Synopse zur Änderung an
Hebammengesetz (HebG)

Erstellt am: 19.12.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
24.02.2021

Verkündet am:
03.03.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 274
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 562/20
    Urheber: Bundesregierung
    25.09.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 562/1/20
    26.10.2020
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache zu562/1/20
    28.10.2020
  4. Plenarantrag
    BR-Drucksache 562/2/20
    Urheber: Rheinland-Pfalz
    04.11.2020
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 995 , S. 411-412

    Beschlüsse:

    S. 412 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (562/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    06.11.2020
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 562/20(B)
    06.11.2020
  7. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/24447
    Urheber: Bundesregierung
    18.11.2020
  8. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/194 , S. 24525-24533

    Beschlüsse:

    S. 24533A - Überweisung (19/24447)
    25.11.2020
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/26249
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    27.01.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/206 , S. 25984-25991

    Beschlüsse:

    S. 25991A - Annahme in Ausschussfassung (19/24447, 19/26249)
    28.01.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/206 , S. 25991-25991

    Beschlüsse:

    S. 25991A - Annahme in Ausschussfassung (19/24447, 19/26249)
    28.01.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 83/21
    Urheber: Bundestag
    29.01.2021
  13. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 83/1/21
    03.02.2021
  14. Plenarantrag
    BR-Drucksache 83/2/21
    Urheber: Berlin
    09.02.2021
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 16-16

    Beschlüsse:

    S. 16 - Zustimmung; Entschließung (83/21), gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 u. 6 GG
    12.02.2021
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 83/21(B)
    12.02.2021
Kurzbeschreibung:

Umfassende Reform der Ausbildungen in vier Berufen im medizinisch-technischen Bereich (Labordiagnostik, Radiologie, Funktionsdiagnostik, Veterinärmedizin): Schaffung einer neuen Berufsbezeichnung, Konkretisierung und Neustrukturierung der allgemein gehaltenen Vorgaben zur Ausbildung, bundeseinheitliche Festlegung der pädagogischen und fachlichen Mindestanforderungen von Lehrkräften, Ausweitung der praktischen Ausbildung und Normierung der Anforderungen, Ausbildungsvertrag und verbindliche Ausbildungsvergütung, Verbot von Schulgeld, Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen; Konkretisierung der Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung in den Gesundheitsfachberufen infolge der Umsetzung von EU-Regelungen; Übergangsvorschrift zur Anerkennung im Ausland abgeschlossener Ausbildungen zur Hebamme; Schaffung von Rechtssicherheit für Notfallsanitäter durch Berechtigung zur selbständigen Heilkundeausübung in besonderen Einsatzsituationen;
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ in weiteren 13 Gesetzen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, 30.09.2005, S. 22)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ausweitung der Praxisanteile innerhalb der Ausbildung, Vereinfachung des Finanzierungsverfahrens bzgl. der Ausbildungskosten im Rahmen der ATA-/OTA-Berufe, Vorgaben zu Kooperationsvereinbarungen zwischen Krankenhaus und kooperierender Schule; sozialversicherungsrechtliche Ausnahme für Ärzte in Corona-Impfzentren und -Testzentren, Inkrafttreten, Klarstellungen;
Änderung versch. §§ MT-Berufe-Gesetz, erneute Änderung § 72 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz sowie § 2a Notfallsanitätergesetz, zusätzliche Änderung §§ 44 und 46 Pflegeberufegesetz sowie §§ 130, 131 Viertes Buch Sozialgesetzbuch und § 218g Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 3 - Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung | Abschnitt 1 - Studium | Unterabschnitt 1 - Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen

(1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester und höchstens acht Semester.
(2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil.
(3) Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4 600 Stunden. Davon entfallen mindestens 2 200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2 200 Stunden auf den hochschulischen Teil.
(4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71. Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fächer des theoretischen und fachlichen Unterrichts des Ausbildungsprogramms für Hebammen zu beachten.
(4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71. Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fächer des theoretischen und fachlichen Unterrichts des Ausbildungsprogramms für Hebammen zu beachten.

Teil 4 - Anerkennung von Berufsqualifikationen | Abschnitt 3 - Weitere Berufsqualifikationen

(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1.
die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die der Tätigkeit einer Hebamme nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
2.
die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten einer Hebamme nach diesem Gesetz so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 57 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Studium nach diesem Gesetz zu absolvieren,
3.
die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 umfasst und
4.
die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.
(2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn
1.
der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder
2.
eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf
1.
den Namen dieses Staates und
2.
die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.
(6) Die §§ 6 bis 8 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.

Teil 5 - Erbringen von Dienstleistungen | Abschnitt 1 - Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

(1) Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:
1.
die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist,
2.
die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und
a)
dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
b)
dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, in einem oder in mehreren Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat, und
3.
die Voraussetzungen nach § 59a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.
(2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen.
(3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten entsprechend.

Teil 6 - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
(2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.
(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausgeübt werden soll.
(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausgeübt werden soll.
(4) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person den Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausübt.
(4) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person den Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausübt.

Teil 6 - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf partiell oder vollständig aus oder führt die Berufsbezeichnung „Hebamme“, ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf partiell oder vollständig aus oder führt die Berufsbezeichnung „Hebamme“, ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.
(2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an den von der dienstleistungsberechtigten Person vorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, folgende Informationen anzufordern:
1.
Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und
2.
Informationen darüber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
1.
Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistenden Person im Hebammenberuf in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,
2.
Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person und
3.
Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

Teil 7 - Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1.
die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils des Studiums,
2.
das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prüfung, das Prüfungsformat und die Durchführung der Prüfung,
3.
die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1,
4.
für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
a)
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
b)
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
c)
die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
d)
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes,
e)
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 53,
5.
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung. Dienstleistungserbringung,
6.
für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 59a oder nach § 62a stellen,
a)
das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen zur partiellen Berufsausübung, insbesondere
aa)
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,
bb)
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 59a, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
cc)
die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,
b)
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1.
die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils des Studiums,
2.
das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prüfung, das Prüfungsformat und die Durchführung der Prüfung,
3.
die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1,
4.
für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
a)
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
b)
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
c)
die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
d)
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes,
e)
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 53,
5.
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung. Dienstleistungserbringung,
6.
für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 59a oder nach § 62a stellen,
a)
das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen zur partiellen Berufsausübung, insbesondere
aa)
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,
bb)
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 59a, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
cc)
die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,
b)
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung.
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.