Synopse zur Änderung an
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG)

Erstellt am: 05.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
29.06.2020

Verkündet am:
03.07.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 1528
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 11/20
    Urheber: Bundesregierung
    03.01.2020
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 985 , S. 4-4

    Beschlüsse:

    S. 4 - keine Einwendungen (11/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    14.02.2020
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 11/20(B)
    14.02.2020
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/17290
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2020
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/149 , S. 18612-18614

    Beschlüsse:

    S. 18614B - Überweisung (19/17290)
    05.03.2020
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/19132
    Urheber: Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
    12.05.2020
  7. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/19133
    Urheber: Haushaltsausschuss
    12.05.2020
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/160 , S. 19950-19957

    Beschlüsse:

    S. 19957A - Annahme in Ausschussfassung (19/17290, 19/19132)
    14.05.2020
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/160 , S. 19957-19957

    Beschlüsse:

    S. 19957A - Annahme in Ausschussfassung (19/17290, 19/19132)
    14.05.2020
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 239/20
    Urheber: Bundestag
    15.05.2020
  11. Plenarantrag
    BR-Drucksache 239/1/20
    Urheber: Baden-Württemberg
    03.06.2020
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 990 , S. 152-152

    Beschlüsse:

    S. 152 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (239/20), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    05.06.2020
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 239/20(B)
    05.06.2020
Kurzbeschreibung:

Ermöglichung des Radverkehrs durch Bau von Betriebswegen auf Brücken von Bundesautobahnen und Bundesstraßen zur Verknüpfung kommunaler Radverkehrsnetze;
Änderung § 3 Bundesfernstraßengesetz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes); Ausbau des Mobilfunknetzes entlang von Bundesfernstraßen, Übertragung von Befugnissen für die Festlegung von Gebühren für das Anwohnerparken auf die Länder, Zugriff auf das Fahrzeug-Zentralregister zur Bearbeitung von Anträgen zur Förderung des Erwerbs von Elektrofahrzeugen, Verlängerung der Mautbefreiung für LNG-Fahrzeuge, Präzisierung des Umfangs der Aufgabenübertragung an das Fernstraßen-Bundesamt;
Änderung versch. §§ von 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen, Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Gründung

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Die Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Übertragung von Schulden des Bundes oder von Dritten auf die Gesellschaft erfolgt nicht.
(3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstraßen. Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes erweitern sich im Falle des Satzes 1 auf die Bundesstraßen, für die dem Bund die Verwaltung zusteht.

Abschnitt 1 - Gründung

In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur vertreten.
In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur vertreten.

Abschnitt 2 - Gegenstand und Aufgaben

(1) Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem 1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes übertragen. Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen. Die Gesellschaft ist auch für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zuständig.
(2) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die Aufgabe selbst darf nicht auf Dritte übertragen werden. Die Einbeziehung Privater bei Planung, Bau, Betrieb und Erhalt von Bundesautobahnen oder sonstigen Bundesfernstraßen darf nur erfolgen, wenn sich der Vertrag auf einzelne Vorhaben mit einem Gesamtumfang von bis zu 100 Kilometern erstreckt. Mehrere Vorhaben dürfen nicht miteinander verbunden werden.
(3) Für Neu-, Ausbau- und Erhaltungsvorhaben der Bundesautobahnen ist das Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen mit dem als Anlage beigefügten Bedarfsplan für die Gesellschaft privaten Rechts verbindlich.
(4) Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur der Gesellschaft
1.
die Befugnis übertragen, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden, und
2.
zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.
Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
(4) Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur der Gesellschaft
1.
die Befugnis übertragen, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden, und
2.
zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.
Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
(5) Zur Ausführung der Aufgaben des Bundes nach § 1 Absatz 1 führt die Gesellschaft privaten Rechts mit Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes ein Siegel (kleines Bundessiegel). Die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes kann mit Bedingungen, Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

Abschnitt 2 - Gegenstand und Aufgaben

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen erforderlich sind, sowie Befugnisse zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes. Von den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. Sofern auf Antrag eines Landes sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 auch für die Bundesstraßen.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen erforderlich sind, sowie Befugnisse zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes. Von den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. Sofern auf Antrag eines Landes sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 auch für die Bundesstraßen.

Abschnitt 3 - Finanzierung

(1) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen einen Finanzierungs- und Realisierungsplan über alle der Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 entstehenden Ausgaben für einen Zeitraum von regelmäßig jeweils fünf Jahren. Der Finanzierungs- und Realisierungsplan bedarf der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages.
(2) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt jährlich einen Verkehrsinvestitionsbericht zum Sach- und Kostenstand der Projekte, die Gegenstand des jeweils geltenden Finanzierungs- und Realisierungsplans nach Absatz 1 sind, sowie zum Zustand des Bundesautobahnnetzes und dem daraus folgenden mittelfristigen Ausgabenrahmen sowie den für sie damit verbundenen Tätigkeitsfeldern. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur leitet den Verkehrsinvestitionsbericht dem Deutschen Bundestag zu.
(2) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt jährlich einen Verkehrsinvestitionsbericht zum Sach- und Kostenstand der Projekte, die Gegenstand des jeweils geltenden Finanzierungs- und Realisierungsplans nach Absatz 1 sind, sowie zum Zustand des Bundesautobahnnetzes und dem daraus folgenden mittelfristigen Ausgabenrahmen sowie den für sie damit verbundenen Tätigkeitsfeldern. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur leitet den Verkehrsinvestitionsbericht dem Deutschen Bundestag zu.