Synopse zur Änderung an
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Erstellt am: 01.06.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Dieses Gesetz regelt
1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer und der Protokollpersonen nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. Nummer 1 und 3 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. Nummer 1 und 3 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt
1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(5) Im Fall des § 1 Absatz 3 ist der Anspruch bei der heranziehenden Polizei oder der anderen heranziehenden Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Erfolgt die Heranziehung des Berechtigten durch eine zentrale Kontaktstelle (Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3), ist der Anspruch auf Entschädigung bei dieser geltend zu machen.

Abschnitt 3 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 1, 3 und 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 1, 3 und 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

Abschnitt 3 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 110 Euro je Stunde.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 110 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 93 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 93 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(7) Die nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hinzugezogene Protokollperson erhält eine Vergütung wie ein Dolmetscher.

Abschnitt 3 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.
(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.
(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 87 Euro.
(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 87 Euro.

Abschnitt 3 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 2,15 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 2,15 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 2,30 Euro.
(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 2,15 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 2,15 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 2,30 Euro.
(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.
(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.
(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn
1.
die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder
2.
die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen.

Abschnitt 6 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3241 - 3244) 3244; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3241 - 3244) 3244; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Gebäudeausrüstung
Nr. Sachgebietsbezeichnung Stundensatz
(Euro)
1 Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 115 125
2 Akustik, Lärmschutz 95 104
3 Altlasten und Bodenschutz 85 93
4 Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische Gebäudeausrüstung
 37Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik135  
4.1 Planung 105 114
4.2 handwerklich-technische Ausführung 95 104
4.3 Schadensfeststellung und -ursachenermittlung 105 114
4.4 Bauprodukte 105 114
4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 105 114
4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau 100 109
5 Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung 105 114
6 Betriebswirtschaft  
6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 135 147
6.2 Besteuerung 110 120
6.3 Rechnungswesen 105 114
6.4 Honorarabrechnungen von Steuerberatern 105 114
7 Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien 115 125
8 Brandursachenermittlung 110 120
9 Briefmarken, Medaillen und Münzen 95 104
10 Einbauküchen 90 98
11 Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie und Informationstechnologie  
11.1 Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 120 131
11.2 Elektrotechnische Anlagen und Geräte 115 125
11.3 Kommunikations- und Informationstechnik 115 125
11.4 Informatik 125 136
11.5 Datenermittlung und -aufbereitung 125 136
12 Emissionen und Immissionen 95 104
13 Fahrzeugbau 100 109
14 Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 90 98
15 Gesundheitshandwerke 85 93
16 Grafisches Gewerbe 115 125
17 Handschriften- und Dokumentenuntersuchung 105 114
18 Hausrat 110 120
19 Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern 145 158
20 Kältetechnik 120 131
21 Kraftfahrzeuge  
21.1 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 120 131
21.2 Kfz-Elektronik 95 104
22 Kunst und Antiquitäten 85 93
23 Lebensmittelchemie und -technologie 135 147
24 Maschinen und Anlagen  
24.1 Photovoltaikanlagen 110 120
24.2 Windkraftanlagen 120 131
24.3 Solarthermieanlagen 110 120
24.4 Maschinen und Anlagen im Übrigen 130 142
25 Medizintechnik und Medizinprodukte 105 114
26 Mieten und Pachten 115 125
27 Möbel und Inneneinrichtung 90 98
28 Musikinstrumente 80 87
29 Schiffe und Wassersportfahrzeuge 95 104
30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 85 93
31 Schweiß- und Fügetechnik 95 104
32 Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung 90 98
33 Sprengtechnik 90 98
34 Textilien, Leder und Pelze 70 76
35 Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht 85 93
36 Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen  
36.1 bei Luftfahrzeugen im Freizeit- und Sportbereich 100 104
36.2 bei sonstigen Fahrzeugen Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen 155 169
36.3 bei Arbeitsunfällen 125 136
36.4 37 Verkehrsregelungs- im Freizeit- und Sportbereich Verkehrsüberwachungstechnik 95 147
 37 Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik 135
38 Vermessungs- Vermessungs- und Katasterwesen  
38.1 Vermessungstechnik 80 87
38.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 100 109
39 Waffen und Munition 85 93

Gebäudeausrüstung
Nr. Sachgebietsbezeichnung Stundensatz
(Euro)
1 Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 115 125
2 Akustik, Lärmschutz 95 104
3 Altlasten und Bodenschutz 85 93
4 Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische Gebäudeausrüstung
 37Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik135  
4.1 Planung 105 114
4.2 handwerklich-technische Ausführung 95 104
4.3 Schadensfeststellung und -ursachenermittlung 105 114
4.4 Bauprodukte 105 114
4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 105 114
4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau 100 109
5 Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung 105 114
6 Betriebswirtschaft  
6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 135 147
6.2 Besteuerung 110 120
6.3 Rechnungswesen 105 114
6.4 Honorarabrechnungen von Steuerberatern 105 114
7 Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien 115 125
8 Brandursachenermittlung 110 120
9 Briefmarken, Medaillen und Münzen 95 104
10 Einbauküchen 90 98
11 Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie und Informationstechnologie  
11.1 Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 120 131
11.2 Elektrotechnische Anlagen und Geräte 115 125
11.3 Kommunikations- und Informationstechnik 115 125
11.4 Informatik 125 136
11.5 Datenermittlung und -aufbereitung 125 136
12 Emissionen und Immissionen 95 104
13 Fahrzeugbau 100 109
14 Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 90 98
15 Gesundheitshandwerke 85 93
16 Grafisches Gewerbe 115 125
17 Handschriften- und Dokumentenuntersuchung 105 114
18 Hausrat 110 120
19 Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern 145 158
20 Kältetechnik 120 131
21 Kraftfahrzeuge  
21.1 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 120 131
21.2 Kfz-Elektronik 95 104
22 Kunst und Antiquitäten 85 93
23 Lebensmittelchemie und -technologie 135 147
24 Maschinen und Anlagen  
24.1 Photovoltaikanlagen 110 120
24.2 Windkraftanlagen 120 131
24.3 Solarthermieanlagen 110 120
24.4 Maschinen und Anlagen im Übrigen 130 142
25 Medizintechnik und Medizinprodukte 105 114
26 Mieten und Pachten 115 125
27 Möbel und Inneneinrichtung 90 98
28 Musikinstrumente 80 87
29 Schiffe und Wassersportfahrzeuge 95 104
30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 85 93
31 Schweiß- und Fügetechnik 95 104
32 Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung 90 98
33 Sprengtechnik 90 98
34 Textilien, Leder und Pelze 70 76
35 Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht 85 93
36 Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen  
36.1 bei Luftfahrzeugen im Freizeit- und Sportbereich 100 104
36.2 bei sonstigen Fahrzeugen Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen 155 169
36.3 bei Arbeitsunfällen 125 136
36.4 37 Verkehrsregelungs- im Freizeit- und Sportbereich Verkehrsüberwachungstechnik 95 147
 37 Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik 135
38 Vermessungs- Vermessungs- und Katasterwesen  
38.1 Vermessungstechnik 80 87
38.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 100 109
39 Waffen und Munition 85 93
Honorar-
gruppe
Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten Stundensatz
(Euro)
M 1 Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere 80 87
   1. in Gebührenrechtsfragen,  
   2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,  
   3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.  
M 2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten 90 98
   1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,  
   2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,  
   3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,  
   4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),  
   5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,  
   6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,  
   7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit,  
   8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,  
   9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.  
M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten 120 131
   1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,  
   2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern,  
   3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,  
   4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,  
   5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),  
   6. zur Kriminalprognose,  
   7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,  
   8. zur Widerstandsfähigkeit,  
   9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes,  
  10. in Unterbringungsverfahren,  
  11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,  
  12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung,  
  13. in Verfahren nach den §§ 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,  
  14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,  
  15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,  
  16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,  
  17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,  
  18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,  
  19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,  
  20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,  
  21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.  
Honorar-
gruppe
Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten Stundensatz
(Euro)
M 1 Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere 80 87
   1. in Gebührenrechtsfragen,  
   2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,  
   3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.  
M 2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten 90 98
   1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,  
   2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,  
   3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,  
   4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),  
   5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,  
   6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,  
   7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit,  
   8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,  
   9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.  
M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten 120 131
   1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,  
   2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern,  
   3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,  
   4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,  
   5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),  
   6. zur Kriminalprognose,  
   7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,  
   8. zur Widerstandsfähigkeit,  
   9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes,  
  10. in Unterbringungsverfahren,  
  11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,  
  12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung,  
  13. in Verfahren nach den §§ 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,  
  14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,  
  15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,  
  16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,  
  17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,  
  18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,  
  19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,  
  20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,  
  21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.  

Abschnitt 6 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 22 – 24)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 995 - 997;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 22 – 24)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 995 - 997;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden

für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ..........

45,00

für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........


15,00 je Zieladresse ..........
Auskünfte über Verkehrsdaten
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft

Die Pauschale 306 beträgt ..........

10,00

5,00 Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort ..........
Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort
75,00
Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge
je Anschluss


95,00
85,00
185,00
je Datum



15,00 je angefangenen Monat ..........
Nr.TätigkeitHöhe
Nr.   Tätigkeit Höhe
Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland Land oder für mehrere Bundesländer Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 321 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent, Prozent. wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.
(3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.

Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation
Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(1) (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. Die Entschädigung erfolgt Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den gesamten Überwachungszeitraum. die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) (3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn nach den Nummern 102 bis 104. Für die betreffende Leitung innerhalb Überwachung eines Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105 bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangsdienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt genutzte worden ist. drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.
(4) Auslandskopfüberwachungen (3) Für die Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden gesondert entschädigt. müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.
100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss
je Anschluss.......... Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.

für jeden überwachten Anschluss,
95,00 je angefangenen Monat ..........
  100,00 €
    Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.  
  101 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle
Abschnitt 2
45,00 Auskünfte über Bestandsdaten
 

Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
 
101 102 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle ..........– wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert 35,00 25,00
  Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
 
102 103 – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert
43,00 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
– wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert ..........   24,00 €
103 104 – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:

77,00 je angefragten Kundendatensatz ..........
– wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert ..........   42,00 €
Nr. Tätigkeit Höhe Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes: 
104 105 – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat ..........
75,00 78,00
  Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:  
105 106 – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 133,00 €– Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ..........   40,00 €
106 107 – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 241,00 €– Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ..........    70,00 €
107 –  Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ..........   125,00 €
  Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:  
108 –  Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ..........   490,00 €
109 –  Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ..........   855,00 €
110 –  Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... 1 525,00 €
  Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss:  
111 –  Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ..........    65,00 €
112 –  Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ..........   110,00 €
113 –  Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ..........   200,00 €

Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
je angefragten Kundendatensatz ..........
   18,00 €
Abschnitt 2
200Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
je angefragten Kundendatensatz ..........
   18,00 €201Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen ..........
   35,00 €
Vorbemerkung 2:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen ..........  Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um einen einzigen Kundendatensatz.
   Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. 
200Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
 
  1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und   Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. 
 202 Es muss 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: werden muss:
je angefragtem Kundendatensatz Die Pauschale 201 beträgt ..........

Abschnitt 3
25,00 Auskünfte über Verkehrsdaten
   40,00 €

Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ..........
   30,00 €
201Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen


Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ..........
   30,00 €   Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. 
  Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.  
107– Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... 202 125,00 Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist:
je angefragtem Kundendatensatz Die Pauschale 300 beträgt ..........

301Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt ..........
   35,00 € 302Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........
   10,00 €
301 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt ..........
   35,00 €
302 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........
   10,00 €
303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse ..........
   90,00 €
Abschnitt 3
303Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse ..........
   90,00 €  Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. 
300304 Für die Auskunft muss auf über gespeicherte Verkehrsdaten Verkehrsdaten: nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 303 beträgt .......... für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt

25,00 für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........
  110,00 €
 111–  Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.     65,00 €
305 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........
   70,00 €
306 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ..........    30,00 €
307 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt ..........
   35,00 €
301Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
305Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........
   70,00 €
306Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ..........   30,00 € 307Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt ..........
   35,00 € 308Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..........
    4,00 €
302113–  Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)
40,00 Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..........
  200,00 €
110 303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..........

309Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..........
    5,00 € Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ..........1 525,00 €
309 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..........
    5,00 €
310 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort ..........
   60,00 €
311 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
   70,00 €
304Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
310Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort ..........
   60,00 €
Die Pauschale 310 beträgt ..........
311Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
   70,00 €  Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: 
305312–  Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 304 beträgt ..........

190,00 Die Pauschale 310 beträgt ..........
  190,00 €
306 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
313– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  490,00 €
65,00 Die Pauschale 310 beträgt ..........
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: 
313 –  Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  490,00 €
314 –  Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  930,00 €
   Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen.  
  Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:  
315 –  Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  230,00 €
316 –  Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  590,00 €
307Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:
314– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  930,00 €
  Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen.   Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:  317– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
1 120,00 €
  Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.   Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315 bis 317 gesondert zu berechnen. 
108 308 –  Die Entschädigung nach Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 102 beträgt ..........  45,00 €  490,00 €
112 –  Die Entschädigung nach Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummer Nummern 103 beträgt .......... 307 und 308:    110,00 €
109 309 –  Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert   855,00 €  9,00 €
310– wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert 315–  Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:
18,00 Die Pauschale 310 beträgt ..........
  230,00 €
311316–  wenn die angeordnete Übermittlung länger Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als zwei Wochen dauert: 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
je angefangenem Monat Die Pauschale 310 beträgt ..........

36,00 Die Pauschale 310 beträgt ..........
  590,00 €

Abschnitt 4
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... Sonstige Auskünfte
Sonstige Auskünfte
318Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ..........
  110,00 €
319 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ..........
  130,00 €
320 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:
je Anschluss ..........
  100,00 €
400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch anhand der IP-Adresse (Standortabfrage)
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ..........
319Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ..........
  130,00 €   Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. 
401320 Auskunft über die Struktur von Funkzellen: Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:
je Funkzelle Anschluss ..........

321Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 ..........   35,00 €   100,00 €
321 Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 ..........    35,00 €
  Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321:  
322 –  wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ..........     8,00 €
323 –  wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert ..........    14,00 €
402Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG):
 Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321: 
322– wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ..........    8,00 € 323– wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert ..........   14,00 € 324– wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat ..........
   25,00 €
325Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger ..........    10,00 €

Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) ..........   90,00 €
401Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 400 beträgt ..........
   110,00 €
402Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle ..........
   35,00 €

Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden

für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ..........

45,00

für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........


15,00 je Zieladresse ..........
Auskünfte über Verkehrsdaten
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft

Die Pauschale 306 beträgt ..........

10,00

5,00 Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort ..........
Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort
75,00
Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge
je Anschluss


95,00
85,00
185,00
je Datum



15,00 je angefangenen Monat ..........
Nr.TätigkeitHöhe
Nr.   Tätigkeit Höhe
Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland Land oder für mehrere Bundesländer Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 321 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent, Prozent. wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.
(3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.

Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation
Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(1) (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. Die Entschädigung erfolgt Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den gesamten Überwachungszeitraum. die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) (3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn nach den Nummern 102 bis 104. Für die betreffende Leitung innerhalb Überwachung eines Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105 bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangsdienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt genutzte worden ist. drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.
(4) Auslandskopfüberwachungen (3) Für die Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden gesondert entschädigt. müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.
100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss
je Anschluss.......... Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.

für jeden überwachten Anschluss,
95,00 je angefangenen Monat ..........
  100,00 €
    Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.  
  101 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle
Abschnitt 2
45,00 Auskünfte über Bestandsdaten
 

Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
 
101 102 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle ..........– wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert 35,00 25,00
  Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
 
102 103 – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert
43,00 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
– wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert ..........   24,00 €
103 104 – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:

77,00 je angefragten Kundendatensatz ..........
– wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert ..........   42,00 €
Nr. Tätigkeit Höhe Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes: 
104 105 – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat ..........
75,00 78,00
  Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:  
105 106 – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 133,00 €– Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ..........   40,00 €
106 107 – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 241,00 €– Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ..........    70,00 €
107 –  Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ..........   125,00 €
  Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:  
108 –  Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ..........   490,00 €
109 –  Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ..........   855,00 €
110 –  Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... 1 525,00 €
  Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss:  
111 –  Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ..........    65,00 €
112 –  Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ..........   110,00 €
113 –  Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ..........   200,00 €

Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
je angefragten Kundendatensatz ..........
   18,00 €
Abschnitt 2
200Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
je angefragten Kundendatensatz ..........
   18,00 €201Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen ..........
   35,00 €
Vorbemerkung 2:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen ..........  Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um einen einzigen Kundendatensatz.
   Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. 
200Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
 
  1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und   Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. 
 202 Es muss 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: werden muss:
je angefragtem Kundendatensatz Die Pauschale 201 beträgt ..........

Abschnitt 3
25,00 Auskünfte über Verkehrsdaten
   40,00 €

Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ..........
   30,00 €
201Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen


Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ..........
   30,00 €   Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. 
  Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.  
107– Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... 202 125,00 Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist:
je angefragtem Kundendatensatz Die Pauschale 300 beträgt ..........

301Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt ..........
   35,00 € 302Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........
   10,00 €
301 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt ..........
   35,00 €
302 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........
   10,00 €
303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse ..........
   90,00 €
Abschnitt 3
303Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse ..........
   90,00 €  Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. 
300304 Für die Auskunft muss auf über gespeicherte Verkehrsdaten Verkehrsdaten: nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 303 beträgt .......... für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt

25,00 für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........
  110,00 €
 111–  Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt .......... Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.     65,00 €
305 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........
   70,00 €
306 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ..........    30,00 €
307 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt ..........
   35,00 €
301Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
305Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........
   70,00 €
306Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ..........   30,00 € 307Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt ..........
   35,00 € 308Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..........
    4,00 €
302113–  Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt .......... Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)
40,00 Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..........
  200,00 €
110 303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..........

309Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..........
    5,00 € Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ..........1 525,00 €
309 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..........
    5,00 €
310 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort ..........
   60,00 €
311 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
   70,00 €
304Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
310Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort ..........
   60,00 €
Die Pauschale 310 beträgt ..........
311Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
   70,00 €  Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: 
305312–  Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 304 beträgt ..........

190,00 Die Pauschale 310 beträgt ..........
  190,00 €
306 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
313– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  490,00 €
65,00 Die Pauschale 310 beträgt ..........
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: 
313 –  Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  490,00 €
314 –  Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  930,00 €
   Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen.  
  Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:  
315 –  Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  230,00 €
316 –  Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  590,00 €
307Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:
314– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  930,00 €
  Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen.   Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:  317– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
1 120,00 €
  Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.   Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315 bis 317 gesondert zu berechnen. 
108 308 –  Die Entschädigung nach Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 102 beträgt ..........  45,00 €  490,00 €
112 –  Die Entschädigung nach Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummer Nummern 103 beträgt .......... 307 und 308:    110,00 €
109 309 –  Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt .......... wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert   855,00 €  9,00 €
310– wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert 315–  Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:
18,00 Die Pauschale 310 beträgt ..........
  230,00 €
311316–  wenn die angeordnete Übermittlung länger Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als zwei Wochen dauert: 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
je angefangenem Monat Die Pauschale 310 beträgt ..........

36,00 Die Pauschale 310 beträgt ..........
  590,00 €

Abschnitt 4
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge .......... Sonstige Auskünfte
Sonstige Auskünfte
318Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ..........
  110,00 €
319 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ..........
  130,00 €
320 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:
je Anschluss ..........
  100,00 €
400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch anhand der IP-Adresse (Standortabfrage)
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ..........
319Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ..........
  130,00 €   Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. 
401320 Auskunft über die Struktur von Funkzellen: Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:
je Funkzelle Anschluss ..........

321Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 ..........   35,00 €   100,00 €
321 Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 ..........    35,00 €
  Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321:  
322 –  wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ..........     8,00 €
323 –  wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert ..........    14,00 €
402Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG):
 Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321: 
322– wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ..........    8,00 € 323– wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert ..........   14,00 € 324– wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat ..........
   25,00 €
325Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger ..........    10,00 €

Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) ..........   90,00 €
401Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 400 beträgt ..........
   110,00 €
402Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle ..........
   35,00 €