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Nr. | Sachgebietsbezeichnung | Stundensatz (Euro) | |||
---|---|---|---|---|---|
1 | Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte | 115 125 | |||
2 | Akustik, Lärmschutz | 95 104 | |||
3 | Altlasten und Bodenschutz | 85 93 | |||
4 | Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische Gebäudeausrüstung | 37 | Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik | 135 | Gebäudeausrüstung|
4.1 | Planung | 105 114 | |||
4.2 | handwerklich-technische Ausführung | 95 104 | |||
4.3 | Schadensfeststellung und -ursachenermittlung | 105 114 | |||
4.4 | Bauprodukte | 105 114 | |||
4.5 | Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen | 105 114 | |||
4.6 | Geotechnik, Erd- und Grundbau | 100 109 | |||
5 | Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung | 105 114 | |||
6 | Betriebswirtschaft | ||||
6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden | 135 147 | |||
6.2 | Besteuerung | 110 120 | |||
6.3 | Rechnungswesen | 105 114 | |||
6.4 | Honorarabrechnungen von Steuerberatern | 105 114 | |||
7 | Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 115 125 | |||
8 | Brandursachenermittlung | 110 120 | |||
9 | Briefmarken, Medaillen und Münzen | 95 104 | |||
10 | Einbauküchen | 90 98 | |||
11 | Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie und Informationstechnologie | ||||
11.1 | Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) | 120 131 | |||
11.2 | Elektrotechnische Anlagen und Geräte | 115 125 | |||
11.3 | Kommunikations- und Informationstechnik | 115 125 | |||
11.4 | Informatik | 125 136 | |||
11.5 | Datenermittlung und -aufbereitung | 125 136 | |||
12 | Emissionen und Immissionen | 95 104 | |||
13 | Fahrzeugbau | 100 109 | |||
14 | Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau | 90 98 | |||
15 | Gesundheitshandwerke | 85 93 | |||
16 | Grafisches Gewerbe | 115 125 | |||
17 | Handschriften- und Dokumentenuntersuchung | 105 114 | |||
18 | Hausrat | 110 120 | |||
19 | Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern | 145 158 | |||
20 | Kältetechnik | 120 131 | |||
21 | Kraftfahrzeuge | ||||
21.1 | Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 120 131 | |||
21.2 | Kfz-Elektronik | 95 104 | |||
22 | Kunst und Antiquitäten | 85 93 | |||
23 | Lebensmittelchemie und -technologie | 135 147 | |||
24 | Maschinen und Anlagen | ||||
24.1 | Photovoltaikanlagen | 110 120 | |||
24.2 | Windkraftanlagen | 120 131 | |||
24.3 | Solarthermieanlagen | 110 120 | |||
24.4 | Maschinen und Anlagen im Übrigen | 130 142 | |||
25 | Medizintechnik und Medizinprodukte | 105 114 | |||
26 | Mieten und Pachten | 115 125 | |||
27 | Möbel und Inneneinrichtung | 90 98 | |||
28 | Musikinstrumente | 80 87 | |||
29 | Schiffe und Wassersportfahrzeuge | 95 104 | |||
30 | Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 85 93 | |||
31 | Schweiß- und Fügetechnik | 95 104 | |||
32 | Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung | 90 98 | |||
33 | Sprengtechnik | 90 98 | |||
34 | Textilien, Leder und Pelze | 70 76 | |||
35 | Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht | 85 93 | |||
36 | Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen | ||||
36.1 | bei Luftfahrzeugen im Freizeit- und Sportbereich | 100 104 | |||
36.2 | bei sonstigen Fahrzeugen Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen | 155 169 | |||
36.3 | bei Arbeitsunfällen | 125 136 | |||
36.4 37 | Verkehrsregelungs- im Freizeit- und Sportbereich Verkehrsüberwachungstechnik | 95 147 | |||
37 | Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik | 135 | |||
38 | Vermessungs- Vermessungs- und Katasterwesen | ||||
38.1 | Vermessungstechnik | 80 87 | |||
38.2 | Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen | 100 109 | |||
39 | Waffen und Munition | 85 93 |
Nr. | Sachgebietsbezeichnung | Stundensatz (Euro) | |||
---|---|---|---|---|---|
1 | Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte | 115 125 | |||
2 | Akustik, Lärmschutz | 95 104 | |||
3 | Altlasten und Bodenschutz | 85 93 | |||
4 | Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische Gebäudeausrüstung | 37 | Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik | 135 | Gebäudeausrüstung|
4.1 | Planung | 105 114 | |||
4.2 | handwerklich-technische Ausführung | 95 104 | |||
4.3 | Schadensfeststellung und -ursachenermittlung | 105 114 | |||
4.4 | Bauprodukte | 105 114 | |||
4.5 | Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen | 105 114 | |||
4.6 | Geotechnik, Erd- und Grundbau | 100 109 | |||
5 | Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung | 105 114 | |||
6 | Betriebswirtschaft | ||||
6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden | 135 147 | |||
6.2 | Besteuerung | 110 120 | |||
6.3 | Rechnungswesen | 105 114 | |||
6.4 | Honorarabrechnungen von Steuerberatern | 105 114 | |||
7 | Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 115 125 | |||
8 | Brandursachenermittlung | 110 120 | |||
9 | Briefmarken, Medaillen und Münzen | 95 104 | |||
10 | Einbauküchen | 90 98 | |||
11 | Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie und Informationstechnologie | ||||
11.1 | Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) | 120 131 | |||
11.2 | Elektrotechnische Anlagen und Geräte | 115 125 | |||
11.3 | Kommunikations- und Informationstechnik | 115 125 | |||
11.4 | Informatik | 125 136 | |||
11.5 | Datenermittlung und -aufbereitung | 125 136 | |||
12 | Emissionen und Immissionen | 95 104 | |||
13 | Fahrzeugbau | 100 109 | |||
14 | Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau | 90 98 | |||
15 | Gesundheitshandwerke | 85 93 | |||
16 | Grafisches Gewerbe | 115 125 | |||
17 | Handschriften- und Dokumentenuntersuchung | 105 114 | |||
18 | Hausrat | 110 120 | |||
19 | Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern | 145 158 | |||
20 | Kältetechnik | 120 131 | |||
21 | Kraftfahrzeuge | ||||
21.1 | Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 120 131 | |||
21.2 | Kfz-Elektronik | 95 104 | |||
22 | Kunst und Antiquitäten | 85 93 | |||
23 | Lebensmittelchemie und -technologie | 135 147 | |||
24 | Maschinen und Anlagen | ||||
24.1 | Photovoltaikanlagen | 110 120 | |||
24.2 | Windkraftanlagen | 120 131 | |||
24.3 | Solarthermieanlagen | 110 120 | |||
24.4 | Maschinen und Anlagen im Übrigen | 130 142 | |||
25 | Medizintechnik und Medizinprodukte | 105 114 | |||
26 | Mieten und Pachten | 115 125 | |||
27 | Möbel und Inneneinrichtung | 90 98 | |||
28 | Musikinstrumente | 80 87 | |||
29 | Schiffe und Wassersportfahrzeuge | 95 104 | |||
30 | Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 85 93 | |||
31 | Schweiß- und Fügetechnik | 95 104 | |||
32 | Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung | 90 98 | |||
33 | Sprengtechnik | 90 98 | |||
34 | Textilien, Leder und Pelze | 70 76 | |||
35 | Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht | 85 93 | |||
36 | Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen | ||||
36.1 | bei Luftfahrzeugen im Freizeit- und Sportbereich | 100 104 | |||
36.2 | bei sonstigen Fahrzeugen Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen | 155 169 | |||
36.3 | bei Arbeitsunfällen | 125 136 | |||
36.4 37 | Verkehrsregelungs- im Freizeit- und Sportbereich Verkehrsüberwachungstechnik | 95 147 | |||
37 | Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik | 135 | |||
38 | Vermessungs- Vermessungs- und Katasterwesen | ||||
38.1 | Vermessungstechnik | 80 87 | |||
38.2 | Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen | 100 109 | |||
39 | Waffen und Munition | 85 93 |
Honorar- gruppe | Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten | Stundensatz (Euro) | |
---|---|---|---|
M 1 | Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere | 80 87 | |
1. | in Gebührenrechtsfragen, | ||
2. | zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
3. | zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. | ||
M 2 | Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten | 90 98 | |
1. | in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
2. | zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
3. | zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, | ||
4. | zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), | ||
5. | zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, | ||
6. | zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
7. | zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit, | ||
8. | zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, | ||
9. | zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit. | ||
M 3 | Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten | 120 131 | |
1. | zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, | ||
2. | zu ärztlichen Behandlungsfehlern, | ||
3. | in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht, | ||
4. | zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, | ||
5. | in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen), | ||
6. | zur Kriminalprognose, | ||
7. | zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit, | ||
8. | zur Widerstandsfähigkeit, | ||
9. | in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes, | ||
10. | in Unterbringungsverfahren, | ||
11. | zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus, | ||
12. | zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung, | ||
13. | in Verfahren nach den §§ 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
14. | in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz, | ||
15. | in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, | ||
16. | zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung, | ||
17. | zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, | ||
18. | in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten, | ||
19. | zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes, | ||
20. | zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
21. | zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit. |
Honorar- gruppe | Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten | Stundensatz (Euro) | |
---|---|---|---|
M 1 | Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere | 80 87 | |
1. | in Gebührenrechtsfragen, | ||
2. | zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
3. | zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. | ||
M 2 | Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten | 90 98 | |
1. | in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
2. | zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
3. | zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, | ||
4. | zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), | ||
5. | zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, | ||
6. | zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
7. | zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit, | ||
8. | zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, | ||
9. | zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit. | ||
M 3 | Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten | 120 131 | |
1. | zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, | ||
2. | zu ärztlichen Behandlungsfehlern, | ||
3. | in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht, | ||
4. | zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, | ||
5. | in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen), | ||
6. | zur Kriminalprognose, | ||
7. | zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit, | ||
8. | zur Widerstandsfähigkeit, | ||
9. | in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes, | ||
10. | in Unterbringungsverfahren, | ||
11. | zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus, | ||
12. | zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung, | ||
13. | in Verfahren nach den §§ 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
14. | in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz, | ||
15. | in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, | ||
16. | zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung, | ||
17. | zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, | ||
18. | in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten, | ||
19. | zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes, | ||
20. | zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
21. | zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit. |
Nr. | Tätigkeit | Höhe | ||||||||||||||||
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Nr. | Tätigkeit | Höhe | ||||||||||||||||
Allgemeine Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland Land oder für mehrere Bundesländer Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 321 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent, Prozent. wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt. (3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist. | ||||||||||||||||||
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation | ||||||||||||||||||
Vorbemerkung 1: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. (1) (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. Die Entschädigung erfolgt Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den gesamten Überwachungszeitraum. die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. (2) (3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn nach den Nummern 102 bis 104. Für die betreffende Leitung innerhalb Überwachung eines Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105 bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangsdienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt genutzte worden ist. drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken. (4) Auslandskopfüberwachungen (3) Für die Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden gesondert entschädigt. müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113. | ||||||||||||||||||
100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss je Anschluss.......... Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. | für jeden überwachten Anschluss, 95,00 € je angefangenen Monat .......... | 100,00 € | |||||||||||||||
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. | ||||||||||||||||||
101 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | Abschnitt 2 45,00 € Auskünfte über Bestandsdaten | ||||||||||||||||
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten | Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | |||||||||||||||||
101 102 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle .......... | – wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 35,00 25,00 € | |||||||||||||||
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | ||||||||||||||||||
102 103 | – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 43,00 € 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und | – | wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert .......... | 24,00 € | |||||||||||||
103 104 | – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenem Monat 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: | 77,00 € je angefragten Kundendatensatz .......... | – | wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert .......... | 42,00 € | |||||||||||||
Nr. | Tätigkeit | Höhe | Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes: | |||||||||||||||
104 105 | – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | – | wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat .......... | 75,00 78,00 € | ||||||||||||||
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: | ||||||||||||||||||
105 106 | – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 133,00 € | – | Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... | 40,00 € | |||||||||||||
106 107 | – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 241,00 € | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... | 70,00 € | |||||||||||||
107 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 125,00 € | |||||||||||||||
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | ||||||||||||||||||
108 | – | Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... | 490,00 € | |||||||||||||||
109 | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... | 855,00 € | |||||||||||||||
110 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 1 525,00 € | |||||||||||||||
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | ||||||||||||||||||
111 | – | Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... | 65,00 € | |||||||||||||||
112 | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... | 110,00 € | |||||||||||||||
113 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 200,00 € | |||||||||||||||
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten | ||||||||||||||||||
200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragten Kundendatensatz .......... | 18,00 € | ||||||||||||||||
Abschnitt 2 | 200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragten Kundendatensatz .......... | 18,00 € | Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen .......... | 35,00 € | ||||||||||||
Vorbemerkung 2: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen .......... Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um einen einzigen Kundendatensatz. | Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | |||||||||||||||||
200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern | Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | ||||||||||||||||
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und | Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. | |||||||||||||||||
202 | Es muss 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: werden muss: je angefragtem Kundendatensatz Die Pauschale 201 beträgt .......... | Abschnitt 3 25,00 € Auskünfte über Verkehrsdaten | 40,00 € | |||||||||||||||
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten | ||||||||||||||||||
300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt .......... | 30,00 € | ||||||||||||||||
201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen | | Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten | 300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt .......... | 30,00 € | 45,00 €Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | |||||||||||
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: | Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | |||||||||||||||||
107 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 202 125,00 € | Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist: je angefragtem Kundendatensatz Die Pauschale 300 beträgt .......... | | 301 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 300 beträgt .......... | 35,00 € | 302 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... | 10,00 € | |||||||
301 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 300 beträgt .......... | 35,00 € | ||||||||||||||||
302 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... | 10,00 € | ||||||||||||||||
303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse .......... | 90,00 € | ||||||||||||||||
Abschnitt 3 | 303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse .......... | 90,00 € | Auskünfte über VerkehrsdatenDie Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. | ||||||||||||||
300 | 304 | Für die Auskunft muss auf über gespeicherte Verkehrsdaten Verkehrsdaten: nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 303 beträgt .......... für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 25,00 € für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... | 110,00 € | ||||||||||||||
111 | – | Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | 65,00 € | |||||||||||||||
305 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... | 70,00 € | ||||||||||||||||
306 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) .......... | 30,00 € | ||||||||||||||||
307 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 beträgt .......... | 35,00 € | ||||||||||||||||
301 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: | 305 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... | 70,00 € | für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 306 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) .......... | 30,00 € | 307 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 beträgt .......... | 35,00 € | 10,00 €308 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .......... | 4,00 € | ||||
302 | 113 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 40,00 € Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .......... | 200,00 € | |||||||||||||
110 | – 303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 306 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .......... | | 309 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .......... | 5,00 € | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 1 525,00 € | ||||||||||
309 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .......... | 5,00 € | ||||||||||||||||
310 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort .......... | 60,00 € | ||||||||||||||||
311 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 70,00 € | ||||||||||||||||
304 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: | 310 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort .......... | 60,00 € | Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort Die Pauschale 310 beträgt .......... | 311 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 70,00 € | 75,00 €Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: | |||||||||
305 | 312 | – | Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 304 beträgt .......... | 190,00 € Die Pauschale 310 beträgt .......... | 190,00 € | |||||||||||||
306 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: | 313 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 490,00 € | Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge 65,00 € Die Pauschale 310 beträgt .......... | Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | |||||||||||
313 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 490,00 € | |||||||||||||||
314 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 930,00 € | |||||||||||||||
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen. | ||||||||||||||||||
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||||||||||||||||||
315 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 230,00 € | |||||||||||||||
316 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 590,00 € | |||||||||||||||
307 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: | 314 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 930,00 € | je Anschluss | Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen. | Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | 95,00 € | 317 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 1 120,00 € | |||||
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315 bis 317 gesondert zu berechnen. | |||||||||||||||||
108 308 | – | Die Entschädigung nach Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 102 beträgt .......... | 45,00 € | 490,00 € | ||||||||||||||
112 | – | Die Entschädigung nach Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummer Nummern 103 beträgt .......... 307 und 308: | 110,00 € | |||||||||||||||
109 309 | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... – wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 855,00 € | 9,00 € | ||||||||||||||
310 | – wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert | 315 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: 18,00 € Die Pauschale 310 beträgt .......... | 230,00 € | |||||||||||||
311 | 316 | – | – wenn die angeordnete Übermittlung länger Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als zwei Wochen dauert: 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: je angefangenem Monat Die Pauschale 310 beträgt .......... | 36,00 € Die Pauschale 310 beträgt .......... | 590,00 € | |||||||||||||
Abschnitt 4 Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... Sonstige Auskünfte Sonstige Auskünfte | 318 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... | 110,00 € | |||||||||||||||
319 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... | 130,00 € | ||||||||||||||||
320 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss .......... | 100,00 € | ||||||||||||||||
400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) | Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... | 319 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... | 130,00 € | 85,00 €Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | ||||||||||||
401 | 320 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Funkzelle Anschluss .......... | | 321 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 .......... | 35,00 € | 185,00 €100,00 € | |||||||||||
321 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 .......... | 35,00 € | ||||||||||||||||
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321: | ||||||||||||||||||
322 | – | wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert .......... | 8,00 € | |||||||||||||||
323 | – | wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert .......... | 14,00 € | |||||||||||||||
402 | Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG): | Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321: | je Datum | | 322 | – | wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert .......... | 8,00 € | 323 | – | wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert .......... | 14,00 € | 324 | – | wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat .......... | 25,00 € | ||
325 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger .......... | 10,00 € | ||||||||||||||||
Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte | ||||||||||||||||||
400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) .......... | 90,00 € | ||||||||||||||||
401 | Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 400 beträgt .......... | 110,00 € | ||||||||||||||||
402 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle .......... | 35,00 € |
Nr. | Tätigkeit | Höhe | ||||||||||||||||
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Nr. | Tätigkeit | Höhe | ||||||||||||||||
Allgemeine Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland Land oder für mehrere Bundesländer Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 321 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent, Prozent. wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt. (3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist. | ||||||||||||||||||
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation | ||||||||||||||||||
Vorbemerkung 1: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. (1) (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. Die Entschädigung erfolgt Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den gesamten Überwachungszeitraum. die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. (2) (3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn nach den Nummern 102 bis 104. Für die betreffende Leitung innerhalb Überwachung eines Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105 bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangsdienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt genutzte worden ist. drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken. (4) Auslandskopfüberwachungen (3) Für die Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden gesondert entschädigt. müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113. | ||||||||||||||||||
100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss je Anschluss.......... Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. | für jeden überwachten Anschluss, 95,00 € je angefangenen Monat .......... | 100,00 € | |||||||||||||||
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. | ||||||||||||||||||
101 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | Abschnitt 2 45,00 € Auskünfte über Bestandsdaten | ||||||||||||||||
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten | Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | |||||||||||||||||
101 102 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle .......... | – wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 35,00 25,00 € | |||||||||||||||
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | ||||||||||||||||||
102 103 | – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 43,00 € 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und | – | wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert .......... | 24,00 € | |||||||||||||
103 104 | – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenem Monat 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: | 77,00 € je angefragten Kundendatensatz .......... | – | wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert .......... | 42,00 € | |||||||||||||
Nr. | Tätigkeit | Höhe | Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes: | |||||||||||||||
104 105 | – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | – | wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat .......... | 75,00 78,00 € | ||||||||||||||
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: | ||||||||||||||||||
105 106 | – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 133,00 € | – | Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... | 40,00 € | |||||||||||||
106 107 | – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 241,00 € | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... | 70,00 € | |||||||||||||
107 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 125,00 € | |||||||||||||||
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | ||||||||||||||||||
108 | – | Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... | 490,00 € | |||||||||||||||
109 | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... | 855,00 € | |||||||||||||||
110 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 1 525,00 € | |||||||||||||||
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | ||||||||||||||||||
111 | – | Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... | 65,00 € | |||||||||||||||
112 | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... | 110,00 € | |||||||||||||||
113 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 200,00 € | |||||||||||||||
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten | ||||||||||||||||||
200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragten Kundendatensatz .......... | 18,00 € | ||||||||||||||||
Abschnitt 2 | 200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragten Kundendatensatz .......... | 18,00 € | Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen .......... | 35,00 € | ||||||||||||
Vorbemerkung 2: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen .......... Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um einen einzigen Kundendatensatz. | Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | |||||||||||||||||
200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern | Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | ||||||||||||||||
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und | Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. | |||||||||||||||||
202 | Es muss 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: werden muss: je angefragtem Kundendatensatz Die Pauschale 201 beträgt .......... | Abschnitt 3 25,00 € Auskünfte über Verkehrsdaten | 40,00 € | |||||||||||||||
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten | ||||||||||||||||||
300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt .......... | 30,00 € | ||||||||||||||||
201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen | | Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten | 300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt .......... | 30,00 € | 45,00 €Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | |||||||||||
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: | Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | |||||||||||||||||
107 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 202 125,00 € | Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist: je angefragtem Kundendatensatz Die Pauschale 300 beträgt .......... | | 301 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 300 beträgt .......... | 35,00 € | 302 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... | 10,00 € | |||||||
301 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 300 beträgt .......... | 35,00 € | ||||||||||||||||
302 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... | 10,00 € | ||||||||||||||||
303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse .......... | 90,00 € | ||||||||||||||||
Abschnitt 3 | 303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse .......... | 90,00 € | Auskünfte über VerkehrsdatenDie Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. | ||||||||||||||
300 | 304 | Für die Auskunft muss auf über gespeicherte Verkehrsdaten Verkehrsdaten: nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 303 beträgt .......... für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 25,00 € für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... | 110,00 € | ||||||||||||||
111 | – | Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | 65,00 € | |||||||||||||||
305 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... | 70,00 € | ||||||||||||||||
306 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) .......... | 30,00 € | ||||||||||||||||
307 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 beträgt .......... | 35,00 € | ||||||||||||||||
301 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: | 305 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft .......... | 70,00 € | für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 306 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) .......... | 30,00 € | 307 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 beträgt .......... | 35,00 € | 10,00 €308 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .......... | 4,00 € | ||||
302 | 113 | – | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 40,00 € Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .......... | 200,00 € | |||||||||||||
110 | – 303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 306 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .......... | | 309 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .......... | 5,00 € | Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... | 1 525,00 € | ||||||||||
309 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um .......... | 5,00 € | ||||||||||||||||
310 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort .......... | 60,00 € | ||||||||||||||||
311 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 70,00 € | ||||||||||||||||
304 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: | 310 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort .......... | 60,00 € | Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort Die Pauschale 310 beträgt .......... | 311 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 70,00 € | 75,00 €Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: | |||||||||
305 | 312 | – | Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 304 beträgt .......... | 190,00 € Die Pauschale 310 beträgt .......... | 190,00 € | |||||||||||||
306 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: | 313 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 490,00 € | Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge 65,00 € Die Pauschale 310 beträgt .......... | Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | |||||||||||
313 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 490,00 € | |||||||||||||||
314 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 930,00 € | |||||||||||||||
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen. | ||||||||||||||||||
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||||||||||||||||||
315 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 230,00 € | |||||||||||||||
316 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 590,00 € | |||||||||||||||
307 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: | 314 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 930,00 € | je Anschluss | Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen. | Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | 95,00 € | 317 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .......... | 1 120,00 € | |||||
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315 bis 317 gesondert zu berechnen. | |||||||||||||||||
108 308 | – | Die Entschädigung nach Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 102 beträgt .......... | 45,00 € | 490,00 € | ||||||||||||||
112 | – | Die Entschädigung nach Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummer Nummern 103 beträgt .......... 307 und 308: | 110,00 € | |||||||||||||||
109 309 | – | Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... – wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 855,00 € | 9,00 € | ||||||||||||||
310 | – wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert | 315 | – | Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: 18,00 € Die Pauschale 310 beträgt .......... | 230,00 € | |||||||||||||
311 | 316 | – | – wenn die angeordnete Übermittlung länger Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als zwei Wochen dauert: 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: je angefangenem Monat Die Pauschale 310 beträgt .......... | 36,00 € Die Pauschale 310 beträgt .......... | 590,00 € | |||||||||||||
Abschnitt 4 Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... Sonstige Auskünfte Sonstige Auskünfte | 318 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... | 110,00 € | |||||||||||||||
319 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... | 130,00 € | ||||||||||||||||
320 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss .......... | 100,00 € | ||||||||||||||||
400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) | Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... | 319 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... | 130,00 € | 85,00 €Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | ||||||||||||
401 | 320 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Funkzelle Anschluss .......... | | 321 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 .......... | 35,00 € | 185,00 €100,00 € | |||||||||||
321 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 .......... | 35,00 € | ||||||||||||||||
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321: | ||||||||||||||||||
322 | – | wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert .......... | 8,00 € | |||||||||||||||
323 | – | wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert .......... | 14,00 € | |||||||||||||||
402 | Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG): | Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321: | je Datum | | 322 | – | wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert .......... | 8,00 € | 323 | – | wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert .......... | 14,00 € | 324 | – | wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat .......... | 25,00 € | ||
325 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger .......... | 10,00 € | ||||||||||||||||
Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte | ||||||||||||||||||
400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) .......... | 90,00 € | ||||||||||||||||
401 | Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 400 beträgt .......... | 110,00 € | ||||||||||||||||
402 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle .......... | 35,00 € |