Synopse zur Änderung an
Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (HwOuaÜG)

Erstellt am: 01.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
09.06.2021

Verkündet am:
14.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1654
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 161/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27440
    Urheber: Bundesregierung
    09.03.2021
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27440)
    25.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 97-97

    Beschlüsse:

    S. 97 - keine Einwendungen (161/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 161/21(B)
    26.03.2021
  6. Unterrichtung über Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/28128
    Urheber: Bundesregierung
    31.03.2021
  7. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/28605
    Urheber: Bundestag
    16.04.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29069
    Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Energie
    27.04.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/226 , S. 28812-28818

    Beschlüsse:

    S. 28818B - Annahme in Ausschussfassung (19/27440, 19/29069)
    05.05.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/226 , S. 28818-28818

    Beschlüsse:

    S. 28818C - Annahme in Ausschussfassung (19/27440, 19/29069)
    05.05.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 378/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 227-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - Zustimmung (378/21), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    28.05.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 378/21(B)
    28.05.2021
Kurzbeschreibung:

Anpassung an handwerksrechtliche Entwicklungen, u.a. betr. Begriffe zum Buchführungsverfahren und aktuelle Bezeichnungen von Gewerben; Modernisierung des Meisterprüfungswesens durch Erhöhung der Flexibilität für die Prüfenden, damit Stärkung des Ehrenamtes sowie Ermöglichung rechtsbeständiger und hochwertiger Prüfungen, Stärkung der Innungen als Tarifpartner, Folgeänderungen;
Einfügung und Änderung versch. §§ und Anlagen A, B und D Handwerksordnung, Änderung § 1 Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, Anlage Verordnung über verwandte Handwerke, §§ 3 und 21 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sowie § 12 Akkreditierungsstellengesetz; Verordnungsermächtigung; Bekanntmachungserlaubnis Handwerksordnung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Stärkere Berücksichtigung der Vorschläge der Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung betr. Berufung von Mitgliedern in Prüfungs- bzw. Meisterprüfungsausschüsse, Ergänzung einer Fristenregelung zur Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in der Meisterprüfungsverordnung;
Erneute Änderung §§ 34, 47, 50a, 51b und 51d Handwerksordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Ziegeldächern des Gewerbes Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
(2) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Dachstühlen des Gewerbes Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
(3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von Karosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Nummer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Nummer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Nummer 15 Karosserie und Fahrzeugbauer und Nummer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich ist.
(4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird dürfen auch den die Gewerben Gewerbe Nummer 1 Maurer und Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 Dachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nummer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer, Nummer 9 Stukkateure, Stuckateure, Nummer 10 Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornsteinfeger, Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälteanlagenbauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elektrotechniker, Nummer 27 Tischler, Nummer 39 Glaser, Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 43 Betonstein- Werkstein- und Terrazzohersteller, Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilder- und Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche nur zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeit Tätigkeiten zugeordnet. ausüben. Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung darf auch das Gewerbe Nummer 33 Gebäudereiniger der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung nur zur Ermöglichung der zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten ausüben, mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung insoweit nicht anzuwenden ist.
(4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird dürfen auch den die Gewerben Gewerbe Nummer 1 Maurer und Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 Dachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nummer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer, Nummer 9 Stukkateure, Stuckateure, Nummer 10 Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornsteinfeger, Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälteanlagenbauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elektrotechniker, Nummer 27 Tischler, Nummer 39 Glaser, Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 43 Betonstein- Werkstein- und Terrazzohersteller, Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilder- und Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche nur zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeit Tätigkeiten zugeordnet. ausüben. Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung darf auch das Gewerbe Nummer 33 Gebäudereiniger der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung nur zur Ermöglichung der zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten ausüben, mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung insoweit nicht anzuwenden ist.
(5) Das Gewerbe Nummer 19 Informationstechniker der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche Tätigkeit.
(6) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Energieversorgungsanschlüssen des Gewerbes Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
(7) Der Akustik- und Trockenbau ist keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe.