Synopse zur Änderung an
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)

Erstellt am: 24.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
07.08.2021

Verkündet am:
11.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3306
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 162/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27452
    Urheber: Bundesregierung
    09.03.2021
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 162/1/21
    15.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 128-128

    Beschlüsse:

    S. 128 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (162/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 162/21(B)
    26.03.2021
  6. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/28409
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29462-29466

    Beschlüsse:

    S. 29466C - Überweisung (19/27452, 19/28409)
    20.05.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30440
    Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Energie
    09.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30118-30120

    Beschlüsse:

    S. 30120C - Annahme in Ausschussfassung (19/27452, 19/30440)
    10.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30120-30120

    Beschlüsse:

    S. 30120D - Annahme in Ausschussfassung (19/27452, 19/30440)
    10.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 531/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (531/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 531/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Neuordnung der Struktur der Kammervertretung auf Bundesebene zur Sicherstellung der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Industrie- und Handelskammern (IHK) auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene durch eine gemeinsame Organisation unter Beibehaltung der Aufgabenverteilung zwischen IHKs und Dachorganisation: Einrichtung einer Deutschen Industrie- und Handelskammer durch Umwandlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) e.V. in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft sämtlicher IHKs, Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeskammer durch den DIHK e.V. während einer zweijährigen Übergangsphase; Konkretisierung der Aufgaben- und Interessenwahrnehmung; Berichterstattung zu den Entwicklungen und Perspektiven der Bundeskammer, IHKs und Auslandshandelskammern;
Änderung und Einfügung versch. §§ Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ergänzungen und Klarstellungen, u.a. betr. Minderheitenschutz bei der Aufgabenwahrnehmung der IHKs, Abgrenzungen zu den Aufgabenbereichen der Tarifpartner, Aufgabenwahrnehmung der Bundeskammer im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes, Errichtung eines Schiedsgerichts durch die Bundeskammer, Unterlassungsanspruch, Sicherstellung der Satzungsautonomie der Bundeskammer zum Beschwerdeverfahren; redaktionelle Anpassungen;
Erneute und zusätzliche Änderung versch. §§ Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat die Aufgabe,
1.
das Gesamtinteresse der den Industrie- und Handelskammern zugehörigen Gewerbetreibenden in der Bundesrepublik Deutschland auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Regionen, Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. § 1 Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(2) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer koordiniert und fördert das Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft als Instrument der Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik Deutschland. Sie kann Vertretungen in anderen Staaten gründen und unterhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterstützt und fördert die Zusammenarbeit und den regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Industrie- und Handelskammern zur Wahrnehmung deren Aufgaben, insbesondere insoweit Aufgaben ganz oder teilweise einer bundeseinheitlichen Umsetzung oder zentralen Erledigung bedürfen oder der Umsetzung von Unionsrecht dienen. Hoheitliche Aufgaben, die der Industrie- und Handelskammer als zuständiger Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zugewiesen sind, gehören nicht zu den Aufgaben der Deutschen Industrie- und Handelskammer.
(4) Zur Förderung der Aufgabenwahrnehmung der Industrie- und Handelskammern kann die Deutsche Industrie- und Handelskammer
1.
auf Bundesebene die Funktion der gemeinsamen Stelle für die den Industrie- und Handelskammern auf Grund der nach Maßgabe des § 1 Absatz 3a und 4 übertragenen Aufgaben wahrnehmen,
2.
eine Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern für die Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 7 durch Satzung einrichten und unterhalten sowie
3.
eine Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten der gewerblichen Wirtschaft im In- oder Ausland, insbesondere einen Schiedsgerichtshof, durch Satzung errichten und unterhalten.
(5) Innerhalb ihrer Verbandskompetenz kann die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften oder sonstige Vereinigungen gründen sowie sich an Gesellschaften, sonstigen Vereinigungen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen beteiligen oder diese unterstützen. Entstehende Gewinne sind zur Aufgabenerfüllung einzusetzen. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann Kooperationen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft unterstützen, koordinieren und für die Industrie- und Handelskammern Projekte von bundespolitischer Bedeutung durchführen. Zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unterstützt sie die Umsetzung der Empfehlungen des Hauptausschusses beim Bundesinstitut für Berufsbildung und die Industrie- und Handelskammern beim Erfüllen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes.
(6) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten berichtet dem Bundestag jeweils zur Mitte einer Legislaturperiode des Bundestages über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und des Netzwerkes der deutschen Auslandshandelskammern.
(6) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten berichtet dem Bundestag jeweils zur Mitte einer Legislaturperiode des Bundestages über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und des Netzwerkes der deutschen Auslandshandelskammern.
(7) Der Deutschen Industrie- und Handelskammer können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes weitere Aufgaben übertragen werden.
(8) Industrie- und Handelskammern können nach § 10 der Deutschen Industrie- und Handelskammer Aufgaben übertragen, soweit die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer zustimmt. Die Übertragung von Aufgaben als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ist ausgeschlossen.