Synopse zur Änderung an
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (HGBEG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
31.10.2022

Verkündet am:
08.11.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1966
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 242/22
    Urheber: Bundesregierung
    27.05.2022
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 282-282

    Beschlüsse:

    S. 282 - keine Einwendungen (242/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 242/22(B)
    08.07.2022
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2730
    Urheber: Bundesregierung
    12.07.2022
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5834-5835

    Beschlüsse:

    S. 5835D - Überweisung (20/2730)
    22.09.2022
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4087
    Urheber: Rechtsausschuss
    19.10.2022
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7180-7185

    Beschlüsse:

    S. 7185A - Annahme in Ausschussfassung (20/2730, 20/4087)
    20.10.2022
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7185-7185

    Beschlüsse:

    S. 7185A - Annahme in Ausschussfassung (20/2730, 20/4087)
    20.10.2022
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 526/22
    Urheber: Bundestag
    21.10.2022
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 407-407

    Beschlüsse:

    S. 407 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (526/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 526/22(B)
    28.10.2022
Kurzbeschreibung:

Abschaffung des Güterrechtsregisters zum 01. Januar 2023 aufgrund des zunehmenden Missverhältnisses zwischen Aufwand für die Registerführung und abnehmender rechtlicher und praktischer Bedeutung: Anpassung der Vorschriften zur Wirkung von Eheverträgen gegenüber Dritten, Regelung für Altfälle mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren, Aussonderung der Akten 15 Jahre nach Abschaffung, Folgeänderungen;
Neufassung § 1412 und Aufhebung §§ 1558 bis 1563 Bürgerliches Gesetzbuch, Änderung Artikel 229 und 234 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, §§ 374, 377 und 382 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Anlage zur Justizaktenaufbewahrungsverordnung und Artikel 45 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz sowie Folgeänderungen in 2 weiteren Gesetzen

Bezug: Art. 28 Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183, 08.07.2016, S. 1; ABl. L 113, 29.04.2017, S. 62; ABl. L 167, 04.07.2018, S. 36) (EuGüVO) ; Verordnung (EU) 2016/1104 vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183, 08.07.2016, S. 30; ABl. L 113 29.04.2017, S. 62) (EuPartVO)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters)
Änderung § 4 und Einfügung § 4a COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz sowie Änderung des Langtitel, des Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsG); Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erster Abschnitt - Einführung des Handelsgesetzbuchs

(1) Die nach dem bürgerlichen Recht mit einer Eintragung in das Güterrechtsregister verbundenen Wirkungen treten, sofern ein Ehegatte Kaufmann ist und seine Handelsniederlassung sich nicht in dem Bezirk eines für den gewöhnlichen Aufenthalt auch nur eines der Ehegatten zuständigen Registergerichts befindet, in Ansehung der auf den Betrieb des Handelsgewerbes sich beziehenden Rechtsverhältnisse nur ein, wenn die Eintragung auch in das Güterrechtsregister des für den Ort der Handelsniederlassung zuständigen Gerichts erfolgt ist. Bei mehreren Niederlassungen genügt die Eintragung in das Register des Ortes der Hauptniederlassung.
(2) Wird die Niederlassung verlegt, so finden die Vorschriften des § 1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.