Synopse zur Änderung an
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

Erstellt am: 01.01.2026

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgenden Fällen:
1.
bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer Fahrzeuge im Inland,
2.
bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie
3.
bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungsanträge durch das jeweilige Sachgebiet B.
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen ergebenden Maßnahmen.
(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Europäischen Union.
(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union.
(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehrsteuern.
(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung
1.
des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie
2.
von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts.
(7) Marktordnungsprüfungen Überwachungsmaßnahmen sind nachträgliche durch den Prüfungen Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der Einhaltung zollamtlichen und der außenwirtschaftsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
1.
unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie
2.
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(7) Marktordnungsprüfungen Überwachungsmaßnahmen sind nachträgliche durch den Prüfungen Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der Einhaltung zollamtlichen und der außenwirtschaftsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
1.
unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie
2.
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(8) Überwachungsmaßnahmen Sonderprüfungen sind durch den Prüfungsdienst Prüfungen vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen, Selbstkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfungen der wirtschaftlichen Lage. außenwirtschafts- und der marktordnungsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
(8) Überwachungsmaßnahmen Sonderprüfungen sind durch den Prüfungsdienst Prüfungen vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen, Selbstkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfungen der wirtschaftlichen Lage. außenwirtschafts- und der marktordnungsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der den Behörden der Selbstkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes Zollverwaltung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und Prüfungen der wirtschaftlichen Lage. illegalen Beschäftigung.
(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der den Behörden der Selbstkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes Zollverwaltung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und Prüfungen der wirtschaftlichen Lage. illegalen Beschäftigung.
(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Schwarzarbeit. umfassen die Wahrnehmung der den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.
(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Schwarzarbeit. umfassen die Wahrnehmung der den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.
(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Bußgeldsachen den Aufgabenbereich Vollstreckung umfassen weder die Ermittlung von Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
1.
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie
2.
die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwertung beweglicher Sachen.
(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Bußgeldsachen den Aufgabenbereich Vollstreckung umfassen weder die Ermittlung von Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
1.
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie
2.
die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwertung beweglicher Sachen.
(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbereich Vollstreckung umfassen
1.
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie
2.
die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwertung beweglicher Sachen.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
2.
die Straf- und Bußgeldsachen Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim Rosenheim. sowie
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
2.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.
Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
2.
die Straf- und Bußgeldsachen Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim Rosenheim. sowie
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
2.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit,
2.
die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam Potsdam, sowie
5.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam. Potsdam sowie
6.
die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam.
1.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit,
2.
die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
5.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam.
Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit,
2.
die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam Potsdam, sowie
5.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam. Potsdam sowie
6.
die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam.
1.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit,
2.
die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
5.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Gifhorn,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Holzminden,
6.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
7.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg Magdeburg, sowie
8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover. Hannover sowie
9.
die Verwaltung aller auf postalischem Weg versendeten Belege zwischen deutschen und ausländischen Zollstellen, die im Zusammenhang mit dem Versandverfahren stehen, für alle Hauptzollämter bundesweit.
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Gifhorn,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Holzminden,
6.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
7.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg sowie
8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover.
Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Gifhorn,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Holzminden,
6.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
7.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg Magdeburg, sowie
8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover. Hannover sowie
9.
die Verwaltung aller auf postalischem Weg versendeten Belege zwischen deutschen und ausländischen Zollstellen, die im Zusammenhang mit dem Versandverfahren stehen, für alle Hauptzollämter bundesweit.
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Gifhorn,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Holzminden,
6.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
7.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg sowie
8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundesautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,
2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unterweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermündung in der Nordsee,
3.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,
4.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
5.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade sowie
6. 5.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück.
Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundesautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,
2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unterweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermündung in der Nordsee,
3.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,
4.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
5.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade sowie
6. 5.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Frankfurt am Main,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda, Nidda sowie
3.
die Sonderprüfungen Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt am Main Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken. Gießen sowie
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.
1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Frankfurt am Main,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,
3.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt am Main und Gießen sowie
4.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.
Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Frankfurt am Main,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda, Nidda sowie
3.
die Sonderprüfungen Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt am Main Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken. Gießen sowie
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.
1.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Frankfurt am Main,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,
3.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt am Main und Gießen sowie
4.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Dresden werden Dortmund wird die Zuständigkeiten Zuständigkeit übertragen für die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Bielefeld und Münster übertragen.
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
des Hauptzollamts Erfurt,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund, Stuttgart und Ulm,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Landkreise Meißen und Mittelsachsen sowie
4.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Erfurt.
Dem Hauptzollamt Dresden werden Dortmund wird die Zuständigkeiten Zuständigkeit übertragen für die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Bielefeld und Münster übertragen.
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
des Hauptzollamts Erfurt,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund, Stuttgart und Ulm,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Landkreise Meißen und Mittelsachsen sowie
4.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Erfurt.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Duisburg Dresden werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
des Hauptzollamts Erfurt,
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf,
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel sowie
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis Borken.
2.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund, Stuttgart und Ulm sowie
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld Erfurt für den Kreis Wesel, die Landkreise Meißen und Mittelsachsen.
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel,
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf,
4.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel sowie
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis Borken.
Dem Hauptzollamt Duisburg Dresden werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
des Hauptzollamts Erfurt,
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf,
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel sowie
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis Borken.
2.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund, Stuttgart und Ulm sowie
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld Erfurt für den Kreis Wesel, die Landkreise Meißen und Mittelsachsen.
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel,
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf,
4.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel sowie
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis Borken.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Düsseldorf Duisburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel,
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster sowie
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf,
4.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel sowie
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Neuss, Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld Münster für den Rhein-Kreis Neuss. Kreis Borken.
Dem Hauptzollamt Düsseldorf Duisburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel,
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster sowie
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf,
4.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel sowie
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Neuss, Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld Münster für den Rhein-Kreis Neuss. Kreis Borken.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Erfurt wird Düsseldorf werden die Zuständigkeit Zuständigkeiten übertragen für die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden übertragen.
1.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld,
2.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster sowie
3.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den Rhein-Kreis Neuss.
Dem Hauptzollamt Erfurt wird Düsseldorf werden die Zuständigkeit Zuständigkeiten übertragen für die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden übertragen.
1.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld,
2.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster sowie
3.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den Rhein-Kreis Neuss.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Erfurt wird Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten Zuständigkeit übertragen für die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden übertragen.
1.
die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 101 vom 13.4.2017, S. 177; L 281 vom 31.10.2017, S. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundesweit sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen.
Dem Hauptzollamt Erfurt wird Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten Zuständigkeit übertragen für die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden übertragen.
1.
die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 101 vom 13.4.2017, S. 177; L 281 vom 31.10.2017, S. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundesweit sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für in Deutschland ansässige Luftverkehrsgesellschaften und zur Durchführung des Konsultationsverfahrens und des weiteren Schriftwechsels zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zu Versandvereinfachung im Luftverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen sowie
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Landkreise Mittelsachsen und Meißen.
3.
die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen.
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Landkreise Mittelsachsen und Meißen.
Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für in Deutschland ansässige Luftverkehrsgesellschaften und zur Durchführung des Konsultationsverfahrens und des weiteren Schriftwechsels zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zu Versandvereinfachung im Luftverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen sowie
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Landkreise Mittelsachsen und Meißen.
3.
die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen.
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Landkreise Mittelsachsen und Meißen.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Gießen Frankfurt (Oder) werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie
der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken,
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-Taunus-Kreis,
3.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main westlich der Flüsse Main und Nidda,
4.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
6.
die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luftverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundesweit, wenn
a)
die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder
b)
eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steuerlichen Beauftragten erfolglos war sowie
7.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Landkreise Mittelsachsen und Meißen.
die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.
Dem Hauptzollamt Gießen Frankfurt (Oder) werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie
der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken,
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-Taunus-Kreis,
3.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main westlich der Flüsse Main und Nidda,
4.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
6.
die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luftverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundesweit, wenn
a)
die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder
b)
eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steuerlichen Beauftragten erfolglos war sowie
7.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Landkreise Mittelsachsen und Meißen.
die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Hamburg Gießen werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken,
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben aller Hauptzollämter bundesweit,
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe Frankfurt am Main und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-Taunus-Kreis, das Stadtgebiet Hamburg,
die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main westlich der Flüsse Main und Nidda,
die Festsetzung und Erhebung von Antidumping- sowie von Ausgleichszöllen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Bremen Darmstadt und Oldenburg, Frankfurt am Main,
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,
6.
die Festsetzung und Erhebung von Antidumping- sowie von Ausgleichszöllen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, aller Hauptzollämter bundesweit,
die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luftverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundesweit, wenn
a)
die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
b)
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.
eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steuerlichen Beauftragten erfolglos war sowie
7.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,
die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.
8.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.
Dem Hauptzollamt Hamburg Gießen werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken,
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben aller Hauptzollämter bundesweit,
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe Frankfurt am Main und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-Taunus-Kreis, das Stadtgebiet Hamburg,
die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main westlich der Flüsse Main und Nidda,
die Festsetzung und Erhebung von Antidumping- sowie von Ausgleichszöllen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Bremen Darmstadt und Oldenburg, Frankfurt am Main,
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,
6.
die Festsetzung und Erhebung von Antidumping- sowie von Ausgleichszöllen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, aller Hauptzollämter bundesweit,
die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luftverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundesweit, wenn
a)
die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
b)
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.
eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steuerlichen Beauftragten erfolglos war sowie
7.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,
die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.
8.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Hannover Hamburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Einnahme, die Auszahlung und die dazugehörigen Buchungen der Zuckerabgaben einschließlich der entsprechenden Zinsen aller Hauptzollämter bundesweit,
2.
die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit bundesweit, sowie
3.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam, Oldenburg,
4.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, den Landkreis Rotenburg (Wümme),
6.
die Festsetzung und Erhebung von Antidumping- sowie von Ausgleichszöllen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, aller Hauptzollämter bundesweit,
7.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück. Stralsund,
8.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig Itzehoe für den Landkreis Gifhorn, das Stadtgebiet Hamburg.
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den Landkreis Rotenburg (Wümme),
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis Gifhorn,
5.
die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen aller Hauptzollämter bundesweit sowie
6.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück.
Dem Hauptzollamt Hannover Hamburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Einnahme, die Auszahlung und die dazugehörigen Buchungen der Zuckerabgaben einschließlich der entsprechenden Zinsen aller Hauptzollämter bundesweit,
2.
die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit bundesweit, sowie
3.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam, Oldenburg,
4.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, den Landkreis Rotenburg (Wümme),
6.
die Festsetzung und Erhebung von Antidumping- sowie von Ausgleichszöllen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, aller Hauptzollämter bundesweit,
7.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück. Stralsund,
8.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig Itzehoe für den Landkreis Gifhorn, das Stadtgebiet Hamburg.
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den Landkreis Rotenburg (Wümme),
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis Gifhorn,
5.
die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen aller Hauptzollämter bundesweit sowie
6.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Heilbronn Hannover werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam,
der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den Landkreis Rotenburg (Wümme),
a)
der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis Gifhorn,
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg,
die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen aller Hauptzollämter bundesweit sowie
6.
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-Kreis,
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück.
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg,
3.
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-Kreis,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Stuttgart,
5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,
6.
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,
7.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm sowie
9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.
Dem Hauptzollamt Heilbronn Hannover werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam,
der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den Landkreis Rotenburg (Wümme),
a)
der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis Gifhorn,
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg,
die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen aller Hauptzollämter bundesweit sowie
6.
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-Kreis,
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück.
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg,
3.
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-Kreis,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Stuttgart,
5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,
6.
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,
7.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm sowie
9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Itzehoe Heilbronn werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Hamburg, Kiel Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Stralsund, Ulm,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Itzehoe Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis Cuxhaven sowie
3.
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-Kreis,
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Kiel.
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Stuttgart,
5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,
6.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,
7.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm sowie
9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis Cuxhaven sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Kiel.
Dem Hauptzollamt Itzehoe Heilbronn werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Hamburg, Kiel Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Stralsund, Ulm,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Itzehoe Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis Cuxhaven sowie
3.
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-Kreis,
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Kiel.
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Stuttgart,
5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,
6.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,
7.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm sowie
9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis Cuxhaven sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Kiel.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Karlsruhe Itzehoe werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis Cuxhaven sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen der des Hauptzollämter Hauptzollamts Kiel. Lörrach und Singen.
Dem Hauptzollamt Karlsruhe Itzehoe werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis Cuxhaven sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen der des Hauptzollämter Hauptzollamts Kiel. Lörrach und Singen.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Kiel Karlsruhe werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Straf- und Bußgeldsachen Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe Lörrach und Stralsund, Singen.
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis Rendsburg-Eckernförde,
5.
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,
6.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der Hauptzollämter Hamburg und Itzehoe,
7.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn 7,
8.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
9.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hamburg sowie
10.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets.
Dem Hauptzollamt Kiel Karlsruhe werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Straf- und Bußgeldsachen Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe Lörrach und Stralsund, Singen.
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis Rendsburg-Eckernförde,
5.
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,
6.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der Hauptzollämter Hamburg und Itzehoe,
7.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn 7,
8.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
9.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hamburg sowie
10.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Koblenz Kiel werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis Rendsburg-Eckernförde,
5.
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Einrichtung eines Linienverkehrs nach Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und zu Versandvereinfachungen im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,
6.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der Hauptzollämter Hamburg und Itzehoe,
7.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn 7,
8.
die Marktordnungsprüfungen, Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des der Hauptzollamts Hauptzollämter Saarbrücken Itzehoe und Stralsund sowie
9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Saarbrücken. Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets.
1.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saarbrücken sowie
2.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Saarbrücken.
Dem Hauptzollamt Koblenz Kiel werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis Rendsburg-Eckernförde,
5.
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Einrichtung eines Linienverkehrs nach Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und zu Versandvereinfachungen im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,
6.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der Hauptzollämter Hamburg und Itzehoe,
7.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn 7,
8.
die Marktordnungsprüfungen, Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des der Hauptzollamts Hauptzollämter Saarbrücken Itzehoe und Stralsund sowie
9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Saarbrücken. Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets.
1.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saarbrücken sowie
2.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Saarbrücken.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Köln wird Koblenz werden die Zuständigkeit Zuständigkeiten für den Aufgabenbereich Vollstreckung die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Aachen Saarbrücken übertragen.
Dem Hauptzollamt Köln wird Koblenz werden die Zuständigkeit Zuständigkeiten für den Aufgabenbereich Vollstreckung die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Aachen Saarbrücken übertragen.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Krefeld werden Köln wird die Zuständigkeiten Zuständigkeit übertragen für die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen.
1.
die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Duisburg,
2.
die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf,
3.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie
4.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf.
Dem Hauptzollamt Krefeld werden Köln wird die Zuständigkeiten Zuständigkeit übertragen für die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen.
1.
die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Duisburg,
2.
die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf,
3.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie
4.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Landshut Krefeld werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Duisburg,
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des der Hauptzollamts Hauptzollämter Rosenheim Duisburg und Düsseldorf sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf.
den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die Städte Garching bei München und Unterschleißheim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Unterföhring des Landkreises München und das Gebiet des Flughafens München.
Dem Hauptzollamt Landshut Krefeld werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Duisburg,
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des der Hauptzollamts Hauptzollämter Rosenheim Duisburg und Düsseldorf sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf.
den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die Städte Garching bei München und Unterschleißheim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Unterföhring des Landkreises München und das Gebiet des Flughafens München.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Lörrach Landshut werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim,
die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Singen und Ulm,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Singen,
3.
den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die Städte Garching bei München und Unterschleißheim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Unterföhring des Landkreises München und das Gebiet des Flughafens München.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
1.
die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Singen und Ulm,
2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Singen,
3.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen.
Dem Hauptzollamt Lörrach Landshut werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim,
die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Singen und Ulm,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Singen,
3.
den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die Städte Garching bei München und Unterschleißheim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Unterföhring des Landkreises München und das Gebiet des Flughafens München.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
1.
die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Singen und Ulm,
2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Singen,
3.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Magdeburg wird Lörrach werden die Zuständigkeit Zuständigkeiten übertragen für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.
1.
die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Singen und Ulm,
2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Singen,
3.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen.
Dem Hauptzollamt Magdeburg wird Lörrach werden die Zuständigkeit Zuständigkeiten übertragen für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.
1.
die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Singen und Ulm,
2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Singen,
3.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt München werden Magdeburg wird die Zuständigkeiten Zuständigkeit übertragen für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2019 (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie
4.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim.
Dem Hauptzollamt München werden Magdeburg wird die Zuständigkeiten Zuständigkeit übertragen für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2019 (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie
4.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Münster München werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg, Augsburg, Landshut Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und Krefeld, Rosenheim,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Münster München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2019 (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düsseldorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Bielefeld für den Kreis Warendorf,
4.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim.
die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nachprüfungsersuchen von Präferenznachweisen und Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnissen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzollämter bundesweit,
5.
die Erfassung, die Ergänzung und die Weiterleitung der mitgliedstaatenübergreifenden ein- und ausgehenden Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen sowie die Auswertung aller Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen,
6.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,
7.
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund sowie
8.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund.
Dem Hauptzollamt Münster München werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg, Augsburg, Landshut Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und Krefeld, Rosenheim,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Münster München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2019 (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düsseldorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Bielefeld für den Kreis Warendorf,
4.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim.
die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nachprüfungsersuchen von Präferenznachweisen und Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnissen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzollämter bundesweit,
5.
die Erfassung, die Ergänzung und die Weiterleitung der mitgliedstaatenübergreifenden ein- und ausgehenden Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen sowie die Auswertung aller Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen,
6.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,
7.
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund sowie
8.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Nürnberg Münster werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und Krefeld,
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schweinfurt,
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düsseldorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Bielefeld für den Kreis Warendorf,
4.
die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nachprüfungsersuchen von Präferenznachweisen und Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnissen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzollämter bundesweit,
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) sowie zu mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligungen, mit Ausnahme von Bewilligungen für Versandvereinfachungen im Luft- und Seeverkehr und Bewilligungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs, aller Hauptzollämter bundesweit,
5.
die Erfassung, die Ergänzung und die Weiterleitung der mitgliedstaatenübergreifenden ein- und ausgehenden Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen sowie die Auswertung aller Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim,
6.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt sowie
7.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt.
7.
die Marktordnungsprüfungen, Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regensburg Bielefeld und Schweinfurt Dortmund sowie
8.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund.
Dem Hauptzollamt Nürnberg Münster werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und Krefeld,
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schweinfurt,
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düsseldorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Bielefeld für den Kreis Warendorf,
4.
die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nachprüfungsersuchen von Präferenznachweisen und Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnissen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzollämter bundesweit,
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) sowie zu mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligungen, mit Ausnahme von Bewilligungen für Versandvereinfachungen im Luft- und Seeverkehr und Bewilligungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs, aller Hauptzollämter bundesweit,
5.
die Erfassung, die Ergänzung und die Weiterleitung der mitgliedstaatenübergreifenden ein- und ausgehenden Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen sowie die Auswertung aller Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim,
6.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt sowie
7.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt.
7.
die Marktordnungsprüfungen, Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regensburg Bielefeld und Schweinfurt Dortmund sowie
8.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Oldenburg Nürnberg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, Schweinfurt, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg Nürnberg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie
2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schweinfurt,
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen.
3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) sowie zu mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligungen, mit Ausnahme von Bewilligungen für Versandvereinfachungen im Luft- und Seeverkehr und Bewilligungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs, aller Hauptzollämter bundesweit,
5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim sowie
6.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt.
Dem Hauptzollamt Oldenburg Nürnberg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, Schweinfurt, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg Nürnberg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie
2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schweinfurt,
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen.
3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) sowie zu mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligungen, mit Ausnahme von Bewilligungen für Versandvereinfachungen im Luft- und Seeverkehr und Bewilligungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs, aller Hauptzollämter bundesweit,
5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim sowie
6.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Osnabrück Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
2.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollämter Hauptzollamts Bremen Bremen. und Oldenburg.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,
3.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Diepholz und Nienburg/Weser sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg.
Dem Hauptzollamt Osnabrück Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
2.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollämter Hauptzollamts Bremen Bremen. und Oldenburg.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,
3.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Diepholz und Nienburg/Weser sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Potsdam Osnabrück werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
3.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Diepholz und Nienburg/Weser sowie
die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens,
5.
die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter bundesweit sowie
6.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg.
die Vollstreckung erstmalig übermittelter inländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen Schuldner ohne inländische Adresse aller Hauptzollämter bundesweit; hiervon ausgenommen sind die von den Zollzahlstellen übermittelten rückständigen Forderungen und die durch das Bundeszentralamt für Steuern im Zusammenhang mit
a)
inländischer Versicherungsteuer,
b)
inländischer Feuerschutzsteuer,
c)
zu Unrecht erstatteter Kapitalertragssteuer und
d)
der Durchführung von Steuerabzugsverfahren nach § 50a des Einkommensteuergesetzes
übermittelten rückständigen Forderungen.
Von der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 Nummer 6 unberührt bleibt die Zuständigkeitsübertragung nach § 15 Nummer 6 und 7.
Dem Hauptzollamt Potsdam Osnabrück werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
3.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Diepholz und Nienburg/Weser sowie
die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens,
5.
die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter bundesweit sowie
6.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg.
die Vollstreckung erstmalig übermittelter inländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen Schuldner ohne inländische Adresse aller Hauptzollämter bundesweit; hiervon ausgenommen sind die von den Zollzahlstellen übermittelten rückständigen Forderungen und die durch das Bundeszentralamt für Steuern im Zusammenhang mit
a)
inländischer Versicherungsteuer,
b)
inländischer Feuerschutzsteuer,
c)
zu Unrecht erstatteter Kapitalertragssteuer und
d)
der Durchführung von Steuerabzugsverfahren nach § 50a des Einkommensteuergesetzes
übermittelten rückständigen Forderungen.
Von der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 Nummer 6 unberührt bleibt die Zuständigkeitsübertragung nach § 15 Nummer 6 und 7.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Regensburg Potsdam werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München,
2.
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
3.
die Außenwirtschaftsprüfungen, Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg Berlin und Schweinfurt sowie Frankfurt (Oder),
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der des Hauptzollämter Hauptzollamts Nürnberg und Schweinfurt. Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens,
5.
die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter bundesweit sowie
6.
die Vollstreckung erstmalig übermittelter inländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen Schuldner ohne inländische Adresse aller Hauptzollämter bundesweit; hiervon ausgenommen sind die von den Zollzahlstellen übermittelten rückständigen Forderungen und die durch das Bundeszentralamt für Steuern im Zusammenhang mit
a)
inländischer Versicherungsteuer,
b)
inländischer Feuerschutzsteuer,
c)
zu Unrecht erstatteter Kapitalertragssteuer und
d)
der Durchführung von Steuerabzugsverfahren nach § 50a des Einkommensteuergesetzes
übermittelten rückständigen Forderungen.
Von der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 Nummer 6 unberührt bleibt die Zuständigkeitsübertragung nach § 16 Nummer 6 und 7.
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München,
3.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt.
Dem Hauptzollamt Regensburg Potsdam werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München,
2.
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
3.
die Außenwirtschaftsprüfungen, Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg Berlin und Schweinfurt sowie Frankfurt (Oder),
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der des Hauptzollämter Hauptzollamts Nürnberg und Schweinfurt. Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens,
5.
die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter bundesweit sowie
6.
die Vollstreckung erstmalig übermittelter inländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen Schuldner ohne inländische Adresse aller Hauptzollämter bundesweit; hiervon ausgenommen sind die von den Zollzahlstellen übermittelten rückständigen Forderungen und die durch das Bundeszentralamt für Steuern im Zusammenhang mit
a)
inländischer Versicherungsteuer,
b)
inländischer Feuerschutzsteuer,
c)
zu Unrecht erstatteter Kapitalertragssteuer und
d)
der Durchführung von Steuerabzugsverfahren nach § 50a des Einkommensteuergesetzes
übermittelten rückständigen Forderungen.
Von der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 Nummer 6 unberührt bleibt die Zuständigkeitsübertragung nach § 16 Nummer 6 und 7.
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München,
3.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Rosenheim Regensburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München,
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union des Hauptzollamts München,
3.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie
die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Rottal-Inn,
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hauptzollämter München sowie Nürnberg und Schweinfurt.
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union des Hauptzollamts München,
3.
die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Rottal-Inn,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts München sowie
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München.
Dem Hauptzollamt Rosenheim Regensburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München,
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union des Hauptzollamts München,
3.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie
die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Rottal-Inn,
4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hauptzollämter München sowie Nürnberg und Schweinfurt.
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union des Hauptzollamts München,
3.
die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Rottal-Inn,
4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts München sowie
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Saarbrücken Rosenheim werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München,
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz.
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union des Hauptzollamts München,
3.
die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Rottal-Inn,
4.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Koblenz München sowie
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 26 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München.
1.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Koblenz sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz.
Dem Hauptzollamt Saarbrücken Rosenheim werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München,
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz.
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
2.
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union des Hauptzollamts München,
3.
die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Rottal-Inn,
4.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Koblenz München sowie
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 26 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München.
1.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Koblenz sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Schweinfurt Saarbrücken werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Koblenz sowie
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Nürnberg Darmstadt und Regensburg. Koblenz.
Dem Hauptzollamt Schweinfurt Saarbrücken werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Koblenz sowie
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Nürnberg Darmstadt und Regensburg. Koblenz.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Singen Schweinfurt werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
2.
die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, sowie
3.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, sowie
die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, sowie
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben.
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg.
Dem Hauptzollamt Singen Schweinfurt werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
2.
die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, sowie
3.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
a)
der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, sowie
die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, sowie
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben.
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Stuttgart Singen werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm,
2.
die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, sowie
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben.
die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die Annahme von Anzeigen über die Verwendung von Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfindungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23 Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung,
5.
die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21; L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 (ABl. L 256 vom 5.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundesweit,
6.
die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aller Hauptzollämter bundesweit,
7.
die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie
8.
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.
Dem Hauptzollamt Stuttgart Singen werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm,
2.
die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, sowie
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben.
die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die Annahme von Anzeigen über die Verwendung von Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfindungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23 Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung,
5.
die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21; L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 (ABl. L 256 vom 5.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundesweit,
6.
die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aller Hauptzollämter bundesweit,
7.
die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie
8.
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.

Abschnitt 2 - Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Ulm Stuttgart werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Landkreises Ludwigsburg,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
3.
die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die Annahme von Anzeigen über die Verwendung von Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfindungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bundesweit,
für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Landkreises Günzburg,
4.
die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23 Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung,
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Augsburg
a)
für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
b)
für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Landkreises Günzburg,
3. 5.
die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21; L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 (ABl. L 256 vom 5.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundesweit,
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,
4. 6.
die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aller Hauptzollämter bundesweit,
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
5. 7.
die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie
8.
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts Augsburg für den Bodensee und den grenznahen Raum zur Schweiz.
Dem Hauptzollamt Ulm Stuttgart werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm,
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Landkreises Ludwigsburg,
2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
3.
die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die Annahme von Anzeigen über die Verwendung von Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfindungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bundesweit,
für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Landkreises Günzburg,
4.
die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23 Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung,
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Augsburg
a)
für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
b)
für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Landkreises Günzburg,
3. 5.
die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21; L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 (ABl. L 256 vom 5.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundesweit,
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,
4. 6.
die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aller Hauptzollämter bundesweit,
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
5. 7.
die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie
8.
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts Augsburg für den Bodensee und den grenznahen Raum zur Schweiz.

Abschnitt 3 2 - Schlussbestimmungen Zuständigkeitsübertragungen

Dem Hauptzollamt Ulm werden Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeiten übertragen für Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 14. Februar 2022 (BGBl. I S. 175) außer Kraft.
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Landkreises Ludwigsburg,
2.
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Augsburg
a)
für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
b)
für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Landkreises Günzburg,
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,
4.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
5.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts Augsburg für den Bodensee und den grenznahen Raum zur Schweiz.
Dem Hauptzollamt Ulm werden Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeiten übertragen für Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 14. Februar 2022 (BGBl. I S. 175) außer Kraft.
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Landkreises Ludwigsburg,
2.
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Augsburg
a)
für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
b)
für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Landkreises Günzburg,
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,
4.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
5.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts Augsburg für den Bodensee und den grenznahen Raum zur Schweiz.

Abschnitt 3 - Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 14. Februar 2022 (BGBl. I S. 175) außer Kraft.