Synopse zur Änderung an
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)

Erstellt am: 16.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist
1.
das Kreditinstitut,
2.
das Finanzdienstleistungsinstitut,
3.
das Versicherungsunternehmen,
4.
der Pensionsfonds oder
5.
das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,
die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll. soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.
Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist
1.
das Kreditinstitut,
2.
das Finanzdienstleistungsinstitut,
3.
das Versicherungsunternehmen,
4.
der Pensionsfonds oder
5.
das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,
die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll. soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind die Anzeigen nach § 2c Absatz 1, 1b Satz 8 10 und Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärungen entsprechend.
(1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind die Anzeigen nach § 2c Absatz 1, 1b Satz 8 10 und Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärungen entsprechend.
(2) Ist das Zielunternehmen ein Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5, sind die Anzeigen nach § 104 17 Absatz 1 1, 1b Satz 7 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Ist das Zielunternehmen ein Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5, sind die Anzeigen nach § 104 17 Absatz 1 1, 1b Satz 7 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einzureichen.
(3) Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, hat der Anzeigepflichtige zusätzlich zum Original in einer amtlich beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung einzureichen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Übersetzungen verzichten.
(3) Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, hat der Anzeigepflichtige zusätzlich zum Original in einer amtlich beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung einzureichen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Übersetzungen verzichten.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage die Beifügung einer amtlich beglaubigten Kopie der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.
Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage die Beifügung einer amtlich beglaubigten Kopie der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 104 17 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit
1.
vollständigem Namen,
2.
Geburtsdatum,
3.
Geburtsort und
4.
Anschrift des ersten Wohnsitzes
zu benennen.
(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 104 17 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit
1.
vollständigem Namen,
2.
Geburtsdatum,
3.
Geburtsort und
4.
Anschrift des ersten Wohnsitzes
zu benennen.
(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 104 17 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit
1.
Firma,
2.
Rechtsform,
3.
Sitz,
4.
Sitzstaat,
5.
Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und
6.
den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,
zu benennen.
(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 104 17 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit
1.
Firma,
2.
Rechtsform,
3.
Sitz,
4.
Sitzstaat,
5.
Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und
6.
den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,
zu benennen.
(+++ §§ 4, 5 u. 16: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 5 Satz 3 AnzV 2016 +++)

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und 3 sowie Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 4 Nummer 2 und 3 sind unmittelbar direkt und mittelbar indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Einer Person, die einen Anteilsinhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und 3 sowie Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 4 Nummer 2 und 3 sind unmittelbar direkt und mittelbar indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Einer Person, die einen Anteilsinhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(2) Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. Bei mittelbaren indirekt gehaltenen Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.
(2) Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. Bei mittelbaren indirekt gehaltenen Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.
(+++ §§ 4, 5 u. 16: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 5 Satz 3 AnzV 2016 +++)

Abschnitt 2 - Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Die Absicht Für die Anzeigen
1.
des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
des Erwerbs der beabsichtigten Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
3.
des unabsichtlichen Erwerbs oder der unabsichtlichen Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 6 7 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
4.
der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist das mit dem Formular „Erwerb-Erhöhung“ der nach Anlage 1 zu verwenden. Für jeden Anzeigepflichtigen ist ein gesondertes dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen sind der Anzeige zusätzlich das Formular zu verwenden. „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage dieser Verordnung sowie ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
(1) Die Absicht Für die Anzeigen
1.
des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
des Erwerbs der beabsichtigten Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
3.
des unabsichtlichen Erwerbs oder der unabsichtlichen Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 6 7 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
4.
der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist das mit dem Formular „Erwerb-Erhöhung“ der nach Anlage 1 zu verwenden. Für jeden Anzeigepflichtigen ist ein gesondertes dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen sind der Anzeige zusätzlich das Formular zu verwenden. „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage dieser Verordnung sowie ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
(2) Die Absichtsanzeigen Bei komplexen Beteiligungsstrukturen sind vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 104 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren der Anzeige zusätzlich beizufügen: Eingang gelten die Absichtsanzeigen als vollständig.
1.
das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 2 sowie
2.
ein Schaubild der Beteiligungsstruktur vor und nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent.
Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
(2) Die Absichtsanzeigen Bei komplexen Beteiligungsstrukturen sind vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 104 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren der Anzeige zusätzlich beizufügen: Eingang gelten die Absichtsanzeigen als vollständig.
1.
das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 2 sowie
2.
ein Schaubild der Beteiligungsstruktur vor und nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent.
Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
(3) Eine Die Anzeige Anzeigen gilt für die Zwecke sind vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 7 9 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 17 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang gelten die Anzeigen als vollständig vollständig. eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.
(3) Eine Die Anzeige Anzeigen gilt für die Zwecke sind vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 7 9 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 17 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang gelten die Anzeigen als vollständig vollständig. eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.
(4) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 2c Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.

Abschnitt 2 - Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen, vor dem Erwerb oder der Erhöhung auf, hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Ändert der Anzeigepflichtige in einem laufenden Verfahren nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder nach § 104 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, hat er dies vorbehaltlich des Satzes 2 3 unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die nach dieser Verordnung eingereichten Unterlagen und Erklärungen neu einzureichen, soweit darin einzelne Angaben anzupassen sind. Dies gilt auch, wenn der Anzeigepflichtige seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, nach dem Ende des Beurteilungszeitraums, aber vor dem Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung ändert. Sofern nunmehr die Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreicht oder überschritten werden sollen oder der Anzeigepflichtige durch den geplanten beabsichtigten Erwerb oder die geplante beabsichtigte Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen erlangen würde, gilt die angezeigte Absicht als aufgegeben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall eine neue Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder § 104 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einzureichen. Für Anzeigen eines unabsichtlichen Erwerbs oder einer unabsichtlichen Erhöhung nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend.
(2) Ändert der Anzeigepflichtige in einem laufenden Verfahren nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder nach § 104 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, hat er dies vorbehaltlich des Satzes 2 3 unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die nach dieser Verordnung eingereichten Unterlagen und Erklärungen neu einzureichen, soweit darin einzelne Angaben anzupassen sind. Dies gilt auch, wenn der Anzeigepflichtige seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, nach dem Ende des Beurteilungszeitraums, aber vor dem Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung ändert. Sofern nunmehr die Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreicht oder überschritten werden sollen oder der Anzeigepflichtige durch den geplanten beabsichtigten Erwerb oder die geplante beabsichtigte Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen erlangen würde, gilt die angezeigte Absicht als aufgegeben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall eine neue Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder § 104 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einzureichen. Für Anzeigen eines unabsichtlichen Erwerbs oder einer unabsichtlichen Erhöhung nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend.
(3) Ändern sich nach Absendung einer Absichtsanzeige Anzeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes oder § 104 17 Absatz 1a 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen, hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente unverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. Unterlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Angaben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung innerhalb des Beurteilungszeitraums nicht mehr weniger als fünf fünf, sofern es sich bei dem Zielunternehmen um ein CRR-Kreditinstitut handelt, weniger als 20 Arbeitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht richtig.
(3) Ändern sich nach Absendung einer Absichtsanzeige Anzeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes oder § 104 17 Absatz 1a 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen, hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente unverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. Unterlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Angaben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung innerhalb des Beurteilungszeitraums nicht mehr weniger als fünf fünf, sofern es sich bei dem Zielunternehmen um ein CRR-Kreditinstitut handelt, weniger als 20 Arbeitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht richtig.

Abschnitt 2 - Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

Den Absichtsanzeigen Anzeigen sind folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
1.
ein geeigneter aktueller Nachweis über die Identität oder die Existenz des Anzeigepflichtigen; geeignete Nachweise sind insbesondere:
a)
bei natürlichen Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweises, der ein Lichtbild enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird,
b)
bei sonstigen Anzeigepflichtigen amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente oder gleichwertig beweiskräftiger Dokumente und, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates eine Eintragungspflicht in einem Register oder Verzeichnis besteht oder eine Eintragung freiwillig vorgenommen wurde, ein amtlich oder öffentlich beglaubigter, aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Stiftungsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis,
2.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung,
3.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den persönlich haftenden Gesellschaftern und mit den Personen, die zur Vertretung der Geschäfte des Anzeigepflichtigen auf Grund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, unter Darlegung von Art und Umfang ihrer Befugnisse sowie der Geschäftsverteilung und, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, ob und in welcher prozentualen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen,
4.
eine aktuelle, vollständige und aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen,
5.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den natürlichen Personen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Anzeigepflichtige steht oder auf deren Veranlassung der Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung durchgeführt wird; hierzu zählen insbesondere alle Inhaber von mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Anzeigepflichtigen und, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, diejenigen, die 25 Prozent oder mehr des Zweckvermögens kontrollieren oder in mindestens dieser Höhe an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen, teilnehmen; bei natürlichen Personen haben die Angaben den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Anschrift des ersten Wohnsitzes und die E-Mail-Adresse zu umfassen,
6.
eine Erklärung, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung eine Behörde außerhalb der Finanzbranche eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat; Anschrift und Bezeichnung der Behörde sowie der Verfahrensstand und bei einer abgeschlossenen Untersuchung deren Ergebnis, das durch amtliche Dokumente zu belegen ist, sind anzugeben, und
7.
eine Erklärung, ob und durch welche Personen beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen. auszutauschen oder weitere Geschäftsleiter zu bestellen,
8.
Angaben zu der Zeit, die Personen nach Nummer 7 jährlich und monatlich ihrer Funktion in dem Zielunternehmen widmen werden, und
9.
Aufstellungen über weitere Mandate als Geschäftsleiter oder als Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen anderer Unternehmen, die Personen nach Nummer 7 wahrnehmen.
1.
ein geeigneter aktueller Nachweis über die Identität oder die Existenz des Anzeigepflichtigen; geeignete Nachweise sind insbesondere:
a)
bei natürlichen Personen eine amtlich beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweises, der ein Lichtbild enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird,
b)
bei sonstigen Anzeigepflichtigen amtlich beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente oder gleichwertig beweiskräftiger Dokumente und, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates eine Eintragungspflicht in einem Register oder Verzeichnis besteht oder eine Eintragung freiwillig vorgenommen wurde, ein amtlich beglaubigter, aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Stiftungsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis,
2.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung,
3.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den persönlich haftenden Gesellschaftern und mit den Personen, die zur Vertretung der Geschäfte des Anzeigepflichtigen auf Grund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, unter Darlegung von Art und Umfang ihrer Befugnisse sowie der Geschäftsverteilung und, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, ob und in welcher prozentualen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen,
4.
eine aktuelle, vollständige und aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen,
5.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den natürlichen Personen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Anzeigepflichtige steht oder auf deren Veranlassung der Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung durchgeführt wird; hierzu zählen insbesondere alle Inhaber von mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Anzeigepflichtigen und, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, diejenigen, die 25 Prozent oder mehr des Zweckvermögens kontrollieren oder in mindestens dieser Höhe an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen,
6.
eine Erklärung, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eine Behörde außerhalb der Finanzbranche eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat; Anschrift und Bezeichnung der Behörde sowie der Verfahrensstand und bei einer abgeschlossenen Untersuchung deren Ergebnis, das durch amtliche Dokumente zu belegen ist, sind anzugeben, und
7.
eine Erklärung, ob und durch welche Personen beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen.
Den Absichtsanzeigen Anzeigen sind folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
1.
ein geeigneter aktueller Nachweis über die Identität oder die Existenz des Anzeigepflichtigen; geeignete Nachweise sind insbesondere:
a)
bei natürlichen Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweises, der ein Lichtbild enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird,
b)
bei sonstigen Anzeigepflichtigen amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente oder gleichwertig beweiskräftiger Dokumente und, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates eine Eintragungspflicht in einem Register oder Verzeichnis besteht oder eine Eintragung freiwillig vorgenommen wurde, ein amtlich oder öffentlich beglaubigter, aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Stiftungsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis,
2.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung,
3.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den persönlich haftenden Gesellschaftern und mit den Personen, die zur Vertretung der Geschäfte des Anzeigepflichtigen auf Grund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, unter Darlegung von Art und Umfang ihrer Befugnisse sowie der Geschäftsverteilung und, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, ob und in welcher prozentualen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen,
4.
eine aktuelle, vollständige und aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen,
5.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den natürlichen Personen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Anzeigepflichtige steht oder auf deren Veranlassung der Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung durchgeführt wird; hierzu zählen insbesondere alle Inhaber von mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Anzeigepflichtigen und, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, diejenigen, die 25 Prozent oder mehr des Zweckvermögens kontrollieren oder in mindestens dieser Höhe an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen, teilnehmen; bei natürlichen Personen haben die Angaben den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Anschrift des ersten Wohnsitzes und die E-Mail-Adresse zu umfassen,
6.
eine Erklärung, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung eine Behörde außerhalb der Finanzbranche eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat; Anschrift und Bezeichnung der Behörde sowie der Verfahrensstand und bei einer abgeschlossenen Untersuchung deren Ergebnis, das durch amtliche Dokumente zu belegen ist, sind anzugeben, und
7.
eine Erklärung, ob und durch welche Personen beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen. auszutauschen oder weitere Geschäftsleiter zu bestellen,
8.
Angaben zu der Zeit, die Personen nach Nummer 7 jährlich und monatlich ihrer Funktion in dem Zielunternehmen widmen werden, und
9.
Aufstellungen über weitere Mandate als Geschäftsleiter oder als Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen anderer Unternehmen, die Personen nach Nummer 7 wahrnehmen.
1.
ein geeigneter aktueller Nachweis über die Identität oder die Existenz des Anzeigepflichtigen; geeignete Nachweise sind insbesondere:
a)
bei natürlichen Personen eine amtlich beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweises, der ein Lichtbild enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird,
b)
bei sonstigen Anzeigepflichtigen amtlich beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente oder gleichwertig beweiskräftiger Dokumente und, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates eine Eintragungspflicht in einem Register oder Verzeichnis besteht oder eine Eintragung freiwillig vorgenommen wurde, ein amtlich beglaubigter, aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Stiftungsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis,
2.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung,
3.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den persönlich haftenden Gesellschaftern und mit den Personen, die zur Vertretung der Geschäfte des Anzeigepflichtigen auf Grund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, unter Darlegung von Art und Umfang ihrer Befugnisse sowie der Geschäftsverteilung und, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, ob und in welcher prozentualen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen,
4.
eine aktuelle, vollständige und aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen,
5.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den natürlichen Personen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Anzeigepflichtige steht oder auf deren Veranlassung der Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung durchgeführt wird; hierzu zählen insbesondere alle Inhaber von mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Anzeigepflichtigen und, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, diejenigen, die 25 Prozent oder mehr des Zweckvermögens kontrollieren oder in mindestens dieser Höhe an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen,
6.
eine Erklärung, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eine Behörde außerhalb der Finanzbranche eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat; Anschrift und Bezeichnung der Behörde sowie der Verfahrensstand und bei einer abgeschlossenen Untersuchung deren Ergebnis, das durch amtliche Dokumente zu belegen ist, sind anzugeben, und
7.
eine Erklärung, ob und durch welche Personen beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen.

Abschnitt 2 - Anzeige des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche Person und hat er seinen Sitz in einem Drittstaat, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
1.
eine von öffentlichen Stellen des Drittstaats ausgegebene Unbedenklichkeitsbescheinigung oder, sofern der Drittstaat keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellt, eine gleichwertige Bescheinigung, die von der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats in Bezug auf den Anzeigepflichtigen ausgestellt wurde,
2.
wenn verfügbar, eine Erklärung der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats, dass keine Hindernisse oder Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen vorliegen, und
3.
eine Zusammenfassung der für den Anzeigepflichtigen geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Drittstaats.
(2) Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
1.
Angaben mit der genauen Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsabteilung, die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist,
2.
Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen Anlagebeschränkungen,
3.
der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen, und
4.
Einzelheiten zu dem Einfluss, den das Ministerium oder die Regierungsabteilung nach Nummer 1 auf das Tagesgeschäft des Fonds und das Zielunternehmen ausübt.
(3) Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
1.
eine detaillierte Beschreibung der Wertentwicklung bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, die der Anzeigepflichtige früher erworben hat,
2.
Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen Anlagebeschränkungen einschließlich Einzelheiten zur Überwachung der Investitionen,
3.
Faktoren, die ihm als Grundlage für die Anlageentscheidung in Bezug auf das Zielunternehmen dienen, und Faktoren, die zur Änderung seiner Erfolgsstrategie führen würden,
4.
seine Entscheidungsstrukturen einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die die Anlageentscheidungen treffen, und
5.
eine detaillierte Beschreibung seiner Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche einschließlich des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens.

Abschnitt 2 - Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Anzeige das Absichtsanzeige mit dem Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ der nach Anlage dieser Verordnung 3 einzureichen. Darin hat er anzugeben, ob gegen ihn, gegen eine Person nach § 8 Nummer 3 3, gegen einen Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, oder oder, sofern Nummer 7 oder der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, gegen ein von ihm derzeit oder früher in den letzten zehn Jahren geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, gegen ein von ihm kontrolliertes Unternehmen
1.
ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist,
2.
im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Verurteilung Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist,
3.
ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist,
4.
eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat und
eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme eingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen worden ist und
5.
eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt oder aufgehoben worden ist oder der Anzeigepflichtige eine dieser Personen oder eine eines dieser Unternehmen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder von der Vertretung und Führung von dessen Geschäfte Geschäften ausgeschlossen worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.
Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzuzeigen. Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Alle in den Formularen angegebenen Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. Amtlich beglaubigte Kopien von Urteilen, Beschlüssen und anderen Sanktionen sind dem jeweiligen Formular beizufügen.
(1) Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Anzeige das Absichtsanzeige mit dem Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ der nach Anlage dieser Verordnung 3 einzureichen. Darin hat er anzugeben, ob gegen ihn, gegen eine Person nach § 8 Nummer 3 3, gegen einen Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, oder oder, sofern Nummer 7 oder der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, gegen ein von ihm derzeit oder früher in den letzten zehn Jahren geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, gegen ein von ihm kontrolliertes Unternehmen
1.
ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist,
2.
im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Verurteilung Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist,
3.
ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist,
4.
eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat und
eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme eingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen worden ist und
5.
eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt oder aufgehoben worden ist oder der Anzeigepflichtige eine dieser Personen oder eine eines dieser Unternehmen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder von der Vertretung und Führung von dessen Geschäfte Geschäften ausgeschlossen worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.
Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzuzeigen. Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Alle in den Formularen angegebenen Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. Amtlich beglaubigte Kopien von Urteilen, Beschlüssen und anderen Sanktionen sind dem jeweiligen Formular beizufügen.
(2) Bei Ebenso hat er im Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ nach Anlage 3 anzugeben, ob er oder eine Person nach § 8 Nummer 3 oder ein Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, einen Arbeitsplatz, eine Vertrauensstellung, ein Treuhandverhältnis Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine vergleichbare Position verloren hat. ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde. Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind. Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 können die Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Verurteilung, Sanktion oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind.
(2) Bei Ebenso hat er im Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ nach Anlage 3 anzugeben, ob er oder eine Person nach § 8 Nummer 3 oder ein Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, einen Arbeitsplatz, eine Vertrauensstellung, ein Treuhandverhältnis Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine vergleichbare Position verloren hat. ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde. Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind. Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 können die Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Verurteilung, Sanktion oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind.
(3) Der Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzuzeigen. Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Angaben zur Zuverlässigkeit für vom Anzeigepflichtige Anzeigepflichtigen hat geleitete oder kontrollierte Unternehmen können in dem jeweiligen einem einzigen Formular nach Absatz 1 ferner unter Beifügung einer tabellarischen Aufstellung der betroffenen Unternehmen gemacht werden, sofern diese Angaben gleichermaßen auf alle aufgeführten Unternehmen zutreffen. Alle in den Formularen angegebenen Sachverhalte, Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. Amtlich erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder öffentlich beglaubigte Kopien von Urteilen, Beschlüssen und die Zuverlässigkeit der Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem Zielunternehmen oder als Geschäftsleiter eines Zielunternehmens durch eine andere anderen Sanktionen Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat auch zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente über das Ergebnis dieser Prüfung sind dem jeweiligen Formular beizufügen. Liegen Sind dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen. Bei den Angaben nach Absatz den Sätzen 1 und 2 können Prüfungen unberücksichtigt bleiben, sowie Satz 1 aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen, welche Erklärungen als Ersatz dafür abzugeben sind. Sind Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 noch nicht abgeschlossen, sind die vor mehr als Angaben zu diesen Verfahren mit einem einer eidesstattlichen Erklärung zu versehen. Jahr vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, abgeschlossen worden sind.
(3) Der Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzuzeigen. Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Angaben zur Zuverlässigkeit für vom Anzeigepflichtige Anzeigepflichtigen hat geleitete oder kontrollierte Unternehmen können in dem jeweiligen einem einzigen Formular nach Absatz 1 ferner unter Beifügung einer tabellarischen Aufstellung der betroffenen Unternehmen gemacht werden, sofern diese Angaben gleichermaßen auf alle aufgeführten Unternehmen zutreffen. Alle in den Formularen angegebenen Sachverhalte, Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. Amtlich erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder öffentlich beglaubigte Kopien von Urteilen, Beschlüssen und die Zuverlässigkeit der Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem Zielunternehmen oder als Geschäftsleiter eines Zielunternehmens durch eine andere anderen Sanktionen Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat auch zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente über das Ergebnis dieser Prüfung sind dem jeweiligen Formular beizufügen. Liegen Sind dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen. Bei den Angaben nach Absatz den Sätzen 1 und 2 können Prüfungen unberücksichtigt bleiben, sowie Satz 1 aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen, welche Erklärungen als Ersatz dafür abzugeben sind. Sind Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 noch nicht abgeschlossen, sind die vor mehr als Angaben zu diesen Verfahren mit einem einer eidesstattlichen Erklärung zu versehen. Jahr vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, abgeschlossen worden sind.
(4) Der Anzeigepflichtige natürliche hat für jede Personen Person und Personen nach § 8 Nummer 7 das Formular „Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern“ nach Anlage 4 einzureichen. Die Absätze 1 bis 3 oder finden entsprechend Anwendung. In dem Formular sind außerdem Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten nach § 8 Nummer 8 und 9 sowie 7 haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur zu Interessen und Geschäftsbeziehungen nach Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 12 Absatz 6 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum zu machen. Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der keine Dokumente nach Satz 1 ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen.
(4) Der Anzeigepflichtige natürliche hat für jede Personen Person und Personen nach § 8 Nummer 7 das Formular „Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern“ nach Anlage 4 einzureichen. Die Absätze 1 bis 3 oder finden entsprechend Anwendung. In dem Formular sind außerdem Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten nach § 8 Nummer 8 und 9 sowie 7 haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur zu Interessen und Geschäftsbeziehungen nach Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 12 Absatz 6 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum zu machen. Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der keine Dokumente nach Satz 1 ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen.
(5) Ist das Zielunternehmen ein CRR-Kreditinstitut, das eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllt, sind abweichend von Absatz 4 ein von dem Anzeigepflichtige Anzeigepflichtigen natürliche Personen ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen“ nach Anlage 5 sowie ein von der Personen Person nach § 8 Nummer 3 7 vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung oder der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit durch die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV auszufüllen“ nach Anlage 6 beizufügen. haben, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland innehaben oder hatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments.
(5) Ist das Zielunternehmen ein CRR-Kreditinstitut, das eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllt, sind abweichend von Absatz 4 ein von dem Anzeigepflichtige Anzeigepflichtigen natürliche Personen ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen“ nach Anlage 5 sowie ein von der Personen Person nach § 8 Nummer 3 7 vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung oder der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit durch die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV auszufüllen“ nach Anlage 6 beizufügen. haben, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland innehaben oder hatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments.
(6) Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister zu entfernen oder zu tilgen ist oder die nach § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen. Strafverfahren, die vorläufig eingestellt worden sind oder nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sind anzugeben. Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind. Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sowie den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 können die Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Geldbuße, Sanktion oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind oder die nach § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind. Bei den Angaben nach Absatz 2 kann der Verlust einer Position unberücksichtigt bleiben, der sich vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres ereignet hat, in dem die Anzeige eingereicht wird.
(7) Der Anzeigepflichtige hat in dem jeweiligen Formular nach Absatz 1 ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit der Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem Zielunternehmen oder als Geschäftsleiter eines Zielunternehmens durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat auch zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente über das Ergebnis dieser Prüfung sind dem jeweiligen Formular beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen. Bei den Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können Prüfungen unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als einem Jahr vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, abgeschlossen worden sind.
(8) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der keine Dokumente nach Satz 1 ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen.
(9) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland innehaben oder hatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments.

Abschnitt 2 - Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Den Absichtsanzeigen Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.
(1) Den Absichtsanzeigen Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.
(2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
1.
den vollständigen Namen,
2.
den Geburtsnamen,
3.
das Geburtsdatum,
4.
den Geburtsort,
5.
das Geburtsland,
6.
die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
7.
die Staatsangehörigkeit,
8.
die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,
9.
Weiterbildungsmaßnahmen und
10.
die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:
a)
der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,
b)
die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,
c)
die Vertretungsmacht dieser Person,
d)
ihre internen Entscheidungskompetenzen und
e)
die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
(2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
1.
den vollständigen Namen,
2.
den Geburtsnamen,
3.
das Geburtsdatum,
4.
den Geburtsort,
5.
das Geburtsland,
6.
die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
7.
die Staatsangehörigkeit,
8.
die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,
9.
Weiterbildungsmaßnahmen und
10.
die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:
a)
der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,
b)
die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,
c)
die Vertretungsmacht dieser Person,
d)
ihre internen Entscheidungskompetenzen und
e)
die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.

Abschnitt 2 - Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Die Absichtsanzeigen Anzeigen müssen folgende Angaben zu den aktivischen und passivischen Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen enthalten:
1.
sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört:
a)
eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes Konzernunternehmens sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,
b)
eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns,
c)
eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Konzernunternehmen, die in der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Geschäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der betreffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeichnung und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzernunternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb eines Mitgliedstaates, die nach den für sie maßgeblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind, und
d)
Angaben über die Geschäftsbeziehungen zu den zur Finanzbranche gehörenden Konzernunternehmen und zu den Konzernunternehmen, die nicht zur Finanzbranche gehören, und
e)
sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, zusätzlich,
aa)
bei welchen Konzernunternehmen und bei welchen weiteren Unternehmen er die Geschäfte führt und
bb)
über welche weiteren Unternehmen er Kontrolle hat, oder
f)
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, zusätzlich eine Liste der nicht konzernangehörigen Personen und Unternehmen, die den in Nummer 3 genannten Kriterien entsprechen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern;
a)
eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes Konzernunternehmens sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,
b)
eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns,
c)
eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Konzernunternehmen, die in der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Geschäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der betreffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeichnung und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzernunternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb eines Mitgliedstaates, die nach den für sie maßgeblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind, und
d)
sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, zusätzlich,
aa)
bei welchen Konzernunternehmen und bei welchen weiteren Unternehmen er die Geschäfte führt und
bb)
über welche weiteren Unternehmen er Kontrolle hat, oder
e)
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, zusätzlich eine Liste der nicht konzernangehörigen Personen und Unternehmen, die den in Nummer 3 genannten Kriterien entsprechen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern;
2.
sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat; es ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat;
3.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder, unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens 10 Prozent teilnehmen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.
(1) Die Absichtsanzeigen Anzeigen müssen folgende Angaben zu den aktivischen und passivischen Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen enthalten:
1.
sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört:
a)
eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes Konzernunternehmens sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,
b)
eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns,
c)
eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Konzernunternehmen, die in der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Geschäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der betreffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeichnung und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzernunternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb eines Mitgliedstaates, die nach den für sie maßgeblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind, und
d)
Angaben über die Geschäftsbeziehungen zu den zur Finanzbranche gehörenden Konzernunternehmen und zu den Konzernunternehmen, die nicht zur Finanzbranche gehören, und
e)
sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, zusätzlich,
aa)
bei welchen Konzernunternehmen und bei welchen weiteren Unternehmen er die Geschäfte führt und
bb)
über welche weiteren Unternehmen er Kontrolle hat, oder
f)
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, zusätzlich eine Liste der nicht konzernangehörigen Personen und Unternehmen, die den in Nummer 3 genannten Kriterien entsprechen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern;
a)
eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes Konzernunternehmens sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,
b)
eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns,
c)
eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Konzernunternehmen, die in der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Geschäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der betreffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeichnung und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzernunternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb eines Mitgliedstaates, die nach den für sie maßgeblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind, und
d)
sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, zusätzlich,
aa)
bei welchen Konzernunternehmen und bei welchen weiteren Unternehmen er die Geschäfte führt und
bb)
über welche weiteren Unternehmen er Kontrolle hat, oder
e)
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, zusätzlich eine Liste der nicht konzernangehörigen Personen und Unternehmen, die den in Nummer 3 genannten Kriterien entsprechen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern;
2.
sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat; es ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat;
3.
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder, unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens 10 Prozent teilnehmen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.
(2) Die Konzernzugehörigkeit beurteilt sich nach § 18 des Aktiengesetzes.

Abschnitt 2 - Anzeige des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche Person, so ist der Anzeige eine Analyse des Umfangs der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beizufügen. Dabei sind auch Angaben dazu zu machen, welche Unternehmen der Gruppe nach dem Erwerb oder der Erhöhung unter den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis fallen würden oder fallen und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Beaufsichtigung auf konsolidierter oder auf unterkonsolidierter Basis erfolgen würde oder erfolgt. Ebenso ist der Anzeige eine Analyse beizufügen, ob sich der Erwerb oder die Erhöhung auf die Fähigkeiten des Zielunternehmens auswirken würde oder auswirkt, der Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen.

Abschnitt 2 - Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Den Absichtsanzeigen Anzeigen ist eine ausführliche Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung beizufügen.
(1) Den Absichtsanzeigen Anzeigen ist eine ausführliche Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung beizufügen.
(2) Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die er er, oder ein von ihm geleitetes oder von ihm kontrolliertes Unternehmen Unternehmen, der Konzern, zu dem der Anzeigepflichtige gehört, oder eine Person nach § 8 Nummer 3 unterhält zu
1.
dem Zielunternehmen,
2.
den vom Zielunternehmen kontrollierten Unternehmen,
3.
Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapitalanteile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der Kapitalanteile anzugeben ist,
4.
Inhabern von mindestens 5 Prozent der Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der Stimmrechtsanteile anzugeben ist,
5.
Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich führen und
6.
Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Zielunternehmens Zielunternehmens.
unterhält.
(2) Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die er er, oder ein von ihm geleitetes oder von ihm kontrolliertes Unternehmen Unternehmen, der Konzern, zu dem der Anzeigepflichtige gehört, oder eine Person nach § 8 Nummer 3 unterhält zu
1.
dem Zielunternehmen,
2.
den vom Zielunternehmen kontrollierten Unternehmen,
3.
Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapitalanteile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der Kapitalanteile anzugeben ist,
4.
Inhabern von mindestens 5 Prozent der Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der Stimmrechtsanteile anzugeben ist,
5.
Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich führen und
6.
Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Zielunternehmens Zielunternehmens.
unterhält.
(3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach § 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.
(3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach § 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.
(4) Ferner ist anzugeben, ob und welche
1.
Personen nach § 8 Nummer 3 zugleich aufgrund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 oder des Zielunternehmens zu führen, oder die Geschäfte des Inhabers tatsächlich führen oder diesen vertreten, und
2.
Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Anzeigepflichtigen zugleich Inhaber von mindestens 5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen sind; die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ist jeweils anzugeben.
(5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.
(6) Die finanziellen und sonstigen Interessen oder Geschäftsbeziehungen von Personen nach § 8 Nummer 7 oder ihrer Angehörigen zu Geschäftsleitern und zu für Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen des Zielunternehmens, seines Mutterunternehmens, seiner Tochterunternehmen und zu Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen sind ebenfalls darzustellen. Hierbei ist auch die Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile anzugeben.
(7) Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.

Abschnitt 2 - Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.
(2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Unterlagen zum Anzeigepflichtigen enthalten:
1.
Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte jeweils der letzten drei Geschäftsjahre,
2.
Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, und
3.
Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstattungen der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.
(3) Ist der Anzeigepflichtige eine natürliche Person, muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Angaben enthalten:
1.
eine vollständige Aufzählung und Beschreibung seiner Einkommensquellen nebst Nachweisen,
2.
seine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten nebst Nachweisen,
3.
Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte jeweils der letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte er führt, und
4.
Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte er führt, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden.
(4) Gehört Ist der Anzeigepflichtige einem ein Konzern an, muss neu gegründetes Unternehmen, so hat er statt der in Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die Darstellung nach Absatz 1 zusätzlich enthalten: nächsten drei Geschäftsjahre einschließlich der zugrunde gelegten Planungsannahmen einzureichen.
1.
Konzernabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden, und
2.
Berichte über die Konzernabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.
(4) Gehört Ist der Anzeigepflichtige einem ein Konzern an, muss neu gegründetes Unternehmen, so hat er statt der in Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die Darstellung nach Absatz 1 zusätzlich enthalten: nächsten drei Geschäftsjahre einschließlich der zugrunde gelegten Planungsannahmen einzureichen.
1.
Konzernabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden, und
2.
Berichte über die Konzernabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.
(5) Gehört Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, einen Pensionsfonds oder der Anzeigepflichtige eine einem Versicherungs-Holdinggesellschaft und sind Konzern an, muss die Unterlagen Darstellung nach Absatz 2 Nummer 1 zusätzlich enthalten: und 2 nicht schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass diese Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigepflichtigen nicht zutreffend darstellen, kann die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde verlangen, dass der Anzeigepflichtige diese Unterlagen auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen hat. Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach Absatz 4.
1.
Konzernabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden, und
2.
Berichte über die Konzernabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.
(5) Gehört Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, einen Pensionsfonds oder der Anzeigepflichtige eine einem Versicherungs-Holdinggesellschaft und sind Konzern an, muss die Unterlagen Darstellung nach Absatz 2 Nummer 1 zusätzlich enthalten: und 2 nicht schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass diese Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigepflichtigen nicht zutreffend darstellen, kann die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde verlangen, dass der Anzeigepflichtige diese Unterlagen auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen hat. Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach Absatz 4.
1.
Konzernabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden, und
2.
Berichte über die Konzernabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.
(6) Handelt Wurde die Bonität des es Anzeigepflichtigen von sich bei dem Zielunternehmen um einer ein oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5, das nicht der Aufsicht Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder der Ratingagentur anzugeben Landesaufsichtsbehörden unterliegt, und sind jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört, sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach Satz Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht vor, hat schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass die Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigepflichtigen nicht zutreffend darstellen, so kann die Bundesanstalt verlangen, dass er der Anzeigepflichtige dies diese Unterlagen auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu begründen. bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen lässt. Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach Absatz 5.
(6) Handelt Wurde die Bonität des es Anzeigepflichtigen von sich bei dem Zielunternehmen um einer ein oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5, das nicht der Aufsicht Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder der Ratingagentur anzugeben Landesaufsichtsbehörden unterliegt, und sind jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört, sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach Satz Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht vor, hat schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass die Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigepflichtigen nicht zutreffend darstellen, so kann die Bundesanstalt verlangen, dass er der Anzeigepflichtige dies diese Unterlagen auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu begründen. bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen lässt. Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach Absatz 5.
(7) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört, sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.

Abschnitt 2 - Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

Den Absichtsanzeigen Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen, sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.
Den Absichtsanzeigen Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen, sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.

Abschnitt 2 - Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Erlangt der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung allein oder im Zusammenwirken mit anderen die Mehrheit der Stimmrechte oder in sonstiger Weise Kontrolle über das Zielunternehmen, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen nachvollziehbar beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur und -organisation des Zielunternehmens zu enthalten. Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Beteiligungserwerbs Erwerbs oder der Erhöhung und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Dies umfasst Hierzu zählen insbesondere:
1.
die Beweggründe für den Beteiligungserwerb, Erwerb oder die Erhöhung,
2.
die mittelfristige mittelfristigen Vermögens- und Ertragsziele,
3.
eine mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten,
4.
eine geplante Umverteilung von Kapital im Zielunternehmen und
5.
allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Konzern- und in die Gruppenstruktur des Erwerbers; dies beinhaltet eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Synergieeffekte Wechselwirkungen mit anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe.
angestrebte Synergieeffekte im Zielunternehmen,
Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern sowie Aussagen zur Bereitschaft und zur Fähigkeit, dem Zielunternehmen künftig weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig wird. Darüber hinaus sind insbesondere für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern anzugeben:
1.
Beweggründe für den Beteiligungserwerb,
2.
mittelfristige Vermögens- und Ertragsziele,
3.
angestrebte Synergieeffekte im Zielunternehmen,
4.
eine mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten,
5.
eine geplante Umverteilung von Kapital im Zielunternehmen und
6.
allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Konzern- und in die Gruppenstruktur des Erwerbers; dies beinhaltet eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Synergieeffekte mit anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe.
Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern. Darüber hinaus sind insbesondere für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern anzugeben:
1.
die prognostizierten Kapitalkennziffern, aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und Solvabilitätskennziffern oder -quoten,
2.
die Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen,
3.
ein Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte.
Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens haben insbesondere zu umfassen:
1.
die Auswirkungen auf die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane und der von ihnen eingesetzten Ausschüsse,
2.
die Änderungen der Rechnungslegungsmethode und wesentlichen Änderungen der Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse; dies beinhaltet auch Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Internen Revision Revision, Geldwäscheprävention und der Compliance-Funktion und zu einem Wechsel bei den für leitenden Mitarbeitern mit Schlüsselfunktion, Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen,
3.
die wesentliche wesentlichen Änderungen der eingesetzten IT-Systeme und IT-Sicherheitssysteme und
4.
die Auswirkungen auf die Grundsätze für die Delegation und Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen.
Ist das Zielunternehmen ein Lebensversicherungsunternehmen oder ein Pensionsfonds, so sind die Angaben nach den Sätzen 5 und 6 für die nächsten 15 Geschäftsjahre zu machen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen kürzeren Zeitraum zulassen.
(1) Erlangt der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung allein oder im Zusammenwirken mit anderen die Mehrheit der Stimmrechte oder in sonstiger Weise Kontrolle über das Zielunternehmen, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen nachvollziehbar beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur und -organisation des Zielunternehmens zu enthalten. Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Beteiligungserwerbs Erwerbs oder der Erhöhung und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Dies umfasst Hierzu zählen insbesondere:
1.
die Beweggründe für den Beteiligungserwerb, Erwerb oder die Erhöhung,
2.
die mittelfristige mittelfristigen Vermögens- und Ertragsziele,
3.
eine mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten,
4.
eine geplante Umverteilung von Kapital im Zielunternehmen und
5.
allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Konzern- und in die Gruppenstruktur des Erwerbers; dies beinhaltet eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Synergieeffekte Wechselwirkungen mit anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe.
angestrebte Synergieeffekte im Zielunternehmen,
Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern sowie Aussagen zur Bereitschaft und zur Fähigkeit, dem Zielunternehmen künftig weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig wird. Darüber hinaus sind insbesondere für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern anzugeben:
1.
Beweggründe für den Beteiligungserwerb,
2.
mittelfristige Vermögens- und Ertragsziele,
3.
angestrebte Synergieeffekte im Zielunternehmen,
4.
eine mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten,
5.
eine geplante Umverteilung von Kapital im Zielunternehmen und
6.
allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Konzern- und in die Gruppenstruktur des Erwerbers; dies beinhaltet eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Synergieeffekte mit anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe.
Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern. Darüber hinaus sind insbesondere für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern anzugeben:
1.
die prognostizierten Kapitalkennziffern, aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und Solvabilitätskennziffern oder -quoten,
2.
die Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen,
3.
ein Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte.
Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens haben insbesondere zu umfassen:
1.
die Auswirkungen auf die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane und der von ihnen eingesetzten Ausschüsse,
2.
die Änderungen der Rechnungslegungsmethode und wesentlichen Änderungen der Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse; dies beinhaltet auch Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Internen Revision Revision, Geldwäscheprävention und der Compliance-Funktion und zu einem Wechsel bei den für leitenden Mitarbeitern mit Schlüsselfunktion, Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen,
3.
die wesentliche wesentlichen Änderungen der eingesetzten IT-Systeme und IT-Sicherheitssysteme und
4.
die Auswirkungen auf die Grundsätze für die Delegation und Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen.
Ist das Zielunternehmen ein Lebensversicherungsunternehmen oder ein Pensionsfonds, so sind die Angaben nach den Sätzen 5 und 6 für die nächsten 15 Geschäftsjahre zu machen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen kürzeren Zeitraum zulassen.
(2) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile im Umfang von mindestens 20 Prozent bis 50 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das Zielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
1.
aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und
2.
aussagekräftige Angaben nach im Sinne des Absatzes Absatz 3, die jedoch zusätzlich detaillierte Aussagen über die Art der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapitalallokation des Zielunternehmens beinhalten müssen.
(2) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile im Umfang von mindestens 20 Prozent bis 50 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das Zielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
1.
aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und
2.
aussagekräftige Angaben nach im Sinne des Absatzes Absatz 3, die jedoch zusätzlich detaillierte Aussagen über die Art der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapitalallokation des Zielunternehmens beinhalten müssen.
(3) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, von diesem auf das Zielunternehmen kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung auch keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
1.
eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgt werden; anzugeben ist hierbei unter anderem, wie lange die Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb oder der Erhöhung die Anteilshöhe verändert werden soll,
2.
die beabsichtigte zukünftige Einflussnahme auf das Zielunternehmen unter Angabe der Gründe hierfür und
3.
Aussagen zur Bereitschaft und zur der wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig künftig weiteres Kapital, Kapital zur Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig wird, wird. zur Verfügung zu stellen.
(3) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, von diesem auf das Zielunternehmen kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung auch keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
1.
eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgt werden; anzugeben ist hierbei unter anderem, wie lange die Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb oder der Erhöhung die Anteilshöhe verändert werden soll,
2.
die beabsichtigte zukünftige Einflussnahme auf das Zielunternehmen unter Angabe der Gründe hierfür und
3.
Aussagen zur Bereitschaft und zur der wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig künftig weiteres Kapital, Kapital zur Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig wird, wird. zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 2 - Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er innerhalb bereits mit einer früheren Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 18. März 2009 geltenden Fassung oder § 104 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab dem 18. März 2009 geltenden Fassung innerhalb des letzten zwei Jahres Jahre vor der aktuellen Anzeige mit Absichtsanzeige eingereicht hat, wenn sich die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben nicht verändert haben. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer Anzeige bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1 und 3 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 104 Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern.
1.
§ 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes oder
2.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
eingereicht hat, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 ohne zeitliche Einschränkung nicht erneut einreichen, sofern durch einen Erwerb lediglich eine bestehende indirekte bedeutende Beteiligung zu einer direkten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 anzugeben. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1, 3 und 5 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 17 Absatz 4 Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern.
(1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er innerhalb bereits mit einer früheren Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 18. März 2009 geltenden Fassung oder § 104 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab dem 18. März 2009 geltenden Fassung innerhalb des letzten zwei Jahres Jahre vor der aktuellen Anzeige mit Absichtsanzeige eingereicht hat, wenn sich die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben nicht verändert haben. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer Anzeige bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1 und 3 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 104 Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern.
1.
§ 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes oder
2.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
eingereicht hat, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 ohne zeitliche Einschränkung nicht erneut einreichen, sofern durch einen Erwerb lediglich eine bestehende indirekte bedeutende Beteiligung zu einer direkten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 anzugeben. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1, 3 und 5 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 17 Absatz 4 Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern.
(2) Den Absichtsanzeigen Ist der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so müssen folgende die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden, werden. wenn der Anzeigepflichtige
1.
der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist: die Unterlagen und Erklärungen der §§ 8 bis 15,
2.
ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat: die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 14,
3.
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ist: die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1, 3, 5 und 6 und den §§ 9 bis 14,
4.
eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist und der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10,
5.
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 2 Absatz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorliegen: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10,
6.
eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank ist: die Unterlagen und Erklärungen der §§ 8 bis 15,
7.
ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, E-Geld-Institut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10,
8.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) oder der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beaufsichtigt wird: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, oder
9.
ein Konzernunternehmen eines Konzerns ist, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, und der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden ist: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, soweit der andere konzernangehörige Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese einzureichen, sowie die Unterlagen und Erklärungen nach § 11 Nummer 1 Buchstabe a bis d und § 13 Absatz 4 und 6 Satz 2.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Den Absichtsanzeigen Ist der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so müssen folgende die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden, werden. wenn der Anzeigepflichtige
1.
der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist: die Unterlagen und Erklärungen der §§ 8 bis 15,
2.
ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat: die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 14,
3.
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ist: die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1, 3, 5 und 6 und den §§ 9 bis 14,
4.
eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist und der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10,
5.
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 2 Absatz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorliegen: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10,
6.
eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank ist: die Unterlagen und Erklärungen der §§ 8 bis 15,
7.
ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, E-Geld-Institut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10,
8.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) oder der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beaufsichtigt wird: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, oder
9.
ein Konzernunternehmen eines Konzerns ist, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, und der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden ist: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, soweit der andere konzernangehörige Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese einzureichen, sowie die Unterlagen und Erklärungen nach § 11 Nummer 1 Buchstabe a bis d und § 13 Absatz 4 und 6 Satz 2.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann auf eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen bei nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den Anzeigepflichtigen, §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung und konzernangehörig sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit diese Informationen für die Prüfung des Erwerbers in diesem Einzelfall Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel nach § 14 nicht beigefügt werden. erforderlich sind. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich über diese Entscheidung.
(3) Die Bundesanstalt Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann auf eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen bei nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den Anzeigepflichtigen, §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung und konzernangehörig sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit diese Informationen für die Prüfung des Erwerbers in diesem Einzelfall Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel nach § 14 nicht beigefügt werden. erforderlich sind. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich über diese Entscheidung.
(4) Den Absichtsanzeigen müssen die Arbeitszeugnisse Ist der Anzeigepflichtige eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 10 1 Absatz 2 Satz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist. Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013,S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 (ABl. L 123 vom 26.4.2022, S. 1) geändert worden ist, und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.
(4) Den Absichtsanzeigen müssen die Arbeitszeugnisse Ist der Anzeigepflichtige eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 10 1 Absatz 2 Satz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist. Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013,S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 (ABl. L 123 vom 26.4.2022, S. 1) geändert worden ist, und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.
(5) Den Absichtsanzeigen Ist der Anzeigepflichtige eine Versicherungs-Holdinggesellschaft nach § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 § 13 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und 10 4 sowie Absatz 4 nicht beigefügt werden, werden. wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist.
(5) Den Absichtsanzeigen Ist der Anzeigepflichtige eine Versicherungs-Holdinggesellschaft nach § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 § 13 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und 10 4 sowie Absatz 4 nicht beigefügt werden, werden. wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist.
(+++ (6) Ist der Anzeigepflichtige eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. 4, 5 u. 16: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 5 Satz 3 AnzV 2016 +++)
(+++ (6) Ist der Anzeigepflichtige eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. 4, 5 u. 16: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 5 Satz 3 AnzV 2016 +++)
(7) Ist der Anzeigepflichtige ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, E-Geld-Institut, Versicherungsunternehmen oder zugelassener Pensionsfonds, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. Bei den Unterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 sind Angaben zu den konkreten Abteilungen innerhalb der Gruppenstruktur, auf die sich die Transaktion auswirkt, ausreichend.
(8) Wird der Anzeigepflichtige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2261 (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 15) geändert worden ist, oder nach Maßgabe der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64; L 405 vom 2.12.2020, S. 84; L 214 vom 17.6.2021, S. 74) geändert worden ist, beaufsichtigt, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.
(9) Ist der Anzeigepflichtige ein Unternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, und ist der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und nach § 13 Absatz 5 und 7 Satz 2 nicht eingereicht werden, soweit der andere konzernangehörige Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese einzureichen.
(10) Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann auf Unterlagen und Erklärungen bei den Anzeigepflichtigen, die konzernangehörig sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich über diese Entscheidung. Die in Satz 1 genannten Anzeigepflichtigen sind unabhängig vom Grad ihrer Beteiligung im Rahmen des § 15 nur zur Beifügung von Unterlagen nach § 15 Absatz 3 verpflichtet. Handelt es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns, so muss der Anzeigepflichtige Unterlagen und Erklärungen nur einreichen, soweit diese Angaben zu Personen und Unternehmen sowie der Gruppenstruktur enthalten, die nicht aus früheren Anzeigen nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bekannt sind oder soweit frühere Angaben nicht mehr zutreffen.
(11) Den Anzeigen können statt der Arbeitszeugnisse nach § 10 Absatz 2 Satz 4 eine Liste von Referenzpersonen mit Angabe der E-Mail-Adresse sowie Empfehlungsschreiben beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5 ist.
(12) Den Anzeigen müssen die Unterlagen nach § 13 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 und 5 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist. Den Anzeigen müssen auch die Unterlagen und Erklärungen nach §§ 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie 15 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringt. Ist das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringt, brauchen Anzeigepflichtige, die konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen oder soweit es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns handelt.
(13) Für die Absätze 2 bis 9, Absatz 10 Satz 3 und 4 und Absatz 12 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(+++ §§ 4, 5 u. 16: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 5 Satz 3 AnzV 2016 +++)

Abschnitt 3 - Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten; Mitteilungspflichten Übergangsvorschrift

(1) Die Absicht Für die Anzeigen
1.
der beabsichtigten Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
der Verringerung beabsichtigten Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
3.
der unabsichtlichen Aufgabe oder der unabsichtlichen Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 2c Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
ist das Formular „Aufgabe-Verringerung“ nach Anlage 7 zu verwenden. Auf die Anzeigen über die absichtliche oder unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
1.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
2.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
4.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung“ der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen. Auf die Absichtsanzeigen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Absicht Für die Anzeigen
1.
der beabsichtigten Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
der Verringerung beabsichtigten Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
3.
der unabsichtlichen Aufgabe oder der unabsichtlichen Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 2c Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
ist das Formular „Aufgabe-Verringerung“ nach Anlage 7 zu verwenden. Auf die Anzeigen über die absichtliche oder unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
1.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
2.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
4.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung“ der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen. Auf die Absichtsanzeigen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
(3) Für alle Absichtsanzeigen Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 3 10 entsprechend.
(3) Für alle Absichtsanzeigen Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 3 10 entsprechend.

Abschnitt 3 - Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten; Mitteilungspflichten Übergangsvorschrift

(1) Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder § 104 17 Absatz 2 1 Satz 5 des Versicherungsaufsichtgesetzes Versicherungsaufsichtsgesetzes sind für jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
1.
der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist,
2.
ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat,
3.
eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ist und der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen,
4.
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorliegen oder
5.
eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank ist.
(1) Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder § 104 17 Absatz 2 1 Satz 5 des Versicherungsaufsichtgesetzes Versicherungsaufsichtsgesetzes sind für jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
1.
der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist,
2.
ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat,
3.
eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ist und der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen,
4.
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorliegen oder
5.
eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank ist.
(2) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(3) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(4) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(5) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(6) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

Abschnitt 3 - Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten; Mitteilungspflichten Übergangsvorschrift

Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Kreditinstitut Kreditinstitut, oder Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er
1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist;
2.
Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen CRR-Kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens, Wertpapierinstituts, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oder
3.
die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt.
Das CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.
Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Kreditinstitut Kreditinstitut, oder Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er
1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist;
2.
Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen CRR-Kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens, Wertpapierinstituts, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oder
3.
die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt.
Das CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.

Abschnitt 3 - Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten; Mitteilungspflichten Übergangsvorschrift

Abschnitt 3 - Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten; Übergangsvorschrift

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1950 — 1977;
bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Formular – Erwerb-ErhöhungFRISTSACHE
 IEE
            
 Adressatenfeld1  Eingangsdatum: 
    
   
   
   
   
   
  Ident-Nr. Zielunternehmen 
           
   Ident-Nr. Anzeigepflichtiger 
            
  Wird von der Behörde ausgefüllt 
    
Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die
 Absicht des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
 Absicht der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
an dem folgenden
   Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
 □  Erstversicherungs-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds
oder Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG
an:
Firma
(laut Registereintragung)
Firma Zeile 1
Firma Zeile 2
Rechtsform 
Sitz mit Postleitzahl 
Anschrift der Hauptniederlassung
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl 
Ort 
Rechtsträgerkennung2 ,3  
Der Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen:
 □ Ja.  □ Nein.
Seite 1
1.
Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1
Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.
Familienname 
Geburtsname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
Geburtsort, Geburtsstaat 
Staatsangehörigkeit 
Anschrift des Hauptwohnsitzes
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl4  
Ort 
Staat 
Angaben zur Firma, sofern vorhanden
 Firma
(laut Registereintragung)
Firma Zeile 1
Firma Zeile 2
Sitz mit Postleitzahl4 
Sitzstaat 
Wirtschaftszweig5  
Ordnungsmerkmale
Registereintragung3
 
1.2
Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.
Firma
(laut Registereintragung)
Firma Zeile 1
Firma Zeile 2
Rechtsform 
Sitz mit Postleitzahl4 
Sitzstaat 
Anschrift der Hauptniederlassung
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl4 
Ort 
Staat 
Wirtschaftszweig5 
Ordnungsmerkmale
Registereintragung3
 
Rechtsträgerkennung3 
Seite 2
2.
Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:
(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)
2.1
Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
Anschrift
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl 
Ort 
2.2
Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.
Firma
(laut Registereintragung)
Firma Zeile 1
Firma Zeile 2
Rechtsform 
Sitz mit Postleitzahl 
Anschrift
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl 
Ort 
Ordnungsmerkmale
Registereintragung3
 
Rechtsträgerkennung3 
3.
Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als dem Mutterunternehmen zugerechnet werden:
 □ Nein. Ja.Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _6 beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen die Anteile zugerechnet werden würden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls anzugeben.
Seite 3
4.
Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen
4.1
Der Anzeigepflichtige steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde:
 □  Nein, weiter mit 4.2.
 □  Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 5.1.
 Der Anzeigepflichtige ist: 
  Kreditinstitut Finanzdienstleistungsinstitut
  E-Geld-Institut Zahlungsinstitut
  Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen in Gesellschaftsform
  Versicherungs-Zweckgesellschaft Erstversicherungsunternehmen
  Rückversicherungsunternehmen Versicherungs-Holdinggesellschaft
  Pensionsfonds Finanzholding-Gesellschaft
  gemischte Finanzholding-Gesellschaft sonstiges beaufsichtigtes Unternehmen
4.2
Der Anzeigepflichtige ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unternehmen der Finanzbranche:
 □  Nein, weiter mit 4.3.
 □  Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 4.3.
 Der Anzeigepflichtige ist:
  CRR-Kreditinstitut Wertpapierhandelsunternehmen
  Erstversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen
  OGAW-Verwaltungsgesellschaft AIF-Verwaltungsgesellschaft
  sonstiges beaufsichtigtes Unternehmen 
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Bezeichnung:
 
Die Aufsichtsbehörde führt den Anzeigepflichtigen unter folgender Identitätsnummer:
 
Seite 4
4.3
Der Anzeigepflichtige hat Kontrolle über ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW- oder AIF-Verwaltungsgesellschaft:
 □ Nein, weiter mit 5.1.
 □ Ja.Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _6 beizufügen,
in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen sind.
 Neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unternehmenstyp (CRR-Kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, OGAW- oder
AIF-Verwaltungsgesellschaft), die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde jedes kontrollierten Unternehmens und die Identitätsnummer, unter der das Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.
5.
Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
5.1
Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20 % oder keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
 □ Nein. Ja.Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _6 beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind.
5.2
Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zielunternehmen7 ,8
wird durch die
Behörde ausgefüllt
Ident-Nr. des
Beteiligungs-
unternehmens
Firma9 , Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit PLZ4
und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale
Registereintragung3, Wirtschaftszweig5; Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden) vollständiger Name9 und Geburtsdatum,
Rechtsträgerkennung3
Kapital-
anteil10 ,11
Kapital des
Unter-
nehmens12
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-
anteil
in Prozent
13
Verhältnis zum Zielunternehmen
14
in
Prozent
Tsd. Euro
              
       
              
       
              
       
Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt    Prozent.
Seite 5
6.
Beizufügende Anlagen
6.1
Alle erforderlichen Anlagen liegen als fortlaufend nummerierte Anlage diesem Hauptformular bei:
 □ Ja. Nein.Wenn „nein“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _6 beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und die Gründe dafür anzugeben sind.
6.2
Auf die Einreichung einzelner Anlagen kann der Anzeigepflichtige entsprechend § 16 Abs. 1 oder 2 InhKontrollV verzichten und reicht diese deshalb nicht ein:
 □ Nein. Ja.Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _6 beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und jeweils anzugeben ist, welche Verzichtsregel in Anspruch genommen werden kann.
6.3
Auf Unterlagen und Erklärungen kann nach Ansicht des Anzeigepflichtigen gemäß § 16 Abs. 3 InhKontrollV verzichtet werden15 :
 □ Nein. Ja. 
6.4
Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der AnlageAnzahlAnlage liegt bei
Aufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit Angabe der Gründe nach Nummer 6.1 dieses Formulars  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Aufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren Anlagen mit Angabe der Verzichtsregel nach Nummer 6.2 dieses Formulars  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Erklärung nach § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG oder § 104 Abs. 1
Satz 2 VAG, von welcher Person oder welchem Unternehmen
die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übernommen werden
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Kopie der Bevollmächtigung des Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 3 Satz 2 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 6 Abs. 1
Satz 2 InhKontrollV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Schaubild über komplexe Beteiligungsstrukturen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Nachweis über die Identität oder Existenz des Anzeigepflichtigen nach § 8 Nr. 1 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung nach § 8 Nr. 2 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Seite 6
Kurzbezeichnung der AnlageAnzahlAnlage liegt bei
Liste der persönlich haftenden Gesellschafter, Vertretungsberechtigten und der weiteren Personen nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen nach § 8 Nr. 4 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen nach § 8 Nr. 5 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Erklärung über Untersuchungen anderer Behörden außerhalb
der Finanzbranche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb nach § 8 Nr. 6 InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Erklärung zum beabsichtigten Austausch von Geschäftsleitern des Zielunternehmens nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Formulare „Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit“
nach § 9 InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen nach
§ 9 InhKontrollV entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 3 und 4 InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Führungszeugnisse nach § 9 Abs. 4 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Auszüge aus dem Gewerbezentralregister nach § 9 Abs. 5 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Lebensläufe nach § 10 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 3 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Darstellung der Konzernstruktur nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach § 11
Nr. 1 Buchstabe b InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche nach
§ 11 Nr. 1 Buchstabe c InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Angaben zur Führung von Geschäften nach § 11 Nr. 1
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Seite 7
Kurzbezeichnung der AnlageAnzahlAnlage liegt bei
Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 11 Nr. 1
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 11 Nr. 1 Buchstabe e InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Liste nach § 11 Nr. 2 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Liste über Anteilseigner etc. am Anzeigepflichtigen nach § 11
Nr. 3 InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen nach
§ 12 InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit  
 den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten
drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
 den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 2
InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
 den Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstattungen der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
 einer Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen des Anzeigepflichtigen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
 Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
 einer Vermögensaufstellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
 Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
 den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Seite 8
Kurzbezeichnung der AnlageAnzahlAnlage liegt bei
 den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3
Nr. 4 InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
 den Konzernabschlüssen der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
 den Berichten über die Konzernabschlüsse der letzten
drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
 den Ratings über die Bonität des Anzeigepflichtigen nach § 13 Abs. 6 Satz 1 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
 den Ratings über die Bonität des Konzerns nach § 13
Abs. 6 Satz 2 InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
 den Ratings über die Bonität der einzelnen Konzernunternehmen nach § 13 Abs. 6 Satz 2 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Darstellung der für den Erwerb erforderlichen Eigen- und
Fremdmittel nach § 14 Halbsatz 1 InhKontrollV
  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit dem Erwerb nach § 14 Halbsatz 2 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Geschäftsplan bzw. Darstellung strategischer Ziele und Pläne nach § 15 InhKontrollV  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.3 dieses Formulars  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 5.1 dieses Formulars  □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen  
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen  
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen  
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen  
Seite 9
7.
Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:
Familienname 
Vorname 
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
 
E-Mail-Adresse 
8.
Unterschrift(en)
8.1
Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass
der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die Unterzeichnenden entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben.
8.2
Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
 □ Nein, bitte weiter mit 8.3.
 □ Ja.Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige einreichen.
 
Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen
8.3
Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben:16
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
 
 
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 10
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
 
 
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
 
 
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
 
 
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
 
 
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
 
 
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 11
Fußnoten
1
Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.
Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG oder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Länderaufsichtsbehörde zu adressieren.
Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
2
Legal Entity Identifier.
3
Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
4
Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
5
Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
6
Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
7
Nummer 5.2 ist nicht auszufüllen
bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
8
Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen.
9
Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich die Firma eingetragen werden.
10
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock einzutragen.
11
Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
12
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
13
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
14
Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde nach dem beabsichtigten Erwerb oder der beabsichtigten Erhöhung ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftigen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
15
Kann nach Ansicht des Anzeigepflichtigen auf sämtliche Unterlagen und Erklärungen verzichtet werden, weiter mit 7. Kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde bei ihrer Beurteilung zu einem anderen Ergebnis, sind die Angaben nach Nr. 6.4 nachzuholen.
16
Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
Formular – Komplexe BeteiligungsstrukturenAnlage Nr. _ _1
 IKB
Unternehmensliste3
wird durch die
Behörde ausgefüllt
Ident-Nr. des
Unternehmens
Nr.Firma4, Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit PLZ5
und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale
Registereintragung6 , Wirtschaftszweig7 ; Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden), vollständiger
Name4 und Geburtsdatum,
Rechtsträgerkennung6,8
Kapital des Unternehmens9 Verhältnis zum Zielunternehmen
10
Tsd. EuroFremdwährung
WährungTsd.

             

             

             

             
Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt    Prozent.
Beteiligungsstruktur11
Beteiligtes UnternehmenBeteiligungsunternehmenbesonderer
Vermittler12
Art12 Kapitalanteil13,14 Stimm-
rechts-
anteil
in Prozent13 ,15
beherr-schender Einfluss16
in
Prozent
Tsd. Euro
        
        
        
        
Seite 1
Fußnoten
1
Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
2
Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Anzeigepflichtigen zum Zielunternehmen, so ist nur ein Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ zu verwenden. In diesem sind alle vorhandenen Beteiligungsketten darzustellen.
3
In der „Unternehmensliste“ ist in der ersten Zeile der Anzeigepflichtige und in der letzten Zeile das Zielunternehmen aufzuführen. Bei Stimmrechtszurechnung sind dazwischen in einer logischen Reihenfolge alle vermittelnden Unternehmen, alle sonstigen Vermittler von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG und § 7a Abs. 2 Satz 4 VAG einschließlich der Personen, mit denen im Zusammenwirken in sonstiger Weise eine bedeutende Beteiligung gehalten werden soll oder gehalten wird, aufzuführen. Die Anzahl der Zeilen in der „Unternehmensliste“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
4
Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder im Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder im Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der jeweiligen Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich die Firma eingetragen werden.
5
Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
6
Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
7
Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
8
Legal Entity Identifier.
9
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
10
Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
11
Alle Beteiligungsbeziehungen zur Darstellung des Beteiligungsgeflechtes, beginnend beim Anzeigepflichtigen über die Vermittler von Anteilen bis hin zum Zielunternehmen, sind in logischer Reihenfolge in der Beteiligungsstruktur darzustellen.
Dabei ist in einer Zeile der Beteiligungsstruktur jeweils nur eine Beteiligungsbeziehung zwischen zwei Parteien darzustellen. Die Anzahl der Zeilen in der „Beteiligungsstruktur“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
In der ersten Zeile ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ stets der Anzeigepflichtige und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen einzutragen, das Anteile an dem ihm nachfolgenden zweiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen vermittelt. In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verkettung) zwischen dem ersten und dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist, tritt grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen an die Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite Beteiligungsunternehmen tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsunternehmens (Spalte 2). Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Beteiligungsbeziehungen bis hin zum Zielunternehmen, das stets in Spalte 2 einzutragen ist.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG oder § 7a Abs. 2 Satz 4 VAG oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken mit anderen erfolgt. Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige, der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung die betreffenden Anteile unmittelbar hält, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“, und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet werden, ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ einzutragen. Diese Differenzierung ist aus technischen Gründen vorzunehmen und ermöglicht getrennte Auswertungen durch die Behörde.
12
Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.
Verhältnisbesonderer VermittlerSpalte Art
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHGDritter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)„T“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHGSicherungsnehmer„S“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHGNießbrauchsgeber„N“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHGErklärungsempfänger„E“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHGVertretener im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG„V“
§ 34 Abs. 2 Satz 1 WpHGDritter im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG„D“
UnterbeteiligungsverhältnisHauptbeteiligter„H“
Zusammenwirken in sonstiger WeiseVermittelnder„Z“
13
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
14
Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
15
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
16
Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
Formular – Angaben zur ZuverlässigkeitAnlage Nr. _ _1
 IAZ
Angaben des Anzeigepflichtigen
 □ zum Anzeigepflichtigen selbst3
 □ zu einem vom Anzeigepflichtigen derzeit oder früher geleiteten Unternehmen
 □ zu einem vom Anzeigepflichtigen derzeit oder früher kontrollierten Unternehmen
 □ zu einem persönlich haftenden Gesellschafter4
 □ zu einer Person nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV5
 □ zu einer Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV5
(Bitte nachfolgend die Angaben zur Identität des vom Anzeigepflichtigen derzeit oder früher geleiteten oder kontrollierten Unternehmens, des persönlich haftenden Gesellschafters oder der Person nach § 8 Nr. 3 oder 7 InhKontrollV eintragen.)
Bei einer natürlichen Person sind anzugeben:
Familienname 
Geburtsname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
Geburtsort 
Staatsangehörigkeit(en) 
Anschrift des Hauptwohnsitzes
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl6  
Ort 
Staat 
Andernfalls sind anzugeben:
Firma
(laut Registereintragung)
Firma Zeile 1
Firma Zeile 2
Rechtsform 
Sitz mit Postleitzahl6 
Sitzstaat 
Ordnungsmerkmale
Registereintragung7
 
Rechtsträgerkennung7,8  
Seite 1
1.
Angaben nach § 9 Abs. 1 InhKontrollV
1.1
Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Strafverfahren geführt oder wurde zu einem früheren Zeitpunkt gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt?
 □ Nein.
 □ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.9
1. Siehe auch Anlage Nr. _ _10 .
2. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
1.2
Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt oder wurde ein solches Verfahren gegen ihn mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen?
 □ Nein.
 □ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.9
1. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
Seite 2
1.3
Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren geführt oder wurde ein solches Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt geführt?
 □ Nein.
 □ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.9
1. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
1.4
Hat gegen den auf Seite 1 Angegebenen eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme eingeleitet oder wurde gegen ihn ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen?
 □ Nein.
 □ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.9
1. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
Seite 3
1.5
Wurde eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis des auf Seite 1 Angegebenen durch eine Behörde versagt oder aufgehoben oder wurde er in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte ausgeschlossen oder wurde gegen ihn ein entsprechendes Verfahren geführt?
 □ Nein.
 □ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.9
1. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
2.
Angaben nach § 9 Abs. 3 InhKontrollV11
2.1
Wurde die Zuverlässigkeit des auf Seite 1 Angegebenen als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG oder als Geschäftsleiter eines Instituts, Versicherungsunternehmens, Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft?
 □ Nein.
 □ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben.9
1. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
Seite 4
2.2
Ist eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 2.1 durch eine andere Behörde in Bezug auf den auf Seite 1 Angegebenen erfolgt?
 □ Nein.
 □ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die Bezeichnung der Behörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben.9
1. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage Nr. _ _10.
3.
Unterschrift(en)
 
Ort Datum
Unterschrift des Anzeigepflichtigen oder der vertretungsberechtigten Person(en)
   
Seite 5
Fußnoten
1
Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
2
Für den Anzeigepflichtigen, für jede Person nach § 8 Nr. 3 und 7 InhKontrollV, für jedes vom Anzeigepflichtigen derzeit oder früher geleitete oder kontrollierte Unternehmen ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
3
In diesem Fall sind keine Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen in die nachfolgende Tabelle einzutragen.
4
Ist der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sind lediglich die Zeilen „Firma“, „Rechtsform“ und „Sitz mit Postleitzahl“ auszufüllen.
5
Diese Personen müssen das Formular eigenhändig unterschreiben.
6
Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
7
Nur anzugeben, sofern eine Eintragung oder Rechtsträgerkennung vorliegt.
8
Legal Entity Identifier.
9
Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
10
Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage (Unterlagen nach § 9 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 3 InhKontrollV) zu einer in § 6 Abs. 1 InhKontrollV genannten Absichtsanzeige oder zur Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 5 KWG oder § 104 Abs. 1 Satz 5 VAG ist einzutragen.
11
Im Formular zur Zuverlässigkeit eines derzeit oder früher vom Anzeigepflichtigen geleiteten oder kontrollierten Unternehmens ist diese Nummer nicht auszufüllen.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
Formular – Aufgabe-VerringerungIAV
            
 Adressatenfeld1  Eingangsdatum: 
    
   
   
   
   
   
  Ident-Nr. Zielunternehmen 
           
   Ident-Nr. Anzeigepflichtiger 
            
  Wird von der Behörde ausgefüllt 
    
Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die
 Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
 Absicht der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
an dem folgenden
   Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
 □  Erstversicherungs-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds
oder Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG
an:
Firma
(laut Registereintragung)
Firma Zeile 1
Firma Zeile 2
Rechtsform 
Sitz mit Postleitzahl 
Anschrift der Hauptniederlassung
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl 
Ort 
Rechtsträgerkennung2 ,3  
Der Anzeigepflichtige hat nach der Verringerung Kontrolle über das Zielunternehmen:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
 □ Ja.  □ Nein.
Seite 1
1.
Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1
Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.
Familienname 
Geburtsname 
Sämtliche Vornamen 
StaatsangehörigkeitKein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Anschrift des Hauptwohnsitzes      Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl4  
Ort 
Staat 
Angaben zur Firma, sofern vorhanden   Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
 Firma
(laut Registereintragung)
Firma Zeile 1
Firma Zeile 2
Sitz mit Postleitzahl4 
Sitzstaat 
Wirtschaftszweig5 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Ordnungsmerkmale
Registereintragung3
Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
1.2
Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.
Firma
(laut Registereintragung)
Firma Zeile 1
Firma Zeile 2
Rechtsform 
Sitz mit Postleitzahl4 
Sitzstaat 
Anschrift der Hauptniederlassung     Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl4 
Ort 
Staat 
Wirtschaftszweig5Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Ordnungsmerkmale
Registereintragung3
Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Rechtsträgerkennung3Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
(Hinweis: Bei der Anzeige der Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sind die Nummern 2 bis 4 nicht auszufüllen.)
Seite 2
2.
Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
Der mit der letzten Absichtsanzeige angegebene Empfangsbevollmächtigte ist weiterhin Empfangsbevollmächtigter des Anzeigepflichtigen und dessen Personalien, insbesondere dessen Anschrift, haben sich seitdem nicht verändert:
 □ Ja, weiter mit 3.
 □ Nein, weiter mit 2.1 bzw. 2.2.
(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)
2.1
Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
Anschrift
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl 
Ort 
2.2
Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.
Firma
(laut Registereintragung)
Firma Zeile 1
Firma Zeile 2
Rechtsform 
Sitz mit Postleitzahl 
Anschrift
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl 
Ort 
Ordnungsmerkmale
Registereintragung3
 
Rechtsträgerkennung3 
Seite 3
3.
Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als dem Mutterunternehmen zugerechnet werden:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
 □ Nein, weiter mit 4.
 □ Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
 Die Personalien desjenigen, dem Anteile zugerechnet werden würden, haben sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert oder es wären Anteile einem bisher nicht Angezeigten zuzurechnen:
  □ Nein, weiter mit 4.
  □ Ja.Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _6 beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen Anteile zugerechnet werden würden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls anzugeben.
4.
Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
4.1
Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20 % oder keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
 □ Nein, weiter mit 4.2.
 □ Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
 Die Gründe haben sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert oder es besteht nunmehr die Möglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben:
  □ Nein, weiter mit 4.2.
  □ Ja.Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 6 beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind.
4.2
Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zielunternehmen7 ,8
wird durch die
Behörde ausgefüllt
Ident-Nr. des
Beteiligungs-
unternehmens
Firma9 , Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit PLZ4
und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale
Registereintragung3, Wirtschaftszweig5; Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden), vollständiger Name9 und Geburtsdatum,
Rechtsträgerkennung3
Kapital-
anteil10 ,11
Kapital des
Unter-
nehmens12
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-
anteil
in Prozent
11,13
Verhältnis zum Zielunternehmen
14
in
Prozent
Tsd. Euro
              
 
              
 
              
 
Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt    Prozent.
Seite 4
5.
Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der AnlageAnlage liegt bei
Schaubild über komplexe Beteiligungsstrukturen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Erklärung nach § 17 Abs. 2 InhKontrollV □ ja
 □ wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.1 dieses Formulars □ nicht erforderlich
 □ ja
 □ wird nachgereicht
ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen 
ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen 
ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen 
6.
Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:
Familienname 
Vorname 
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
 
E-Mail-Adresse 
7.
Unterschrift(en)
7.1
Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass
der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die Unterzeichnenden entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben.
Seite 5
7.2
Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
 □ Nein, bitte weiter mit 7.3.
 □ Ja.Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige einreichen.
 
Datum, Ort und Unterschrift des Anzeigepflichtigen
7.3
Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben:15
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
 
 
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
 
 
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
 
 
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 6
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
 
 
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
 
 
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
 
 
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 7
Fußnoten
1
Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.
Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Länderaufsichtsbehörde zu adressieren.
Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
2
Legal Entity Identifier.
3
Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
4
Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
5
Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
6
Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
7
Nummer 4.2 ist nicht auszufüllen
bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
8
Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen.
9
Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich die Firma eingetragen werden.
10
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock zu machen.
11
Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
12
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
13
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
14
Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
15
Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
1
Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.
Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG oder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Länderaufsichtsbehörde zu adressieren.
Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
2
Legal Entity Identifier.
3
Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
4
Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
5
Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
6
Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
7
Nummer 5.2 ist nicht auszufüllen
bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
8
Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen.
9
Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich die Firma eingetragen werden.
10
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock einzutragen.
11
Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
12
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
13
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
14
Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde nach dem beabsichtigten Erwerb oder der beabsichtigten Erhöhung ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftigen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
15
Kann nach Ansicht des Anzeigepflichtigen auf sämtliche Unterlagen und Erklärungen verzichtet werden, weiter mit 7. Kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde bei ihrer Beurteilung zu einem anderen Ergebnis, sind die Angaben nach Nr. 6.4 nachzuholen.
16
Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.