Synopse zur Änderung an
Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)

Erstellt am: 25.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
19.12.2018

Verkündet am:
31.12.2018

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2018, 2672
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 428/18
    Urheber: Bundesregierung
    07.09.2018
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/4673
    Urheber: Bundesregierung
    01.10.2018
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 428/1/18
    08.10.2018
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/55 , S. 6038-6039

    Beschlüsse:

    S. 6039A - Überweisung (19/4673)
    11.10.2018
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 971 , S. 376-376

    Beschlüsse:

    S. 376 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (428/18), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    19.10.2018
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 428/18(B)
    19.10.2018
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/5418
    Urheber: Bundesregierung
    01.11.2018
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/5647
    Urheber: Bundestag
    09.11.2018
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/6135
    Urheber: Finanzausschuss
    28.11.2018
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/68 , S. 7877-7880

    Beschlüsse:

    S. 7880B - Annahme der Vorlage (19/4673)
    29.11.2018
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/68 , S. 7880-7880

    Beschlüsse:

    S. 7880C - Annahme der Vorlage (19/4673)
    29.11.2018
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 609/18
    Urheber: Bundestag
    30.11.2018
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 973 , S. 487-487

    Beschlüsse:

    S. 487 - Zustimmung (609/18), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    14.12.2018
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 609/18(B)
    14.12.2018
Kurzbeschreibung:

Erweiterung des Aufsichtsrahmens für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV): besserer Schutz und umfassende Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, Ausbau des Risikomanagements der Pensionskassen und Pensionsfonds, höhere Anforderungen an die Geschäftsorganisation und korrespondierende Stärkung der Aufsicht bei der Risikobewertung, Beseitigung aufsichtsrechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitend tätige EbAV; weitere Änderungen betr. Gründungsstöcken bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Fristverlängerung bei Vorlage von Sanierungs- und Finanzierungsplänen u.a.;
Änderung und Einfügung versch. §§ Versicherungsaufsichtsgesetz, Änderung §§ 25, 61 und 64 Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, § 3 Versicherungs-Vergütungsverordnung sowie versch. §§ Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung, Folgeänderungen in weiteren 3 Gesetzen und 8 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2016/2341 vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354, 23.12.2016, S. 37)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 1 - Versicherungsunternehmen, die nicht kleine Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung, Pensions- oder Sterbekassen sind

(1) Die gemäß den Artikeln 248 bis 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) zu berechnende Mindestkapitalanforderung bedarf der Anpassung, wenn sie weniger als 25 Prozent oder mehr als 45 Prozent der nach den §§ 96 bis 109 oder den §§ 111 bis 121 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Solvabilitätskapitalanforderung beträgt. Dabei ist ein etwaiger, nach § 301 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzter Kapitalaufschlag als Teil der Solvabilitätskapitalanforderung mit zu berücksichtigen. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung der errechneten Mindestkapitalanforderung auf 25 Prozent oder Reduzierung der errechneten Mindestkapitalanforderung auf 45 Prozent des Betrags der Solvabilitätskapitalanforderung.
(2) In keinem Fall darf die Mindestkapitalanforderung die folgenden absoluten Untergrenzen unterschreiten:
1.
2,5 2,7 Millionen Euro bei Kranken-, Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die keine Risiken der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
2.
3,7 4 Millionen Euro bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die Risiken mindestens einer der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
3.
3,7 4 Millionen Euro bei Lebensversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen,
4.
3,6 3,9 Millionen Euro bei Rückversicherungsunternehmen und
5.
1,2 1,3 Millionen Euro bei firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen.
(2) In keinem Fall darf die Mindestkapitalanforderung die folgenden absoluten Untergrenzen unterschreiten:
1.
2,5 2,7 Millionen Euro bei Kranken-, Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die keine Risiken der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
2.
3,7 4 Millionen Euro bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die Risiken mindestens einer der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
3.
3,7 4 Millionen Euro bei Lebensversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen,
4.
3,6 3,9 Millionen Euro bei Rückversicherungsunternehmen und
5.
1,2 1,3 Millionen Euro bei firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen.