Synopse zur Änderung an
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Erstellt am: 01.06.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 8 - Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern

(1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn
1.
der Kontoinhaber die Schließung des Kontos beantragt hat oder
2.
die Vollbeendigung des Kontoinhabers als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder als rechtsfähige Personengesellschaft eingetreten ist.
(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters ausgeht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,
1.
falsche Strommengendaten an die Registerverwaltung übermittelt werden oder
2.
falsche Bestätigungen eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation an die Registerverwaltung übermittelt wurden.
(3) Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer und Nutzer geschlossen. Waren dem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen. Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.
(+++ § 50 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 +++)