Synopse zur Änderung an
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge (JüdMilSeelsVtr)

Erstellt am: 14.12.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Abschnitt I - Grundsätze

Für die Bundeswehr wird eine ständige jüdische Militärseelsorge eingerichtet.

Abschnitt I - Grundsätze

(1) Die jüdische Militärseelsorge als Teil der religiösen Betreuung wird im Auftrag und unter Aufsicht des Zentralrats der Juden in Deutschland ausgeübt.
(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.

Abschnitt I - Grundsätze

(1) Die Militärseelsorge wird von Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen hauptamtlich ausgeübt.
(2) Zunächst soll eine zur Sicherstellung einer umfassenden Grundbetreuung im In- und Ausland sowie im Rahmen einer Begleitung in Auslandseinsätzen erforderliche Anzahl von Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen berufen werden. Diese kann bei einem entsprechenden Bedarf erhöht werden.
(3) Die Aufgaben der Militärseelsorge können von Rabbinern und Rabbinerinnen auch in Nebenfunktion wahrgenommen werden.

Abschnitt I - Grundsätze

(1) Aufgabe der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen ist die Lehre der Halacha (jüdisches Recht), die Entscheidung religiöser Fragen, die Sicherstellung der Einhaltung der Mizwot (jüdische Gebote) und die Seelsorge im In- und Ausland sowie im Rahmen einer Begleitung in Auslandseinsätzen und Übungen.
(2) In Erfüllung dieses Dienstes sind sie von staatlichen Weisungen unabhängig.

Abschnitt I - Grundsätze

Den Soldaten und Soldatinnen ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am religiösen jüdischen Leben zu beteiligen.

Abschnitt II - Einbindung der jüdischen Soldaten und Soldatinnen in jüdische Gemeinden vor Ort

Die jüdischen Soldaten und Soldatinnen werden in die jüdischen Gemeinden vor Ort eingebunden. Das Errichten von jüdischen Militärgemeinden ist nicht vorgesehen.

Abschnitt II - Einbindung der jüdischen Soldaten und Soldatinnen in jüdische Gemeinden vor Ort

(1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen leisten Seelsorge auch an Soldaten und Soldatinnen, die nicht dem jüdischen Glauben angehören, sofern diese dies wünschen.
(2) Die jüdische Militärseelsorge umfasst auch die Familienangehörigen der jüdischen Soldaten und Soldatinnen.

Abschnitt III - Militärbundesrabbiner

Die religiöse Leitung der jüdischen Militärseelsorge obliegt dem Militärbundesrabbiner.

Abschnitt III - Militärbundesrabbiner

(1) Der Militärbundesrabbiner wird vom Zentralrat der Juden in Deutschland bestimmt. Der Zentralrat der Juden in Deutschland versichert sich zuvor bei der Bundesregierung, dass vom staatlichen Standpunkt aus gegen die für das Amt des Militärbundesrabbiners vorgesehene Person keine schwerwiegenden Einwendungen erhoben werden.
(2) Der Militärbundesrabbiner steht in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland. Er erhält vom Staat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Die im Zusammenhang mit der religiösen Leitung der jüdischen Militärseelsorge entstehenden Sachausgaben werden erstattet. Er erhält eine Reisekostenerstattung.
(3) Der Zentralrat der Juden in Deutschland kann den Militärbundesrabbiner abberufen. Er unterrichtet die Bundesregierung angemessene Zeit zuvor von einer dahingehenden Absicht und teilt ihr schnellstmöglich die Person des in Aussicht genommenen neuen Amtsträgers mit.

Abschnitt III - Militärbundesrabbiner

(1) Der Militärbundesrabbiner ist zuständig für alle religiösen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der jüdischen Militärseelsorge, insbesondere für
1.
die Einführung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen in ihr religiöses Amt in der Militärseelsorge,
2.
die oberste religiöse Dienstaufsicht über die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen mit Ausnahme der religiösen Fachaufsicht, die durch den Zentralrat der Juden in Deutschland wahrgenommen wird,
3.
den Erlass von religiösen Richtlinien für die Ausbildung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen und die Überwachung ihrer Durchführung,
4.
die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Versammlungen der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen,
5.
die Visitation der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sowie Besuche der jüdischen Soldaten und Soldatinnen,
6.
den Erlass einer Feldagende,
7.
das religiöse Schrifttum in der jüdischen Militärseelsorge,
8.
die Aufsicht über die Gewährleistung koscherer Verpflegung (Kaschrut-Aufsicht) und über die Beschaffung der erforderlichen Ritualgegenstände für das Gebet und die Feiertage,
9.
die Einweihung von Gebetsräumen der jüdischen Militärseelsorge,
10.
den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusammenarbeit mit gemeindlichen Stellen des zivilen Bereichs und mit der Militärseelsorge fremder Staaten,
11.
die Seelsorge für jüdische Kriegsgefangene.
(2) Im Rahmen seiner religiösen Verantwortung für die jüdische Militärseelsorge kann sich der Militärbundesrabbiner in Ansprachen sowie mit Verfügungen und anderen schriftlichen Verlautbarungen an die jüdischen Soldaten und Soldatinnen in den jüdischen Gemeinden vor Ort sowie an die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen wenden.

Abschnitt III - Militärbundesrabbiner

Vorschriften und Richtlinien des Militärbundesrabbiners müssen sich im Rahmen des religiösen Selbstbestimmungsrechts des Zentralrats der Juden in Deutschland halten. Soweit sie auch staatliche Verhältnisse betreffen, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

Abschnitt IV - Militärrabbinat

(1) Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der jüdischen Militärseelsorge wird in Berlin ein Militärrabbinat als Bundesamt eingerichtet, das dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist.
(2) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen gehören dem Militärrabbinat an. Sie können ihre Dienste auch in Außenstellen des Militärrabbinats versehen.

Abschnitt IV - Militärrabbinat

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung betraut im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland mit der Leitung des Militärrabbinats einen Dienststellenleiter bzw. eine Dienststellenleiterin (Militärrabbinatsleiter oder Militärrabbinatsleiterin). Hierzu kann der Militärbundesrabbiner in Abstimmung mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland Vorschläge unterbreiten. Der Militärrabbinatsleiter bzw. die Militärrabbinatsleiterin muss dem jüdischen Glauben angehören.
(2) Der Militärrabbinatsleiter bzw. die Militärrabbinatsleiterin untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Militärbundesrabbiners. Soweit er bzw. sie mit der jüdischen Militärseelsorge zusammenhängende staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, untersteht er bzw. sie dem Bundesministerium der Verteidigung.
(3) Der Militärbundesrabbiner kann den Militärrabbinatsleiter bzw. die Militärrabbinatsleiterin mit der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 10 Absatz 1 zustehenden Befugnissen beauftragen.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen stehen in einem religiösen Auftrag. In diesem Dienst sind sie im Rahmen der Halacha nur ihrer religiösen Leitung gegenüber weisungsgebunden und insoweit von staatlichen Weisungen unabhängig. Im Übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

(1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen müssen
1.
ein mindestens dreijähriges Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule absolviert oder eine vergleichbare Qualifikation erlangt haben,
2.
über eine vom Zentralrat der Juden in Deutschland anerkannte Smicha (Rabbinerdiplom) verfügen und
3.
mindestens drei Jahre in einer jüdischen Einrichtung in rabbinischer Funktion tätig gewesen sein.
(2) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Militärbundesrabbiner kann von den Erfordernissen der Nummer 1 und Nummer 3 abgewichen werden.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

(1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen werden auf Vorschlag des Militärbundesrabbiners und mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zunächst für die Dauer von drei Monaten probeweise in den Militärseelsorgedienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustimmung des Zentralrats der Juden in Deutschland um bis zu weitere drei Monate verlängert werden.
(2) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sind während der Erprobungszeit als Tarifbeschäftigte tätig.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

(1) Nach der Erprobungszeit werden die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Soweit sie dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge verwendet werden sollen, werden sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
(2) Auf Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, finden die für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen auf Lebenszeit geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die übrigen Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen werden für sechs Jahre in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Mit Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet das Beamtenverhältnis. Die Amtszeit kann einmalig um bis zu sechs Jahre verlängert werden. Auf diese Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. § 66 Absatz 2 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

(1) Vorschläge zur Ernennung, Beförderung oder Versetzung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen bedürfen des Einverständnisses des Zentralrats der Juden in Deutschland. Im Fall eines Dissens wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt.
(2) In allen sonstigen wichtigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen ist durch das Bundesministerium der Verteidigung eine Stellungnahme des Zentralrats der Juden in Deutschland einzuholen.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

(1) In religiösen Angelegenheiten unterstehen die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen der Leitung und Dienstaufsicht des Militärbundesrabbiners (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2). Dem Zentralrat der Juden in Deutschland obliegt die religiöse Fachaufsicht.
(2) Für die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen als Bundesbeamte oder Tarifbeschäftigte ist
1.
oberste Dienstbehörde das Bundesministerium der Verteidigung,
2.
unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärrabbinatsleiter oder die Militärrabbinatsleiterin.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sind unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben regelmäßig zu entlassen
1.
bei Wegfall der Anerkennung der Smicha durch den Zentralrat der Juden in Deutschland,
2.
wenn sie aufgrund schwerer Verletzung der religiösen Dienstpflichten das Vertrauen des Zentralrats der Juden in Deutschland endgültig verloren haben oder der Verbleib im Amt geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des religiösen Auftrages oder dem Ansehen des Zentralrats der Juden in Deutschland erheblich zu schaden,
3.
auf Antrag des Militärbundesrabbiners, wenn die Verwendung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen im Dienst eines Landesverbandes oder einer jüdischen Gemeinde im wichtigen Interesse des Landesverbandes oder der Gemeinde liegt oder
4.
auf Antrag des Militärrabbiners bzw. der Militärrabbinerin nach § 33 Bundesbeamtengesetz.

Abschnitt VI - Hilfskräfte

Den Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen werden die zur Unterstützung bei religiösen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der jüdischen Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. Sie werden als Tarifbeschäftigte eingestellt. Die Hilfskräfte müssen dem jüdischen Glauben angehören, soweit diese bei religiösen Handlungen unterstützen. Sie müssen ihre Befähigung für den Hilfsdienst in der jüdischen Militärseelsorge erforderlichenfalls nachweisen. Die Entscheidung über das Erfordernis eines Nachweises der Befähigung für den Hilfsdienst erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland.

Abschnitt VII - Freundschafts- und Paritätsklausel

(1) Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende ergänzende Regelungen verständigen.
(2) Sollte der Bund in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diese Vereinbarung hinausgehende Rechte oder Leistungen gewähren, werden die Parteien dieser Vereinbarung gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen der Vereinbarung notwendig sind.

Abschnitt VIII - Zustimmung des Bundestages, Inkrafttreten

(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.

Abschnitt I - Grundsätze

Für die Bundeswehr wird eine ständige jüdische Militärseelsorge eingerichtet.

Abschnitt I - Grundsätze

(1) Die jüdische Militärseelsorge als Teil der religiösen Betreuung wird im Auftrag und unter Aufsicht des Zentralrats der Juden in Deutschland ausgeübt.
(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.

Abschnitt I - Grundsätze

(1) Die Militärseelsorge wird von Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen hauptamtlich ausgeübt.
(2) Zunächst soll eine zur Sicherstellung einer umfassenden Grundbetreuung im In- und Ausland sowie im Rahmen einer Begleitung in Auslandseinsätzen erforderliche Anzahl von Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen berufen werden. Diese kann bei einem entsprechenden Bedarf erhöht werden.
(3) Die Aufgaben der Militärseelsorge können von Rabbinern und Rabbinerinnen auch in Nebenfunktion wahrgenommen werden.

Abschnitt I - Grundsätze

(1) Aufgabe der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen ist die Lehre der Halacha (jüdisches Recht), die Entscheidung religiöser Fragen, die Sicherstellung der Einhaltung der Mizwot (jüdische Gebote) und die Seelsorge im In- und Ausland sowie im Rahmen einer Begleitung in Auslandseinsätzen und Übungen.
(2) In Erfüllung dieses Dienstes sind sie von staatlichen Weisungen unabhängig.

Abschnitt I - Grundsätze

Den Soldaten und Soldatinnen ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am religiösen jüdischen Leben zu beteiligen.

Abschnitt II - Einbindung der jüdischen Soldaten und Soldatinnen in jüdische Gemeinden vor Ort

Die jüdischen Soldaten und Soldatinnen werden in die jüdischen Gemeinden vor Ort eingebunden. Das Errichten von jüdischen Militärgemeinden ist nicht vorgesehen.

Abschnitt II - Einbindung der jüdischen Soldaten und Soldatinnen in jüdische Gemeinden vor Ort

(1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen leisten Seelsorge auch an Soldaten und Soldatinnen, die nicht dem jüdischen Glauben angehören, sofern diese dies wünschen.
(2) Die jüdische Militärseelsorge umfasst auch die Familienangehörigen der jüdischen Soldaten und Soldatinnen.

Abschnitt III - Militärbundesrabbiner

Die religiöse Leitung der jüdischen Militärseelsorge obliegt dem Militärbundesrabbiner.

Abschnitt III - Militärbundesrabbiner

(1) Der Militärbundesrabbiner wird vom Zentralrat der Juden in Deutschland bestimmt. Der Zentralrat der Juden in Deutschland versichert sich zuvor bei der Bundesregierung, dass vom staatlichen Standpunkt aus gegen die für das Amt des Militärbundesrabbiners vorgesehene Person keine schwerwiegenden Einwendungen erhoben werden.
(2) Der Militärbundesrabbiner steht in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland. Er erhält vom Staat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Die im Zusammenhang mit der religiösen Leitung der jüdischen Militärseelsorge entstehenden Sachausgaben werden erstattet. Er erhält eine Reisekostenerstattung.
(3) Der Zentralrat der Juden in Deutschland kann den Militärbundesrabbiner abberufen. Er unterrichtet die Bundesregierung angemessene Zeit zuvor von einer dahingehenden Absicht und teilt ihr schnellstmöglich die Person des in Aussicht genommenen neuen Amtsträgers mit.

Abschnitt III - Militärbundesrabbiner

(1) Der Militärbundesrabbiner ist zuständig für alle religiösen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der jüdischen Militärseelsorge, insbesondere für
1.
die Einführung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen in ihr religiöses Amt in der Militärseelsorge,
2.
die oberste religiöse Dienstaufsicht über die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen mit Ausnahme der religiösen Fachaufsicht, die durch den Zentralrat der Juden in Deutschland wahrgenommen wird,
3.
den Erlass von religiösen Richtlinien für die Ausbildung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen und die Überwachung ihrer Durchführung,
4.
die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Versammlungen der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen,
5.
die Visitation der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sowie Besuche der jüdischen Soldaten und Soldatinnen,
6.
den Erlass einer Feldagende,
7.
das religiöse Schrifttum in der jüdischen Militärseelsorge,
8.
die Aufsicht über die Gewährleistung koscherer Verpflegung (Kaschrut-Aufsicht) und über die Beschaffung der erforderlichen Ritualgegenstände für das Gebet und die Feiertage,
9.
die Einweihung von Gebetsräumen der jüdischen Militärseelsorge,
10.
den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusammenarbeit mit gemeindlichen Stellen des zivilen Bereichs und mit der Militärseelsorge fremder Staaten,
11.
die Seelsorge für jüdische Kriegsgefangene.
(2) Im Rahmen seiner religiösen Verantwortung für die jüdische Militärseelsorge kann sich der Militärbundesrabbiner in Ansprachen sowie mit Verfügungen und anderen schriftlichen Verlautbarungen an die jüdischen Soldaten und Soldatinnen in den jüdischen Gemeinden vor Ort sowie an die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen wenden.

Abschnitt III - Militärbundesrabbiner

Vorschriften und Richtlinien des Militärbundesrabbiners müssen sich im Rahmen des religiösen Selbstbestimmungsrechts des Zentralrats der Juden in Deutschland halten. Soweit sie auch staatliche Verhältnisse betreffen, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

Abschnitt IV - Militärrabbinat

(1) Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der jüdischen Militärseelsorge wird in Berlin ein Militärrabbinat als Bundesamt eingerichtet, das dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist.
(2) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen gehören dem Militärrabbinat an. Sie können ihre Dienste auch in Außenstellen des Militärrabbinats versehen.

Abschnitt IV - Militärrabbinat

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung betraut im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland mit der Leitung des Militärrabbinats einen Dienststellenleiter bzw. eine Dienststellenleiterin (Militärrabbinatsleiter oder Militärrabbinatsleiterin). Hierzu kann der Militärbundesrabbiner in Abstimmung mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland Vorschläge unterbreiten. Der Militärrabbinatsleiter bzw. die Militärrabbinatsleiterin muss dem jüdischen Glauben angehören.
(2) Der Militärrabbinatsleiter bzw. die Militärrabbinatsleiterin untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Militärbundesrabbiners. Soweit er bzw. sie mit der jüdischen Militärseelsorge zusammenhängende staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, untersteht er bzw. sie dem Bundesministerium der Verteidigung.
(3) Der Militärbundesrabbiner kann den Militärrabbinatsleiter bzw. die Militärrabbinatsleiterin mit der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 10 Absatz 1 zustehenden Befugnissen beauftragen.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen stehen in einem religiösen Auftrag. In diesem Dienst sind sie im Rahmen der Halacha nur ihrer religiösen Leitung gegenüber weisungsgebunden und insoweit von staatlichen Weisungen unabhängig. Im Übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

(1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen müssen
1.
ein mindestens dreijähriges Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule absolviert oder eine vergleichbare Qualifikation erlangt haben,
2.
über eine vom Zentralrat der Juden in Deutschland anerkannte Smicha (Rabbinerdiplom) verfügen und
3.
mindestens drei Jahre in einer jüdischen Einrichtung in rabbinischer Funktion tätig gewesen sein.
(2) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Militärbundesrabbiner kann von den Erfordernissen der Nummer 1 und Nummer 3 abgewichen werden.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

(1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen werden auf Vorschlag des Militärbundesrabbiners und mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zunächst für die Dauer von drei Monaten probeweise in den Militärseelsorgedienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustimmung des Zentralrats der Juden in Deutschland um bis zu weitere drei Monate verlängert werden.
(2) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sind während der Erprobungszeit als Tarifbeschäftigte tätig.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

(1) Nach der Erprobungszeit werden die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Soweit sie dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge verwendet werden sollen, werden sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
(2) Auf Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, finden die für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen auf Lebenszeit geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die übrigen Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen werden für sechs Jahre in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Mit Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet das Beamtenverhältnis. Die Amtszeit kann einmalig um bis zu sechs Jahre verlängert werden. Auf diese Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. § 66 Absatz 2 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

(1) Vorschläge zur Ernennung, Beförderung oder Versetzung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen bedürfen des Einverständnisses des Zentralrats der Juden in Deutschland. Im Fall eines Dissens wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt.
(2) In allen sonstigen wichtigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen ist durch das Bundesministerium der Verteidigung eine Stellungnahme des Zentralrats der Juden in Deutschland einzuholen.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

(1) In religiösen Angelegenheiten unterstehen die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen der Leitung und Dienstaufsicht des Militärbundesrabbiners (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2). Dem Zentralrat der Juden in Deutschland obliegt die religiöse Fachaufsicht.
(2) Für die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen als Bundesbeamte oder Tarifbeschäftigte ist
1.
oberste Dienstbehörde das Bundesministerium der Verteidigung,
2.
unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärrabbinatsleiter oder die Militärrabbinatsleiterin.

Abschnitt V - Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sind unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben regelmäßig zu entlassen
1.
bei Wegfall der Anerkennung der Smicha durch den Zentralrat der Juden in Deutschland,
2.
wenn sie aufgrund schwerer Verletzung der religiösen Dienstpflichten das Vertrauen des Zentralrats der Juden in Deutschland endgültig verloren haben oder der Verbleib im Amt geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des religiösen Auftrages oder dem Ansehen des Zentralrats der Juden in Deutschland erheblich zu schaden,
3.
auf Antrag des Militärbundesrabbiners, wenn die Verwendung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen im Dienst eines Landesverbandes oder einer jüdischen Gemeinde im wichtigen Interesse des Landesverbandes oder der Gemeinde liegt oder
4.
auf Antrag des Militärrabbiners bzw. der Militärrabbinerin nach § 33 Bundesbeamtengesetz.

Abschnitt VI - Hilfskräfte

Den Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen werden die zur Unterstützung bei religiösen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der jüdischen Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. Sie werden als Tarifbeschäftigte eingestellt. Die Hilfskräfte müssen dem jüdischen Glauben angehören, soweit diese bei religiösen Handlungen unterstützen. Sie müssen ihre Befähigung für den Hilfsdienst in der jüdischen Militärseelsorge erforderlichenfalls nachweisen. Die Entscheidung über das Erfordernis eines Nachweises der Befähigung für den Hilfsdienst erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland.

Abschnitt VII - Freundschafts- und Paritätsklausel

(1) Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende ergänzende Regelungen verständigen.
(2) Sollte der Bund in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diese Vereinbarung hinausgehende Rechte oder Leistungen gewähren, werden die Parteien dieser Vereinbarung gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen der Vereinbarung notwendig sind.

Abschnitt VIII - Zustimmung des Bundestages, Inkrafttreten

(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.