Synopse zur Änderung an
Handelsgesetzbuch (HGB)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Erstes Buch - Handelsstand | Zweiter Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister

(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
1.
Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
2.
Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
2a.
Eintragungen im Gesellschaftsregister und zum Gesellschaftsregister eingereichte Dokumente;
3.
Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
4.
Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen;
5.
gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger;
6.
im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;
7.
Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger;
8.
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im Bundesanzeiger;
9.
Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
10.
Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
11.
Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung;
12.
Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister;
13.
Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
1.
Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
2.
Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
2a.
Eintragungen im Gesellschaftsregister und zum Gesellschaftsregister eingereichte Dokumente;
3.
Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
4.
Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen;
5.
gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger;
6.
im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;
7.
Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger;
8.
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im Bundesanzeiger;
9.
Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
10.
Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
11.
Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung;
12.
Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister;
13.
Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes.
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des Bundesanzeigers,
2.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten,
3.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich ist. Die das Unternehmensregister führende Stelle stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Zuordnung von Einreichungen beim Betreiber des Bundesanzeigers nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Übermittlung der Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes an das Unternehmensregister zur Einstellung und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann die gebotene Übermittlung der in Satz 5 genannten Veröffentlichungen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen und Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird. Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 6 Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 15 und 16, die §§ 13, 18 und 21 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister eingestellten Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein.
(5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den Informationsaustausch nach § 9c ein.
(+++ § 8b: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 HGBEG +++)
(+++ § 8b Abs. 2 Nr. 9: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde am Ende der Nummer das Komma durch ein Semikolon ersetzt +++)
(+++ § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 45 Abs. 4 KAGB +++)

Erstes Buch - Handelsstand | Dritter Abschnitt - Handelsfirma

(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister Handels-,Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister Handels-,Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Erster Titel - Errichtung der Gesellschaft

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Die Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und Verbindlichkeiten eingehen. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und Verbindlichkeiten eingehen. 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Erster Titel - Errichtung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss hat zu enthalten:
1.
folgende Angaben zur Gesellschaft:
a)
die Firma,
die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
b)
den Sitz und
(weggefallen)
c)
die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2.
folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
a)
den wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort Wohnort; jedes Gesellschafters;
b)
wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
3.
(weggefallen)
4.
die Vertretungsmacht Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Gesellschafter;
4.
die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
(2) Die Anmeldung muss hat zu enthalten:
1.
folgende Angaben zur Gesellschaft:
a)
die Firma,
die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
b)
den Sitz und
(weggefallen)
c)
die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2.
folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
a)
den wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort Wohnort; jedes Gesellschafters;
b)
wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
3.
(weggefallen)
4.
die Vertretungsmacht Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Gesellschafter;
4.
die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
(3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu erfolgen.
(4) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, in das Handelsregister nur eintragen, wenn
1.
der Statuswechsel zu dem anderen Register nach Absatz 3 angemeldet wurde,
2.
der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde und
3.
das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren an das für die Führung des Handelsregisters zuständige Gericht abgegeben hat.
§ 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
(5) Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall des Absatzes 4 die Angabe des für die Führung des Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und die neue Registernummer mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(6) Wird die Firma der Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die Geschäftsanschrift geändert, scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschafter ein oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(7) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Geschäftsanschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Erster Titel - Errichtung der Gesellschaft

Wird (1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies des Unternehmens ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. eingetragen ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.
Wird (1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies des Unternehmens ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. eingetragen ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels zulässig.
(3) Wird eine offene Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist. Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Erster Zweiter Titel - Errichtung Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftern Gesellschaftsvertrag zu bewirken. Das gilt abgewichen werden, soweit im Gesetz nicht, nichts anderes bestimmt ist. wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.
Die Anmeldungen sind von sämtlichen Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftern Gesellschaftsvertrag zu bewirken. Das gilt abgewichen werden, soweit im Gesetz nicht, nichts anderes bestimmt ist. wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Das Rechtsverhältnis (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein in Versammlungen gefasst. anderes bestimmt ist.
Das Rechtsverhältnis (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein in Versammlungen gefasst. anderes bestimmt ist.
(2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist.
(3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
(4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Macht Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage). seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet.
(1) Macht Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage). seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet.
(2) Ein Gesellschafterbeschluss ist Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von Anfang der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. nichtig, wenn er
1.
durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
2.
nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.
(2) Ein Gesellschafterbeschluss ist Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von Anfang der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. nichtig, wenn er
1.
durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
2.
nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Ein Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Beschlussfassung Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder der Gesellschaft angehört hat. die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
(1) Ein Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Beschlussfassung Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder der Gesellschaft angehört hat. die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
(2) Die Geltendmachung Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er eines ein weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.
(2) Die Geltendmachung Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er eines ein weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Ein Eine Vereinbarung im Gesellschafter Gesellschaftsvertrag, welche darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer eine kürzere Frist anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. einen Monat vorsieht, ist unwirksam.
(1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Ein Eine Vereinbarung im Gesellschafter Gesellschaftsvertrag, welche darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer eine kürzere Frist anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. einen Monat vorsieht, ist unwirksam.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme Frist beginnt mit dem Tag, an dem einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter bekanntgegeben worden ist. an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme Frist beginnt mit dem Tag, an dem einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter bekanntgegeben worden ist. an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.
(3) Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen endet.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Zuständig für Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(1) Zuständig für Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Über Die Klage ist gegen die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen Gesellschaft zu richten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die übrigen Gesellschaft von den anderen Gesellschafter. Gesellschaftern gemeinsam vertreten.
(2) Über Die Klage ist gegen die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen Gesellschaft zu richten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die übrigen Gesellschaft von den anderen Gesellschafter. Gesellschaftern gemeinsam vertreten.
(3) Die Ansprüche verjähren Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwirken. von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
(3) Die Ansprüche verjähren Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwirken. von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
(4) Das Recht Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ablauf der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
(4) Das Recht Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ablauf der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
(5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen.
(6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter, auch wenn sie nicht Partei sind.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Zur Führung der Geschäfte der Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft Gesellschaft, sind alle Gesellschafter berechtigt die §§ 111 und verpflichtet. 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(1) Zur Führung der Geschäfte der Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft Gesellschaft, sind alle Gesellschafter berechtigt die §§ 111 und verpflichtet. 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Steht Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststellungsklage finden Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese die unterbleiben. für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(1) Steht Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststellungsklage finden Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese die unterbleiben. für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Zur Führung Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der Geschäfte gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(1) Zur Führung Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der Geschäfte gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2) Zur Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt; zur Vornahme von Handlungen, Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß Beschluss sämtlicher aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
(2) Zur Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt; zur Vornahme von Handlungen, Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß Beschluss sämtlicher aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
(3) Die Geschäftsführung steht vorbehaltlich Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es des Absatzes 4 allen Gesellschaftern in der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr Art zu, dass jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. Das gilt im Verzug ist. Der Widerruf Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht. Widerspricht ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben. Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
(3) Die Geschäftsführung steht vorbehaltlich Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es des Absatzes 4 allen Gesellschaftern in der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr Art zu, dass jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. Das gilt im Verzug ist. Der Widerruf Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht. Widerspricht ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben. Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.
(5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Ein Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag darf ohne Einwilligung der übrigen anderen Gesellschafter weder durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein in dem Handelszweig wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(1) Ein Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag darf ohne Einwilligung der übrigen anderen Gesellschafter weder durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein in dem Handelszweig wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den anderen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart wird.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Ein Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 obliegende Verpflichtung, kann, kann auch wenn die Gesellschaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder einen seinen Jahresabschluß anfertigen. Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(1) Ein Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 obliegende Verpflichtung, kann, kann auch wenn die Gesellschaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder einen seinen Jahresabschluß anfertigen. Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Über die Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die anderen Gesellschafter. des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(2) Über die Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die anderen Gesellschafter. des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die anderen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
(4) Das Recht der anderen Gesellschafter, den betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Für Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von den § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschaftern Gesellschafter zu fassenden Beschlüsse bedarf es die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich der deren Höhe nach § 352 Absatz 2. Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
(1) Für Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von den § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschaftern Gesellschafter zu fassenden Beschlüsse bedarf es die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich der deren Höhe nach § 352 Absatz 2. Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft Zinsen von dem Gesellschaftsvertrage Tag an zu entrichten, an welchem die Mehrheit Zahlung der oder Stimmen zu entscheiden, so die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
(2) Hat nach Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft Zinsen von dem Gesellschaftsvertrage Tag an zu entrichten, an welchem die Mehrheit Zahlung der oder Stimmen zu entscheiden, so die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Gesellschaft zur Aufstellung Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und Jahresabschlusses 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter sein nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil daran berechnet. am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
(1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Gesellschaft zur Aufstellung Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und Jahresabschlusses 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter sein nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil daran berechnet. am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteile Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteile Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss. zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satze.
(1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss. zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satze.
(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Zweiter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1) Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines ermittelten Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, gereicht auch die Auszahlung oder der Gesellschafter seines seinen vereinbarten den bezeichneten Betrag Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat. übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.
(1) Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines ermittelten Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, gereicht auch die Auszahlung oder der Gesellschafter seines seinen vereinbarten den bezeichneten Betrag Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat. übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Dritter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter Gesellschaft zu Dritten

(1) Im Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse Verhältnis zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.
(1) Im Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse Verhältnis zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.
(2) Beginnt Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam. des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt.
(2) Beginnt Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam. des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt.
(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Dritter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter Gesellschaft zu Dritten

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Zur Zwangsvollstreckung in Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, das dass alle oder mehrere Gesellschaftsvermögen Gesellschafter ist ein gegen die nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich. befugt sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(2) Zur Zwangsvollstreckung in Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, das dass alle oder mehrere Gesellschaftsvermögen Gesellschafter ist ein gegen die nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich. befugt sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
(4) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. Hinsichtlich der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Dritter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter Gesellschaft zu Dritten

(1) Zur Vertretung Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ist ferner die Firmen oder Namen jeder der Gesellschafter ermächtigt, anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu er nicht durch den Gesellschaftsvertrag Gesellschaftern von der Vertretung ausgeschlossen Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Zur Vertretung Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ist ferner die Firmen oder Namen jeder der Gesellschafter ermächtigt, anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu er nicht durch den Gesellschaftsvertrag Gesellschaftern von der Vertretung ausgeschlossen Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der deren organschaftliche Vertreter und Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Liquidatoren ist § 37a Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der deren organschaftliche Vertreter und Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Liquidatoren ist § 37a Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
(4) (aufgehoben)

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Dritter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten

(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Dritter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter Gesellschaft zu Dritten

(1) Die Vertretungsmacht Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
(1) Die Vertretungsmacht Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
(2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(3) In betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Dritter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter Gesellschaft zu Dritten

Wer in Die Vertretungsmacht kann einem eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschafter Gesellschaftern auf Antrag nach Maßgabe der §§ 126 übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Wer in Die Vertretungsmacht kann einem eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschafter Gesellschaftern auf Antrag nach Maßgabe der §§ 126 übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Dritter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter Gesellschaft zu Dritten

Die (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer haften für die Verbindlichkeiten Verbindlichkeit der Gesellschaft den Gläubigern in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer haften für die Verbindlichkeiten Verbindlichkeit der Gesellschaft den Gläubigern in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Dritter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter Gesellschaft zu Dritten

(1) Wird Zur Zwangsvollstreckung ein in das Vermögen Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft ist in ein gegen Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(1) Wird Zur Zwangsvollstreckung ein in das Vermögen Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft ist in ein gegen Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Der Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Der Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Dritter Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten

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Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Dritter Vierter Titel - Rechtsverhältnis der Ausscheiden eines Gesellschafter Gesellschafters zu Dritten

(1) Wer in Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eine eines bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern Gesellschafters aus nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung Firma eine Änderung erleidet oder der nicht. Gesellschaft vorsieht:
1.
Tod des Gesellschafters;
2.
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
3.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
4.
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
5.
gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.
(1) Wer in Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eine eines bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern Gesellschafters aus nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung Firma eine Änderung erleidet oder der nicht. Gesellschaft vorsieht:
1.
Tod des Gesellschafters;
2.
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
3.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
4.
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
5.
gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von eines Gesellschaftern Gesellschafters

(1) Die offene Handelsgesellschaft Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird wird. aufgelöst:
1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.
(1) Die offene Handelsgesellschaft Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird wird. aufgelöst:
1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist der kein persönlich haftender Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschafter Gesellschaft ohne Einhaltung eine einer Kündigungsfrist zu kündigen. natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist der kein persönlich haftender Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschafter Gesellschaft ohne Einhaltung eine einer Kündigungsfrist zu kündigen. natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zum zu Ausscheiden eines Gesellschafters: dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zum zu Ausscheiden eines Gesellschafters: dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen. Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von eines Gesellschaftern Gesellschafters

Die Kündigung eines (1) Ist das Gesellschafters Gesellschaftsverhältnis auf kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen eingegangen, kann ein Gesellschafter ist, nur für den Schluß eines seine Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monate Monaten vor diesem Zeitpunkte stattfinden. zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen.
Die Kündigung eines (1) Ist das Gesellschafters Gesellschaftsverhältnis auf kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen eingegangen, kann ein Gesellschafter ist, nur für den Schluß eines seine Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monate Monaten vor diesem Zeitpunkte stattfinden. zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.
(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von eines Gesellschaftern Gesellschafters

(1) Auf Antrag Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters kann ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Auflösung Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft vor dem Ablaufe erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen. für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(1) Auf Antrag Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters kann ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Auflösung Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft vor dem Ablaufe erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen. für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von eines Gesellschaftern Gesellschafters

Tritt in der Person Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag oder der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Ablaufe Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer ein für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft Gesellschafter gleich. verbleibt.
Tritt in der Person Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag oder der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Ablaufe Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer ein für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft Gesellschafter gleich. verbleibt.
(+++ § 133: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von eines Gesellschaftern Gesellschafters

(1) Sofern im Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters Gesellschaftsvertrag ohne Erfolg versucht nichts anderes vereinbart ist, ist auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für bestimmte die Verbindlichkeiten oder der Gesellschaft zu befreien und ihm eine unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen. Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.
(1) Sofern im Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters Gesellschaftsvertrag ohne Erfolg versucht nichts anderes vereinbart ist, ist auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für bestimmte die Verbindlichkeiten oder der Gesellschaft zu befreien und ihm eine unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen. Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.
(3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Titel - Ausscheiden eines Gesellschafters

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
(+++ § 136: Zur Anwendung vgl. § 167 +++)

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Titel - Ausscheiden eines Gesellschafters

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und
1.
daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Titel - Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
1.
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
3.
gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;
4.
Auflösungsbeschluss.
(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Fünfter Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

(1) Auf Antrag Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Fortsetzung Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter seine eine Kommanditeinlage anerkannt ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(1) Auf Antrag Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Fortsetzung Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter seine eine Kommanditeinlage anerkannt ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(2) Nehmen Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu erklären. verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam.
(2) Nehmen Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu erklären. verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam.
(3) Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, daß der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Fünfter Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

(1) Tritt in Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Person eines Gesellschafters Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu zum verlangen, so kann vom Gericht anstatt Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, werden. sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
(1) Tritt in Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Person eines Gesellschafters Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu zum verlangen, so kann vom Gericht anstatt Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, werden. sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkte maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Titel - Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Titel - Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Sechster Titel - Auflösung Liquidation der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

(1) Die Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In diesen Fällen hat das Gericht Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Gesellschaft 131 Abs. 2 Nr. 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(1) Die Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In diesen Fällen hat das Gericht Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Gesellschaft 131 Abs. 2 Nr. 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Ausscheiden Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters aus oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Gesellschaft. Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Ausscheiden Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters aus oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Gesellschaft. Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Ist anzunehmen, daß der Tod eines Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschafters Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(3) Ist anzunehmen, daß der Tod eines Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschafters Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Vierter Sechster Titel - Auflösung Liquidation der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

(1) Zur Liquidation sind alle Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter berufen. die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(1) Zur Liquidation sind alle Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter berufen. die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Ist über Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(2) Ist über Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.
(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Sechster Titel - Liquidation der Gesellschaft

(1) Nach der Auflösung der Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. eine Eine Vereinbarung im andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. ist unwirksam.
(1) Nach der Auflösung der Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. eine Eine Vereinbarung im andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. ist unwirksam.
(2) Beteiligte sind: Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
1.
jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
2.
der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
3.
der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
4.
der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).
(2) Beteiligte sind: Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
1.
jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
2.
der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
3.
der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
4.
der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).
(3) Ist Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft durch Löschung hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. wegen Gegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Zivilprozessordnung statt. Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
(3) Ist Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft durch Löschung hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. wegen Gegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Zivilprozessordnung statt. Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Sechster Titel - Liquidation der Gesellschaft

(1) Mit Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen übertragene ist, durch sämtliche Gesellschafter als Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren. Liquidatoren Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen gemeinsam Vertreter zu zu. bestellen.
(1) Mit Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen übertragene ist, durch sämtliche Gesellschafter als Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren. Liquidatoren Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen gemeinsam Vertreter zu zu. bestellen.
(2) Auf Antrag Die bisherige Befugnis eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss. Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(2) Auf Antrag Die bisherige Befugnis eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss. Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Sechster Titel - Liquidation der Gesellschaft

(1) Die Abberufung Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie Person des Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch ohne das dass Gericht erfolgen. die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(1) Die Abberufung Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie Person des Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch ohne das dass Gericht erfolgen. die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Sechster Titel - Liquidation der Gesellschaft

(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4. ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4. ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie haben die Eintragung laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der gerichtlichen Abberufung von Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren geschieht von Amts wegen. auch neue Geschäfte eingehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie haben die Eintragung laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der gerichtlichen Abberufung von Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren geschieht von Amts wegen. auch neue Geschäfte eingehen.
(3) (weggefallen) Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach § 125.
(3) (weggefallen) Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach § 125.
(4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a) bleiben unberührt.
(5) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
(6) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
(7) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge vorläufig verteilt.
(8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Sechster Titel - Liquidation der Gesellschaft

Die Liquidatoren Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die laufenden Geschäfte Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen. beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Die Liquidatoren Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die laufenden Geschäfte Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen. beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Sechster Titel - Liquidation der Gesellschaft

(1) Sind mehrere Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Eintragung Liquidation gehörenden Handlungen nur in das Handelsregister anzumelden. Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
(1) Sind mehrere Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Eintragung Liquidation gehörenden Handlungen nur in das Handelsregister anzumelden. Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht ausgeschlossen, daß die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so findet die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Sechster Titel - Liquidation der Gesellschaft

Eine Beschränkung des Umfanges (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Befugnisse Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam. Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
Eine Beschränkung des Umfanges (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Befugnisse Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam. Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.
(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Sechster Titel - Liquidation der Gesellschaft

Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben (1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.
Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben (1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.
(2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Sechster Titel - Liquidation der Gesellschaft

(+++ §§ 153 bis 160: Weggefallen aufgrund Neuregelung gem. Art. 51 Nr. 3 G v. 10.8.2021 I 3436 mWv 1.1.2024 +++)

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Titel - Liquidation der Gesellschaft

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Titel - Liquidation der Gesellschaft

Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Titel - Liquidation der Gesellschaft

(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.
(2) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation keine Anwendung.
(3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Titel - Liquidation der Gesellschaft

Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in bezug auf das Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Titel - Liquidation der Gesellschaft

(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Fünfter Titel - Liquidation der Gesellschaft

Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 158 Kursivdruck: Müsste richtig "Gesellschaftsvermögen" lauten

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Sechster Titel - Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Erster Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft | Sechster Titel - Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den einen bestimmten Betrag (Haftsumme) einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den einen bestimmten Betrag (Haftsumme) einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 Absatz 2 Satz 1 bleiben bleibt unberührt.
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 Absatz 2 Satz 1 bleiben bleibt unberührt.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

Die §§ 112 117 und 113 118 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.
Die §§ 112 117 und 113 118 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses zu 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Richtigkeit unter Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Daneben kann er von der Bücher Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn und Grund Papiere zu prüfen. der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses zu 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Richtigkeit unter Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Daneben kann er von der Bücher Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn und Grund Papiere zu prüfen. der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(2) Eine Vereinbarung im Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter Gesellschaftsvertrag, eingeräumten weiteren welche diese Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu. ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
(2) Eine Vereinbarung im Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter Gesellschaftsvertrag, eingeräumten weiteren welche diese Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu. ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

Soweit der Kommanditist (1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten. vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.
Soweit der Kommanditist (1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten. vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

(1) Der § 122 findet auf den Kommanditisten Kommanditist keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die bedungene vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(1) Der § 122 findet auf den Kommanditisten Kommanditist keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die bedungene vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

(1) Der Kommanditist ist zur Vertretung der als solcher nicht befugt, die Gesellschaft nicht ermächtigt. zu vertreten.
(1) Der Kommanditist ist zur Vertretung der als solcher nicht befugt, die Gesellschaft nicht ermächtigt. zu vertreten.
(2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage Haftsumme eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage Haftsumme eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn Sinne des § der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Abs. Absatz 8 nicht zu berücksichtigen.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn Sinne des § der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Abs. Absatz 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein Kommanditist auf Grund persönlich haftender Gesellschafter einer eine natürliche Person in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist ist. er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(5) Was Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein Kommanditist auf Grund persönlich haftender Gesellschafter einer eine natürliche Person in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist ist. er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

Eine Herabsetzung der Einlage Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.
Eine Herabsetzung der Einlage Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage Haftsumme ist durch die sämtlichen sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage Haftsumme ist durch die sämtlichen sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

(1) Hat die Gesellschaft Gesellschaft, ihre Geschäfte begonnen, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.
(1) Hat die Gesellschaft Gesellschaft, ihre Geschäfte begonnen, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.
(2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist so findet die Vorschrift des Absatzes Absatz 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende entsprechend Anwendung. anzuwenden.
(2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist so findet die Vorschrift des Absatzes Absatz 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende entsprechend Anwendung. anzuwenden.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

§ 125a 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125a 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.
§ 125a 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125a 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

§ 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten keine Anwendung.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und
1.
über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
2.
die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | Zweiter Abschnitt - Kommanditgesellschaft

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde neu eingefügt.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Dritter Abschnitt - Stille Gesellschaft

(1) Der Auf das Informationsrecht des stille stillen Gesellschafter Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden. berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(1) Der Auf das Informationsrecht des stille stillen Gesellschafter Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden. berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Zweites Buch - Handelsgesellschaften und stilleGesellschaft | Dritter Abschnitt - Stille Gesellschaft

(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132, 132 134 und 135 133 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt.
(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132, 132 134 und 135 133 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt.
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

Drittes Buch - Handelsbücher | Zweiter Abschnitt - Ergänzende Vorschriftenfür Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mitbeschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften | Erster Unterabschnitt - Jahresabschlußder Kapitalgesellschaft und Lagebericht | Erster Titel - Allgemeine Vorschriften

(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden.
(2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:
I.
Kapitalanteile
II.
Rücklagen
III.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen werden. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 auszuweisen. Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch nur ausgewiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Als Rücklagen sind nur solche Beträge auszuweisen, die auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung gebildet worden sind. Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen Haftsummen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind.
(2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:
I.
Kapitalanteile
II.
Rücklagen
III.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen werden. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 auszuweisen. Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch nur ausgewiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Als Rücklagen sind nur solche Beträge auszuweisen, die auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung gebildet worden sind. Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen Haftsummen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind.
(3) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung darf jedoch nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ein dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hinzugerechnet werden.
(4) Anteile an Komplementärgesellschaften sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter den Posten A.III.1 oder A.III.3 auszuweisen. § 272 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des aktivierten Betrags nach dem Posten "Eigenkapital" ein Sonderposten unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile" zu bilden ist.
(5) Macht die Gesellschaft von einem Wahlrecht nach § 266 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 Gebrauch, richtet sich die Gliederung der verkürzten Bilanz nach der Ausübung dieses Wahlrechts. Die Ermittlung der Bilanzposten nach den vorstehenden Absätzen bleibt unberührt.