Synopse zur Änderung an
Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3436
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 59/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 59/1/21
    22.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 78-78

    Beschlüsse:

    S. 78 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (59/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 59/21(B)
    05.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27635
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27635)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30942
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  8. Bericht
    BT-Drucksache 19/31105
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30755-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30757-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 567/21
    Urheber: Bundestag
    25.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 316-316

    Beschlüsse:

    S. 316 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (567/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 567/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:
1.
bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
a)
Datum der Antragstellung,
b)
Antragsteller,
c)
Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;
2.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:
a)
Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,
b)
Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Partnerschaftsregister, Vereinsregister,
c)
Datum der Verfahrenseröffnung,
d)
Eröffnungsgrund,
e)
Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,
f)
voraussichtliche Summe der Forderungen;
3.
bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:
a)
Summe der Forderungen,
b)
geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;
4.
bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:
a)
Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,
b)
Höhe der befriedigten Absonderungsrechte und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte,
c)
Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,
d)
Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,
e)
Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,
f)
Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,
g)
Angaben über Abschlagsverteilungen,
h)
Datum der Beendigung des Verfahrens;
5.
bei Restschuldbefreiung:
a)
Ankündigung der Restschuldbefreiung,
b)
Entscheidung über die Restschuldbefreiung und das Datum der Entscheidung,
c)
bei Versagung der Restschuldbefreiung das Datum und die Gründe für die Versagung,
d)
Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung und das Datum des Widerrufs,
e)
Sonstige Beendigung des Verfahrens und das Datum der sonstigen Beendigung,
f)
Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;
6.
bei Kostenfestsetzung:
a)
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,
b)
Datum der Festsetzung.
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:
1.
bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
a)
Datum der Antragstellung,
b)
Antragsteller,
c)
Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;
2.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:
a)
Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,
b)
Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Partnerschaftsregister, Vereinsregister,
c)
Datum der Verfahrenseröffnung,
d)
Eröffnungsgrund,
e)
Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,
f)
voraussichtliche Summe der Forderungen;
3.
bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:
a)
Summe der Forderungen,
b)
geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;
4.
bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:
a)
Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,
b)
Höhe der befriedigten Absonderungsrechte und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte,
c)
Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,
d)
Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,
e)
Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,
f)
Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,
g)
Angaben über Abschlagsverteilungen,
h)
Datum der Beendigung des Verfahrens;
5.
bei Restschuldbefreiung:
a)
Ankündigung der Restschuldbefreiung,
b)
Entscheidung über die Restschuldbefreiung und das Datum der Entscheidung,
c)
bei Versagung der Restschuldbefreiung das Datum und die Gründe für die Versagung,
d)
Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung und das Datum des Widerrufs,
e)
Sonstige Beendigung des Verfahrens und das Datum der sonstigen Beendigung,
f)
Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;
6.
bei Kostenfestsetzung:
a)
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,
b)
Datum der Festsetzung.

(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,
2.
Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
3.
bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,
4.
Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5.
Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders,
6.
Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
7.
bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Partnerschaftsregister Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,
2.
Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
3.
bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,
4.
Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5.
Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders,
6.
Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
7.
bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Partnerschaftsregister Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.
(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind:
1.
Nummer und Name des Amtsgerichts,
2.
Name oder Firma des Schuldners,
3.
Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder abzugebenden Meldung,
4.
ursprüngliches Aktenzeichen,
5.
Datum des Eröffnungsbeschlusses,
6.
Verfahrens-Identifikationsnummer,
7.
Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen musste,
8.
Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders,
9.
Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht.

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:
1.
bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
a)
Datum der Anzeige,
b)
Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Partnerschaftsregister, Vereinsregister,
c)
ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;
2.
bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
a)
Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,
b)
Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
c)
Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
d)
Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,
e)
Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,
f)
Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;
3.
bei Kostenfestsetzung:
a)
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,
b)
Datum der Festsetzung.
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:
1.
bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
a)
Datum der Anzeige,
b)
Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Partnerschaftsregister, Vereinsregister,
c)
ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;
2.
bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
a)
Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,
b)
Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
c)
Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
d)
Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,
e)
Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,
f)
Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;
3.
bei Kostenfestsetzung:
a)
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,
b)
Datum der Festsetzung.

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,
2.
Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
3.
Umsatzsteuernummer,
4.
Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5.
Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
6.
bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Partnerschaftsregister Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,
2.
Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
3.
Umsatzsteuernummer,
4.
Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5.
Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
6.
bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Partnerschaftsregister Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.