Synopse zur Änderung an
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Erstellt am: 28.12.2022

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS-Gesetzes (SIS-III-Gesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.12.2022

Verkündet am:
27.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2632
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 368/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Plenarantrag
    BR-Drucksache 368/1/22
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    13.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 348-348

    Beschlüsse:

    S. 348 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (368/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 368/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3707
    Urheber: Bundesregierung
    28.09.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6707-6708

    Beschlüsse:

    S. 6708C - Überweisung (20/3707)
    13.10.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4353
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    09.11.2022
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4390
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.11.2022
  9. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/4689
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU
    30.11.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8631-8632

    Beschlüsse:

    S. 8632D - Ablehnung des Änderungsantrags (20/4689)
    S. 8632D - Annahme in Ausschussfassung (20/3707, 20/4353)
    S. 8632D - Annahme in Ausschussfassung (20/3707, 20/4353)
    01.12.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8633-8633

    Beschlüsse:

    S. 8633A - Annahme in Ausschussfassung (20/3707, 20/4353)
    01.12.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 632/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - Zustimmung (632/22)
    16.12.2022
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 632/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Keine Angabe vorhanden

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Achter Teil - Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 2 - Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:
1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach dem Beschluss 2007/533/JI der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2007 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der zweiten Generation (SIS II) polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 205, 312 vom 7.12.2018, S. 63), 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach dem Beschluss 2007/533/JI der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2007 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der zweiten Generation (SIS II) polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 205, 312 vom 7.12.2018, S. 63), 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.