Synopse zur Änderung an
Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)

Erstellt am: 01.01.2025

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert Grundsteuerwert für eines einen Betriebs Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung
1.
sich von mindestens 27 5.000 000 Euro auf weniger als 27 5.000 000 Euro verringert hat,
2.
sich von weniger als 10.000 54 000 Euro auf mindestens 10.000 54 000 Euro erhöht hat oder
3.
erstmals ermittelt worden ist und mindestens 10.000 54 000 Euro beträgt.
Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.
Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert Grundsteuerwert für eines einen Betriebs Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung
1.
sich von mindestens 27 5.000 000 Euro auf weniger als 27 5.000 000 Euro verringert hat,
2.
sich von weniger als 10.000 54 000 Euro auf mindestens 10.000 54 000 Euro erhöht hat oder
3.
erstmals ermittelt worden ist und mindestens 10.000 54 000 Euro beträgt.
Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.