Synopse zur Änderung an
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

Erstellt am: 01.04.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
03.06.2021

Verkündet am:
10.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1498
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 51/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 51/1/21
    22.02.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 51/2/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    02.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 72-74

    Beschlüsse:

    S. 74 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (51/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 51/21(B)
    05.03.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27631
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/219 , S. 27772-27780

    Beschlüsse:

    S. 27780C - Überweisung (19/27631)
    26.03.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28868
    Urheber: Finanzausschuss
    21.04.2021
  9. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/28869
    Urheber: Haushaltsausschuss
    21.04.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28514-28521

    Beschlüsse:

    S. 28521B - Annahme in Ausschussfassung (19/27631, 19/28868)
    22.04.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28521-28521

    Beschlüsse:

    S. 28521C - Annahme in Ausschussfassung (19/27631, 19/28868)
    22.04.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 354/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  13. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 354/1/21
    12.05.2021
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 228-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - Zustimmung; Entschließung (354/21), gem. Art. 105 Abs. 3 GG
    28.05.2021
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 354/21(B)
    28.05.2021
Kurzbeschreibung:

Abschaffung von Kostentreibern, Erweiterung der Fonds-Gestaltungs- und damit Investitionsmöglichkeiten sowie Umfeldverbesserung für Start-ups, dadurch Stimulierung des Standorts insbes. im Venture-Capital-Markt, Allokation von Investmentkapital, Infrastrukturerweiterungen und Schaffung von Arbeitsplätzen: Umsetzung der EU-Richtlinie und Anpassung an die Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung zur Stärkung von Nachhaltigkeitsaspekten, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Aufsicht, Kostenersparnis durch Abschaffung von Schriftformerfordernissen, Ausweitung der Angebotspalette, Ermöglichung der Rechtsform des Sondervermögens für geschlossene Fonds, Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen auf Wagniskapitalfonds, steuerliche Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligung, insbes. für KMU und Start-ups zur Förderung der Gewinnung und Bindung qualifizierter Mitarbeiter;
Änderung von 7 Gesetzen und 6 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2019/1160 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (ABl. L 188, 12.07.2019, S. 106) ; Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) (ABl. L 317, 09.12.2019, S. 1) ; Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung) (ABl. L 198, 22.06.2020, S. 13)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ausweitung steuerlicher Vergünstigungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, weitere steuerliche und regulatorische Änderungen, u.a. Schaffung einer eigenständigen Fondskategorie für Entwicklungsförderungsfonds;
Änderung weiterer 7 Gesetze

Bezug: siehe auch GESTA D111

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Prüfungsbericht muss vollständig und übersichtlich gegliedert sein. Bei den Beurteilungen im Prüfungsbericht sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Im Prüfungsbericht darzulegen sind für die Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind.
(2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes Kapitalanlagegesetzbuches durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes Kapitalanlagegesetzbuches waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.
(2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes Kapitalanlagegesetzbuches durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes Kapitalanlagegesetzbuches waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.
(3) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen im Überblick und die insoweit vorgenommenen Feststellungen im Einzelnen darzustellen.
(4) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Über bedeutsame Veränderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist stets zu berichten.
(5) Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen. Eine Kopie des unterzeichneten Exemplars, die insbesondere keine weiteren Zusätze wie etwa die Lesbarkeit erschwerende Wasserzeichen oder ähnliches enthalten darf, ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren* zu übermitteln. Berichte über die Prüfung von Spezial-AIF sind der Bundesanstalt nur einzureichen, wenn diese das verlangt.
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Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.mvp.bafin.de/MvpPortalWeb/app/login.html
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Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.mvp.bafin.de/MvpPortalWeb/app/login.html