Synopse zur Änderung an
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (ITFG)

Erstellt am: 03.10.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSVZuAnpG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 18

Ausgefertigt am:
24.05.2016

Verkündet am:
31.05.2016

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2016, 1217
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 497/15
    Urheber: Bundesregierung
    16.10.2015
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 497/1/15
    12.11.2015
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 939 , S. 471-471

    Beschlüsse:

    S. 471D - Stellungnahme (497/15), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    27.11.2015
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 497/15(B)
    27.11.2015
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 18/7316
    Urheber: Bundesregierung
    20.01.2016
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/152 , S. 15032-15032

    Beschlüsse:

    S. 15032C - Überweisung (18/7316)
    28.01.2016
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 18/7634
    Urheber: Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
    23.02.2016
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 18/7647
    Urheber: Fraktion DIE LINKE
    23.02.2016
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/158 , S. 15531-15539

    Beschlüsse:

    S. 15539B - Annahme der Vorlage (18/7316)
    S. 15539B - Ablehnung des Änderungsantrags (18/7647)
    25.02.2016
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/158 , S. 15539-15539

    Beschlüsse:

    S. 15539C - Annahme der Vorlage (18/7316)
    25.02.2016
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 100/16
    Urheber: Bundestag
    26.02.2016
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu100/16
    17.03.2016
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 943 , S. 117-117

    Beschlüsse:

    S. 117C - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (100/16), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    18.03.2016
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 100/16(B)
    18.03.2016
Kurzbeschreibung:

Folgeänderungen zur Reform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes: Anpassung der Zuständigkeiten und der Behördenbezeichnungen für die früheren Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, die Wasser- und Schifffahrtsämter und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Eingliederung der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest (ZSUK/SEA) in die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), Änderung der Beamtenbesoldung und Regelung der Besoldung der Leitung der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV);
Gesetz zur Änderung von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Art. 2 der Vorlage, Änderung zahlreicher §§ in 24 Gesetzen sowie Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Bundesbesoldungsgesetz; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis Seeaufgabengesetz und Binnenschifffahrtsaufgabengesetz

Bezug: Errichtung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) durch Erlass vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 422) zum 01.05.2013
Siehe auch Antrag "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zukunftsfest gestalten" auf BT-Drs 18/3041

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag Nennwert anzurechnen.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag Nennwert anzurechnen.