Synopse zur Änderung an
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)

Erstellt am: 01.10.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
04.05.2021

Verkündet am:
12.05.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 882
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 564/20
    Urheber: Bundesregierung
    25.09.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 564/1/20
    27.10.2020
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 564/2/20
    Urheber: Sachsen
    03.11.2020
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 995 , S. 412-413

    Beschlüsse:

    S. 413 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (564/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    06.11.2020
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 564/20(B)
    06.11.2020
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/24445
    Urheber: Bundesregierung
    18.11.2020
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/195 , S. 24706-24713

    Beschlüsse:

    S. 24713C - Überweisung (19/24445)
    26.11.2020
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/27287
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    03.03.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/216 , S. 27292-27299

    Beschlüsse:

    S. 27299A - Annahme in Ausschussfassung (19/24445, 19/27287)
    05.03.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/216 , S. 27299-27299

    Beschlüsse:

    S. 27299B - Annahme in Ausschussfassung (19/24445, 19/27287)
    05.03.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 199/21
    Urheber: Bundestag
    05.03.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 97-97

    Beschlüsse:

    S. 97 - Zustimmung (199/21), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    26.03.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 199/21(B)
    26.03.2021
Kurzbeschreibung:

Umfassende Neustrukturierung des Vormundschaftsrechts und des Betreuungs- und Pflegschaftsrechts: Überführung zahlr. Bestimmungen aus dem Bereich der Vormundschaft zur Vermögenssorge, gerichtlichen Aufsicht, Aufwendungsersatz und Vergütung in das Betreuungsrecht; Neuregelung des Vormundschaftsrechts Minderjähriger: Stärkung der Personensorge (Rechte des Mündels, Erziehungsverantwortung des Vormunds, Verhältnis zwischen Vormund und erziehender Pflegeperson), Vorrang ehrenamtlicher und Gleichrangigkeit beruflicher Vormünder, vorläufige Vormundschaftsregelungen, Rechte der Pflegeperson; zahlr. Änderungen im Betreuungsrecht, u.a. Stärkung der Selbstbestimmung und Autonomie von Menschen mit Behinderungen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne Art.12 UN-Behindertenrechtskonvention, Vorrang der Wünsche des Betreuten sowie bessere Information und Einbindung, gerichtliche Aufsicht, Vorschriften zur Vermögenssorge, Registrierungsverfahren für eine einheitliche Qualität der rechtlichen Betreuung, Aufgaben und finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine, Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbes. an der Schnittstelle zum Sozialrecht; auf 3 Monate befristetes wechselseitiges Vertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Notfallsituationen;
Konstitutive Neufassung Betreuungsbehördengesetz unter dem Titel Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) als Art. 7 und Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz unter dem Titel Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) als Art. 8 der Vorlage, Änderungen in 40 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen, Aufhebung Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz sowie Betreuungsbehördengesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Modernisierung des Vormundschaftsrechts und Verbesserung des Betreuungsrechts sowie zur Ehegattenvertretung in Gesundheitsangelegenheiten und Vermeidung von Betreuerbestellungen
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 12 – Gleiche Anerkennung vor dem Recht)
Abschlussbericht zur "Qualität in der rechtlichen Betreuung" von 2018 (BMJV/Bundesanzeiger Verlag) ; Abschlussbericht zur "Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte "andere Hilfen"" von 2018 (Band I und II, BMJV/Bundesanzeiger Verlag)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlr. Änderungen, u.a. betr. Ausweitung des Ehegatten-Notvertretungsrechts auf 6 Monate, Verkürzung der Überprüfungsfrist von gegen den Willen des Betreuten erfolgten Betreuungen auf 2 Jahre, Bestellung eines Betreuungsvereins auf Wunsch des Betreuten, Prozessfähigkeit und Zustellung bei rechtlicher Betreuung, berufliche Qualifizierungsmöglichkeit für ehrenamtliche Betreuer über einen Betreuungsverein, Verbot der Zwangssterilisation, Zulässigkeit der Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in die Sterilisation nicht einwilligungsfähiger Frauen, sprachliche Klarstellungen, Folgeänderungen;
Erneute Änderung zahlr. §§ in 10 Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:
1.
die §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 bis 8, die §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, die §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, die §§ 829, 830 bis 837a, 840 Absatz 1, 2 Satz 2, die §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,
§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,
2.
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie
3.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:
1.
die §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 bis 8, die §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, die §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, die §§ 829, 830 bis 837a, 840 Absatz 1, 2 Satz 2, die §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,
§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,
2.
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie
3.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.
(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.
(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.
(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.
(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.