Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Abschnitt 3 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe | Unterabschnitt 1 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaaten Mitgliedstaates der Europäischen Union dürfen (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, können die zuständigen Polizei-, Finanz- Polizeibehörden des Bundes und Zollbehörden nach Maßgabe der Länder folgenden Vorschriften dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizeibehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaaten Mitgliedstaates der Europäischen Union dürfen (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, können die zuständigen Polizei-, Finanz- Polizeibehörden des Bundes und Zollbehörden nach Maßgabe der Länder folgenden Vorschriften dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizeibehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(2)
Bei der Übermittlung nach Eine Information ist im Sinne des Absatz Absatzes 1
verfügbar, ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.- 1.
wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht unmittelbar zugreifen kann, oder
- 2.
wenn die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder Privaten, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese Information ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann.
(2)
Bei der Übermittlung nach Eine Information ist im Sinne des Absatz Absatzes 1
verfügbar, ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.- 1.
wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht unmittelbar zugreifen kann, oder
- 2.
wenn die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder Privaten, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese Information ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann.
(3) Die Übermittlung
erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist unzulässig, wennPolizei-, Finanz- oder Zollbehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.- 1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
- 2.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
- 3.
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
(3) Die Übermittlung
erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist unzulässig, wennPolizei-, Finanz- oder Zollbehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.- 1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
- 2.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
- 3.
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
(4)
Bei der Übermittlung Die Bewilligung eines Ersuchens nach Absatz 1
kann verweigert werden, wenn ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.- 1.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
- 2.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
- 3.
die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(4)
Bei der Übermittlung Die Bewilligung eines Ersuchens nach Absatz 1
kann verweigert werden, wenn ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.- 1.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
- 2.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
- 3.
die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(5) Als Strafverfolgungsbehörde Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in eines einer der von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Sprachen übermittelt wurde. Die Informationen können auch in einer der Sprachen übermittelt werden, die der ersuchende Mitgliedstaates Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Absatzes nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat. Satz 1 gilt jede entsprechend für andere Mitteilungen, einschließlich der begründeten Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen. diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle.
(5) Als Strafverfolgungsbehörde Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in eines einer der von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Sprachen übermittelt wurde. Die Informationen können auch in einer der Sprachen übermittelt werden, die der ersuchende Mitgliedstaates Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Absatzes nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat. Satz 1 gilt jede entsprechend für andere Mitteilungen, einschließlich der begründeten Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen. diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle.