Synopse zur Änderung an
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

Erstellt am: 21.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet. Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen namentlich anzugeben.
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet. Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen namentlich anzugeben.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:
1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, sowie
5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
6.
Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie
7.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8, 8.
(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:
1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, sowie
5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
6.
Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie
7.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8, 8.
(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.
(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 6 Satz 2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 1 Abs. 1 d. Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (BezSchfGebG HA) v. 13.11.2012 HmbGVBl. S. 474 mWv 1.1.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 820). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Geänderte Abweichung durch § 1 Abs. 2 d. Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger v. 13.11.2012 HmbGVBl. S. 474, geändert durch das G v. 17.9.2013 HmbGVBl. S. 399, mWv 25.9.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 4068). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 773 - 774;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
1 Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG)  
  Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides  
1.1 bei bis zu 3 Feuerungsanlagen 10,0
1.2 bei mehr als 3 Feuerungsanlagen zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid
1.3 Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides  2,0
1.4Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a25,0
2 Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)  
2.1 Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit 11,7
2.2 Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit  4,0
2.3 Feuerstättenschau an alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:  
2.3.1 für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen 1,0
2.3.2 für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab einer Länge von 10 Metern 1,0
  Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
 
2.4 Zuschlag je Feuerstätte  6,0
2.5 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand  
2.5.1 auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4  
    1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und  
    2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent  
2.5.2 wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen
 0,7
2.6 Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
15,0
2.7 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird  
2.7.1 von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag
in Höhe von 50 Prozent der Beträge
2.7.2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 Prozent der Beträge
3 Sonstige Arbeitsgebühren  
3.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
 6,0
3.2 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
 3,0
3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) 1,5
3.4 3.3.1 Überprüfung, Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG)  1,5
3.5 3.3.2 bei Feststellung eines Verstoßes Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) 10,0 9,0
3.6 3.4 Überprüfung Überprüfung, des Verschlechterungsverbots ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 Nummer 1 GEG)  
3.6.1 3.4.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen 5,0 1,5
3.6.2 3.4.2 bei Feststellung einer eines Verschlechterung Verstoßes 30,0 9,0
3.5Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG), je Gasliefervertrag, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe)10,0
3.7 3.6 Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG) 3,0
3.8 3.6.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) 8,0 5,0
3.9 3.6.2 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Feststellung einer Verschlechterung Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) 2,0 30,0
3.10 3.7 Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 2 GEG) 2,0 3,0
3.11 3.8 Überprüfung, ob die Anforderungen an nach den Einbau von Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen §§ 71 bis 71m GEG eingehalten werden worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 3 GEG) GEG), je Gaszähler, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe) 8,0
3.8.1Grundwert 8,0
3.8.2Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst10,0
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) 2,0
3.10Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) 
3.10.1Grundwert 2,0
3.10.2Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst10,0
3.11Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) 
3.11.1Grundwert 8,0
3.11.2Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst10,0
3.12Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) 7,0
3.12Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) Anmerkung:

Diese Gebühr fällt nach der Feststellung, dass die Verpflichtung nicht vorliegt oder erfüllt wurde, nicht erneut an.
7,0
3.13 Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute  0,8
3.13.1 bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, Nutzungseinheit jedoch maximal 35,0
3.13.2 bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, Nutzungseinheit jedoch maximal 45,0
3.14 Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute  0,8
4 Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Gebühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage  5,0
5 Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)  
5.1 Grundwert 60
5.2 Je Arbeitsminute
Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort.
1,0
Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
1 Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG)  
  Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides  
1.1 bei bis zu 3 Feuerungsanlagen 10,0
1.2 bei mehr als 3 Feuerungsanlagen zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid
1.3 Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides  2,0
1.4Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a25,0
2 Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)  
2.1 Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit 11,7
2.2 Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit  4,0
2.3 Feuerstättenschau an alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:  
2.3.1 für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen 1,0
2.3.2 für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab einer Länge von 10 Metern 1,0
  Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
 
2.4 Zuschlag je Feuerstätte  6,0
2.5 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand  
2.5.1 auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4  
    1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und  
    2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent  
2.5.2 wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen
 0,7
2.6 Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
15,0
2.7 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird  
2.7.1 von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag
in Höhe von 50 Prozent der Beträge
2.7.2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 Prozent der Beträge
3 Sonstige Arbeitsgebühren  
3.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
 6,0
3.2 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
 3,0
3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) 1,5
3.4 3.3.1 Überprüfung, Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG)  1,5
3.5 3.3.2 bei Feststellung eines Verstoßes Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) 10,0 9,0
3.6 3.4 Überprüfung Überprüfung, des Verschlechterungsverbots ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 Nummer 1 GEG)  
3.6.1 3.4.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen 5,0 1,5
3.6.2 3.4.2 bei Feststellung einer eines Verschlechterung Verstoßes 30,0 9,0
3.5Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG), je Gasliefervertrag, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe)10,0
3.7 3.6 Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG) 3,0
3.8 3.6.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) 8,0 5,0
3.9 3.6.2 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Feststellung einer Verschlechterung Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) 2,0 30,0
3.10 3.7 Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 2 GEG) 2,0 3,0
3.11 3.8 Überprüfung, ob die Anforderungen an nach den Einbau von Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen §§ 71 bis 71m GEG eingehalten werden worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 3 GEG) GEG), je Gaszähler, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe) 8,0
3.8.1Grundwert 8,0
3.8.2Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst10,0
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) 2,0
3.10Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) 
3.10.1Grundwert 2,0
3.10.2Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst10,0
3.11Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) 
3.11.1Grundwert 8,0
3.11.2Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst10,0
3.12Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) 7,0
3.12Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) Anmerkung:

Diese Gebühr fällt nach der Feststellung, dass die Verpflichtung nicht vorliegt oder erfüllt wurde, nicht erneut an.
7,0
3.13 Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute  0,8
3.13.1 bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, Nutzungseinheit jedoch maximal 35,0
3.13.2 bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, Nutzungseinheit jedoch maximal 45,0
3.14 Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute  0,8
4 Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Gebühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage  5,0
5 Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)  
5.1 Grundwert 60
5.2 Je Arbeitsminute
Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort.
1,0
Anlage 3 Nr. 1.2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
Anlage 3 Nr. 3 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
Anlage 3 Nr. 4.1.4 u. 4.2.4 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.