Synopse zur Änderung an
Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)

Erstellt am: 22.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 18

Ausgefertigt am:
08.12.2016

Verkündet am:
13.12.2016

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2016, 2838
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 18/9787
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD
    27.09.2016
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/193 , S. 19176-19193

    Beschlüsse:

    S. 19193C - Überweisung (18/9787)
    29.09.2016
  3. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 18/194 , S. 19311-19311

    Beschlüsse:

    S. 19311A - Überweisung (18/9787)
    30.09.2016
  4. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 18/10065
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    19.10.2016
  5. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 18/10066
    Urheber: Haushaltsausschuss
    19.10.2016
  6. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/197 , S. 19635-19648

    Beschlüsse:

    S. 19648B - Annahme der Vorlage (18/9787)
    21.10.2016
  7. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/197 , S. 19648-19648

    Beschlüsse:

    S. 19648B - Annahme der Vorlage (18/9787)
    21.10.2016
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 628/16
    Urheber: Bundestag
    04.11.2016
  9. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 628/1/16
    14.11.2016
  10. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 951 , S. 473-475

    Beschlüsse:

    S. 475B - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (628/16), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.11.2016
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 628/16(B)
    25.11.2016
  12. Unterrichtung
    BR-Drucksache 628/17
    Urheber: Bundesregierung
    12.09.2017
Kurzbeschreibung:

Vereinfachung der Kombination von Teilzeitarbeit und Teilrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze durch Flexibilisierung der Teilrenten und des Hinzuverdienstrechts; regelmäßige Erhöhung des Rentenanspruchs durch Einführung der Rentenversicherungspflicht für Vollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze und Möglichkeit zum Verzicht auf Versicherungsfreiheit bei Beschäftigung und Vollrentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Möglichkeit zur Zahlung zusätzlicher Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitigem Rentenbezug ab dem 50. Lebensjahr, erweiterte Rentenauskunft, Regelungen im Bereich der Prävention und Rehabilitation zur Stärkung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, befristete Abschaffung des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze, Erweiterung der Weiterbildungsförderung bei Kleinstunternehmen;
Einfügung und Änderung versch. §§ von 7 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Drittes Kapitel - Sonderregelungen

(1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird. Haben Versicherte eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, ist anschließend eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung soll die Berechtigten spätestens im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Dies gilt nur, soweit ihr die dafür erforderlichen Daten der Berechtigten vorliegen. Im Übrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über Berechnungsgrundsätze Anwendung.
(1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird. Haben Versicherte eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, ist anschließend eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung soll die Berechtigten spätestens im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Dies gilt nur, soweit ihr die dafür erforderlichen Daten der Berechtigten vorliegen. Im Übrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über Berechnungsgrundsätze Anwendung.
(2) Für die Beitragserstattung finden die für die allgemeine Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. Beiträge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden nicht erstattet.
(3) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.