Synopse zur Änderung an
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Erstellt am: 01.01.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.07.2022

Verkündet am:
28.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1214
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 164/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1599
    Urheber: Bundesregierung
    02.05.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 164/1/22
    09.05.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3043-3061

    Beschlüsse:

    S. 3061D - Überweisung (20/1599)
    12.05.2022
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 164/2/22
    Urheber: Schleswig-Holstein
    19.05.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 195-195

    Beschlüsse:

    S. 195 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (164/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 164/22(B)
    20.05.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/1977
    Urheber: Bundesregierung
    25.05.2022
  9. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/39 , S. 3793-3793

    Beschlüsse:

    S. 3793D - Überweisung (20/1599)
    31.05.2022
  10. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/2137
    Urheber: Bundestag
    03.06.2022
  11. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/2402
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    22.06.2022
  12. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/2403
    Urheber: Haushaltsausschuss
    22.06.2022
  13. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/45 , S. 4692-4698

    Beschlüsse:

    S. 4697D - Annahme in Ausschussfassung (20/1599, 20/2402)
    S. 4698A - Annahme einer Entschließung (20/2402)
    24.06.2022
  14. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/45 , S. 4698-4698

    Beschlüsse:

    S. 4698A - Annahme in Ausschussfassung (20/1599, 20/2402)
    24.06.2022
  15. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 292/22
    Urheber: Bundestag
    24.06.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu292/22
    24.06.2022
  17. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 292/1/22
    28.06.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 264-278

    Beschlüsse:

    S. 277 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (292/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 292/22(B)
    08.07.2022
Kurzbeschreibung:

Weiterer Ausbau der Stromnetze und Beseitigung von Engpässen in der Stromversorgung zur Erreichung von Treibhausgasneutralität im Jahr 2045: Modernisierung der Netzbauplanung, u.a. durch stärkere Ausrichtung der Netzentwicklungsplanung an den klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung, Einbindung der Verteilernetzbetreiber in die Netzentwicklungsplanung und Einbeziehung sektorenübergreifender Entwicklungen wie Hochlauf der Elektromobilität und des damit verbundenen Ladeinfrastrukturaufbaus im Rahmen langfristiger Regionalszenarios, Einführung eines digitalen Netzanschlussprozesses über eine gemeinsame Internetplattform der Verteilnetzbetreiber; Aufnahme von 19 neuen und Änderung von 17 bisherigen Netzausbauvorhaben, Identifizierung der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden neuen und geänderten Netzausbauvorhaben; Beschleunigung und Vereinfachung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, u.a. durch Ermittlung und Festlegung von Präferenzräumen, teilweise Verzicht auf Bundesfachplanung und Stärkung des Bündelungsgebots für Netzverstärkungsmaßnahmen sowie Umstellung auf rein elektronische Auslegung von Unterlagen im Internet; Einführung neuer Vorgaben zur Endkundenbelieferung: Mitteilung der Energielieferanten an Bundesnetzagentur, betroffene Kunden und Netzbetreiber über die Beendigung ihrer Tätigkeit mindestens drei Monate im Voraus, Aufhebung der preislichen Kopplung bei der Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit der Grundversorgung, zusätzliche Aufsichtsbefugnisse der Bundesnetzagentur gegenüber Energielieferanten u.a.; Ausweitung der Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von und des Handels mit Kraftstoffen, Einführung einer Meldepflicht der Tankstellenbetreiber zur Übermittlung von Mengendaten an die Markttransparenzstelle, Verlängerung der verschärften kartellrechtlichen Preismissbrauchsaufsicht im Energiesektor um weitere fünf Jahre und Erweiterung auf den Bereich der Fernwärme u.a.;
Änderung und Einfügung versch. §§ in 4 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen betr. Beendigung der Energiebelieferung, Bundesbezuschussung zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte, Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers, Einführung von Ausschreibungen für den Strombezug aus zuschaltbaren Lasten, Vorgaben zu regulatorischen Ansprüchen und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber, Vereinfachung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Haushaltskunden gegenüber Energielieferanten, Aufgaben des Projektmanagers, weitere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung, Einordnung der TA Lärm, Ergänzung von Rechten und Pflichten der Stromnetz- und der Anlagenbetreiber, Bußgeldtatbestände, Nachweis der Einhaltung technischer Mindestanforderungen gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber und Rechtsfolgen bei Nichterfüllung u.a.; Folgenänderungen; sprachliche, redaktionelle und rechtsförmliche Anpassungen; Annahme einer Entschließung: Prüfung weiterer Vereinfachung der Planung- und Genehmigungsverfahren zum Stromübertragungsnetzausbau und zum Einsatz von Projektmanagern in den Verwaltungsverfahren, Personalplanung Bundesverwaltungsgericht, Abbau regionaler Unterschiede bei Verteilernetzentgelten, Vereinbarkeit von Netzentgeltsystematik und Flexibilisierung des Stromverbrauchs, Finanzierbarkeit von Ausbau und Betrieb der Stromnetze, Anpassung gesetzlicher Regelungen zum Schwerlasttransport für Erneuerbare Energien und Netzausbau;
Erneute und zusätzliche Änderung sowie Einfügung versch. §§ Energiewirtschaftsgesetz, erneute und zusätzliche Änderung versch. §§ Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz, Änderung §§ 2 und 4 Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung, erneute Änderung § 2 und Anlage sowie zusätzliche Änderung § 3 Bundesbedarfsplangesetz, zusätzliche Änderung §§ 19 und 47 Messstellenbetriebsgesetz; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen | Kapitel 1 - Vergabeverfahren | Abschnitt 2 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber | Unterabschnitt 2 - Vergabeverfahren und Auftragsausführung

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes Mindestlohngesetzes, und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.
(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes Mindestlohngesetzes, und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.
(+++ § 124: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)