Synopse zur Änderung an
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfV 2023)

Erstellt am: 10.11.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 2 - Förderfähige Flächen und Betriebsfonds

(1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhaltung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.
(2) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung den Bestimmungen des Absatzes 1 genügt. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung Prüfung, spätestens aber mit dem Beihilfeantrag, vorzulegen.
(2) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung den Bestimmungen des Absatzes 1 genügt. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung Prüfung, spätestens aber mit dem Beihilfeantrag, vorzulegen.

Abschnitt 3 - Operationelle Programme

(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
(2) Die Durchführung eines bis zum 30. 31. Juni Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.
(2) Die Durchführung eines bis zum 30. 31. Juni Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.

Abschnitt 4 - Gewährung der Beihilfe

(1) Die Beihilfe wird auf Antrag durch Bescheid gewährt.
(2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Bundesanstalt nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge bis spätestens 30. September annehmen.
(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Belege, Zusicherungen und Angaben beizufügen:
1.
die Namen und Anschriften aller Mitglieder der Erzeugerorganisation des laufenden Erntejahres (Beihilfejahres) und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der GAPInVeKoS-Verordnung sowie die Betriebsnummer der Erzeugerorganisation,
2.
Belege über die gesamten förderfähigen Flächen gemäß § 11, getrennt für jeden einzelnen Erzeuger,
3.
Belege über die im Rahmen des operationellen Programms beabsichtigten und getätigten Ausgaben,
4.
eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie keine Unions- oder nationale Doppelfinanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, für eine Beihilfe im Hopfensektor in Betracht kommen, und
5.
die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben.
den jährlichen Leistungsbericht.
(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Belege, Zusicherungen und Angaben beizufügen:
1.
die Namen und Anschriften aller Mitglieder der Erzeugerorganisation des laufenden Erntejahres (Beihilfejahres) und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der GAPInVeKoS-Verordnung sowie die Betriebsnummer der Erzeugerorganisation,
2.
Belege über die gesamten förderfähigen Flächen gemäß § 11, getrennt für jeden einzelnen Erzeuger,
3.
Belege über die im Rahmen des operationellen Programms beabsichtigten und getätigten Ausgaben,
4.
eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie keine Unions- oder nationale Doppelfinanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, für eine Beihilfe im Hopfensektor in Betracht kommen, und
5.
die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben.
den jährlichen Leistungsbericht.
(4) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen.
(5) Ein Beihilfeantrag kann auch gestellt werden für Investitionen, die
1.
während der Laufzeit eines genehmigten operationellen Programms begonnen werden und
2.
in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach dem Ende der Laufzeit des genehmigten operationellen Programms abgeschlossen sein müssen.
Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 mit der Auflage zu versehen, dass das genehmigte operationelle Programm, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt sein muss, diese Investition zu enthalten hat.
§ 9 Abs. 3 Nummer Nr. 1 Kursivdruck: Wegen offesichtlicher offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "GAP-InVeKoS-Verordnung" durch die zutreffende amtliche Kurzbezeichnung "GAPInVeKoS-Verordnung" ersetzt
§ 9 Abs. 3 Nummer Nr. 1 Kursivdruck: Wegen offesichtlicher offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "GAP-InVeKoS-Verordnung" durch die zutreffende amtliche Kurzbezeichnung "GAPInVeKoS-Verordnung" ersetzt