Synopse zur Änderung an
Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG)

Erstellt am: 04.07.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 18

Ausgefertigt am:
20.08.2021

Verkündet am:
30.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3914
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 280/16
    Urheber: Bundesregierung
    27.05.2016
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 18/8827
    Urheber: Bundesregierung
    20.06.2016
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/179 , S. 17735-17735

    Beschlüsse:

    S. 17735D - Überweisung (18/8827)
    23.06.2016
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 947 , S. 287-287

    Beschlüsse:

    S. 287B - keine Einwendungen (280/16), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.07.2016
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 280/16(B)
    08.07.2016
  6. Unterrichtung über Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 18/9238
    Urheber: Bundesregierung
    20.07.2016
  7. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 18/9596
    Urheber: Bundestag
    09.09.2016
  8. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 18/190 , S. 18745-18745

    Beschlüsse:

    S. 18745C - Überweisung (18/8827)
    22.09.2016
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 18/11451
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    08.03.2017
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/221 , S. 22262-22262

    Beschlüsse:

    S. 22262B - Annahme der Vorlage (18/8827)
    09.03.2017
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/221 , S. 22262-22262

    Beschlüsse:

    S. 22262C - Annahme der Vorlage (18/8827)
    09.03.2017
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 203/17
    Urheber: Bundestag
    10.03.2017
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 956 , S. 174-174

    Beschlüsse:

    S. 174A - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (203/17), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    31.03.2017
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 203/17(B)
    31.03.2017
Kurzbeschreibung:

Einführung eines flächendeckenden einheitlichen Patentschutzes in Europa: Rechtsanpassungen an EU-Verordnungen zum einheitlichen Patentschutz sowie zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht: Schaffung eines neuen Schutzrechtes ("europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung"), Zuständigkeitsabgrenzungen deutscher Gerichte, Vollstreckung von Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts in Zuständigkeit des BfJ, Bekanntmachungen im BGBl und Ergänzung der beim DPMA geführten Register;
Änderung Artikel II (Änderung §§ 6 und 8 sowie Einfügung §§ 15 bis 20), X und XI (Einfügung § 5) Gesetz über internationale Patentübereinkommen sowie Änderung § 30 Patentgesetz

Bezug: Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361, 31.12.2012, S. 1 ; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) ; Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 89)
Vertragsgesetz s. GESTA XC011/X014

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Art II - Europäisches Patentrecht

(1) Das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn die deutschen Gerichte nach Maßgabe des Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II S. 850, 851) weiterhin zuständig sind und wenn sich ergibt, daß
1.
der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist,
2.
das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3.
der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 des Europäischen Patentübereinkommens eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht,
4.
der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist,
5.
der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens berechtigt ist.
Soweit das europäische Patent für nichtig erklärt worden ist, gelten die Wirkungen des europäischen Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten.
(1) Das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn die deutschen Gerichte nach Maßgabe des Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II S. 850, 851) weiterhin zuständig sind und wenn sich ergibt, daß
1.
der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist,
2.
das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3.
der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 des Europäischen Patentübereinkommens eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht,
4.
der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist,
5.
der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens berechtigt ist.
Soweit das europäische Patent für nichtig erklärt worden ist, gelten die Wirkungen des europäischen Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten.
(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt.
(3) Der Patentinhaber ist befugt, das europäische Patent in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents durch Änderung der Patentansprüche in beschränktem Umfang zu verteidigen. Die so beschränkte Fassung ist dem Verfahren zugrunde zu legen.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 ist nur der nach Artikel 60 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens Berechtigte befugt, den Antrag zu stellen.

Art II - Europäisches Patentrecht

(1) Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, das auf Grund der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Artikels 83 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht nicht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts unterliegt, hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem
1.
die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europäische Patent abgelaufen ist, ohne daß Einspruch eingelegt worden ist,
2.
das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen ist ist, oder
3.
die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht in Bezug auf das europäische Patent wirksam geworden ist, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Nummern 1 oder 2 genannten Zeitpunkt liegt oder
4.
das Patent erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Nummern 1 oder 2 bis 3 genannten Zeitpunkt liegt.
(1) Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, das auf Grund der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Artikels 83 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht nicht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts unterliegt, hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem
1.
die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europäische Patent abgelaufen ist, ohne daß Einspruch eingelegt worden ist,
2.
das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen ist ist, oder
3.
die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht in Bezug auf das europäische Patent wirksam geworden ist, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Nummern 1 oder 2 genannten Zeitpunkt liegt oder
4.
das Patent erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Nummern 1 oder 2 bis 3 genannten Zeitpunkt liegt.
(2) Der Eintritt Das Erlöschen, die Erklärung der Rechtsfolge Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschränkung des europäischen Patents lassen die nach Absatz 1 ist endgültig. eingetretene Rechtsfolge unberührt.
(2) Der Eintritt Das Erlöschen, die Erklärung der Rechtsfolge Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschränkung des europäischen Patents lassen die nach Absatz 1 ist endgültig. eingetretene Rechtsfolge unberührt.
(3) (weggefallen)

Art II - Europäisches Patentrecht

(1) Die §§ 1 bis 4 und 11 bis 14 gelten vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auch für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83). Die §§ 5, 6a und 10 sind vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entsprechend anzuwenden.
(2) Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patents in das Register für den einheitlichen Patentschutz nach Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen, so gilt die Wirkung des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als nationales Patent mit dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt durch das Europäische Patentamt als nicht eingetreten.
(3) Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patents auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, so werden die Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Europäischen Patentamts fällig oder bei einer Klage nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht mit der Zustellung der Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über die Zurückweisung, die Rechtskraft erlangt, sofern sich nicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Patentkostengesetzes eine spätere Fälligkeit ergibt.

Art II - Europäisches Patentrecht

Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf die Vorschriften des Patentgesetzes, die die Erteilung einer Zwangslizenz betreffen, wie ein im Verfahren nach dem Patentgesetz erteiltes Patent zu behandeln.

Art II - Europäisches Patentrecht

§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.

Art II - Europäisches Patentrecht

(1) Eine Klage wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents ist als unzulässig abzuweisen,
1.
soweit Gegenstand des Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung mit derselben Priorität erteilt worden ist, und
2.
wenn ein Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht gegen dieselbe Partei wegen Verletzung oder drohender Verletzung des europäischen Patents oder des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Nummer 1 durch die gleiche Ausführungsform rechtshängig ist oder das Einheitliche Patentgericht über ein solches Begehren eine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat und
3.
sofern der Beklagte dies in dem ersten Termin nach Entstehung der Einrede vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt.
(2) Erhebt der Beklagte eine Einrede nach Absatz 1, kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht auszusetzen sei.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ergänzende Schutzzertifikate.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für vorläufige oder sichernde Maßnahmen.

Art II - Europäisches Patentrecht

(1) Aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, deren Vollstreckung das Einheitliche Patentgericht angeordnet hat, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung inländischer Entscheidungen sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 abweichende Vorschriften enthalten sind.
(2) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Eintritt der für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzungen durch Urkunden belegt ist, die in deutscher Sprache errichtet oder in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Die Übersetzung ist von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen. Die Kosten der Übersetzung trägt der Vollstreckungsgläubiger.
(3) An die Stelle des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges im Sinne des § 767 Absatz 1, des § 887 Absatz 1, des § 888 Absatz 1 Satz 1 und des § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung tritt ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich. Haben die Länder die Zuständigkeit für Patentstreitsachen nach § 143 Absatz 2 des Patentgesetzes bestimmten Landgerichten zugewiesen, so gilt diese Zuweisung für die Bestimmung des nach Satz 1 zuständigen Landgerichts sinngemäß.
(4) Richtet sich die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, ist § 767 Absatz 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

Art II - Europäisches Patentrecht

(1) Die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung sind auf die Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern sowie der sonstigen dem § 1 Absatz 1 der Justizbeitreibungsordnung entsprechenden Ansprüche des Einheitlichen Patentgerichts entsprechend anwendbar.
(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche nach Absatz 1 ist das Bundesamt für Justiz.

Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen:
1.
Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens, die der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nach Artikel 33 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens beschließt, und die Gebührenordnung, die nach Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d erlassen wird, sowie deren Änderung;
2.
Änderungen des Patentzusammenarbeitsvertrags und der Ausführungsordnung zu diesem Vertrag, die die Versammlung des Verbands für die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens nach Artikel 47 Abs. 2, Artikel 58 Abs. 2 und Artikel 61 Abs. 2 des Vertrags beschließt. Das gleiche gilt für Änderungen im schriftlichen Verfahren nach Artikel 47 Abs. 2 des Vertrags. Vertrags;
3.
Änderungen der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 40 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschließt, die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts sowie deren Änderung, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 41 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschließt.
Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen:
1.
Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens, die der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nach Artikel 33 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens beschließt, und die Gebührenordnung, die nach Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d erlassen wird, sowie deren Änderung;
2.
Änderungen des Patentzusammenarbeitsvertrags und der Ausführungsordnung zu diesem Vertrag, die die Versammlung des Verbands für die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens nach Artikel 47 Abs. 2, Artikel 58 Abs. 2 und Artikel 61 Abs. 2 des Vertrags beschließt. Das gleiche gilt für Änderungen im schriftlichen Verfahren nach Artikel 47 Abs. 2 des Vertrags. Vertrags;
3.
Änderungen der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 40 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschließt, die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts sowie deren Änderung, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 41 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschließt.

Art XI - Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel II §§ 8 und 18 in der ab dem Inkrafttreten nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3914) geltenden Fassung gilt nur für nationale Patente, deren Erteilung ab dem Tag des Inkrafttretens im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Für die nationalen Patente, deren Erteilung vor dem Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Patentblatt veröffentlicht worden ist, gilt Artikel II § 8 in der bis zum Inkrafttreten nach Satz 1 geltenden Fassung.