Synopse zur Änderung an
Investmentsteuergesetz (InvStG)

Erstellt am: 03.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 3 - Spezial-Investmentfonds | Abschnitt 2 - Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

(1) Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. Dabei sind insbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen. Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des Außensteuergesetzes sind nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 einzubeziehen.
(1) Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. Dabei sind insbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen. Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des Außensteuergesetzes sind nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 einzubeziehen.
(2) Spezial-Investmenterträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen oder die als zugeflossen gelten, sind nach der Art der Einkünfte des Ziel-Spezial-Investmentfonds und nach den steuerlichen Wirkungen bei den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds zu gliedern, sofern in Kapitel 3 keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Bei der Gliederung nach Satz 1 sind die Spezial-Investmenterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht als steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 anzusetzen.
(3) Absetzungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, können von diesem unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 Satz 2 als Absetzungsbeträge ausgeschüttet werden. Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, stehen diesem nicht als solche Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung.
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 57 +++)

Kapitel 3 - Spezial-Investmentfonds | Abschnitt 2 - Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

(1) Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung des Anlegers insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Die Steuerfreistellung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die jeweiligen Einkünfte des Spezial-Investmentfonds in dem ausländischen Staat, aus dem sie stammen, keiner tatsächlichen Besteuerung unterlegen haben. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Satz 3 ist nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes aus einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden, soweit
1.
der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt und
2.
die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt.
(2) (weggefallen)
(3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Ausschüttungen von Investmentfonds, Vorabpauschalen oder Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen stammen, ist die Teilfreistellung nach § 20 entsprechend anzuwenden.
(+++ § 43: Zur Anwendung vgl. § 57 +++)
(+++ § 43 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 2 +++)
(+++ § 43 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 5 +++)
(+++ § 43 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 2 +++)
(+++ § 43 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 15 KStG 1977 +++)

Kapitel 6 - Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften

(1) Ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind:
1.
§ 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13,
2.
§ 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a und 7 Satz 4,
3.
§ 8 Absatz 4,
4.
§ 11 Absatz 1,
5.
§ 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4,
6.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
7.
§ 20 Absatz 1, 3, 3a und 4,
8.
§ 30 Absatz 3,
9.
§ 31 Absatz 1 und 3,
10.
§ 35,
11.
§ 36 Absatz 4,
12.
§ 42 Absatz 1 und 2,
13.
§ 52 Absatz 2,
14.
§ 56 Absatz 3a und 6 Satz 4
in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind:
1.
§ 1 Absatz 2 Satz 2,
2.
§ 10 Absatz 5,
3.
§ 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3,
4.
§ 37 Absatz 2 und 3,
5.
§ 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3,
6.
§ 49 Absatz 1 Satz 3,
7.
§ 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6
in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096).
(3) § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) sind ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden. Bei Vorlage einer Statusbescheinigung, die nicht die Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) enthält, ist ab dem 1. Juli 2021 eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen.
(4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist ab dem 2. August 2021 anzuwenden.
(5) § 43 Absatz 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
(6) Ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind:
1.
§ 1 Absatz 3 Satz 2,
2.
§ 2 Absatz 16,
3.
§ 20 Absatz 3a Satz 2
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050).
(7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind:
1.
§ 26,
2.
§ 29 Absatz 1 und 4,
3.
§ 33 Absatz 1,
4.
§ 42 Absatz 5 Satz 1,
5.
§ 45 Absatz 3
in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294).
(8) § 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind nach dem 27. März 2024 anzuwenden. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 27. März 2024 erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. § 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. § 2 Absatz 9a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
(9) § 51 Absatz 5 Satz 3 bis 8 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
(10) In der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind anzuwenden:
1.
§ 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem 6. Dezember 2024,
2.
§ 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025,
3.
§ 6 Absatz 4 Satz 1 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt,
4.
§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Einkünfte, die einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt,
5.
§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit zeitlich verzögerter Erfüllung, bei denen der obligatorische Vertrag in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird,
6.
§ 36 Absatz 3 Satz 2 auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft werden,
7.
§ 19 Absatz 3 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist, und
8.
§ 49 Absatz 5 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist.
(11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 23. Dezember 2025 beginnen.