Synopse zur Änderung an
Handelsgesetzbuch (HGB)

Erstellt am: 19.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
15.07.2022

Verkündet am:
21.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1146
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 171/22
    Urheber: Bundesregierung
    14.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1672
    Urheber: Bundesregierung
    06.05.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 171/1/22
    09.05.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3113-3114

    Beschlüsse:

    S. 3114A - Überweisung (20/1672)
    12.05.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 188-188

    Beschlüsse:

    S. 188 - Stellungnahme (171/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 171/22(B)
    20.05.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/2163
    Urheber: Bundesregierung
    08.06.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/43 , S. 4301-4301

    Beschlüsse:

    S. 4301C - Überweisung (20/2163)
    22.06.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/2391
    Urheber: Rechtsausschuss
    22.06.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4572-4574

    Beschlüsse:

    S. 4574A - Annahme in Ausschussfassung (20/1672, 20/2391)
    23.06.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4574-4574

    Beschlüsse:

    S. 4574B - Annahme in Ausschussfassung (20/1672, 20/2391)
    23.06.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 291/22
    Urheber: Bundestag
    24.06.2022
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 282-282

    Beschlüsse:

    S. 282 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (291/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 291/22(B)
    08.07.2022
Kurzbeschreibung:

Zulässigkeit der notariellen Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen für alle Rechtsträger (Einzelkaufleute, GmbH, AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Zweigniederlassungen), Einbeziehung von Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister, Ausweitung auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten sowie auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse einschließlich Kapitalmaßnahmen;
Änderung versch. §§ in 8 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Ermöglichung von Beurkundungen per Videokommunikation auch bei Gründungen mit Sacheinlagen und weiteren Beschlüssen
Richtlinie (EU) 2019/1151 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186, 11.07.2019, S. 80) ; Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) GESTA 19. WP C210

Beschlussempfehlung des Ausschusses: größere Flexibilität für GmbH und Personenhandelsgesellschaften bei der Auswahl eines Notars für die Beurkundung mittels Videokommunikation (Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft als Anknüpfung für die notarielle Tätigkeit durch Einsicht in das Handels- oder vergleichbares Register), Aufnahme von Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft in den Gesellschaftsvertrag, Beginn des Unternehmers mit der Vertragserfüllung als Voraussetzung für das Erlöschen des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, redaktionelle Folgeänderungen;
Zusätzliche Änderung § 10a Bundesnotarordnung und § 356 Bürgerliches Gesetzbuch sowie erneute Änderung § 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erstes Buch - Handelsstand | Zweiter Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister

(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
1.
Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
2.
Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
3.
Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
4.
Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen;
5.
gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger;
6.
im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;
7.
Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger;
8.
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im Bundesanzeiger;
9.
Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
10.
Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
11.
Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung;
12.
Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister;
13.
Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes.
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des Bundesanzeigers,
2.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten,
3.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich ist. Die das Unternehmensregister führende Stelle stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Zuordnung von Einreichungen beim Betreiber des Bundesanzeigers nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Übermittlung der Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes an das Unternehmensregister zur Einstellung und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann die gebotene Übermittlung der in Satz 5 genannten Veröffentlichungen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen und Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird. Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 6 Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 15 und 16, die §§ 13, 18 und 21 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister eingestellten Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein.
(5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den Informationsaustausch nach § 9c ein.
(+++ § 8b: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 HGBEG +++) (+++ § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 45 Abs. 4 KAGB +++)
(+++ § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 45 Abs. 4 KAGB +++)
(+++ § 8b: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 HGBEG +++) (+++ § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 45 Abs. 4 KAGB +++)
(+++ § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 45 Abs. 4 KAGB +++)