Synopse zur Änderung an
InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)

Erstellt am: 11.07.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
20.11.2019

Verkündet am:
25.11.2019

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2019, 1626
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 430/18
    Urheber: Bundesregierung
    07.09.2018
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/4674
    Urheber: Bundesregierung
    01.10.2018
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 430/1/18
    05.10.2018
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/56 , S. 6211-6219

    Beschlüsse:

    S. 6219B - Überweisung (19/4674)
    12.10.2018
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 971 , S. 377-377

    Beschlüsse:

    S. 377 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (430/18), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    19.10.2018
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 430/18(B)
    19.10.2018
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/5414
    Urheber: Bundesregierung
    01.11.2018
  8. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/61 , S. 6786-6787

    Beschlüsse:

    S. 6787B - Überweisung (19/4674)
    08.11.2018
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/5647
    Urheber: Bundestag
    09.11.2018
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/11181
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    26.06.2019
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/107 , S. 13291-13296

    Beschlüsse:

    S. 13295C - Annahme in Ausschussfassung (19/4674, 19/11181)
    27.06.2019
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/107 , S. 13295-13296

    Beschlüsse:

    S. 13295D - Annahme in Ausschussfassung (19/4674, 19/11181)
    27.06.2019
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 380/19
    Urheber: Bundestag
    30.08.2019
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 980 , S. 335-335

    Beschlüsse:

    S. 335 - Zustimmung (380/19), gem. Art. 74 Abs. 2, Art. 80 abs. 2, Art. 84 Abs. 1 Satz 5 u. 6, Art. 105 Abs. 3, Art. 108 Abs. 5 GG
    20.09.2019
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 380/19(B)
    20.09.2019
Kurzbeschreibung:

Anpassung bereichsspezifischer Datenschutzregelungen des Bundes an EU-Recht: Begriffsbestimmungen, Verweisungen, Datenverarbeitung, Betroffenenrechte, technische und organisatorische Maßnahmen, Auftragsverarbeitung, Datenübermittlung an Drittländer oder an internationale Organisationen sowie zu Schadenersatz und Geldbußen; Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz betr. Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken staatlicher Auszeichnungen sowie zur Verarbeitung sensibler Informationen durch zivilgesellschaftliche Träger im Rahmen von Deradikalisierungsprogrammen und zur Weitergabe an Sicherheitsbehörden im Einzelfall; Rechtsgrundlage im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz betr. elektronische Unterstützung der Antragstellung eines Elterngeldantrags durch ein vom Bund verantwortetes Internetportal;
Änderung von 152 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung, Aufhebung Postdienste-Datenschutzverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27.04.2016 (ABl. L 119, 04.05.2016, S.1; L 314, 22.11.2016, S. 72; L 127, 23.5.2018, S. 2); Richtlinie 2016/680/EU vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119, 04.05.2016, S. 89; L 127, 23.5.2018, S. 9)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich
1.
der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
2.
der Vorgaben des Artikels 96 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und
3.
der nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vereinbar zu gestaltenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren zur Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor,
soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Begünstigten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung (Betriebsdaten) zu den in den §§ 3 bis 5 genannten Zwecken erforderlich ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich
1.
der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
2.
der Vorgaben des Artikels 96 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und
3.
der nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vereinbar zu gestaltenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren zur Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor,
soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Begünstigten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung (Betriebsdaten) zu den in den §§ 3 bis 5 genannten Zwecken erforderlich ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Bundes, sowie auf Grund solcher Rechtsakte erlassenen Rechtsverordnungen, soweit danach eine Verarbeitung von Angaben über Mitglieder von Erzeugerorganisationen des Sektors Obst und Gemüse für die Durchführung und Kontrolle von Vorschriften über Erzeugerorganisationen und Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlich ist.
(3) Auf die Verarbeitung der Betriebsdaten, die keine personenbezogenen Daten sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.