Synopse zur Änderung an
Hohe-See-Einbringungsgesetz (HoheSeeEinbrG)

Erstellt am: 29.09.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Dieses Gesetz gilt für alle Meeresgewässer mit Ausnahme des Küstenmeeres unter deutscher Souveränität sowie der Küstenmeere unter der Souveränität anderer Staaten (Hohe See). Die Hohe See im Sinne des Satzes 1 umfaßt umfasst auch die ausschließlichen Wirtschaftszonen sowie den Meeresboden und den zugehörigen Meeresuntergrund unter diesen Gewässern mit Ausnahme solcher Depots, die unterhalb des Meeresbodens gelegen und nur von Land aus zugänglich sind.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Meeresgewässer mit Ausnahme des Küstenmeeres unter deutscher Souveränität sowie der Küstenmeere unter der Souveränität anderer Staaten (Hohe See). Die Hohe See im Sinne des Satzes 1 umfaßt umfasst auch die ausschließlichen Wirtschaftszonen sowie den Meeresboden und den zugehörigen Meeresuntergrund unter diesen Gewässern mit Ausnahme solcher Depots, die unterhalb des Meeresbodens gelegen und nur von Land aus zugänglich sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für:
1.
Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Anlagen, die sich auf oder über der Hohen See in dem Gebiet befinden, das als ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich anerkannt ist,
2.
Schiffe und Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen,
3.
Plattformen oder sonstige auf Hoher See errichtete Anlagen, die im Eigentum deutscher natürlicher oder juristischer Personen stehen,
4.
Schiffe oder Luftfahrzeuge, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit den einzubringenden, einzuleitenden oder zu verbrennenden Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen beladen worden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Schiffe und Luftfahrzeuge der Bundeswehr.

(1) Einbringen im Sinne dieses Gesetzes ist:
1.
jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen aus,
2.
jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen,
3.
jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen aus,
4.
die Aufgabe von Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen insbesondere durch deren teilweises oder vollständiges Versenken vor Ort in der Absicht, sich dieser Anlagen zu entledigen,
5.
jede Zuführung von Stoffen und Gegenständen in die Hohe See im Rahmen des marinen Geo-Engineerings. Geo-Engineerings,
6.
jede Zuführung von Stoffen in die Hohe See, die die natürliche Verteilung von Öl in der Wassersäule erleichtern und somit zur Reduzierung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Schiffsunfälle und andere Havarien beitragen.
Ein Einbringen im Sinne von Satz 1 liegt nicht vor, wenn Maßnahmen des Naturschutzes von der zuständigen Behörde durchgeführt, angeordnet oder mit ihrer Zustimmung von Dritten durchgeführt werden.
(1) Einbringen im Sinne dieses Gesetzes ist:
1.
jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen aus,
2.
jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen,
3.
jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen aus,
4.
die Aufgabe von Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen insbesondere durch deren teilweises oder vollständiges Versenken vor Ort in der Absicht, sich dieser Anlagen zu entledigen,
5.
jede Zuführung von Stoffen und Gegenständen in die Hohe See im Rahmen des marinen Geo-Engineerings. Geo-Engineerings,
6.
jede Zuführung von Stoffen in die Hohe See, die die natürliche Verteilung von Öl in der Wassersäule erleichtern und somit zur Reduzierung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Schiffsunfälle und andere Havarien beitragen.
Ein Einbringen im Sinne von Satz 1 liegt nicht vor, wenn Maßnahmen des Naturschutzes von der zuständigen Behörde durchgeführt, angeordnet oder mit ihrer Zustimmung von Dritten durchgeführt werden.
(2) Verbrennung auf Hoher See im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zwecke ihrer vorsätzlichen Beseitigung durch Wärmezerstörung an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf Hoher See errichteten Bauwerks.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserfahrzeuge und Fluggeräte jeder Art. Hierzu gehören auch Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.
(4) Verschmutzung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Auswirkung einer durch menschliches Handeln mittelbar oder unmittelbar verursachten Verunreinigung durch Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in der Hohen See, die lebende Organismen des Meeres und die Meeres-Ökosysteme beeinträchtigen, die menschliche Gesundheit gefährden, rechtmäßige Nutzung des Meeres wie die Fischerei behindern, die Qualität des Meerwassers verschlechtern und sonstige Umweltgüter beeinträchtigen.
(5) Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann. kann, insbesondere wenn diese Auswirkungen weitreichend, langanhaltend oder schwerwiegend sein können. Ein Eingreifen im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn damit den vom Menschen verursachten Klimaänderungen oder ihren Auswirkungen entgegengewirkt werden soll. Nicht zum marinen Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes gehören Vorhaben
1.
der konventionellen Aqua- und Marikultur und
2.
zur Schaffung künstlicher Riffe.
(5) Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann. kann, insbesondere wenn diese Auswirkungen weitreichend, langanhaltend oder schwerwiegend sein können. Ein Eingreifen im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn damit den vom Menschen verursachten Klimaänderungen oder ihren Auswirkungen entgegengewirkt werden soll. Nicht zum marinen Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes gehören Vorhaben
1.
der konventionellen Aqua- und Marikultur und
2.
zur Schaffung künstlicher Riffe.

Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:
1.
Baggergut,
2.
Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind),
3.
Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden. werden,
4.
Kohlendioxidströme nach § 3 Nummer 8 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur dauerhaften Speicherung gemäß § 3 Nummer 1 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes.
Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:
1.
Baggergut,
2.
Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind),
3.
Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden. werden,
4.
Kohlendioxidströme nach § 3 Nummer 8 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur dauerhaften Speicherung gemäß § 3 Nummer 1 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes.

(1) Das Einbringen der Stoffe und Gegenstände nach § 4 Satz 2 bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Verschmutzung zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die einzubringenden Stoffe und Gegenstände Radioaktivitätswerte oberhalb der de minimis-Konzentration (Freigrenzen) aufweisen, wie sie von der Internationalen Atomenergie-Organisation festgelegt und von den Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II. S. 1345) angenommen worden sind. Die Erlaubnis zur Einbringung von Baggergut ist darüber hinaus zu versagen, wenn geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, das Baggergut an Land zu verwerten oder zu beseitigen, ohne daß dass dies Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Verschmutzung zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die einzubringenden Stoffe und Gegenstände Radioaktivitätswerte oberhalb der de minimis-Konzentration (Freigrenzen) aufweisen, wie sie von der Internationalen Atomenergie-Organisation festgelegt und von den Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II. S. 1345) angenommen worden sind. Die Erlaubnis zur Einbringung von Baggergut ist darüber hinaus zu versagen, wenn geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, das Baggergut an Land zu verwerten oder zu beseitigen, ohne daß dass dies Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht.
(3) Für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings ist die Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Vorhabenträger die sich aus § 5a ergebenden Pflichten erfüllt.
(4) Die Erlaubnis für das Einbringen von Urnen zur Seebestattung kann für längstens ein Jahr im voraus Voraus für eine noch nicht bekannte Zahl von Einzelfällen erteilt werden. Die Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings kann längstens für drei Jahre erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis für das Einbringen von Urnen zur Seebestattung kann für längstens ein Jahr im voraus Voraus für eine noch nicht bekannte Zahl von Einzelfällen erteilt werden. Die Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings kann längstens für drei Jahre erteilt werden.
(5) Für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels finden die Zulassungsvorschriften des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes Anwendung; einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf es insoweit nicht.

(1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
1.
keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf das Erreichen der Schutzziele diese dieser Gebiete haben kann,
2.
Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden,
3.
Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird,
4.
keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist ist, und
5.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. werden und
6.
die Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt untersucht und nachvollziehbar dokumentiert werden sowie dass die gewonnenen Daten dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch übermittelt werden.
Die Untersuchungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten nach Satz 2 Nummer 6 sind nach Anhörung des Vorhabenträgers und unter Berücksichtigung der im Vorhaben vorgesehenen Messparameter spätestens in der Erlaubnis festzulegen. Der Umfang der Pflichten nach Satz 2 Nummer 6 richtet sich dabei nach dem Stand der Technik und den potentiellen Auswirkungen der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eingebrachten Stoffe oder Gegenstände.
1.
keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese haben kann,
2.
Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden,
3.
Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird,
4.
keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und
5.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.
(1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
1.
keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf das Erreichen der Schutzziele diese dieser Gebiete haben kann,
2.
Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden,
3.
Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird,
4.
keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist ist, und
5.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. werden und
6.
die Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt untersucht und nachvollziehbar dokumentiert werden sowie dass die gewonnenen Daten dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch übermittelt werden.
Die Untersuchungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten nach Satz 2 Nummer 6 sind nach Anhörung des Vorhabenträgers und unter Berücksichtigung der im Vorhaben vorgesehenen Messparameter spätestens in der Erlaubnis festzulegen. Der Umfang der Pflichten nach Satz 2 Nummer 6 richtet sich dabei nach dem Stand der Technik und den potentiellen Auswirkungen der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eingebrachten Stoffe oder Gegenstände.
1.
keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese haben kann,
2.
Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden,
3.
Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird,
4.
keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und
5.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.
(2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen
1.
von Beginn an ausreichend finanziert sind,
2.
entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden,
3.
nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchgeführt werden,
4.
zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fachwissenschaftler überprüft werden und
5.
mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden.
(3) Vorhaben im Rahmen des marinen Geo-Engineerings dürfen die sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht unangemessen beeinträchtigen.

(1) Die Ausfuhr von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in andere Staaten zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See oder einer Verbrennung auf Hoher See ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Kohlendioxidströme nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in einen anderen Staat zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See ausgeführt werden, wenn
1.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfängerstaat eine Übereinkunft geschlossen oder eine Abmachung getroffen wurde, die den Anforderungen der Entschließung LP.3(4) zur Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls entspricht, die die Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 am 30. Oktober 2009 angenommen haben, und
2.
die Übereinkunft oder Abmachung nach Nummer 1 bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation notifiziert wurde.
Für Ausfuhren in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelten vorrangig die Maßgaben des einschlägigen Unionsrechts sowie die zur Umsetzung dieses Unionsrechts erlassenen Regelungen.

(1) § 4 wird Satz 1 gilt nicht nicht, angewandt, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für Seeschiffahrt Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
(1) § 4 wird Satz 1 gilt nicht nicht, angewandt, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für Seeschiffahrt Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
(2) § 4 Satz 1 gilt ferner nicht, wenn
1.
Stoffe gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in die Hohe See eingebracht werden, um eine Gefahr für die Meeresumwelt abzuwenden,
2.
andere wirksame Methoden nicht eingesetzt werden können und
3.
die durch das Einbringen bewirkten positiven Folgen gegenüber den negativen Folgen für die Meeresumwelt überwiegen.

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hört es die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an. Das Bundesamt für Seeschiffahrt Seeschifffahrt und Hydrographie holt bei Baggergut vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbundesamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. Absatz 2 Satz 3 vorliegen. Das Bundesamt für Seeschiffahrt Seeschifffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersuchungen anordnen und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen überwachen.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hört es die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an. Das Bundesamt für Seeschiffahrt Seeschifffahrt und Hydrographie holt bei Baggergut vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbundesamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. Absatz 2 Satz 3 vorliegen. Das Bundesamt für Seeschiffahrt Seeschifffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersuchungen anordnen und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen überwachen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die
1.
entgegen § 4 Satz 1,
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder
3.
entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
in die Hohe See eingebracht worden sind, zu entfernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen können.
(3) Für die Erteilung und Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie für nachträgliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Das Umweltbundesamt soll nachträgliche Anordnungen im Sinne von Satz 1 treffen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis festgestellt wird, dass die Meeresumwelt oder die menschliche Gesundheit nicht ausreichend vor schädlichen Auswirkungen oder sonstigen Gefahren geschützt sind. Das Umweltbundesamt holt vor der Erteilung einer Erlaubnis und vor einer nachträglichen Anordnung im Sinne von Satz 1 Stellungnahmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Bundesamtes für Naturschutz, der zuständigen Behörden der Länder sowie der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. ein.
(4) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder Für das Einbringen von Stoffen gemäß § 7 Absatz 2 ist das Havariekommando nach § 1 der Vorschriften aufgrund Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern der Freien Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 19. Juni 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2003, S. 238) zuständig. Sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt, trifft es Entscheidungen über ein Einbringen von Stoffen nach § 7 Absatz 2 im Benehmen 9 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
1.
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2.
dem Umweltbundesamt,
3.
dem Bundesamt für Naturschutz und
4.
den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Sind unter der Voraussetzung des Satzes 2 Auswirkungen auf nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Meeresgebiete zu erwarten, ist das Einvernehmen des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.
(4) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder Für das Einbringen von Stoffen gemäß § 7 Absatz 2 ist das Havariekommando nach § 1 der Vorschriften aufgrund Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern der Freien Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 19. Juni 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2003, S. 238) zuständig. Sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt, trifft es Entscheidungen über ein Einbringen von Stoffen nach § 7 Absatz 2 im Benehmen 9 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
1.
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2.
dem Umweltbundesamt,
3.
dem Bundesamt für Naturschutz und
4.
den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Sind unter der Voraussetzung des Satzes 2 Auswirkungen auf nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Meeresgebiete zu erwarten, ist das Einvernehmen des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.
(5) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 8 9 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Unverletzlichkeit Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Wohnung (Artikel 13 Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(5) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 8 9 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Unverletzlichkeit Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Wohnung (Artikel 13 Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(6) Für Amtshandlungen aufgrund § 8 des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit Absätze 1 und 2 oder der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. auf § 9 Satz 1 Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(6) Für Amtshandlungen aufgrund § 8 des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit Absätze 1 und 2 oder der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. auf § 9 Satz 1 Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(7) Für Amtshandlungen aufgrund der Absätze 1 und 2 oder der auf § 9 Satz 1 Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,
3.
eine einer Bedingung vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, nicht einhält,
4.
entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 6 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder Gegenstände ausführt oder
6.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,
3.
eine einer Bedingung vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, nicht einhält,
4.
entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 6 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder Gegenstände ausführt oder
6.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim Einbringen von Stoffen oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3,
2.
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim Einbringen von Stoffen oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3,
2.
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Die in § 8 Absatz 4 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Die in § 8 Absatz 4 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(Fundstelle: BGBl. 2026 I 2018, Nr. 70, S. 2255) 3 – 4)


(Fundstelle: BGBl. 2026 I 2018, Nr. 70, S. 2255) 3 – 4)


Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3: 3 sind die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen:
1.
Einbringung von Materialien zur Anregung der Primärproduktion im Meer, um die Aufnahmefähigkeit der Biomasse für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen (Meeresdüngung);
2.
Einbringung von Materialien zur Erhöhung der Alkalinität des Meerwassers, um die Aufnahmefähigkeit des Meerwassers für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen oder der Versauerung entgegenzuwirken (Ozean-Alkalinisierung);
3.
Versenkung oder Freisetzung von biologischem Material lebender oder toter Organismen auf den Meeresboden, um dem natürlichen Kohlenstoffkreislauf Kohlenstoff zu entziehen (Versenkung von Biomasse im Meer); dies umfasst nicht Tätigkeiten zur Wiederherstellung von Lebensräumen;
4.
Verbringung von Kohlendioxid zur Mineralisierung im Basaltgestein der oberen Ozeankruste, um Kohlenstoff in diesen Gesteinsschichten einzulagern (Speicherung in ozeanischer Kruste); dies umfasst keine Speichervorhaben im Sinne von § 3 Nummer 3 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes (Forschungsspeicher);
5.
Umverteilung von Meerwasser durch technisch unterstütze Maßnahmen, um die Aufnahme von Kohlendioxid aus der Atmosphäre durch das Meerwasser oder die Meeresorganismen zu erhöhen (künstlicher Auftrieb).
Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3: 3 sind die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen:
1.
Einbringung von Materialien zur Anregung der Primärproduktion im Meer, um die Aufnahmefähigkeit der Biomasse für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen (Meeresdüngung);
2.
Einbringung von Materialien zur Erhöhung der Alkalinität des Meerwassers, um die Aufnahmefähigkeit des Meerwassers für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen oder der Versauerung entgegenzuwirken (Ozean-Alkalinisierung);
3.
Versenkung oder Freisetzung von biologischem Material lebender oder toter Organismen auf den Meeresboden, um dem natürlichen Kohlenstoffkreislauf Kohlenstoff zu entziehen (Versenkung von Biomasse im Meer); dies umfasst nicht Tätigkeiten zur Wiederherstellung von Lebensräumen;
4.
Verbringung von Kohlendioxid zur Mineralisierung im Basaltgestein der oberen Ozeankruste, um Kohlenstoff in diesen Gesteinsschichten einzulagern (Speicherung in ozeanischer Kruste); dies umfasst keine Speichervorhaben im Sinne von § 3 Nummer 3 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes (Forschungsspeicher);
5.
Umverteilung von Meerwasser durch technisch unterstütze Maßnahmen, um die Aufnahme von Kohlendioxid aus der Atmosphäre durch das Meerwasser oder die Meeresorganismen zu erhöhen (künstlicher Auftrieb).
Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Primärproduktion im Meer anzuregen (Meeresdüngung), wenn sie der wissenschaftlichen Forschung dienen.