Sondervermögen verwaltenden externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Berichtszeitraum Feststellungen, die das Sondervermögen direkt betreffen, so ist die entsprechende Berichterstattung der internen Revision im Prüfungsbericht des Sondervermögens wiederzugeben. Darzustellen sind auch die vorgeschlagenen und die veranlassten Maßnahmen sowie deren Ergebnisse. Zu prüfen und zu bewerten ist, ob die Maßnahmen angemessen sind.
(3) Im Prüfungsbericht ist zusammenfassend zu beurteilen, ob die Fondsbuchhaltung und das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem ordnungsgemäß funktionieren. Weist die Fondsbuchhaltung des Sondervermögens in Organisation oder Handhabung Besonderheiten gegenüber anderen von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen auf, so sind diese Besonderheiten darzustellen und zu erläutern.
(4) Im Prüfungsbericht für einen Dach-Hedgefonds nach § 225 des Kapitalanlagegesetzbuches ist insbesondere darauf einzugehen, ob bei der Auswahl der Zielfonds die Sorgfaltspflichten erfüllt werden und inwieweit diese Sorgfaltspflichten laufend überwacht werden.
(+++ §§ 26 bis 33: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Kapitel 3 - Sondervermögen | Abschnitt 2 - Verwaltung der Sondervermögen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Es ist darzulegen, ob die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen zur Ermittlung der Anteilwerte für das zu prüfende Sondervermögen ordnungsgemäß und geeignet sind und ob § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurde. Dabei sind insbesondere die nach § 168 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches verwendeten Bewertungsmodelle darzustellen und zu beurteilen. Sofern die Verwahrstelle die Anteilwerte ermittelt, beschränkt sich die Beurteilung auf die Mitwirkung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(2) Werden fehlerhafte Anteilwerte festgestellt, sind die Gründe hierfür darzustellen und zu erläutern. Die Berichterstattung kann entfallen, soweit der Fehler beim Anteilwert unwesentlich im Verhältnis zur Höhe des Anteilwertes ist.
(3) Der Abschlussprüfer hat über Maßnahmen, die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ergriffen wurden, um die Folgen fehlerhafter Berechnungen der Anteilwerte zu beseitigen, und über Ergebnisse dieser Maßnahmen zu berichten.
(+++ §§ 26 bis 33: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Kapitel 3 - Sondervermögen | Abschnitt 2 - Verwaltung der Sondervermögen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht eines Sondervermögens zu bestätigen, dass die angewendeten Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung des Anlageobjektes und der Anlagestrategie des Sondervermögens geeignet sind.
(2) Wird die Bewertung durch die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst durchgeführt, hat der Abschlussprüfer zu bestätigen, dass die organisatorischen Anforderungen des § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten werden. Die Berichterstattung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Mitarbeiter, die die Bewertung vornehmen, über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.
(3) Wird ein externer Bewerter bestellt, so ist sein Name im Prüfungsbericht anzugeben, wenn er für das Sondervermögen im Berichtszeitraum bestellt war. Bei neu bestellten externen Bewertern ist zusätzlich anzugeben, ob sie der Bundesanstalt ordnungsgemäß angezeigt wurden.
(4) Es ist anzugeben, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft dem externen Bewerter die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
(+++ §§ 26 bis 33: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Kapitel 3 - Sondervermögen | Abschnitt 2 - Verwaltung der Sondervermögen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Folgende Pflichten des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen bleiben unberührt:
1.
nach § 4 Absatz 2 der Derivateverordnung (festgelegte Kontrollverfahren),
2.
nach § 9 Absatz 5 Satz 5 der Derivateverordnung (Vergleichsvermögen),
3.
nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung (Risikomodelle),
4.
nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stresstests) und
5.
nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung (Richtliniengestaltung und -durchführung).
(+++ §§ 26 bis 33: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)