Synopse zur Änderung an
Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)

Erstellt am: 09.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2752
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 243/22(neu)
    Urheber: Bundesregierung
    27.05.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 243/1/22
    24.06.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 282-282

    Beschlüsse:

    S. 282 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (243/22(neu)), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 243/22(B)
    08.07.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3068
    Urheber: Bundesregierung
    10.08.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5956-5960

    Beschlüsse:

    S. 5960A - Überweisung (20/3068)
    22.09.2022
  7. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/59 , S. 6534-6535

    Beschlüsse:

    S. 6535B - Überweisung (20/3068)
    12.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4709
    Urheber: Rechtsausschuss
    30.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8594-8602

    Beschlüsse:

    S. 8614D - Annahme in Ausschussfassung (20/3068, 20/4709)
    01.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8614-8615

    Beschlüsse:

    S. 8614D - Annahme in Ausschussfassung (20/3068, 20/4709)
    01.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 621/22(neu)
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 531-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (621/22(neu)), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 621/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Einführung der amtlichen elektronischen Ausgabe des Bundesgesetzblatts als ausschließliches Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen auf einer frei zugänglichen barrierefreien Internetplattform: Zusammenführung und zeitgemäße Ausgestaltung bisheriger Regelungen zur Umstellung auf die elektronische Gesetzesverkündung, Veröffentlichung durch das BfJ, Regelungen u.a. betr. Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit, Archivierung, Ersatzverkündung und -bekanntmachung bei technischen Störungen im Internet sowie zu vereinfachten Verkündungen und amtlichen Bekanntmachungen, u.a. durch Nutzung digitaler und sozialer Medien, Folgeänderungen;
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG) als Art. 1 der Vorlage, Folgeänderungen in 40 Gesetzen sowie Aufhebung Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz und Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

Bezug: Grundgesetzänderung (Art. 82), siehe GESTA B011

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Bereitstellung der Daten elektronisch und in allen verfügbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten gem. Datennutzungsgesetz, Anpassung der Reihenfolge der für die vereinfachte Verkündung oder Bekanntmachung nutzbaren Medienarten an bestehende Regelung, Klarstellung zum Änderungsverbot, redaktionelle Folgeänderungen;
Erneute Änderung §§ 2, 6, 10, 11 und 17 Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität überwacht stichprobenartig die Einhaltung der Abgabenpflicht nach diesem Gesetz. Das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität kann sich dabei der Mitwirkung eines privaten Dritten bedienen. Die Mitwirkung ist vom Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Dem privaten Dritten nach Satz 2 kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, und der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung übertragen werden.
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität überwacht stichprobenartig die Einhaltung der Abgabenpflicht nach diesem Gesetz. Das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität kann sich dabei der Mitwirkung eines privaten Dritten bedienen. Die Mitwirkung ist vom Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Dem privaten Dritten nach Satz 2 kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, und der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung übertragen werden.
(2) Soweit es zum Zwecke der Überwachung erforderlich ist, dürfen das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 im Rahmen der Überwachung, hinsichtlich Nummer 2 nur im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, folgende Daten erheben, speichern und verwenden:
1.
Bild des Kraftfahrzeugs ohne Erfassung der Fahrzeuginsassen,
2.
Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahrzeug führt,
3.
Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,
4.
Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationalitätenkennzeichen,
5.
Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Energiequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht,
6.
Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.
Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden. Der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität übermitteln.
(2) Soweit es zum Zwecke der Überwachung erforderlich ist, dürfen das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 im Rahmen der Überwachung, hinsichtlich Nummer 2 nur im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, folgende Daten erheben, speichern und verwenden:
1.
Bild des Kraftfahrzeugs ohne Erfassung der Fahrzeuginsassen,
2.
Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahrzeug führt,
3.
Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,
4.
Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationalitätenkennzeichen,
5.
Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Energiequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht,
6.
Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.
Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden. Der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität übermitteln.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 übermitteln die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zum Zweck der Überwachung des Betreibers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten Daten zu dem dort genannten Zweck speichern und verwenden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 übermitteln die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zum Zweck der Überwachung des Betreibers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten Daten zu dem dort genannten Zweck speichern und verwenden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach § 6 Absatz 2 dem Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität sowie dem privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 zum Zweck der Durchführung der Überwachung übermitteln. Die Übermittlung nach Satz 1 aus dem Infrastrukturabgaberegister an das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität sowie den privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 verarbeiten.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach § 6 Absatz 2 dem Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität sowie dem privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 zum Zweck der Durchführung der Überwachung übermitteln. Die Übermittlung nach Satz 1 aus dem Infrastrukturabgaberegister an das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität sowie den privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 verarbeiten.
(5) Der Fahrzeugführer hat den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I und den Führerschein oder einen anderen Identitätsnachweis den zur Überwachung befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Sofern für Fahrten ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 1 entsprechend. Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung der Überwachung von Bedeutung sind.
(6) Die zur Überwachung befugten Personen des Bundesamtes für Güterverkehr Logistik und Mobilität können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Abgabenpflicht nach § 1 anhalten. Die Zeichen und Weisungen der zur Überwachung befugten Personen sind zu befolgen. Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(6) Die zur Überwachung befugten Personen des Bundesamtes für Güterverkehr Logistik und Mobilität können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Abgabenpflicht nach § 1 anhalten. Die Zeichen und Weisungen der zur Überwachung befugten Personen sind zu befolgen. Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(7) Die zur Überwachung befugten Personen des Bundesamtes für Güterverkehr Logistik und Mobilität sind berechtigt, die Infrastrukturabgabe nach § 12 und eine Sicherheitsleistung in Höhe des zu erwartenden Bußgeldes nach § 14 nebst Verfahrenskosten am Ort der Überwachung zu erheben. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe untersagen, wenn die Infrastrukturabgabe trotz Aufforderung am Ort der Überwachung nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Infrastrukturabgabe nach § 12 begründen. Sie können die Weiterfahrt ferner untersagen, wenn die zur Durchführung der Überwachung erforderlichen Unterlagen nicht ausgehändigt werden, die verlangten Auskünfte nicht erteilt werden oder eine nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird.
(7) Die zur Überwachung befugten Personen des Bundesamtes für Güterverkehr Logistik und Mobilität sind berechtigt, die Infrastrukturabgabe nach § 12 und eine Sicherheitsleistung in Höhe des zu erwartenden Bußgeldes nach § 14 nebst Verfahrenskosten am Ort der Überwachung zu erheben. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe untersagen, wenn die Infrastrukturabgabe trotz Aufforderung am Ort der Überwachung nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Infrastrukturabgabe nach § 12 begründen. Sie können die Weiterfahrt ferner untersagen, wenn die zur Durchführung der Überwachung erforderlichen Unterlagen nicht ausgehändigt werden, die verlangten Auskünfte nicht erteilt werden oder eine nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird.
(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für Güterverkehr, Logistik und Mobilität, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehen, bleiben unberührt.
(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für Güterverkehr, Logistik und Mobilität, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehen, bleiben unberührt.

(1) Die Abgabe wird von der Infrastrukturabgabebehörde nachträglich durch Bescheid erhoben, wenn die Pflicht zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe besteht und Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,
1.
ohne gültige Vignette oder
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 mit einer Vignette, deren Abgabenhöhe nicht der nach Maßgabe der Anlage zu § 8 zu entrichtenden Abgabenhöhe entspricht,
genutzt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe der Abgabe für eine Jahresvignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe dem nicht entrichteten Betrag für eine Jahresvignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. § 7 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Können bei der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe die für die Berechnung der Abgabenhöhe erforderlichen Angaben aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, nicht abschließend festgestellt werden, wird eine Infrastrukturabgabe in Höhe von 130 Euro erhoben. Eine Erstattung nach § 10 ist ausgeschlossen.
(2) Unbeschadet des § 11 darf die Infrastrukturabgabebehörde zum Zweck der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe nachfolgende Daten erheben, speichern und verwenden:
1.
Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,
2.
Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt wurde,
3.
Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,
4.
Belegnummer/Kassenzeichen zum Zahlungsvorgang,
5.
Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationalitätenkennzeichen,
6.
Hubraum, Emissionsklasse und Antriebsart des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht,
7.
Zahlungsstatus,
8.
Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.
(3) Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für die nachträgliche Erhebung der Abgabe das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität zuständig, wenn die Erhebung im Rahmen der dem Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität obliegenden Überwachung nach § 11 Absatz 1 erfolgt.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für die nachträgliche Erhebung der Abgabe das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität zuständig, wenn die Erhebung im Rahmen der dem Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität obliegenden Überwachung nach § 11 Absatz 1 erfolgt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Infrastrukturabgabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig entrichtet,
2.
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr. Logistik und Mobilität.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr. Logistik und Mobilität.