Synopse zur Änderung an
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Erstellt am: 14.02.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften | Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

(1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.
(2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und an ausländische Staaten Rechtshilfeersuchen zu stellen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung.
(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes.
(4) Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92c. 92i. Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.
(4) Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92c. 92i. Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
(3) Die §§ 92 bis 92b 92h finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).
(3) Die §§ 92 bis 92b 92h finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 3 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 1 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaaten Mitgliedstaates der Europäischen Union dürfen (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, können die zuständigen Polizei-, Finanz- Polizeibehörden des Bundes und Zollbehörden nach Maßgabe der Länder folgenden Vorschriften dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizeibehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaaten Mitgliedstaates der Europäischen Union dürfen (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, können die zuständigen Polizei-, Finanz- Polizeibehörden des Bundes und Zollbehörden nach Maßgabe der Länder folgenden Vorschriften dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizeibehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(2) Bei der Übermittlung nach Eine Information ist im Sinne des Absatz Absatzes 1 verfügbar, ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.
1.
wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht unmittelbar zugreifen kann, oder
2.
wenn die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder Privaten, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese Information ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann.
(2) Bei der Übermittlung nach Eine Information ist im Sinne des Absatz Absatzes 1 verfügbar, ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.
1.
wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht unmittelbar zugreifen kann, oder
2.
wenn die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder Privaten, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese Information ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann.
(3) Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist unzulässig, wennPolizei-, Finanz- oder Zollbehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
3.
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
(3) Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist unzulässig, wennPolizei-, Finanz- oder Zollbehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
3.
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
(4) Bei der Übermittlung Die Bewilligung eines Ersuchens nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.
1.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
2.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
3.
die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(4) Bei der Übermittlung Die Bewilligung eines Ersuchens nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.
1.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
2.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
3.
die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(5) Als Strafverfolgungsbehörde Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in eines einer der von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Sprachen übermittelt wurde. Die Informationen können auch in einer der Sprachen übermittelt werden, die der ersuchende Mitgliedstaates Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Absatzes nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat. Satz 1 gilt jede entsprechend für andere Mitteilungen, einschließlich der begründeten Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen. diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle.
(5) Als Strafverfolgungsbehörde Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in eines einer der von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Sprachen übermittelt wurde. Die Informationen können auch in einer der Sprachen übermittelt werden, die der ersuchende Mitgliedstaates Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Absatzes nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat. Satz 1 gilt jede entsprechend für andere Mitteilungen, einschließlich der begründeten Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen. diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 3 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 1 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Ein Die Bewilligung eines Ersuchens Ersuchen nach im Sinne des § 92 Absatz 1 soll Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Folgendes Angaben enthält: enthalten:
1.
die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,
die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
2.
eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
3.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten Informationen benötigt werden,
4.
die Beschreibung des Sachverhalts Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde, dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
5.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten Informationen erbeten werden,
6.
Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und
7.
soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
8.
etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
1.
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,
2.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,
3.
die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
4.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
5.
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
6.
Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und
7.
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
Ein Die Bewilligung eines Ersuchens Ersuchen nach im Sinne des § 92 Absatz 1 soll Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Folgendes Angaben enthält: enthalten:
1.
die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,
die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
2.
eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
3.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten Informationen benötigt werden,
4.
die Beschreibung des Sachverhalts Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde, dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
5.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten Informationen erbeten werden,
6.
Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und
7.
soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
8.
etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
1.
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,
2.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,
3.
die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
4.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
5.
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
6.
Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und
7.
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 3 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 1 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten, Daten die nach § 92 ist unzulässig, soweit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.
1.
eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde,
2.
die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 verfügbar sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
3.
die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
4.
es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen,
5.
die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben,
6.
objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen
a)
den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
b)
den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,
7.
die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat.
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten, Daten die nach § 92 ist unzulässig, soweit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.
1.
eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde,
2.
die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 verfügbar sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
3.
die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
4.
es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen,
5.
die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben,
6.
objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen
a)
den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
b)
den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,
7.
die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat.
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit
1.
die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können,
2.
das Ersuchen
a)
eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder
b)
eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,
3.
das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 92a entspricht.
(3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.
(4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.
(5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die nach § 92 Absatz 1 zuständige Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 3 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 1 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch oder der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach Maßgabe § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eines eine Kopie Schengen-assoziierten Staates sowie Organe und Einrichtungen der Informationen Europäischen Union übermitteln, übermittelt. soweit
1.
eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und
2.
die Übermittlung geeignet ist,
a)
ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder
b)
ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und
3.
die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.
(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch oder der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach Maßgabe § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eines eine Kopie Schengen-assoziierten Staates sowie Organe und Einrichtungen der Informationen Europäischen Union übermitteln, übermittelt. soweit
1.
eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und
2.
die Übermittlung geeignet ist,
a)
ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder
b)
ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und
3.
die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.
(2) § 61a Abs. Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:
1.
eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
2.
Ermittlungen zu Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder
3.
die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.
(2) § 61a Abs. Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:
1.
eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
2.
Ermittlungen zu Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder
3.
die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 3 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 1 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Örtlich zuständig für Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden gemäß § 92 Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen aus den an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die auf Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten relevant eine sein könnten. Satz 1 gilt auch grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, ohne dass für die Durchführung Übermittlung an nach Artikel 14 der Überwachung die technische Hilfe Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Bundesrepublik Deutschland benötigt wird, ist
1.
für Ersuchen aus der Französischen Republik, dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Baden-Württemberg;
2.
für Ersuchen aus der Italienischen Republik, der Republik Kroatien, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Slowenien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Bayern;
3.
für Ersuchen aus der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen das zuständige Gericht am Sitz des Senats von Berlin;
4.
für Ersuchen aus der Republik Polen das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Brandenburg;
5.
für Ersuchen aus Irland das zuständige Gericht am Sitz des Senats der Freien Hansestadt Bremen;
6.
für Ersuchen aus dem Königreich Schweden das zuständige Gericht am Sitz des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg;
7.
für Ersuchen aus der Republik Bulgarien und aus Rumänien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Hessen;
8.
für Ersuchen aus der Republik Finnland das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern;
9.
für Ersuchen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Niedersachsen;
10.
für Ersuchen aus dem Königreich der Niederlande das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen;
11.
für Ersuchen aus dem Königreich Belgien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Rheinland-Pfalz;
12.
für Ersuchen aus dem Großherzogtum Luxemburg das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Saarlandes;
13.
für Ersuchen aus der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Sachsen;
14.
für Ersuchen aus Ungarn das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Sachsen-Anhalt;
15.
für Ersuchen aus dem Königreich Dänemark das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Schleswig-Holstein;
16.
für Ersuchen aus der Hellenischen Republik und der Republik Zypern das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Thüringen.
(1) Örtlich zuständig für Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden gemäß § 92 Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen aus den an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die auf Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten relevant eine sein könnten. Satz 1 gilt auch grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, ohne dass für die Durchführung Übermittlung an nach Artikel 14 der Überwachung die technische Hilfe Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Bundesrepublik Deutschland benötigt wird, ist
1.
für Ersuchen aus der Französischen Republik, dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Baden-Württemberg;
2.
für Ersuchen aus der Italienischen Republik, der Republik Kroatien, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Slowenien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Bayern;
3.
für Ersuchen aus der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen das zuständige Gericht am Sitz des Senats von Berlin;
4.
für Ersuchen aus der Republik Polen das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Brandenburg;
5.
für Ersuchen aus Irland das zuständige Gericht am Sitz des Senats der Freien Hansestadt Bremen;
6.
für Ersuchen aus dem Königreich Schweden das zuständige Gericht am Sitz des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg;
7.
für Ersuchen aus der Republik Bulgarien und aus Rumänien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Hessen;
8.
für Ersuchen aus der Republik Finnland das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern;
9.
für Ersuchen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Niedersachsen;
10.
für Ersuchen aus dem Königreich der Niederlande das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen;
11.
für Ersuchen aus dem Königreich Belgien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Rheinland-Pfalz;
12.
für Ersuchen aus dem Großherzogtum Luxemburg das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Saarlandes;
13.
für Ersuchen aus der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Sachsen;
14.
für Ersuchen aus Ungarn das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Sachsen-Anhalt;
15.
für Ersuchen aus dem Königreich Dänemark das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Schleswig-Holstein;
16.
für Ersuchen aus der Hellenischen Republik und der Republik Zypern das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Thüringen.
(2) Die Landesregierungen können Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Landesregierungen können Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden.
(4) § 92c ist entsprechend anzuwenden.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 1 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 sind Polizei-, Finanz- und Zollbehörden verpflichtet, ohne Ersuchen von ihnen selbst erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre.
(3) § 92b Absatz 1 und die §§ 92c und 92d Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 2 - Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Die nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Strafverfolgungsbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten richten.
(2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass
1.
die Erhebung der Information zum Zweck der Verfolgung einer Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und
2.
die angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen.
(3) Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend ist, und bei Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhalts objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1.
die angeforderten Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2.
die angeforderten Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden,
3.
die angeforderten Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte, oder
4.
die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Untersuchung von Straftaten anzusehen sind.
(4) Das Ersuchen nach Absatz 1 muss die in § 92a Nummer 2 bis 8 genannten Angaben enthalten.
(5) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(6) Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.
(7) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 2 - Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten richten. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder und des § 26a Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes über die Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 bleiben unberührt.
(2) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt. Für die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Satz 1 gilt § 92c Absatz 2 entsprechend.
(3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 92f Absatz 2 bis 4 eingehalten werden.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 2 - Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023/977 an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 2 - Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Örtlich zuständig für Ersuchen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die auf eine grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, ohne dass für die Durchführung der Überwachung die technische Hilfe der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird, ist
1.
für Ersuchen aus der Französischen Republik, dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Baden-Württemberg;
2.
für Ersuchen aus der Italienischen Republik, der Republik Kroatien, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Slowenien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Bayern;
3.
für Ersuchen aus der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen das zuständige Gericht am Sitz des Senats von Berlin;
4.
für Ersuchen aus der Republik Polen das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Brandenburg;
5.
für Ersuchen aus Irland das zuständige Gericht am Sitz des Senats der Freien Hansestadt Bremen;
6.
für Ersuchen aus dem Königreich Schweden das zuständige Gericht am Sitz des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg;
7.
für Ersuchen aus der Republik Bulgarien und aus Rumänien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Hessen;
8.
für Ersuchen aus der Republik Finnland das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern;
9.
für Ersuchen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Niedersachsen;
10.
für Ersuchen aus dem Königreich der Niederlande das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen;
11.
für Ersuchen aus dem Königreich Belgien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Rheinland-Pfalz;
12.
für Ersuchen aus dem Großherzogtum Luxemburg das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Saarlandes;
13.
für Ersuchen aus der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Sachsen;
14.
für Ersuchen aus Ungarn das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Sachsen-Anhalt;
15.
für Ersuchen aus dem Königreich Dänemark das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Schleswig-Holstein;
16.
für Ersuchen aus der Hellenischen Republik und der Republik Zypern das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Thüringen.
(2) Die Landesregierungen können die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 3 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 2 - Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in eine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen deutschen Mitglieds die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden Mitgliedstaat gebilligt worden ist.
(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren Übereinkunft gestattet werden.
(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Beamten und Beamtinnen dürfen den von anderen Mitgliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderen teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.
(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3 erlangten Informationen eine besondere zweckändernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig, wenn ein auf die Verwendung der Informationen gerichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 3 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 2 - Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Sicherstellung und Einziehung sind § 58 Absatz 3 und § 67 bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45), der durch die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Sicherstellung) anzuwenden, wobei
1.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist,
2.
ein Ersuchen in Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.
(2) Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
1.
ein Beschlagnahmeverbot nach § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 der Strafprozessordnung besteht oder
2.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zu Grunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbereitung einer Anordnung der Einziehung dient und eine solche Maßnahme entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden könnte.
(3) Die Bewilligung von Ersuchen um Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 und § 67 kann aufgeschoben werden, solange
1.
sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte und
2.
die das Ersuchen betreffenden Gegenstände für ein anderes Strafverfahren beschlagnahmt oder sonst sichergestellt sind.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 3 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 2 - Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Die Bewilligung von Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung ist nur zulässig, wenn eine Sicherstellungsentscheidung mit einer Bescheinigung vorgelegt wird, die die folgenden Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
2.
die Beschreibung des Vermögensgegenstands oder Beweismittels, um dessen Sicherstellung ersucht wird,
3.
die möglichst genaue Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person, die nach den Vorschriften des Rechts des ersuchenden Staates der Straftat verdächtig ist,
4.
die Darlegung der Gründe für die Sicherstellungsentscheidung,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und
6.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist.
(2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, kann die zuständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder Berichtigung setzen. Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderlichen Angaben aber aus der Sicherstellungsentscheidung, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten.

Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 3 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 2 - Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.