Synopse zur Änderung an
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften | Abschnitt 4 - Offene inländische Investmentvermögen | Unterabschnitt 4 - Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften

(1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Textform.
(2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der offenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 284 und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, nach den §§ 292a bis 292c zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditisten das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
1.
Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und
2.
über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein Protokoll in Textform anzufertigen ist, von dem die offene Investmentkommanditgesellschaft den Anlegern eine Kopie zu übersenden hat.
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.
(+++ § 125: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften | Abschnitt 4 - Offene inländische Investmentvermögen | Unterabschnitt 4 - Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften

(1) Die offene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.
(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt angezeigt wurde. Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung.
(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt angezeigt wurde. Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung.
(+++ § 129: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften | Abschnitt 4 - Offene inländische Investmentvermögen | Unterabschnitt 4 - Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften

(1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 133 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 133 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft.
(+++ § 138: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften | Abschnitt 5 - Geschlossene inländische Investmentvermögen | Unterabschnitt 3 - Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

(1) Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform. Abweichend von Satz 1 ist bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften die Textform ausreichend.
(2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
1.
bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und
2.
bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292c
zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag von geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften muss zusätzlich festlegen, dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
1.
Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und
2.
über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein Protokoll in Textform anzufertigen ist, von dem die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft den Anlegern eine Kopie zu übersenden hat.
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.
(+++ § 150: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften | Abschnitt 5 - Geschlossene inländische Investmentvermögen | Unterabschnitt 3 - Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;
2.
die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betragen.
(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass
1.
das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird;
2.
die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquidators als der Verwahrstelle beschließen können; können. § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt.
Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.
(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass
1.
das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird;
2.
die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquidators als der Verwahrstelle beschließen können; können. § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt.
Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.
(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.
(+++ § 154: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften | Abschnitt 5 - Geschlossene inländische Investmentvermögen | Unterabschnitt 3 - Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht.
(2) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 133 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 133 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.
(4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft.
(+++ § 161: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
(+++ § 161 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 353 Abs. 6 Satz 5, Abs. 9 Satz 2 u. Abs. 11 Satz 2 +++)