Synopse zur Änderung an
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Erstellt am: 15.04.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Kapitel 10 - Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften | Abschnitt 2 - Übergangsvorschriften | Unterabschnitt 5 - Sonstige Übergangsvorschriften

(1) Die Anlagebedingungen und der Verkaufsprospekt für inländische OGAW oder inländische offene Publikums-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf Genehmigung der geänderten Anlagebedingungen darf neben redaktionellen nur solche Änderungen der Anlagebedingungen beinhalten, die für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 sowie § 298 Absatz 2 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. Die Anlagebedingungen und die Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2 für inländische offene Spezial-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen.
(2) § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung und § 36 Absatz 3a sind erstmals ab dem 16. April 2027 anzuwenden. Bis zum 15. April 2027 findet weiterhin § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der bis zum 15. April 2026 geltenden Fassung Anwendung.
(3) § 139 Satz 2 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung ist in Bezug auf die entsprechende Geltung von § 95 erstmals ab dem 16. April 2028 anzuwenden.
(4) Verwaltungsgesellschaften nach § 163 Absatz 1 Satz 2 können in den Verträgen mit Anlegern, in denen sie sich das Recht vorbehalten haben, den Vertrag einseitig zu ändern (Vorbehaltsklauseln), diese Vorbehaltsklauseln durch Erklärung gegenüber den Anlegern bis zum 1. Oktober 2027 gegen eine andere von der Bundesanstalt genehmigte Vorbehaltsklausel austauschen.