Synopse zur Änderung an
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 762 - 772;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
     
   
   Datum des Feuerstättenbescheides:
   
   Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:
         
  Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in)    Liegenschaft:  
         

Formblatt zum Nachweis
der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
(§ 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG – vom 26. November 2008* , BGBl. I S. 2242)

Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:

 Laut Feuerstättenbescheid Datum der
Arbeits-
ausführung
Mängel
vorhanden
ja/nein
Änderungsmitteilung/Mängelart/
Bemerkungen
(ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)
Nr. Anlage
(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)
         
         
         
         
Name und Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Handwerkskammer, bei der der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde:

   Datum     Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers


Ausführende(r) Schornsteinfeger(in) (in Druckbuchstaben):
 
         
  Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes   Datum der Arbeitsausführung:  
     
  [ ] Überprüfung nach § 1 KÜO*
[ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
[ ] Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
[ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
[ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
[ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
 
     
  Ausfertigung für  
         
  Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:  
      Gebäudeteil:  
         
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich/Leistung bei
der Messung
Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart Leistungsbereich/Leistung bei
der Messung
Brennstoff
Feuerstättenart   Art der Anlage
Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO ( = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung   Abgasabzug:   Abgasleitung    
Feuerstätte:   – an der Strömungssicherung   O2-Gehalt im Abgas    %
– Befestigung/Abstände   – in Brennerhöhe   unverdünnter CO-Gehalt   ppm
– äußerer Zustand   – an anderer Stelle   O2-Differenz im Ringspalt    %
Brenner/Heizgasweg   Abgasklappe   Lufttemperatur im Ringspalt   °C
Flammenbild   Verbindungsstück   Druckdifferenz im Ringspalt    Pa
[ ] Folgende Mängel wurden festgestellt: [ ] Es wurden keine Mängel festgestellt.
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
[ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Grenzwert für Abgasverlust    %
Wärmeträgertemperatur    °C Verbrennungslufttemperatur    °C Abgastemperatur    °C
Sauerstoffgehalt im Abgas    % Druckdifferenz    Pa Abgasverlust    %
[ ] Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit    %
[ ] Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil .....
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist bis zum …………………………………………… zu wiederholen.
Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)  

Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers   
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
         
  Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes   Datum der Arbeitsausführung:  
     
  [ ] Überprüfung nach § 1 KÜO*
[ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
[ ] Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
[ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
[ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
[ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
 
     
  Ausfertigung für  
         
  Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:  
      Gebäudeteil:  
         
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich/Leistung bei
der Messung
Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart Leistungsbereich/Leistung bei
der Messung
Brennstoff
Feuerstättenart   Art der Anlage
Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV  [ ] Ja   [ ]  Nein
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO ( = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung   Brenner/Heizgasweg   Verbindungsstück    
Feuerstätte:   Abgasabzug:   Abgasleitung    
        O2-Gehalt im Abgas %    
– Befestigung/Abstände   – in Brennerhöhe   unverdünnter CO-Gehalt   ppm
– äußerer Zustand   – an anderer Stelle   O2-Differenz im Ringspalt   %
[ ]  Folgende Mängel wurden festgestellt: Lufttemperatur im Ringspalt   °C
Druckdifferenz im Ringspalt   Pa
[ ]  Es wurden keine Mängel festgestellt.
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ………………………… zu beseitigen.
[ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
  Grenzwerte: Rußzahl   CO-Gehalt  1 300
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Ölderivate Keine Abgasverlust  %
Rußzahl-Einzelwerte       Rußzahl-Mittelwert   Ölderivate   CO-Gehalt
Wärmeträgertemperatur   °C Verbrennungslufttemperatur   ° Abgastemperatur °C
Sauerstoffgehalt im Abgas   % Druckdifferenz   Pa  Abgasverlust  %
[ ] Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit  %
[ ] Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil …………………………………………………………………………………..
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist bis zum ………………………… zu wiederholen.
Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)  

Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers  
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
         
  Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes   Datum der Arbeitsausführung:  
     
  [ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*
[ ] Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
[ ] Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 4 1. BImSchV
[ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
[ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 1. BImSchV
 
     
  Ausfertigung für  
         
  Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:  
      Gebäudeteil:  
         
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. Baujahr Datum/Jahr der Errichtung
Leistungsbereich/Nennwärmeleistung
kW
Feuerstättenbauart Beschickungsart Art der Anlage
Teillastmessung
[ ]  ja  [ ]  nein
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.) Wärmespeicher vorhanden
[ ]  ja  [ ]  nein
Wärmespeichervolumen
               Liter
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): [ ]  ja  [ ] nein
Vorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4): [ ]  ja  [ ] nein
Abstand ausreichende Höhe und Firstnähe der Schornsteinmündung Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1): [ ]  ja  [ ] nein
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2): [ ]  ja  [ ] nein
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet: [ ] ja  [ ]  nein
Messergebnis (Werte im Abgas): Kohlenmonoxidgehalt Staubgehalt
Wärmeträgertemperatur
            °C
Sauerstoffgehalt
       %
Grenzwert (§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2) g/m3 g/m3
Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) g/m3 g/m3
Abgastemperatur
            °C
Druckdifferenz
       Pa
Messwert bezogen auf … % Sauerstoff
(Anlage 2 Nummer 2.2)
g/m3 g/m3
Messwert abzüglich Messunsicherheit
(Anlage 2 Nummer 2.3)
g/m3 g/m3
[ ] Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
[ ] Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil   
[ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich.
Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt
(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):
[ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage
[ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes
[ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen
[ ] Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen
(§ 3 Absatz 3):
Mittelwert:     %
Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)  
Bemerkungen:  

Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers 
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.
         
  Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes   Datum der Arbeitsausführung:  
     
  [ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*
[ ] Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
[ ] Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 4 1. BImSchV
[ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
[ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 1. BImSchV
 
     
  Ausfertigung für  
         
  Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:  
      Gebäudeteil:  
         
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. Baujahr Datum/Jahr der Errichtung
Leistungsbereich/Nennwärmeleistung
kW
Feuerstättenbauart Beschickungsart Art der Anlage
Teillastmessung
[ ]  ja  [ ]  nein
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.) Wärmespeicher vorhanden
[ ]  ja  [ ]  nein
Wärmespeichervolumen
               Liter
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): [ ]  ja  [ ] nein
Vorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4): [ ]  ja  [ ] nein
Abstand ausreichende Höhe und Firstnähe der Schornsteinmündung Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1): [ ]  ja  [ ] nein
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2): [ ]  ja  [ ] nein
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet: [ ] ja  [ ]  nein
Messergebnis (Werte im Abgas): Kohlenmonoxidgehalt Staubgehalt
Wärmeträgertemperatur
            °C
Sauerstoffgehalt
       %
Grenzwert (§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2) g/m3 g/m3
Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) g/m3 g/m3
Abgastemperatur
            °C
Druckdifferenz
       Pa
Messwert bezogen auf … % Sauerstoff
(Anlage 2 Nummer 2.2)
g/m3 g/m3
Messwert abzüglich Messunsicherheit
(Anlage 2 Nummer 2.3)
g/m3 g/m3
[ ] Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
[ ] Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil   
[ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich.
Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt
(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):
[ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage
[ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes
[ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen
[ ] Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen
(§ 3 Absatz 3):
Mittelwert:     %
Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)  
Bemerkungen:  

Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers 
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.
         
  Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes   Datum der Arbeitsausführung:  
     
  [ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*
[ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
[ ] Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BImSchV
[ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
[ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 1. BImSchV
 
     
  Ausfertigung für  
         
  Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:  
      Gebäudeteil:  
         
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. Datum auf dem Typenschild
Datum/Jahr der Errichtung
Leistungsbereich/Nennwärmeleistung
kW
Feuerstättenbauart nach Anlage 4 Beschickungsart Art der Anlage
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)
Positive Prüfbescheinigung liegt vor (§ 4 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 2)
Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)
Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden (§ 4 Absatz 5)
Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger positiv (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): [ ]  ja  [ ]  nein
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet: [ ]  ja  [ ]  nein
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): [ ]  ja  [ ]  nein
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2): [ ]  ja  [ ]  nein
[ ] Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
[ ] Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil   
[ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich.
Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt
(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):
[ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage
[ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes
[ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen
[ ] Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen
(§ 3 Absatz 3):
Mittelwert:     %
Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.
Bemerkungen:  
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)  

Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers 
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.
         
  Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes   Datum der Arbeitsausführung:  
     
  [ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*
[ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
[ ] Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BImSchV
[ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
[ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 1. BImSchV
 
     
  Ausfertigung für  
         
  Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:  
      Gebäudeteil:  
         
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. Datum auf dem Typenschild
Datum/Jahr der Errichtung
Leistungsbereich/Nennwärmeleistung
kW
Feuerstättenbauart nach Anlage 4 Beschickungsart Art der Anlage
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)
Positive Prüfbescheinigung liegt vor (§ 4 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 2)
Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)
Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden (§ 4 Absatz 5)
Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger positiv (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): [ ]  ja  [ ]  nein
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet: [ ]  ja  [ ]  nein
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): [ ]  ja  [ ]  nein
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2): [ ]  ja  [ ]  nein
[ ] Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
[ ] Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil   
[ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich.
Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt
(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):
[ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage
[ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes
[ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen
[ ] Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen
(§ 3 Absatz 3):
Mittelwert:     %
Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.
Bemerkungen:  
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)  

Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers 
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.
         
  Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes   Datum der Arbeitsausführung:  
     
  [ ] Überprüfung nach § 1 KÜO*
[ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 KÜO
 
     
  Ausfertigung für  
         
  Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:  
      Gebäudeteil:  
         
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung an
[ ] einem Blockheizkraftwerk (BHKW)
[ ] einem ortsfesten Verbrennungsmotor
[ ] einem Notstromaggregat
für
 
[ ] einer Wärmepumpe
[ ] einem Brennstoffzellenheizgerät
[ ] …
  [ ] gasförmige Brennstoffe   [ ] flüssige Brennstoffe   [ ] feste Brennstoffe
gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) oder nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG
Anlagenbeschreibung: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Nennleistung Thermische Leistung Aufstellraum Raumgröße
raumluftabhängig   [ ]  Sonstiges:
raumluftunabhängig    [ ]
 
Abgasanlage für
[ ] Unterdruck (N) [ ] Überdruck (P) [ ] hohen Überdruck (H)        [ ] … [ ] dicht geschweißt
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO ( = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung   Abgasabzug:   O2-Gehalt im Abgas    %
Gerät:   – am Gerät   unverdünnter CO-Gehalt   ppm
– Standsicherheit   – am Abgasstutzen   O2-Differenz im Ringspalt    %
– äußerer Zustand   – am Schalldämpfer   Lufttemperatur im Ringspalt    °C
– Abstände   Verbindungsstück   Druckdifferenz im Ringspalt    Pa
Schalldämpfer   Abgasleitung   Abgastemperatur    °C
[ ]  Folgende Mängel wurden festgestellt: [ ]  Es wurden keine Mängel festgestellt.
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
[ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)  

Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers 
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.
*
Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
*
Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
*
Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
*
Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.
*
Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.
*
Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 773 - 774;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
1 Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG)  
  Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides  
1.1 bei bis zu 3 Feuerungsanlagen 10,0
1.2 bei mehr als 3 Feuerungsanlagen zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid
1.3 Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides  2,0
2 Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)  
2.1 Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit 11,7
2.2 Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit  4,0
2.3 Feuerstättenschau an alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:  
2.3.1 für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen 1,0
2.3.2 für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab einer Länge von 10 Metern 1,0
  Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
 
2.4 Zuschlag je Feuerstätte  6,0
2.5 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand  
2.5.1 auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4  
    1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und  
    2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent  
2.5.2 wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen
 0,7
2.6 Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
15,0
2.7 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird  
2.7.1 von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag
in Höhe von 50 Prozent der Beträge
2.7.2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 Prozent der Beträge
3 Sonstige Arbeitsgebühren  
3.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
 6,0
3.2 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
 3,0
3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)  1,5
3.4 Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG)  1,5
3.5 Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72 96 Absatz 4 und 5 GEG vorliegen ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) 10,0
3.6 Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG)  
3.6.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung  5,0
3.6.2 bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
 3,0
3.8Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) 8,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) 3,0 2,0
3.8 3.10 Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten Vorrichtung ausgestattet ist die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 5 GEG) 1,0 2,0
3.9 3.11 Überprüfung Überprüfung, der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 6 GEG) 2,0 8,0
3.10 3.12 Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)  7,0
3.11 3.13 Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8) 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird wird, je Arbeitsminute  0,8
3.11.1 3.13.1 bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit Nutzungseinheit, jedoch maximal 35,0
3.11.2 3.13.2 bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit Nutzungseinheit, jedoch maximal 45,0
3.12 3.14 Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute  0,8
4 Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Gebühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage  5,0
5 Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)  
5.1 Grundwert 60
5.2 Je Arbeitsminute
Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort.
1,0
14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
1 Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG)  
  Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides  
1.1 bei bis zu 3 Feuerungsanlagen 10,0
1.2 bei mehr als 3 Feuerungsanlagen zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid
1.3 Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides  2,0
2 Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)  
2.1 Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit 11,7
2.2 Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit  4,0
2.3 Feuerstättenschau an alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:  
2.3.1 für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen 1,0
2.3.2 für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab einer Länge von 10 Metern 1,0
  Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
 
2.4 Zuschlag je Feuerstätte  6,0
2.5 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand  
2.5.1 auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4  
    1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und  
    2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent  
2.5.2 wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen
 0,7
2.6 Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
15,0
2.7 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird  
2.7.1 von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag
in Höhe von 50 Prozent der Beträge
2.7.2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 Prozent der Beträge
3 Sonstige Arbeitsgebühren  
3.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
 6,0
3.2 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
 3,0
3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)  1,5
3.4 Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG)  1,5
3.5 Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72 96 Absatz 4 und 5 GEG vorliegen ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) 10,0
3.6 Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG)  
3.6.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung  5,0
3.6.2 bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
 3,0
3.8Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) 8,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) 3,0 2,0
3.8 3.10 Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten Vorrichtung ausgestattet ist die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 5 GEG) 1,0 2,0
3.9 3.11 Überprüfung Überprüfung, der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 6 GEG) 2,0 8,0
3.10 3.12 Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)  7,0
3.11 3.13 Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8) 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird wird, je Arbeitsminute  0,8
3.11.1 3.13.1 bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit Nutzungseinheit, jedoch maximal 35,0
3.11.2 3.13.2 bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit Nutzungseinheit, jedoch maximal 45,0
3.12 3.14 Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute  0,8
4 Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Gebühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage  5,0
5 Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)  
5.1 Grundwert 60
5.2 Je Arbeitsminute
Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort.
1,0
Anlage 3 Nr. 1.2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
Anlage 3 Nr. 3 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
Anlage 3 Nr. 4.1.4 u. 4.2.4 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.