Synopse zur Änderung an
Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)

Erstellt am: 29.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
08.08.2020

Verkündet am:
13.08.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 1728
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 584/19
    Urheber: Bundesregierung
    08.11.2019
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 584/1/19
    09.12.2019
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 584/2/19
    Urheber: Hamburg
    17.12.2019
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 984 , S. 660-664

    Beschlüsse:

    S. 664 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (584/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.12.2019
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 584/19(B)
    20.12.2019
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/16716
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2020
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/142 , S. 17774-17784

    Beschlüsse:

    S. 17784C - Überweisung (19/16716)
    29.01.2020
  8. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/17037
    Urheber: Bundesregierung
    05.02.2020
  9. Nachträgliche Überweisung gemäß § 80 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/17193
    Urheber: Bundestag
    14.02.2020
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/20148
    Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Energie
    17.06.2020
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/166 , S. 20750-20760

    Beschlüsse:

    S. 20759D - Annahme in Ausschussfassung (19/16716, 19/20148)
    S. 20760A - Annahme in Ausschussfassung (19/16716, 19/20148)
    S. 20760B - Annahme einer Entschließung (19/20148)
    18.06.2020
  12. 18.06.2020
  13. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/166 , S. 20760-20760

    Beschlüsse:

    S. 20760A - Annahme in Ausschussfassung (19/16716, 19/20148)
    18.06.2020
  14. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 343/20
    Urheber: Bundestag
    19.06.2020
  15. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu343/20
    19.06.2020
  16. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 343/1/20
    23.06.2020
  17. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 992 , S. 229-229

    Beschlüsse:

    S. 229 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (343/20), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    03.07.2020
  18. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 343/20(B)
    03.07.2020
  19. Unterrichtung
    BR-Drucksache 445/23
    Urheber: Bundesregierung
    07.09.2023
Kurzbeschreibung:

Zusammenführung rechtlicher Regelungen zu energetischen Anforderungen an Neubauten und umfangreich renovierte Bestandsgebäude, einheitliches Anforderungssystem für Neuerrichtungen unter Berücksichtigung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien, Minimierung des Primärenergiebedarfs durch baulichen Wärmeschutz und effiziente Anlagentechnik sowie zunehmende Deckung des verbleibenden Energiebedarfs durch erneuerbare Energien; Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie betr. Niedrigstenergiegebäude;
Konstitutive Neufassung Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparungsverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz unter dem Titel Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung von 5 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung, Aufhebung Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparungsverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz alte Fassungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung
Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie) (ABl. L 153, 18.06.2010, S. 13 ; ABl. L 155, 22.06.2010, S. 61)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude), Klarstellungen und Änderungen betr. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei Nutzung erneuerbarer Energien sowie Anreize bei der Stromnutzung, Fernkälte-Lieferung, Ermittlung der Primärenergiefaktoren unterschiedlicher Energieträger, Nutzung gasförmiger Biomasse, Erneuerung von Ölheizanlagen, obligatorische Energieberatung, Innovationsklausel für die Qualität der Gebäudehülle, Akzeptanzerhöhung für Windenergieanlagen durch Ermöglichung landesgesetzlicher Festlegung von Mindestabständen von höchstens 1000 Metern zu Wohnbebauungen u.a.; Annahme einer Entschließung: Prüfung künftiger steuerlicher Geltendmachung energetischer Beratungsleistungen, Vorlage eines Berichts betr. rechtliche Vorgaben zum Rückgriff auf DIN-Normen, Zugangserleichterungen sowie diesbezügliche Lösungen außerhalb Deutschlands, kontinuierliches Monitoring des Ausbaus erneuerbarer Energien sowie weitere Maßnahmen zum Windausbau;
Änderung von 1 weiteren Gesetz und 1 weiteren Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind
1.
Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentliche Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter;
2.
Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf;
3.
Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil;
4.
Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden;
5.
Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen;
6.
bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728); 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; bei Wohngebäuden auch der Haustyp;
7.
bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume;
8.
bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;
9.
veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind
1.
Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentliche Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter;
2.
Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf;
3.
Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil;
4.
Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden;
5.
Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen;
6.
bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728); 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; bei Wohngebäuden auch der Haustyp;
7.
bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume;
8.
bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;
9.
veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.
(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind
1.
Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt;
2.
Monat und Jahr der Fertigstellung.
(3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind
1.
Baugenehmigung oder Baurecht erloschen;
2.
Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach.
(4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind
1.
Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen ohne Erwerbscharakter;
2.
Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige;
3.
Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;
4.
Art und Baujahr des Gebäudes;
5.
Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaßnahme;
6.
Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume.