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Beschlüsse:
S. 297 - keine Einwendungen (441/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 23003D - Überweisung (19/22846)Beschlüsse:
S. 23909D - Annahme der Vorlage (19/22846)Beschlüsse:
S. 23910A - Annahme der Vorlage (19/22846)Beschlüsse:
S. 470 - Zustimmung (668/20), gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 u. 6 GG
Anpassungen der Berichtspflichten für Betreiber von Industriebetrieben und zuständige Landesbehörden: Verkürzung der Berichtsfristen, Unterteilung der berichtspflichtigen Informationen in Verwaltungsinformationen und thematische Informationen, Einstellung der Betreiberinformationen in das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, Gewährleistung eines Schutzniveaus für vertraulich zu behandelnde Informationen, Bußgeldvorschriften ab dem Berichtsjahr 2020;
Änderung zahlr. §§ Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, Folgeänderungen in 2 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen
Bezug: Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt (ABl. L 170, 25.06.2019, S. 115) , Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (ABl. L 267, 21.10.2019, S. 3)