Synopse zur Änderung an
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

Erstellt am: 10.02.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
09.12.2020

Verkündet am:
14.12.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 2873
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 441/20
    Urheber: Bundesregierung
    07.08.2020
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 993 , S. 297-297

    Beschlüsse:

    S. 297 - keine Einwendungen (441/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    18.09.2020
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 441/20(B)
    18.09.2020
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/22846
    Urheber: Bundesregierung
    25.09.2020
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/183 , S. 23001-23003

    Beschlüsse:

    S. 23003D - Überweisung (19/22846)
    08.10.2020
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/24009
    Urheber: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
    04.11.2020
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/189 , S. 23907-23910

    Beschlüsse:

    S. 23909D - Annahme der Vorlage (19/22846)
    05.11.2020
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/189 , S. 23910-23910

    Beschlüsse:

    S. 23910A - Annahme der Vorlage (19/22846)
    05.11.2020
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 668/20
    Urheber: Bundestag
    06.11.2020
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 997 , S. 470-470

    Beschlüsse:

    S. 470 - Zustimmung (668/20), gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 u. 6 GG
    27.11.2020
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 668/20(B)
    27.11.2020
Kurzbeschreibung:

Anpassungen der Berichtspflichten für Betreiber von Industriebetrieben und zuständige Landesbehörden: Verkürzung der Berichtsfristen, Unterteilung der berichtspflichtigen Informationen in Verwaltungsinformationen und thematische Informationen, Einstellung der Betreiberinformationen in das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, Gewährleistung eines Schutzniveaus für vertraulich zu behandelnde Informationen, Bußgeldvorschriften ab dem Berichtsjahr 2020;
Änderung zahlr. §§ Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, Folgeänderungen in 2 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Bezug: Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt (ABl. L 170, 25.06.2019, S. 115) , Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (ABl. L 267, 21.10.2019, S. 3)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen

(1) In Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde soll in Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen für Änderungen von Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, von der Beteiligung der Öffentlichkeit nach Satz 1 absehen, wenn
1.
in dem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung der Industrieanlage nach § 16 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, und
2.
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein Gewässer nicht zu erwarten sind.
(2) Erlaubnisse und Genehmigungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 10 Absatz 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen zugänglich zu machen:
1.
der Inhalt der Entscheidung nach Satz 1 einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Kopie der Erlaubnis oder der Genehmigung sowie späterer Anpassungen,
2.
die Entscheidungsgründe,
3.
die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit nach den §§ 4 und 5 und die Berücksichtigung dieser Ergebnisse bei der Entscheidung,
4.
die Bezeichnung der für die Erlaubnis oder die Genehmigung maßgeblichen BVT-Merkblätter nach § 54 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
5.
Angaben zu den Inhalts- und Nebenbestimmungen nach § 6 einschließlich der Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik,
6.
gegebenenfalls die vom Stand der Technik abweichenden Anforderungen nach § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
7.
Informationen über die Maßnahmen, die für die endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage oder der Gewässerbenutzung getroffen wurden und die Auswirkungen auf die betreffende Gewässerbenutzung oder die Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes haben, sowie
8.
die Ergebnisse der entsprechend den Inhalts- und Nebenbestimmungen erforderlichen Überwachung der Gewässerbenutzungen oder der Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Der Erlaubnisbescheid oder der Genehmigungsbescheid, die Bezeichnung des für die Gewässerbenutzung oder für die Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgeblichen BVT-Merkblatts sowie die Informationen nach Satz 3 Nummer 7 sind im Internet öffentlich bekannt zu machen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen. Sofern die Bescheide Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
(3) Für die Beteiligung anderer Behörden gilt § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend.
(+++ § 4: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LNGG +++)