Synopse zur Änderung an
Informationstechnikermeisterverordnung (InformationsTechMstrV)

Erstellt am: 27.03.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Informationstechniker-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt und gliedert sich in folgende Prüfungsleistungen:
1.
Fehler- und Störungssuche an einer informations- und kommunikationstechnischen Anlage durchführen und dokumentieren,
2.
Fehler und Störungen an einer informations- und kommunikationstechnischen Anlage beheben und die Anlage in Betrieb nehmen sowie
3.
sicherheitsrelevante Messungen an einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Gerät durchführen und Ergebnisse beurteilen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling insgesamt 5 Stunden zur Verfügung.
(4) Jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3.
(4) Jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3.