(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hört es die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an. Das Bundesamt für Seeschiffahrt Seeschifffahrt und Hydrographie holt bei Baggergut vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbundesamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. Absatz 2 Satz 3 vorliegen. Das Bundesamt für Seeschiffahrt Seeschifffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersuchungen anordnen und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen überwachen.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hört es die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an. Das Bundesamt für Seeschiffahrt Seeschifffahrt und Hydrographie holt bei Baggergut vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbundesamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. Absatz 2 Satz 3 vorliegen. Das Bundesamt für Seeschiffahrt Seeschifffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersuchungen anordnen und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen überwachen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die
- 1.
entgegen § 4 Satz 1,
- 2.
ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder
- 3.
entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
in die Hohe See eingebracht worden sind, zu entfernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen können.
(3) Für die Erteilung und Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie für nachträgliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Das Umweltbundesamt soll nachträgliche Anordnungen im Sinne von Satz 1 treffen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis festgestellt wird, dass die Meeresumwelt oder die menschliche Gesundheit nicht ausreichend vor schädlichen Auswirkungen oder sonstigen Gefahren geschützt sind. Das Umweltbundesamt holt vor der Erteilung einer Erlaubnis und vor einer nachträglichen Anordnung im Sinne von Satz 1 Stellungnahmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Bundesamtes für Naturschutz, der zuständigen Behörden der Länder sowie der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. ein.
(4)
Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder Für das Einbringen von Stoffen gemäß § 7 Absatz 2 ist das Havariekommando nach § 1 der
Vorschriften aufgrund Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern der Freien Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 19. Juni 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2003, S. 238) zuständig. Sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt, trifft es Entscheidungen über ein Einbringen von
Stoffen nach §
7 Absatz 2 im Benehmen 9 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit
strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.- 1.
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- 2.
dem Umweltbundesamt,
- 3.
dem Bundesamt für Naturschutz und
- 4.
den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Sind unter der Voraussetzung des Satzes 2 Auswirkungen auf nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Meeresgebiete zu erwarten, ist das Einvernehmen des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.
(4)
Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder Für das Einbringen von Stoffen gemäß § 7 Absatz 2 ist das Havariekommando nach § 1 der
Vorschriften aufgrund Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern der Freien Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 19. Juni 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2003, S. 238) zuständig. Sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt, trifft es Entscheidungen über ein Einbringen von
Stoffen nach §
7 Absatz 2 im Benehmen 9 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit
strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.- 1.
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- 2.
dem Umweltbundesamt,
- 3.
dem Bundesamt für Naturschutz und
- 4.
den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Sind unter der Voraussetzung des Satzes 2 Auswirkungen auf nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Meeresgebiete zu erwarten, ist das Einvernehmen des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.
(5) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 8 9 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Unverletzlichkeit Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Wohnung (Artikel 13 Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(5) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 8 9 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Unverletzlichkeit Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Wohnung (Artikel 13 Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(6) Für Amtshandlungen aufgrund § 8 des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit Absätze 1 und 2 oder der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. auf § 9 Satz 1 Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(6) Für Amtshandlungen aufgrund § 8 des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit Absätze 1 und 2 oder der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. auf § 9 Satz 1 Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(7) Für Amtshandlungen aufgrund der Absätze 1 und 2 oder der auf § 9 Satz 1 Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.