Synopse zur Änderung an
EEMD-Gebietsvorgabenverordnung (GVV)

Erstellt am: 01.01.2026

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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 329, S. 3 – 9)
Die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.03.2019, S. 45) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.02.2020, S. 49), deren Umsetzung oder Durchführung in Deutschland durch das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) und das Mautsystemgesetz (MautSysG) erfolgt, legen einen Vergütungsanspruch des EETS-Anbieters sowie Grundsätze der Ermittlung dieser Vergütung fest.
Gemäß Anhang II 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Geschäftsbedingungen des Mauterhebers eine Beschreibung der Elemente, die zur Festlegung der vom Mauterheber an den EETS-Anbieter zu zahlenden festen und/oder variablen Vergütung herangezogen werden, umfassen. Dies erfolgt im Rahmen der Beschreibung des Vergütungsmodells und der konkreten Beträge der Vergütung in Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag.
Gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 muss die Methode zur Festlegung der Vergütung der EETS-Anbieter als Teil der geschäftlichen Rahmenbedingungen veröffentlicht werden. Gemäß Anhang II 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Gebietsvorgaben eine Beschreibung der besonderen Anforderungen und Pflichten des Hauptdiensteanbieters enthalten, die sich von denen der EETS-Anbieter unterscheiden und etwaige Unterschiede bei der Vergütung des Hauptdiensteanbieters gegenüber den EETS-Anbietern rechtfertigen. Dementsprechend beschreibt diese Anlage:
1.
die Methode der Festlegung der Vergütung des EETS-Anbieters,
2.
die Struktur der Vergütung vergleichbarer Leistungen des Hauptdiensteanbieters und
3.
die Unterschiede in der Vergütung des Hauptdiensteanbieters aufgrund unterschiedlicher Leistungsanforderungen.
Im EETS-Gebiet des BFStrMG ist ein Hauptdiensteanbieter im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 tätig. Es handelt sich um die Toll Collect GmbH, die einen langfristigen Betreibervertrag mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, (BALM) ehemals Bundesamt für Güterverkehr, BAG) erfüllt und seit dem 01.09.2018 1. September 2018 zu 100 % im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist.
Im EETS-Gebiet des BFStrMG ist ein Hauptdiensteanbieter im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 tätig. Es handelt sich um die Toll Collect GmbH, die einen langfristigen Betreibervertrag mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, (BALM) ehemals Bundesamt für Güterverkehr, BAG) erfüllt und seit dem 01.09.2018 1. September 2018 zu 100 % im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist.
Diese Hinweise Der EETS-Zulassungsvertrag vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 329), sieht eine Anpassung des Vergütungsmodells vor dem Ende der regulären Laufzeit Ende 2025 zum Vergütungsmodell beziehen sich 1. September 2024 in Bezug auf zwei Aspekte vor: die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027).
1.
Änderung des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts, sofern sich das Zahlungsprovisionsentgelt beim nationalen Betreiber ändert,
2.
Indexierung des AV-Entgelts, sofern die Berechnung gemäß Nummer 2.1 der Anlage 9 zum Zulassungsvertrag eine Erhöhung von mehr als 2,5 % ergibt; das AV-Entgelt wird in diesem Fall um den Wert erhöht, der den Betrag von 2,5 % übersteigt.
Diese Hinweise Der EETS-Zulassungsvertrag vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 329), sieht eine Anpassung des Vergütungsmodells vor dem Ende der regulären Laufzeit Ende 2025 zum Vergütungsmodell beziehen sich 1. September 2024 in Bezug auf zwei Aspekte vor: die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027).
1.
Änderung des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts, sofern sich das Zahlungsprovisionsentgelt beim nationalen Betreiber ändert,
2.
Indexierung des AV-Entgelts, sofern die Berechnung gemäß Nummer 2.1 der Anlage 9 zum Zulassungsvertrag eine Erhöhung von mehr als 2,5 % ergibt; das AV-Entgelt wird in diesem Fall um den Wert erhöht, der den Betrag von 2,5 % übersteigt.
Weitere Das Vergütungsmodell für das EETS-Gebiet BFStrMG steht im Einklang mit den Änderungen Anforderungen des Artikels 7 wie zum Beispiel Änderungen beim festen Betriebsentgelt einschließlich der Richtlinie (EU) 2019/520. Änderungspauschalen, dem AV-Entgelt (über eine Indexierung hinausgehend) oder den Leistungen, die mit dem Teil des Nutzungsentgelts verbunden sind, sind bis zum Ende der Laufzeit des Vergütungsmodells am 31. Dezember 2025 nicht vorgesehen.
Weitere Das Vergütungsmodell für das EETS-Gebiet BFStrMG steht im Einklang mit den Änderungen Anforderungen des Artikels 7 wie zum Beispiel Änderungen beim festen Betriebsentgelt einschließlich der Richtlinie (EU) 2019/520. Änderungspauschalen, dem AV-Entgelt (über eine Indexierung hinausgehend) oder den Leistungen, die mit dem Teil des Nutzungsentgelts verbunden sind, sind bis zum Ende der Laufzeit des Vergütungsmodells am 31. Dezember 2025 nicht vorgesehen.
Sowohl das Vergütungsmodell als auch Der Hauptdiensteanbieter hat ein europaweites offenes Zulassungsverfahren Tankkarten-Akzeptanzverträge durchgeführt, um neue Akzeptanzverträge zum 1. September 2024 für die Abrechnung Beschreibung der Elemente Lkw-Maut beim Hauptdiensteanbieter abzuschließen. Das Ergebnis des Vergütungsmodells werden im Rahmen Verfahrens wurde öffentlich bekannt gegeben (Supplement zum Amtsblatt der EETS-Gebietsvorgaben und des EETS-Zulassungsvertrags veröffentlicht. Europäischen Union S 67/2024 v. 04.04.2024, Nr. 198573-2024). Gegenstand der Leistung ist dabei insbesondere Folgendes:
Sowohl das Vergütungsmodell als auch Der Hauptdiensteanbieter hat ein europaweites offenes Zulassungsverfahren Tankkarten-Akzeptanzverträge durchgeführt, um neue Akzeptanzverträge zum 1. September 2024 für die Abrechnung Beschreibung der Elemente Lkw-Maut beim Hauptdiensteanbieter abzuschließen. Das Ergebnis des Vergütungsmodells werden im Rahmen Verfahrens wurde öffentlich bekannt gegeben (Supplement zum Amtsblatt der EETS-Gebietsvorgaben und des EETS-Zulassungsvertrags veröffentlicht. Europäischen Union S 67/2024 v. 04.04.2024, Nr. 198573-2024). Gegenstand der Leistung ist dabei insbesondere Folgendes:
Tankkarten-Emittenten stellen Die Vergütung erfolgt dabei für alle EETS-Anbieter nach derselben transparenten Tankkartenbenutzer/Mautschuldner die Möglichkeit bereit, die Zahlung von Maut mittels einer Tankkarte vorzunehmen und garantieren bei Zahlung mit dieser Karte die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags an die Auftraggeberin. diskriminierungsfreien Methode. Ab dem 1. Januar 2026 nutzen alle EETS-Anbieter den Mauterhebungsdienst (MED) gemäß § 4 Absatz 3a BFStrMG.
Tankkarten-Emittenten stellen Die Vergütung erfolgt dabei für alle EETS-Anbieter nach derselben transparenten Tankkartenbenutzer/Mautschuldner die Möglichkeit bereit, die Zahlung von Maut mittels einer Tankkarte vorzunehmen und garantieren bei Zahlung mit dieser Karte die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags an die Auftraggeberin. diskriminierungsfreien Methode. Ab dem 1. Januar 2026 nutzen alle EETS-Anbieter den Mauterhebungsdienst (MED) gemäß § 4 Absatz 3a BFStrMG.
Es muss eine technische Anbindung an Das Verfahren für die Berechnung der Vergütung der EETS-Anbieter folgt dabei derselben Struktur wie die Vergütung vergleichbarer Dienste, die von dem Hauptdiensteanbieter angeboten werden (siehe Abschnitt III). Sofern sich Leistungen des Hauptdiensteanbieters von den Payment-Service-Provider Leistungen der Auftraggeberin erfolgen. EETS-Anbieter unterscheiden, wurde dies bei der Herleitung des Vergütungsmodells entsprechend berücksichtigt.
Es muss eine technische Anbindung an Das Verfahren für die Berechnung der Vergütung der EETS-Anbieter folgt dabei derselben Struktur wie die Vergütung vergleichbarer Dienste, die von dem Hauptdiensteanbieter angeboten werden (siehe Abschnitt III). Sofern sich Leistungen des Hauptdiensteanbieters von den Payment-Service-Provider Leistungen der Auftraggeberin erfolgen. EETS-Anbieter unterscheiden, wurde dies bei der Herleitung des Vergütungsmodells entsprechend berücksichtigt.
Die Insbesondere wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass die Vergütung einheitlich für alle Tankkarten-Emittenten ausgestaltet wird. des Hauptdiensteanbieters besteht aus vier Bestandteilen:
Die Insbesondere wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass die Vergütung einheitlich für alle Tankkarten-Emittenten ausgestaltet wird. des Hauptdiensteanbieters besteht aus vier Bestandteilen:
1. Als Ergebnis dieses Zulassungsverfahrens wird sich die Vergütung der Aufwände Tankkarten-Emittenten durch den Hauptdiensteanbieter wesentlich ändern. Die Vergütung des Hauptdiensteanbieters durch den Bund errechnet sich nach dem Betreibervertrag auf Basis eines Selbstkostenerstattungspreises gemäß § 7 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (Preisrecht). Damit ist durch das Zulassungsverfahren direkt auch die Vergütung des Hauptdiensteanbieters durch den Bund betroffen. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2019/520 muss das Verfahren für die Leistungserbringung Berechnung der Vergütung des EETS-Anbieters für vergleichbare Dienste derselben Struktur wie beim Hauptdiensteanbieter folgen. Aufgrund der beschriebenen Änderungen der Vergütung des Zahlungsverkehrs beim Hauptdiensteanbieter hat der Mauterheber das Vergütungsmodell für EETS-Anbieter zum 1. September 2024 angepasst.
1. Als Ergebnis dieses Zulassungsverfahrens wird sich die Vergütung der Aufwände Tankkarten-Emittenten durch den Hauptdiensteanbieter wesentlich ändern. Die Vergütung des Hauptdiensteanbieters durch den Bund errechnet sich nach dem Betreibervertrag auf Basis eines Selbstkostenerstattungspreises gemäß § 7 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (Preisrecht). Damit ist durch das Zulassungsverfahren direkt auch die Vergütung des Hauptdiensteanbieters durch den Bund betroffen. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2019/520 muss das Verfahren für die Leistungserbringung Berechnung der Vergütung des EETS-Anbieters für vergleichbare Dienste derselben Struktur wie beim Hauptdiensteanbieter folgen. Aufgrund der beschriebenen Änderungen der Vergütung des Zahlungsverkehrs beim Hauptdiensteanbieter hat der Mauterheber das Vergütungsmodell für EETS-Anbieter zum 1. September 2024 angepasst.
Bisher wurde Diese Position umfasst alle Aufwände des Hauptdiensteanbieters, die zur Erbringung der durchschnittliche Zahlungsprovisionssatz für Leistungen notwendig sind, die im Grundsatz mit Leistungen des EETS-Anbieter EETS-Anbieters auf Basis eines nach abgerechnetem Mautvolumen gewichteten Mittelwerts vergleichbar sind. Dies betrifft insbesondere die automatische Mauterhebung. Der Hauptdiensteanbieter erbringt gemäß Betreibervertrag weitere Leistungen im Bereich des manuellen Verfahrens und der Kosten Kontrolle. Diese wurden im Vergütungsmodell nicht berücksichtigt. Sofern die Leistungen grundsätzlich vergleichbar sind, sich im Umfang jedoch unterscheiden, werden diese Unterschiede bei der Festsetzung einzelnen Zahlungsmittel beim Hauptdiensteanbieter abgerechnet. Dies umfasste beispielsweise das deutlich günstigere Lastschriftverfahren, das beim Hauptdiensteanbieter zum Einsatz kommt. Um die Marktgegebenheiten der EETS-Anbieter und die weit überwiegend genutzten Zahlungsmittel ihrer Kunden besser zu berücksichtigen, werden zukünftig ausschließlich die Kosten des Hauptdiensteanbieters für Tank- und Flottenkarten für die Ermittlung des Zahlungsprovisionsentgelts berücksichtigt. Die Ermittlung eines Mittelwerts entfällt. Dieser Ansatz erhöht das Zahlungsprovisionsentgelt für EETS-Anbieter, da senkende Elemente wie das Lastschriftverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das Serviceentgelt beträgt damit 1 % des abgerechneten Mautvolumens zzgl. 0,00076 pro abgerechnetem Kilometer, der dem Mautvolumen zugrunde liegt. Die Einführung einer zusätzlichen Komponente der Vergütung begründet. des Zahlungsverkehrs auf Basis abgerechneter Kilometer erfolgte beim Hauptdiensteanbieter im Rahmen des Zulassungsverfahrens und wurde für die Vergütung der EETS-Anbieter entsprechend angewendet. Damit werden Leistungen innerhalb der Zahlungsabwicklung erfasst, die mit der Zahl der Transaktionen und nicht mit dem abgerechneten Mautvolumen skalieren.
Bisher wurde Diese Position umfasst alle Aufwände des Hauptdiensteanbieters, die zur Erbringung der durchschnittliche Zahlungsprovisionssatz für Leistungen notwendig sind, die im Grundsatz mit Leistungen des EETS-Anbieter EETS-Anbieters auf Basis eines nach abgerechnetem Mautvolumen gewichteten Mittelwerts vergleichbar sind. Dies betrifft insbesondere die automatische Mauterhebung. Der Hauptdiensteanbieter erbringt gemäß Betreibervertrag weitere Leistungen im Bereich des manuellen Verfahrens und der Kosten Kontrolle. Diese wurden im Vergütungsmodell nicht berücksichtigt. Sofern die Leistungen grundsätzlich vergleichbar sind, sich im Umfang jedoch unterscheiden, werden diese Unterschiede bei der Festsetzung einzelnen Zahlungsmittel beim Hauptdiensteanbieter abgerechnet. Dies umfasste beispielsweise das deutlich günstigere Lastschriftverfahren, das beim Hauptdiensteanbieter zum Einsatz kommt. Um die Marktgegebenheiten der EETS-Anbieter und die weit überwiegend genutzten Zahlungsmittel ihrer Kunden besser zu berücksichtigen, werden zukünftig ausschließlich die Kosten des Hauptdiensteanbieters für Tank- und Flottenkarten für die Ermittlung des Zahlungsprovisionsentgelts berücksichtigt. Die Ermittlung eines Mittelwerts entfällt. Dieser Ansatz erhöht das Zahlungsprovisionsentgelt für EETS-Anbieter, da senkende Elemente wie das Lastschriftverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das Serviceentgelt beträgt damit 1 % des abgerechneten Mautvolumens zzgl. 0,00076 pro abgerechnetem Kilometer, der dem Mautvolumen zugrunde liegt. Die Einführung einer zusätzlichen Komponente der Vergütung begründet. des Zahlungsverkehrs auf Basis abgerechneter Kilometer erfolgte beim Hauptdiensteanbieter im Rahmen des Zulassungsverfahrens und wurde für die Vergütung der EETS-Anbieter entsprechend angewendet. Damit werden Leistungen innerhalb der Zahlungsabwicklung erfasst, die mit der Zahl der Transaktionen und nicht mit dem abgerechneten Mautvolumen skalieren.
2. Bei der Festlegung des Zahlungsprovisionsentgelts wurden zusätzlich die Kosten für technische Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr (Payment-Service-Provider) berücksichtigt. Seitens des Hauptdiensteanbieters wurde im Wege eines europaweiten Vergabeverfahrens ein Unternehmen für die Erbringung dieser Leistungen ausgewählt. Die im Vergabeverfahren ermittelte Vergütung für die Erreichung von Unternehmenszielen Erbringung der technischen Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr wird auch für die Vergütung der EETS-Anbieter im Zahlungsprovisionsentgelt abgebildet.
2. Bei der Festlegung des Zahlungsprovisionsentgelts wurden zusätzlich die Kosten für technische Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr (Payment-Service-Provider) berücksichtigt. Seitens des Hauptdiensteanbieters wurde im Wege eines europaweiten Vergabeverfahrens ein Unternehmen für die Erbringung dieser Leistungen ausgewählt. Die im Vergabeverfahren ermittelte Vergütung für die Erreichung von Unternehmenszielen Erbringung der technischen Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr wird auch für die Vergütung der EETS-Anbieter im Zahlungsprovisionsentgelt abgebildet.
Der Hauptdienstanbieter erhält eine variable Vergütung, Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2019/520 kann sich die Vergütung der EETS-Anbieter von der des Hauptdiensteanbieters unterscheiden, sofern der Hauptdiensteanbieter Anforderungen und Verpflichtungen unterliegt, die nicht für EETS-Anbieter gelten. Der umgekehrte Fall, dass den EETS-Anbieter erweiterte Anforderungen im Vergleich zum Hauptdiensteanbieter treffen, ist nicht berücksichtigt. Dennoch hat sich der Mauterheber entschlossen, solche zusätzlichen Anforderungen in der Vergütung zu Gunsten der EETS-Anbieter zu berücksichtigen. Dies betrifft im Einzelnen die Anforderung an die kontinuierliche Beibringung einer Sicherheit (Bankgarantie) für das durchschnittliche abgerechnete Mautvolumen eines Monats Erreichung von bestimmten Unternehmenszielen geknüpft ist. Diese werden je Geschäftsjahr durch die Eigentümerin festgelegt und die Mautausfallhaftung für die Nutzer des sind nur sehr eingeschränkt mit den vertraglichen Anforderungen an EETS-Anbieters EETS-Anbieter vergleichbar. auch bei Nutzerverschulden sowie bei fehlerhaft registrierten statischen Fahrzeugparametern. Der Aufschlag auf das Zahlungsprovisionsentgelt für diese Leistungen beträgt 11 %.
Der Hauptdienstanbieter erhält eine variable Vergütung, Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2019/520 kann sich die Vergütung der EETS-Anbieter von der des Hauptdiensteanbieters unterscheiden, sofern der Hauptdiensteanbieter Anforderungen und Verpflichtungen unterliegt, die nicht für EETS-Anbieter gelten. Der umgekehrte Fall, dass den EETS-Anbieter erweiterte Anforderungen im Vergleich zum Hauptdiensteanbieter treffen, ist nicht berücksichtigt. Dennoch hat sich der Mauterheber entschlossen, solche zusätzlichen Anforderungen in der Vergütung zu Gunsten der EETS-Anbieter zu berücksichtigen. Dies betrifft im Einzelnen die Anforderung an die kontinuierliche Beibringung einer Sicherheit (Bankgarantie) für das durchschnittliche abgerechnete Mautvolumen eines Monats Erreichung von bestimmten Unternehmenszielen geknüpft ist. Diese werden je Geschäftsjahr durch die Eigentümerin festgelegt und die Mautausfallhaftung für die Nutzer des sind nur sehr eingeschränkt mit den vertraglichen Anforderungen an EETS-Anbieters EETS-Anbieter vergleichbar. auch bei Nutzerverschulden sowie bei fehlerhaft registrierten statischen Fahrzeugparametern. Der Aufschlag auf das Zahlungsprovisionsentgelt für diese Leistungen beträgt 11 %.
3. Die dem Nutzungsentgelt zugehörigen Leistungen und ihre Vergütung für Änderungsverlangen des Auftraggebers gemäß V.1.3 sowie der Gewinn- und Wagniszuschlag gemäß V.4 sind unverändert geblieben.
3. Die dem Nutzungsentgelt zugehörigen Leistungen und ihre Vergütung für Änderungsverlangen des Auftraggebers gemäß V.1.3 sowie der Gewinn- und Wagniszuschlag gemäß V.4 sind unverändert geblieben.
Änderungen am Mautsystem, Das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt wird dementsprechend wie folgt hergeleitet: Dem Zahlungsprovisionssatz für die Abrechnung mit Tankkarten beim Hauptdiensteanbieter sich durch Projekte des Auftraggebers ergeben, zum Beispiel auch die Umsetzung von Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, werden durch 1 % wird ein relativer Betrag von 11 % aufgeschlagen, der die Vergütung für Leistungen abdeckt, die der Hauptdiensteanbieter nicht erbringt. Hinzugerechnet wird ein fester Prozentsatz für die Erbringung der technischen Leistungen für den Auftraggeber separat vergütet. Zahlungsverkehr beim Hauptdiensteanbieter sowie der Leistungen im Rahmen des Nutzungsentgelts, die in Abschnitt V.1.3 detailliert beschrieben sind. Auf den sich ergebenden Prozentsatz wird am Ende ein prozentualer Gewinn- und Wagniszuschlag hinzugerechnet. Damit ergibt sich für das Vergütungsmodell ab dem 1. September 2024 ein Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt von 1,23 % des abgerechneten Mautvolumens zzgl. eines Entgelts von 0,00076 pro abgerechnetem Kilometer. Beim Vergleich mit dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt vor dem 1. September 2024 müssen deshalb beide Komponenten unter Annahme eines abgerechneten Mautvolumens und der abgerechneten Kilometer berücksichtigt werden.
Änderungen am Mautsystem, Das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt wird dementsprechend wie folgt hergeleitet: Dem Zahlungsprovisionssatz für die Abrechnung mit Tankkarten beim Hauptdiensteanbieter sich durch Projekte des Auftraggebers ergeben, zum Beispiel auch die Umsetzung von Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, werden durch 1 % wird ein relativer Betrag von 11 % aufgeschlagen, der die Vergütung für Leistungen abdeckt, die der Hauptdiensteanbieter nicht erbringt. Hinzugerechnet wird ein fester Prozentsatz für die Erbringung der technischen Leistungen für den Auftraggeber separat vergütet. Zahlungsverkehr beim Hauptdiensteanbieter sowie der Leistungen im Rahmen des Nutzungsentgelts, die in Abschnitt V.1.3 detailliert beschrieben sind. Auf den sich ergebenden Prozentsatz wird am Ende ein prozentualer Gewinn- und Wagniszuschlag hinzugerechnet. Damit ergibt sich für das Vergütungsmodell ab dem 1. September 2024 ein Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt von 1,23 % des abgerechneten Mautvolumens zzgl. eines Entgelts von 0,00076 pro abgerechnetem Kilometer. Beim Vergleich mit dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt vor dem 1. September 2024 müssen deshalb beide Komponenten unter Annahme eines abgerechneten Mautvolumens und der abgerechneten Kilometer berücksichtigt werden.
4. Gewinn- Für die Berechnung einer möglichen Indexierung des AV-Entgelts zum 1. September 2024 wurde die Formel gemäß Nr. 2.1 der Anlage 9 zum Zulassungsvertrag genutzt. Als Ausgangspunkt für die Berechnung ist das 2. Quartal 2023 fest vorgeschrieben. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen den Aktualisierungen des Vergütungsmodells wäre als Referenz ebenfalls das 2. Quartal 2023 heranzuziehen gewesen („entsprechender Indexwert des 2. Quartals des der Vergütungsperiode VP vorangegangenen Kalenderjahres“). Dies hätte jedoch nicht dem Sinn und Wagniszuschlag Zweck einer möglichen Anpassung des AV-Entgelts zum 1. September 2024 entsprochen. Aus diesem Grunde wurde einmalig die Referenz auf das 2. Quartal 2024 festgelegt. Dies ist das letzte abgeschlossene Quartal, das vor der Inkraftsetzung des neuen Vergütungsmodells am 1. September 2024 liegt. Damit wird auch sichergestellt, dass immer dasselbe Quartal der jeweiligen Kalenderjahre verglichen wird. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des neuen Vergütungsmodells liegen die konkreten Werte für die drei verwendeten Indizes noch nicht vor. Der Mauterheber wird die Berechnung der Indexierung vornehmen, sobald die Werte verfügbar sind, und den EETS-Anbietern mitteilen, ob die Vergütung angepasst wird. Dies ist gemäß aktueller Regelung dann der Fall, wenn das Ergebnis der Indexierung mehr als 2,5 % beträgt. In diesem Fall wird das AV-Entgelt um den Wert erhöht, der den Betrag von 2,5 % übersteigt. Wenn die Berechnung erst nach dem 1. September 2024 möglich ist, wird eine eventuelle Erhöhung auch rückwirkend zum 1. September 2024 gezahlt.
4. Gewinn- Für die Berechnung einer möglichen Indexierung des AV-Entgelts zum 1. September 2024 wurde die Formel gemäß Nr. 2.1 der Anlage 9 zum Zulassungsvertrag genutzt. Als Ausgangspunkt für die Berechnung ist das 2. Quartal 2023 fest vorgeschrieben. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen den Aktualisierungen des Vergütungsmodells wäre als Referenz ebenfalls das 2. Quartal 2023 heranzuziehen gewesen („entsprechender Indexwert des 2. Quartals des der Vergütungsperiode VP vorangegangenen Kalenderjahres“). Dies hätte jedoch nicht dem Sinn und Wagniszuschlag Zweck einer möglichen Anpassung des AV-Entgelts zum 1. September 2024 entsprochen. Aus diesem Grunde wurde einmalig die Referenz auf das 2. Quartal 2024 festgelegt. Dies ist das letzte abgeschlossene Quartal, das vor der Inkraftsetzung des neuen Vergütungsmodells am 1. September 2024 liegt. Damit wird auch sichergestellt, dass immer dasselbe Quartal der jeweiligen Kalenderjahre verglichen wird. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des neuen Vergütungsmodells liegen die konkreten Werte für die drei verwendeten Indizes noch nicht vor. Der Mauterheber wird die Berechnung der Indexierung vornehmen, sobald die Werte verfügbar sind, und den EETS-Anbietern mitteilen, ob die Vergütung angepasst wird. Dies ist gemäß aktueller Regelung dann der Fall, wenn das Ergebnis der Indexierung mehr als 2,5 % beträgt. In diesem Fall wird das AV-Entgelt um den Wert erhöht, der den Betrag von 2,5 % übersteigt. Wenn die Berechnung erst nach dem 1. September 2024 möglich ist, wird eine eventuelle Erhöhung auch rückwirkend zum 1. September 2024 gezahlt.
Auf die unter Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente erhält der Hauptdiensteanbieter Eine weitere Änderung betrifft den Ersatz eines nicht mehr durch das Statistische Bundesamt gepflegten Index durch einen Index, Gewinn- und Wagnisaufschlag, um die mit der Erbringung die vormals durch das Statistische Bundesamt ermittelte Preisentwicklung abdeckt. Dabei wurde der entsprechenden Leistungen verbundenen Risiken zu adressieren. „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach Wirtschaftszweigen und Quartalen Deutschland“ J62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, aus der Fachserie 16, Reihe 2.2 (Personal)“ durch den „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige WZ08-62“ ersetzt.
Auf die unter Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente erhält der Hauptdiensteanbieter Eine weitere Änderung betrifft den Ersatz eines nicht mehr durch das Statistische Bundesamt gepflegten Index durch einen Index, Gewinn- und Wagnisaufschlag, um die mit der Erbringung die vormals durch das Statistische Bundesamt ermittelte Preisentwicklung abdeckt. Dabei wurde der entsprechenden Leistungen verbundenen Risiken zu adressieren. „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach Wirtschaftszweigen und Quartalen Deutschland“ J62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, aus der Fachserie 16, Reihe 2.2 (Personal)“ durch den „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige WZ08-62“ ersetzt.
Die Struktur der Vergütung Das Vergütungsmodell für das EETS-Gebiet BFStrMG steht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2019/520. EETS-Anbieters besteht aus denselben vier Bestandteilen:
Die Struktur der Vergütung Das Vergütungsmodell für das EETS-Gebiet BFStrMG steht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2019/520. EETS-Anbieters besteht aus denselben vier Bestandteilen:
Sowohl das Vergütungsmodell als auch 1. Vergütung der Aufwände für die Leistungserbringung Beschreibung der Elemente des Vergütungsmodells werden im Rahmen der EETS-Gebietsvorgaben und des EETS-Zulassungsvertrags veröffentlicht.
Sowohl das Vergütungsmodell als auch 1. Vergütung der Aufwände für die Leistungserbringung Beschreibung der Elemente des Vergütungsmodells werden im Rahmen der EETS-Gebietsvorgaben und des EETS-Zulassungsvertrags veröffentlicht.
Die Der EETS-Anbieter erhält eine Vergütung erfolgt dabei für alle EETS-Anbieter nach derselben transparenten und diskriminierungsfreien Methode. Eine Unterscheidung wird lediglich in Bezug auf die Nutzung des Mauterhebungsdienstes (MED) vorgenommen. Bei diesem erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von EETS-Anbietern, einschließlich Leistungen, die er gemäß EETS-Zulassungsvertrag und den sonstigen mitgeltenden Verordnungen gegenüber dem BALM zu erbringen hat. Dafür wurden die einzelnen Leistungen identifiziert und auf ihre Vergleichbarkeit mit ähnlichen Leistungen des Erkennungsprozesses Hauptdiensteanbieters geprüft. Basierend darauf wurde die dem EETS-Anbieter für seine Leistungserbringung zur zu gewährende Vergütung auf Basis Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Kosten des Hauptdiensteanbieters abgeleitet. Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das BALM. Da der zu erbringende Leistungsumfang von EETS-Anbietern, die den MED nutzen, geringer ist, erfolgt hier eine entsprechend geringere Vergütung.
Die Der EETS-Anbieter erhält eine Vergütung erfolgt dabei für alle EETS-Anbieter nach derselben transparenten und diskriminierungsfreien Methode. Eine Unterscheidung wird lediglich in Bezug auf die Nutzung des Mauterhebungsdienstes (MED) vorgenommen. Bei diesem erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von EETS-Anbietern, einschließlich Leistungen, die er gemäß EETS-Zulassungsvertrag und den sonstigen mitgeltenden Verordnungen gegenüber dem BALM zu erbringen hat. Dafür wurden die einzelnen Leistungen identifiziert und auf ihre Vergleichbarkeit mit ähnlichen Leistungen des Erkennungsprozesses Hauptdiensteanbieters geprüft. Basierend darauf wurde die dem EETS-Anbieter für seine Leistungserbringung zur zu gewährende Vergütung auf Basis Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Kosten des Hauptdiensteanbieters abgeleitet. Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das BALM. Da der zu erbringende Leistungsumfang von EETS-Anbietern, die den MED nutzen, geringer ist, erfolgt hier eine entsprechend geringere Vergütung.
Das Verfahren 2. Vergütung für die Erreichung Berechnung der Vergütung der EETS-Anbieter folgt dabei derselben Struktur wie die Vergütung vergleichbarer Dienste, die von Unternehmenszielen dem Hauptdiensteanbieter angeboten werden (siehe Abschnitt III). Sofern sich Leistungen des Hauptdiensteanbieters von den Leistungen der EETS-Anbieter unterscheiden, wurde dies bei der Herleitung des Vergütungsmodells entsprechend berücksichtigt.
Das Verfahren 2. Vergütung für die Erreichung Berechnung der Vergütung der EETS-Anbieter folgt dabei derselben Struktur wie die Vergütung vergleichbarer Dienste, die von Unternehmenszielen dem Hauptdiensteanbieter angeboten werden (siehe Abschnitt III). Sofern sich Leistungen des Hauptdiensteanbieters von den Leistungen der EETS-Anbieter unterscheiden, wurde dies bei der Herleitung des Vergütungsmodells entsprechend berücksichtigt.
Die Vergütung Für EETS-Anbieter gibt das BALM keine direkten Unternehmensziele vor. Eine überdurchschnittliche Leistungserbringung in Bezug auf die Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des Hauptdiensteanbieters besteht aus vier Bestandteilen: mautpflichtigen Straßennetzes wird jedoch im Vergütungsmodell über eine Bonusregelung für eine Überschreitung der geforderten Zielgröße der Erfassungsquote gemäß EETS-Zulassungsvertrag honoriert.
Die Vergütung Für EETS-Anbieter gibt das BALM keine direkten Unternehmensziele vor. Eine überdurchschnittliche Leistungserbringung in Bezug auf die Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des Hauptdiensteanbieters besteht aus vier Bestandteilen: mautpflichtigen Straßennetzes wird jedoch im Vergütungsmodell über eine Bonusregelung für eine Überschreitung der geforderten Zielgröße der Erfassungsquote gemäß EETS-Zulassungsvertrag honoriert.
1. 3. Vergütung der Aufwände für die Leistungserbringung Änderungsverlangen des Mauterhebers
1. 3. Vergütung der Aufwände für die Leistungserbringung Änderungsverlangen des Mauterhebers
Wie der Diese Position umfasst alle Aufwände des Hauptdiensteanbieters, Hauptdiensteanbieter, erhalten auch die EETS-Anbieter eine Vergütung für Änderungsverlangen, zur Erbringung der Leistungen notwendig sind, die durch den Mauterheber initiiert werden. im Grundsatz mit Leistungen des EETS-Anbieters vergleichbar sind. Dies betrifft insbesondere können konfigurative und betriebliche Anpassungen an Systemen und Schnittstellen, aber auch Umsetzungsprojekte sein, zum Beispiel die Einführung eines neuen technischen Standards. automatische Mauterhebung. Der Hauptdiensteanbieter erbringt gemäß Betreibervertrag weitere Leistungen im Bereich des manuellen Verfahrens und der Kontrolle. Diese wurden im Vergütungsmodell nicht berücksichtigt. Sofern die Leistungen grundsätzlich vergleichbar sind, sich im Umfang jedoch unterscheiden, werden diese Unterschiede bei der Festsetzung der Vergütung begründet.
Wie der Diese Position umfasst alle Aufwände des Hauptdiensteanbieters, Hauptdiensteanbieter, erhalten auch die EETS-Anbieter eine Vergütung für Änderungsverlangen, zur Erbringung der Leistungen notwendig sind, die durch den Mauterheber initiiert werden. im Grundsatz mit Leistungen des EETS-Anbieters vergleichbar sind. Dies betrifft insbesondere können konfigurative und betriebliche Anpassungen an Systemen und Schnittstellen, aber auch Umsetzungsprojekte sein, zum Beispiel die Einführung eines neuen technischen Standards. automatische Mauterhebung. Der Hauptdiensteanbieter erbringt gemäß Betreibervertrag weitere Leistungen im Bereich des manuellen Verfahrens und der Kontrolle. Diese wurden im Vergütungsmodell nicht berücksichtigt. Sofern die Leistungen grundsätzlich vergleichbar sind, sich im Umfang jedoch unterscheiden, werden diese Unterschiede bei der Festsetzung der Vergütung begründet.
4. Gewinn- und Wagniszuschlag 2. Vergütung für die Erreichung von Unternehmenszielen
4. Gewinn- und Wagniszuschlag 2. Vergütung für die Erreichung von Unternehmenszielen
Der Analog zum Hauptdienstanbieter Hauptdiensteanbieter erhalten auch erhält eine variable Vergütung, die an EETS-Anbieter auf die Erreichung von bestimmten Unternehmenszielen geknüpft ist. Diese werden je Geschäftsjahr durch unter Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente einen Gewinn- und Wagniszuschlag, um die Eigentümerin festgelegt und sind nur sehr eingeschränkt mit den vertraglichen Anforderungen an EETS-Anbieter vergleichbar. der Erbringung der entsprechenden Leistungen verbundenen Risiken zu adressieren.
Der Analog zum Hauptdienstanbieter Hauptdiensteanbieter erhalten auch erhält eine variable Vergütung, die an EETS-Anbieter auf die Erreichung von bestimmten Unternehmenszielen geknüpft ist. Diese werden je Geschäftsjahr durch unter Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente einen Gewinn- und Wagniszuschlag, um die Eigentümerin festgelegt und sind nur sehr eingeschränkt mit den vertraglichen Anforderungen an EETS-Anbieter vergleichbar. der Erbringung der entsprechenden Leistungen verbundenen Risiken zu adressieren.
3. Vergütung für Änderungsverlangen Bei der Herleitung der Elemente des Auftraggebers Vergütungsmodells wurde grundsätzlich in vier Schritten vorgegangen:
3. Vergütung für Änderungsverlangen Bei der Herleitung der Elemente des Auftraggebers Vergütungsmodells wurde grundsätzlich in vier Schritten vorgegangen:
1. Ermittlung der Leistungen der EETS-Anbieter: Änderungen am Mautsystem, die sich durch Projekte des Auftraggebers ergeben, zum Beispiel auch die Umsetzung von Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, werden durch den Auftraggeber separat vergütet.
1. Ermittlung der Leistungen der EETS-Anbieter: Änderungen am Mautsystem, die sich durch Projekte des Auftraggebers ergeben, zum Beispiel auch die Umsetzung von Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, werden durch den Auftraggeber separat vergütet.
4. Gewinn- Die Leistungen der EETS-Anbieter wurden auf Basis der einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund des EETS-Zulassungsvertrages und Wagniszuschlag der Gebietsvorgaben, ermittelt. Anschließend wurde geprüft, welche dieser Leistungen im Grundsatz vergleichbar zu Leistungen des Hauptdiensteanbieters sind und welche Unterschiede in der Leistungserbringung zwischen EETS-Anbietern und Hauptdiensteanbieter bestehen.
4. Gewinn- Die Leistungen der EETS-Anbieter wurden auf Basis der einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund des EETS-Zulassungsvertrages und Wagniszuschlag der Gebietsvorgaben, ermittelt. Anschließend wurde geprüft, welche dieser Leistungen im Grundsatz vergleichbar zu Leistungen des Hauptdiensteanbieters sind und welche Unterschiede in der Leistungserbringung zwischen EETS-Anbietern und Hauptdiensteanbieter bestehen.
2. Bestimmung Auf die unter Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente erhält der Art Hauptdiensteanbieter einen Gewinn- und Wagnisaufschlag, um die mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen Leistung: verbundenen Risiken zu adressieren.
2. Bestimmung Auf die unter Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente erhält der Art Hauptdiensteanbieter einen Gewinn- und Wagnisaufschlag, um die mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen Leistung: verbundenen Risiken zu adressieren.
Die Struktur Für die spätere Festlegung der tatsächlichen Vergütung einer Leistung im Vergütungsmodell ist des es EETS-Anbieters besteht aus denselben vier Bestandteilen: wesentlich, bestimmte Eigenschaften der Leistung zu ermitteln. Dabei wurde geprüft, ob die Leistung einen fixen oder variablen Aufwand verursacht. Sofern es sich um variablen Aufwand handelt, wurde ermittelt, mit welchem Parameter der Aufwand skaliert.
Die Struktur Für die spätere Festlegung der tatsächlichen Vergütung einer Leistung im Vergütungsmodell ist des es EETS-Anbieters besteht aus denselben vier Bestandteilen: wesentlich, bestimmte Eigenschaften der Leistung zu ermitteln. Dabei wurde geprüft, ob die Leistung einen fixen oder variablen Aufwand verursacht. Sofern es sich um variablen Aufwand handelt, wurde ermittelt, mit welchem Parameter der Aufwand skaliert.
3. Bestimmung von Vergütungselementen: 1. Vergütung der Aufwände für die Leistungserbringung
3. Bestimmung von Vergütungselementen: 1. Vergütung der Aufwände für die Leistungserbringung
Der EETS-Anbieter erhält eine Vergütung für die Zur effizienten Entwicklung des Vergütungsmodells wurden gleichartige Leistungen, Leistungen die er gemäß EETS-Zulassungsvertrag zu Vergütungselementen zusammengefasst. Dies erfolgte, wenn Leistungen inhaltliche Zusammenhänge aufwiesen und den sonstigen mitgeltenden Verordnungen gegenüber dem BALM zu erbringen hat. Dafür wurden die einzelnen Leistungen identifiziert und auf ihre Vergleichbarkeit mit denselben Parametern (siehe Abschnitt IV, Nummer 2) skalieren. ähnlichen Leistungen des Hauptdiensteanbieters geprüft. Basierend darauf wurde die dem EETS-Anbieter für seine Leistungserbringung zu gewährende Vergütung auf Basis der Kosten des Hauptdiensteanbieters abgeleitet.
Der EETS-Anbieter erhält eine Vergütung für die Zur effizienten Entwicklung des Vergütungsmodells wurden gleichartige Leistungen, Leistungen die er gemäß EETS-Zulassungsvertrag zu Vergütungselementen zusammengefasst. Dies erfolgte, wenn Leistungen inhaltliche Zusammenhänge aufwiesen und den sonstigen mitgeltenden Verordnungen gegenüber dem BALM zu erbringen hat. Dafür wurden die einzelnen Leistungen identifiziert und auf ihre Vergleichbarkeit mit denselben Parametern (siehe Abschnitt IV, Nummer 2) skalieren. ähnlichen Leistungen des Hauptdiensteanbieters geprüft. Basierend darauf wurde die dem EETS-Anbieter für seine Leistungserbringung zu gewährende Vergütung auf Basis der Kosten des Hauptdiensteanbieters abgeleitet.
2. 4. Bestimmung der Vergütung für die Vergütungselemente: Erreichung von Unternehmenszielen
2. 4. Bestimmung der Vergütung für die Vergütungselemente: Erreichung von Unternehmenszielen
Für EETS-Anbieter gibt das BALM keine direkten Unternehmensziele vor. Eine überdurchschnittliche Im letzten Schritt wurde die Höhe der Vergütung für die Vergütungselemente ermittelt. Hierbei wurden die entsprechenden Aufwände des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Unterschieden in der Leistungserbringung in Bezug auf wurde über entsprechende Zu- und Abschläge Rechnung getragen. Des Weiteren wurden Synergieeffekte des EETS-Anbieters berücksichtigt, die Qualität bei der korrekten Mauterhebung Erbringung der gleichen Leistung auch für andere EETS-Gebiete realisiert werden können. Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes wird jedoch im Vergütungsmodell über eine Bonusregelung für eine Überschreitung der geforderten Zielgröße der Erfassungsquote gemäß EETS-Zulassungsvertrag honoriert.
Für EETS-Anbieter gibt das BALM keine direkten Unternehmensziele vor. Eine überdurchschnittliche Im letzten Schritt wurde die Höhe der Vergütung für die Vergütungselemente ermittelt. Hierbei wurden die entsprechenden Aufwände des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Unterschieden in der Leistungserbringung in Bezug auf wurde über entsprechende Zu- und Abschläge Rechnung getragen. Des Weiteren wurden Synergieeffekte des EETS-Anbieters berücksichtigt, die Qualität bei der korrekten Mauterhebung Erbringung der gleichen Leistung auch für andere EETS-Gebiete realisiert werden können. Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes wird jedoch im Vergütungsmodell über eine Bonusregelung für eine Überschreitung der geforderten Zielgröße der Erfassungsquote gemäß EETS-Zulassungsvertrag honoriert.
3. Im Ergebnis dieser Analyse wurde festgelegt, dass die Vergütung für Änderungsverlangen des Mauterhebers der EETS-Anbieter unter Berücksichtigung der Struktur in Abschnitt III nach den folgenden Elementen erfolgt:
3. Im Ergebnis dieser Analyse wurde festgelegt, dass die Vergütung für Änderungsverlangen des Mauterhebers der EETS-Anbieter unter Berücksichtigung der Struktur in Abschnitt III nach den folgenden Elementen erfolgt:
1. Betriebsentgelt Wie der Hauptdiensteanbieter, erhalten auch die EETS-Anbieter eine Vergütung für Änderungsverlangen, die durch den Mauterheber initiiert werden. Dies können konfigurative und betriebliche Anpassungen an Systemen und Schnittstellen, aber auch Umsetzungsprojekte sein, zum Beispiel die Einführung eines neuen technischen Standards.
1. Betriebsentgelt Wie der Hauptdiensteanbieter, erhalten auch die EETS-Anbieter eine Vergütung für Änderungsverlangen, die durch den Mauterheber initiiert werden. Dies können konfigurative und betriebliche Anpassungen an Systemen und Schnittstellen, aber auch Umsetzungsprojekte sein, zum Beispiel die Einführung eines neuen technischen Standards.
4. Gewinn- und Wagniszuschlag Feste Vergütung für Leistungen, die nicht mit variablen Parametern skalieren.
4. Gewinn- und Wagniszuschlag Feste Vergütung für Leistungen, die nicht mit variablen Parametern skalieren.
Analog zum Hauptdiensteanbieter erhalten Das Betriebsentgelt enthält eine so genannte Änderungspauschale, die pauschal sowohl betriebliche und organisatorische Anpassungen an Prozessen und Systemen, die während des laufenden Betriebs auftreten, abdeckt als auch größere Entwicklungsprojekte umfasst, die EETS-Anbieter auf der Mauterheber für die kommende Vergütungsperiode plant. unter Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente einen Gewinn- und Wagniszuschlag, um die mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen verbundenen Risiken zu adressieren.
Analog zum Hauptdiensteanbieter erhalten Das Betriebsentgelt enthält eine so genannte Änderungspauschale, die pauschal sowohl betriebliche und organisatorische Anpassungen an Prozessen und Systemen, die während des laufenden Betriebs auftreten, abdeckt als auch größere Entwicklungsprojekte umfasst, die EETS-Anbieter auf der Mauterheber für die kommende Vergütungsperiode plant. unter Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente einen Gewinn- und Wagniszuschlag, um die mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen verbundenen Risiken zu adressieren.
2. Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt) Bei der Herleitung der Elemente des Vergütungsmodells wurde grundsätzlich in vier Schritten vorgegangen:
2. Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt) Bei der Herleitung der Elemente des Vergütungsmodells wurde grundsätzlich in vier Schritten vorgegangen:
1. Ermittlung Variable Vergütung für Leistungen des EETS-Anbieters, die mit der Leistungen Anzahl der EETS-Anbieter: aktiven Fahrzeuggeräte in Zusammenhang stehen.
1. Ermittlung Variable Vergütung für Leistungen des EETS-Anbieters, die mit der Leistungen Anzahl der EETS-Anbieter: aktiven Fahrzeuggeräte in Zusammenhang stehen.
Die Leistungen Das Vergütungselement wird gezahlt in Abhängigkeit von der Anzahl EETS-Anbieter wurden auf Basis der einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund im Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte, d. h. Fahrzeuggeräten, für die mindestens eine mautpflichtige Befahrung des EETS-Zulassungsvertrages und der Gebietsvorgaben, Streckennetzes an den Mauterheber ermittelt. übermittelt Anschließend wurde wurde. geprüft, welche dieser Leistungen im Grundsatz vergleichbar zu Leistungen des Hauptdiensteanbieters sind und welche Unterschiede in der Leistungserbringung zwischen EETS-Anbietern und Hauptdiensteanbieter bestehen.
Die Leistungen Das Vergütungselement wird gezahlt in Abhängigkeit von der Anzahl EETS-Anbieter wurden auf Basis der einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund im Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte, d. h. Fahrzeuggeräten, für die mindestens eine mautpflichtige Befahrung des EETS-Zulassungsvertrages und der Gebietsvorgaben, Streckennetzes an den Mauterheber ermittelt. übermittelt Anschließend wurde wurde. geprüft, welche dieser Leistungen im Grundsatz vergleichbar zu Leistungen des Hauptdiensteanbieters sind und welche Unterschiede in der Leistungserbringung zwischen EETS-Anbietern und Hauptdiensteanbieter bestehen.
3. Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt 2. Bestimmung der Art der Leistung:
3. Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt 2. Bestimmung der Art der Leistung:
Für Variable Vergütung für Leistungen, die mit spätere Festlegung der Höhe tatsächlichen Vergütung einer Leistung im Vergütungsmodell ist es des wesentlich, bestimmte Eigenschaften abgerechneten Mautvolumens bzw. der abgerechneten Fahrleistung Leistung zu ermitteln. Dabei wurde geprüft, ob die Leistung einen fixen oder variablen Aufwand verursacht. Sofern es sich um variablen Aufwand handelt, wurde ermittelt, mit welchem Parameter der Aufwand skaliert. skalieren. Auch wurde ermittelt, inwiefern die Nutzung des MED Einfluss auf die Leistungserbringung hat.
Für Variable Vergütung für Leistungen, die mit spätere Festlegung der Höhe tatsächlichen Vergütung einer Leistung im Vergütungsmodell ist es des wesentlich, bestimmte Eigenschaften abgerechneten Mautvolumens bzw. der abgerechneten Fahrleistung Leistung zu ermitteln. Dabei wurde geprüft, ob die Leistung einen fixen oder variablen Aufwand verursacht. Sofern es sich um variablen Aufwand handelt, wurde ermittelt, mit welchem Parameter der Aufwand skaliert. skalieren. Auch wurde ermittelt, inwiefern die Nutzung des MED Einfluss auf die Leistungserbringung hat.
3. Bestimmung Das Vergütungselement wird gezahlt in Abhängigkeit von Vergütungselementen: der Höhe der im Betrachtungszeitraum wertgestellten Mautzahlungen abzüglich positiv beschiedener Erstattungsverlangen und Verzugszinsen sowie von der Höhe der im Betrachtungszeitraum abgerechneten Fahrleistung.
3. Bestimmung Das Vergütungselement wird gezahlt in Abhängigkeit von Vergütungselementen: der Höhe der im Betrachtungszeitraum wertgestellten Mautzahlungen abzüglich positiv beschiedener Erstattungsverlangen und Verzugszinsen sowie von der Höhe der im Betrachtungszeitraum abgerechneten Fahrleistung.
4. Bonus für Erfassungsquote Zur effizienten Entwicklung des Vergütungsmodells wurden gleichartige Leistungen zu Vergütungselementen zusammengefasst. Dies erfolgte, wenn Leistungen inhaltliche Zusammenhänge aufwiesen und mit denselben Parametern (siehe Abschnitt IV, Nummer 2) skalieren.
4. Bonus für Erfassungsquote Zur effizienten Entwicklung des Vergütungsmodells wurden gleichartige Leistungen zu Vergütungselementen zusammengefasst. Dies erfolgte, wenn Leistungen inhaltliche Zusammenhänge aufwiesen und mit denselben Parametern (siehe Abschnitt IV, Nummer 2) skalieren.
Variable 4. Bestimmung der Vergütung für die Vergütungselemente: Überschreitung der vertraglich festgelegten, mindestens zu erreichenden Erfassungsquote.
Variable 4. Bestimmung der Vergütung für die Vergütungselemente: Überschreitung der vertraglich festgelegten, mindestens zu erreichenden Erfassungsquote.
Im letzten Schritt wurde Gemäß Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags muss der EETS-Anbieter mindestens eine bestimmte Erfassungsquote nach Abschnitt 3.1 der Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus in Form eines Anteils an den fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch Höhe der Vergütung für die höhere Erfassungsquote ergeben. Vergütungselemente ermittelt. Hierbei wurden die entsprechenden Aufwände des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Unterschieden in der Leistungserbringung wurde über entsprechende Zu- und Abschläge Rechnung getragen. Des Weiteren wurden Synergieeffekte des EETS-Anbieters berücksichtigt, die bei der Erbringung der gleichen Leistung auch für andere EETS-Gebiete realisiert werden können.
Im letzten Schritt wurde Gemäß Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags muss der EETS-Anbieter mindestens eine bestimmte Erfassungsquote nach Abschnitt 3.1 der Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus in Form eines Anteils an den fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch Höhe der Vergütung für die höhere Erfassungsquote ergeben. Vergütungselemente ermittelt. Hierbei wurden die entsprechenden Aufwände des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Unterschieden in der Leistungserbringung wurde über entsprechende Zu- und Abschläge Rechnung getragen. Des Weiteren wurden Synergieeffekte des EETS-Anbieters berücksichtigt, die bei der Erbringung der gleichen Leistung auch für andere EETS-Gebiete realisiert werden können.
Alle Leistungen Im Ergebnis dieser Analyse wurde festgelegt, dass die Vergütung der EETS-Anbieter unter Berücksichtigung der Struktur in wurden einem dieser Vergütungselemente zugeordnet (siehe Abschnitt V). III nach den folgenden Elementen erfolgt:
Alle Leistungen Im Ergebnis dieser Analyse wurde festgelegt, dass die Vergütung der EETS-Anbieter unter Berücksichtigung der Struktur in wurden einem dieser Vergütungselemente zugeordnet (siehe Abschnitt V). III nach den folgenden Elementen erfolgt:
Die Vergütung wird jeweils für eine Vergütungsperiode festgelegt. Die Vergütungsperiode gemäß Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag umfasst den Zeitraum vom 1. Betriebsentgelt Januar 2026 bis 31. Dezember 2027. Der Mauterheber wird eine Überprüfung und Festlegung der Vergütung für folgende Vergütungsperioden gemäß den Regelungen in Nummer 2 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag vornehmen.
Die Vergütung wird jeweils für eine Vergütungsperiode festgelegt. Die Vergütungsperiode gemäß Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag umfasst den Zeitraum vom 1. Betriebsentgelt Januar 2026 bis 31. Dezember 2027. Der Mauterheber wird eine Überprüfung und Festlegung der Vergütung für folgende Vergütungsperioden gemäß den Regelungen in Nummer 2 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag vornehmen.
Feste Die folgenden Kapitel beschreiben detailliert die Herleitung der Vergütung für aufgrund der Analyse der Leistungen, Leistungen des EETS-Anbieters gemäß Abschnitt IV. die nicht mit variablen Parametern skalieren.
Feste Die folgenden Kapitel beschreiben detailliert die Herleitung der Vergütung für aufgrund der Analyse der Leistungen, Leistungen des EETS-Anbieters gemäß Abschnitt IV. die nicht mit variablen Parametern skalieren.
Für Das Betriebsentgelt enthält eine so genannte Änderungspauschale, die pauschal sowohl betriebliche identifizierten vergleichbaren Leistungen wurde die durchschnittliche Vergütung des Hauptdiensteanbieters in Bezug auf Implementierungs- und Betriebskosten herangezogen. Dabei wurde organisatorische Anpassungen an Prozessen und Systemen, die während Vergütung des Hauptdiensteanbieters laufenden Betriebs auftreten, abdeckt als auch größere Entwicklungsprojekte umfasst, dann berücksichtigt, wenn die der Mauterheber für die kommende Vergütungsperiode plant. Erbringung der Leistung notwendigen Systeme und Prozesse bereits in der Vergangenheit implementiert wurden.
Für Das Betriebsentgelt enthält eine so genannte Änderungspauschale, die pauschal sowohl betriebliche identifizierten vergleichbaren Leistungen wurde die durchschnittliche Vergütung des Hauptdiensteanbieters in Bezug auf Implementierungs- und Betriebskosten herangezogen. Dabei wurde organisatorische Anpassungen an Prozessen und Systemen, die während Vergütung des Hauptdiensteanbieters laufenden Betriebs auftreten, abdeckt als auch größere Entwicklungsprojekte umfasst, dann berücksichtigt, wenn die der Mauterheber für die kommende Vergütungsperiode plant. Erbringung der Leistung notwendigen Systeme und Prozesse bereits in der Vergangenheit implementiert wurden.
2. Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt) Sofern bei der Vergütung Personalkosten, beispielsweise für die Betreuung der Geschäftsprozesse, relevant sind, enthalten die vom Hauptdiensteanbieter herangezogenen Kosten, neben den Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberkosten, auch die direkt dem Personal zuordenbaren Gemeinkosten, wie zum Beispiel IT- und Geschäftsausstattung oder Personalmanagement.
2. Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt) Sofern bei der Vergütung Personalkosten, beispielsweise für die Betreuung der Geschäftsprozesse, relevant sind, enthalten die vom Hauptdiensteanbieter herangezogenen Kosten, neben den Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberkosten, auch die direkt dem Personal zuordenbaren Gemeinkosten, wie zum Beispiel IT- und Geschäftsausstattung oder Personalmanagement.
Variable Vergütung Nicht direkt zuordenbare Gemeinkosten wie die Kosten für Leistungen des EETS-Anbieters, Geschäftsführung, externe Kommunikation oder Rechtsabteilung wurden durch einen Verwaltungsaufschlag in Ansatz gebracht, der auf die Vergütungselemente Betriebsentgelt und Entgelt automatisches Verfahren aufgeschlagen wurde. mit der Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte in Zusammenhang stehen.
Variable Vergütung Nicht direkt zuordenbare Gemeinkosten wie die Kosten für Leistungen des EETS-Anbieters, Geschäftsführung, externe Kommunikation oder Rechtsabteilung wurden durch einen Verwaltungsaufschlag in Ansatz gebracht, der auf die Vergütungselemente Betriebsentgelt und Entgelt automatisches Verfahren aufgeschlagen wurde. mit der Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte in Zusammenhang stehen.
Kosten Das Vergütungselement wird gezahlt in Abhängigkeit von der Anzahl der im Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte, d. h. Fahrzeuggeräten, für die mindestens Implementierung von IT-Systemen enthalten auch eine einen Anteil der notwendigen Testkosten. mautpflichtige Befahrung des Streckennetzes an den Mauterheber übermittelt wurde.
Kosten Das Vergütungselement wird gezahlt in Abhängigkeit von der Anzahl der im Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte, d. h. Fahrzeuggeräten, für die mindestens Implementierung von IT-Systemen enthalten auch eine einen Anteil der notwendigen Testkosten. mautpflichtige Befahrung des Streckennetzes an den Mauterheber übermittelt wurde.
3. Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt Des Weiteren wird kenntlich gemacht, sofern gemäß der Leistungsanalyse eine Leistung nicht nur im EETS-Gebiet BFStrMG erbracht wird, sondern sich Synergieeffekte mit anderen EETS-Gebieten ergeben. Dabei wird individuell je Leistung ermittelt, wie hoch der Synergieeffekt ausfällt. Sofern die Leistung grundsätzlich in allen EETS-Gebieten genutzt werden kann, wird die Vergütung des Hauptdiensteanbieters mit 25 % für die Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt, da dieser seine Leistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 in mindestens vier Mitgliedsstaaten erbringen muss. Sofern nur Teile der Leistung auch in den anderen EETS-Gebieten genutzt werden können oder die Leistung in satellitenbasierten Mautsystemen angewendet werden kann, wird die Vergütung des Hauptdiensteanbieters mit 50 % für die Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt. In diesem Fall gibt es keine direkte Abhängigkeit zur Anzahl der EETS-Gebiete, in denen der EETS-Anbieter zugelassen ist. Der Mauterheber behält sich vor, diesen Synergieeffekt im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungsmodells an die aktuelle Entwicklung im EETS-Markt anzupassen.
3. Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt Des Weiteren wird kenntlich gemacht, sofern gemäß der Leistungsanalyse eine Leistung nicht nur im EETS-Gebiet BFStrMG erbracht wird, sondern sich Synergieeffekte mit anderen EETS-Gebieten ergeben. Dabei wird individuell je Leistung ermittelt, wie hoch der Synergieeffekt ausfällt. Sofern die Leistung grundsätzlich in allen EETS-Gebieten genutzt werden kann, wird die Vergütung des Hauptdiensteanbieters mit 25 % für die Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt, da dieser seine Leistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 in mindestens vier Mitgliedsstaaten erbringen muss. Sofern nur Teile der Leistung auch in den anderen EETS-Gebieten genutzt werden können oder die Leistung in satellitenbasierten Mautsystemen angewendet werden kann, wird die Vergütung des Hauptdiensteanbieters mit 50 % für die Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt. In diesem Fall gibt es keine direkte Abhängigkeit zur Anzahl der EETS-Gebiete, in denen der EETS-Anbieter zugelassen ist. Der Mauterheber behält sich vor, diesen Synergieeffekt im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungsmodells an die aktuelle Entwicklung im EETS-Markt anzupassen.
Variable Unterschieden in der Leistungserbringung wird durch entsprechende Auf- oder Abschläge bei der Vergütung für Leistungen, die mit Rechnung getragen (Komplexitätsfaktor). Hierbei kann im Einzelfall der Höhe Leistungsumfang des abgerechneten Mautvolumens bzw. Hauptdiensteanbieters oder des EETS-Anbieters höher sein. Auch wird der abgerechneten Fahrleistung skalieren. Komplexitätsfaktor genutzt, um im Vergleich zu anderen EETS-Gebieten erhöhte Anforderungen des Mauterhebers trotz grundsätzlicher Anwendung des Synergieeffekts zu berücksichtigen.
Variable Unterschieden in der Leistungserbringung wird durch entsprechende Auf- oder Abschläge bei der Vergütung für Leistungen, die mit Rechnung getragen (Komplexitätsfaktor). Hierbei kann im Einzelfall der Höhe Leistungsumfang des abgerechneten Mautvolumens bzw. Hauptdiensteanbieters oder des EETS-Anbieters höher sein. Auch wird der abgerechneten Fahrleistung skalieren. Komplexitätsfaktor genutzt, um im Vergleich zu anderen EETS-Gebieten erhöhte Anforderungen des Mauterhebers trotz grundsätzlicher Anwendung des Synergieeffekts zu berücksichtigen.
Das Vergütungselement wird gezahlt Für die Herleitung der Vergütung wurden gemäß den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/520 die Struktur und die Kosten für vergleichbare Leistungen des Hauptdiensteanbieters herangezogen. In den folgenden Kapiteln erfolgt eine qualitative Beschreibung der Überleitung der einzelnen Vergütungsbestandteile in Abhängigkeit die Vergütungselemente, die Angabe von konkreten Kosten unterbleibt zum Schutz der Betriebs- Höhe der im Betrachtungszeitraum wertgestellten Mautzahlungen abzüglich positiv beschiedener Erstattungsverlangen und Geschäftsgeheimnisse des Hauptdiensteanbieters und dessen Unterauftragnehmern. Verzugszinsen sowie von der Höhe der im Betrachtungszeitraum abgerechneten Fahrleistung.
Das Vergütungselement wird gezahlt Für die Herleitung der Vergütung wurden gemäß den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/520 die Struktur und die Kosten für vergleichbare Leistungen des Hauptdiensteanbieters herangezogen. In den folgenden Kapiteln erfolgt eine qualitative Beschreibung der Überleitung der einzelnen Vergütungsbestandteile in Abhängigkeit die Vergütungselemente, die Angabe von konkreten Kosten unterbleibt zum Schutz der Betriebs- Höhe der im Betrachtungszeitraum wertgestellten Mautzahlungen abzüglich positiv beschiedener Erstattungsverlangen und Geschäftsgeheimnisse des Hauptdiensteanbieters und dessen Unterauftragnehmern. Verzugszinsen sowie von der Höhe der im Betrachtungszeitraum abgerechneten Fahrleistung.
1. Betriebshaftpflicht 4. Bonus für Erfassungsquote
1. Betriebshaftpflicht 4. Bonus für Erfassungsquote
Variable Die EETS-Anbieter haben die vertragliche Verpflichtung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine vergleichbare Verpflichtung hat auch der Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung für der EETS-Anbieter wurde auf Basis der Vergütung der Basis-Haftpflichtversicherung des Hauptdiensteanbieters unter Anpassung auf die gemäß EETS-Zulassungsvertrag geforderte Versicherungssumme ermittelt. Überschreitung der vertraglich festgelegten, mindestens zu erreichenden Erfassungsquote.
Variable Die EETS-Anbieter haben die vertragliche Verpflichtung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine vergleichbare Verpflichtung hat auch der Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung für der EETS-Anbieter wurde auf Basis der Vergütung der Basis-Haftpflichtversicherung des Hauptdiensteanbieters unter Anpassung auf die gemäß EETS-Zulassungsvertrag geforderte Versicherungssumme ermittelt. Überschreitung der vertraglich festgelegten, mindestens zu erreichenden Erfassungsquote.
Gemäß Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags muss Sowohl Hauptdiensteanbieter als auch EETS-Anbieter haben die vertragliche Verpflichtung, eventuelle Erlöse aus der Versicherung an den Mauterheber abzutreten. EETS-Anbieter eine Erfassungsquote von mindestens 99,500 % erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus von 12,5 % der fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch die höhere Erfassungsquote ergeben.
Gemäß Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags muss Sowohl Hauptdiensteanbieter als auch EETS-Anbieter haben die vertragliche Verpflichtung, eventuelle Erlöse aus der Versicherung an den Mauterheber abzutreten. EETS-Anbieter eine Erfassungsquote von mindestens 99,500 % erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus von 12,5 % der fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch die höhere Erfassungsquote ergeben.
Alle Leistungen der 2. Anforderungen an gebietsfremde EETS-Anbieter wurden einem dieser Vergütungselemente zugeordnet (siehe Abschnitt V).
Alle Leistungen der 2. Anforderungen an gebietsfremde EETS-Anbieter wurden einem dieser Vergütungselemente zugeordnet (siehe Abschnitt V).
Gebietsfremde EETS-Anbieter treffen bestimmte Anforderungen des EETS-Zulassungsvertrags, die auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen und die bei gebietsansässigen EETS-Anbietern implizit erbracht werden. Dies betrifft zum Beispiel die Anforderungen an die Kommunikation in deutscher Sprache oder die Unterhaltung einer deutschen Zustelladresse. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe Vergütung wird jeweils für eine Vergütungsperiode festgelegt. Die Vergütungsperiode gemäß Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag umfasst den Zeitraum vom 01.03.2023 bis 31.12.2025. Der Mauterheber wird eine Überprüfung und Festlegung der Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für folgende Vergütungsperioden gemäß den Regelungen diese Leistungen ermittelt. Eine differenzierte Vergütung von gebietsfremden und gebietsansässigen EETS-Anbietern in Nummer 2 Bezug auf diese Anforderung findet aus Vereinfachungsgründen und des relativ geringen Anteils an der Gesamtvergütung nicht statt. Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag vornehmen.
Gebietsfremde EETS-Anbieter treffen bestimmte Anforderungen des EETS-Zulassungsvertrags, die auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen und die bei gebietsansässigen EETS-Anbietern implizit erbracht werden. Dies betrifft zum Beispiel die Anforderungen an die Kommunikation in deutscher Sprache oder die Unterhaltung einer deutschen Zustelladresse. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe Vergütung wird jeweils für eine Vergütungsperiode festgelegt. Die Vergütungsperiode gemäß Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag umfasst den Zeitraum vom 01.03.2023 bis 31.12.2025. Der Mauterheber wird eine Überprüfung und Festlegung der Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für folgende Vergütungsperioden gemäß den Regelungen diese Leistungen ermittelt. Eine differenzierte Vergütung von gebietsfremden und gebietsansässigen EETS-Anbietern in Nummer 2 Bezug auf diese Anforderung findet aus Vereinfachungsgründen und des relativ geringen Anteils an der Gesamtvergütung nicht statt. Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag vornehmen.
3. Weitere organisatorische Anforderungen Die folgenden Kapitel beschreiben detailliert die Herleitung der Vergütung aufgrund der Analyse der Leistungen des EETS-Anbieters gemäß Abschnitt IV.
3. Weitere organisatorische Anforderungen Die folgenden Kapitel beschreiben detailliert die Herleitung der Vergütung aufgrund der Analyse der Leistungen des EETS-Anbieters gemäß Abschnitt IV.
Für EETS-Anbieter haben einige sonstige organisatorische Anforderungen des EETS-Zulassungsvertrags zu erfüllen, die identifizierten vergleichbaren auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen. Dies betrifft zum Beispiel Anforderungen zur Trennung der Maut von sonstigen Einnahmen sowie Informationspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für diese Leistungen ermittelt. wurde die durchschnittliche Vergütung des Hauptdiensteanbieters in Bezug auf Implementierungs- und Betriebskosten herangezogen. Dabei wurde die Vergütung des Hauptdiensteanbieters auch dann berücksichtigt, wenn die für die Erbringung der Leistung notwendigen Systeme und Prozesse bereits in der Vergangenheit implementiert wurden.
Für EETS-Anbieter haben einige sonstige organisatorische Anforderungen des EETS-Zulassungsvertrags zu erfüllen, die identifizierten vergleichbaren auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen. Dies betrifft zum Beispiel Anforderungen zur Trennung der Maut von sonstigen Einnahmen sowie Informationspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für diese Leistungen ermittelt. wurde die durchschnittliche Vergütung des Hauptdiensteanbieters in Bezug auf Implementierungs- und Betriebskosten herangezogen. Dabei wurde die Vergütung des Hauptdiensteanbieters auch dann berücksichtigt, wenn die für die Erbringung der Leistung notwendigen Systeme und Prozesse bereits in der Vergangenheit implementiert wurden.
4. Änderungspauschale Sofern bei der Vergütung Personalkosten, beispielsweise für die Betreuung der Geschäftsprozesse, relevant sind, enthalten die vom Hauptdiensteanbieter herangezogenen Kosten, neben den Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberkosten, auch die direkt dem Personal zuordenbaren Gemeinkosten, wie zum Beispiel IT- und Geschäftsausstattung oder Personalmanagement.
4. Änderungspauschale Sofern bei der Vergütung Personalkosten, beispielsweise für die Betreuung der Geschäftsprozesse, relevant sind, enthalten die vom Hauptdiensteanbieter herangezogenen Kosten, neben den Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberkosten, auch die direkt dem Personal zuordenbaren Gemeinkosten, wie zum Beispiel IT- und Geschäftsausstattung oder Personalmanagement.
Nicht direkt zuordenbare Gemeinkosten wie Das Betriebsentgelt enthält gemäß Struktur der Vergütung auch eine Pauschale für die Vergütung von Änderungen, die Kosten für Geschäftsführung, externe Kommunikation oder Rechtsabteilung wurden durch einen Verwaltungsaufschlag den Mauterheber initiiert wurden. Details zur Ermittlung der Änderungspauschale sind in Ansatz gebracht, Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag enthalten. auf die Vergütungselemente Betriebsentgelt und Entgelt automatisches Verfahren aufgeschlagen wurde.
Nicht direkt zuordenbare Gemeinkosten wie Das Betriebsentgelt enthält gemäß Struktur der Vergütung auch eine Pauschale für die Vergütung von Änderungen, die Kosten für Geschäftsführung, externe Kommunikation oder Rechtsabteilung wurden durch einen Verwaltungsaufschlag den Mauterheber initiiert wurden. Details zur Ermittlung der Änderungspauschale sind in Ansatz gebracht, Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag enthalten. auf die Vergütungselemente Betriebsentgelt und Entgelt automatisches Verfahren aufgeschlagen wurde.
Die Änderungspauschale wurde aufgrund von Abschätzungen der Höhe der Kosten für die Implementierung von IT-Systemen enthalten Umsetzung der Änderungen beim Hauptdiensteanbieter ermittelt. Die tatsächlichen Umsetzungskosten können je nach EETS-Anbieter aufgrund unterschiedlicher Ausgangsbedingungen und interner Kostenstrukturen variieren. Es ist dem Mauterheber jedoch unzumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung der EETS-Anbieter auch nicht zulässig, individuell auf jegliche solcher Voraussetzungen mit einen einer Anteil der notwendigen Testkosten. unterschiedlichen Vergütung zu reagieren.
Die Änderungspauschale wurde aufgrund von Abschätzungen der Höhe der Kosten für die Implementierung von IT-Systemen enthalten Umsetzung der Änderungen beim Hauptdiensteanbieter ermittelt. Die tatsächlichen Umsetzungskosten können je nach EETS-Anbieter aufgrund unterschiedlicher Ausgangsbedingungen und interner Kostenstrukturen variieren. Es ist dem Mauterheber jedoch unzumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung der EETS-Anbieter auch nicht zulässig, individuell auf jegliche solcher Voraussetzungen mit einen einer Anteil der notwendigen Testkosten. unterschiedlichen Vergütung zu reagieren.
Des Weiteren Alle in diesem Abschnitt aufgeführten Leistungen mit Zuordnung zum Entgelt automatisches Verfahren werden für den Betrachtungszeitraum eines Kalendermonats auf die Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte umgelegt. Manche der Leistungen skalieren nicht direkt mit der Anzahl der Fahrzeuggeräte, sondern zum Beispiel mit der Anzahl der Nutzer. Aus Gründen der Reduzierung der Komplexität des Vergütungsmodells sowie der eindeutigen Bestimmbarkeit der dem Vergütungsmodell zugrunde liegenden Parameter durch den Mauterheber, wird kenntlich gemacht, sofern gemäß einheitlich die Skalierung über die Zahl der aktiven Fahrzeuggeräte verwendet. Bei Leistungsanalyse eine Leistung nicht nur im EETS-Gebiet BFStrMG erbracht wird, sondern sich Synergieeffekte mit anderen EETS-Gebieten ergeben. Dabei wird individuell je Leistung ermittelt, wie hoch der Ermittlung der Höhe des Entgelts automatisches Verfahren Synergieeffekt ausfällt. Sofern die Leistung grundsätzlich in allen EETS-Gebieten genutzt werden kann, wird die Vergütung Zahl der durchschnittlich pro Monat aktiven Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters mit 25 % herangezogen, da auch dessen Kosten für die Herleitung verwendet Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt, da dieser seine Leistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 in mindestens vier Mitgliedsstaaten erbringen muss. Sofern nur Teile der Leistung auch in den anderen EETS-Gebieten genutzt werden wurden. können oder die Leistung in satellitenbasierten Mautsystemen angewendet werden kann, wird die Vergütung des Hauptdiensteanbieters mit 50 % für die Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt. In diesem Fall gibt es keine direkte Abhängigkeit zur Anzahl der EETS-Gebiete, in denen der EETS-Anbieter zugelassen ist. Der Mauterheber behält sich vor, diesen Synergieeffekt im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungsmodells an die aktuelle Entwicklung im EETS-Markt anzupassen.
Des Weiteren Alle in diesem Abschnitt aufgeführten Leistungen mit Zuordnung zum Entgelt automatisches Verfahren werden für den Betrachtungszeitraum eines Kalendermonats auf die Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte umgelegt. Manche der Leistungen skalieren nicht direkt mit der Anzahl der Fahrzeuggeräte, sondern zum Beispiel mit der Anzahl der Nutzer. Aus Gründen der Reduzierung der Komplexität des Vergütungsmodells sowie der eindeutigen Bestimmbarkeit der dem Vergütungsmodell zugrunde liegenden Parameter durch den Mauterheber, wird kenntlich gemacht, sofern gemäß einheitlich die Skalierung über die Zahl der aktiven Fahrzeuggeräte verwendet. Bei Leistungsanalyse eine Leistung nicht nur im EETS-Gebiet BFStrMG erbracht wird, sondern sich Synergieeffekte mit anderen EETS-Gebieten ergeben. Dabei wird individuell je Leistung ermittelt, wie hoch der Ermittlung der Höhe des Entgelts automatisches Verfahren Synergieeffekt ausfällt. Sofern die Leistung grundsätzlich in allen EETS-Gebieten genutzt werden kann, wird die Vergütung Zahl der durchschnittlich pro Monat aktiven Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters mit 25 % herangezogen, da auch dessen Kosten für die Herleitung verwendet Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt, da dieser seine Leistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 in mindestens vier Mitgliedsstaaten erbringen muss. Sofern nur Teile der Leistung auch in den anderen EETS-Gebieten genutzt werden wurden. können oder die Leistung in satellitenbasierten Mautsystemen angewendet werden kann, wird die Vergütung des Hauptdiensteanbieters mit 50 % für die Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt. In diesem Fall gibt es keine direkte Abhängigkeit zur Anzahl der EETS-Gebiete, in denen der EETS-Anbieter zugelassen ist. Der Mauterheber behält sich vor, diesen Synergieeffekt im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungsmodells an die aktuelle Entwicklung im EETS-Markt anzupassen.
Unterschieden Das Entgelt automatisches Verfahren für die Vergütungsperiode ab dem 1. Januar 2026 wird gemäß dem Verfahren in Nummer 2.1 der Anlage 9 Leistungserbringung wird durch entsprechende Auf- oder Abschläge bei der Vergütung Rechnung getragen (Komplexitätsfaktor). Hierbei kann im Einzelfall der Leistungsumfang des Hauptdiensteanbieters oder des EETS-Anbieters höher sein. Auch wird der Komplexitätsfaktor genutzt, um zum EETS-Zulassungsvertrag indexiert. im Vergleich zu anderen EETS-Gebieten erhöhte Anforderungen des Mauterhebers trotz grundsätzlicher Anwendung des Synergieeffekts zu berücksichtigen.
Unterschieden Das Entgelt automatisches Verfahren für die Vergütungsperiode ab dem 1. Januar 2026 wird gemäß dem Verfahren in Nummer 2.1 der Anlage 9 Leistungserbringung wird durch entsprechende Auf- oder Abschläge bei der Vergütung Rechnung getragen (Komplexitätsfaktor). Hierbei kann im Einzelfall der Leistungsumfang des Hauptdiensteanbieters oder des EETS-Anbieters höher sein. Auch wird der Komplexitätsfaktor genutzt, um zum EETS-Zulassungsvertrag indexiert. im Vergleich zu anderen EETS-Gebieten erhöhte Anforderungen des Mauterhebers trotz grundsätzlicher Anwendung des Synergieeffekts zu berücksichtigen.
1. Leistungen Für die Herleitung der Nutzeranmeldung/ -abmeldung/ -betreuung Vergütung wurden gemäß den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/520 die Struktur und die Kosten für vergleichbare Leistungen des Hauptdiensteanbieters herangezogen. In den folgenden Kapiteln erfolgt eine qualitative Beschreibung der Überleitung der einzelnen Vergütungsbestandteile in die Vergütungselemente, die Angabe von konkreten Kosten unterbleibt zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Hauptdiensteanbieters und dessen Unterauftragnehmern.
1. Leistungen Für die Herleitung der Nutzeranmeldung/ -abmeldung/ -betreuung Vergütung wurden gemäß den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/520 die Struktur und die Kosten für vergleichbare Leistungen des Hauptdiensteanbieters herangezogen. In den folgenden Kapiteln erfolgt eine qualitative Beschreibung der Überleitung der einzelnen Vergütungsbestandteile in die Vergütungselemente, die Angabe von konkreten Kosten unterbleibt zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Hauptdiensteanbieters und dessen Unterauftragnehmern.
1. Betriebshaftpflicht Die Leistungen umfassen alle Aspekte der Nutzerbetreuung und insbesondere der An- und Abmeldung von Nutzern und Fahrzeugen. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei die Unterstützung durch IT-Systeme (zum Beispiel CRM-System). Personalkosten für die Nutzerbetreuung (zum Beispiel Customer Care Center) sind dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt zugeordnet. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
1. Betriebshaftpflicht Die Leistungen umfassen alle Aspekte der Nutzerbetreuung und insbesondere der An- und Abmeldung von Nutzern und Fahrzeugen. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei die Unterstützung durch IT-Systeme (zum Beispiel CRM-System). Personalkosten für die Nutzerbetreuung (zum Beispiel Customer Care Center) sind dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt zugeordnet. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
Die EETS-Anbieter haben In den Implementierungs- und Betriebskosten sind auch Kosten für die in den IT-Systemen notwendigen Funktionen zur Ermittlung vertragliche Verpflichtung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine vergleichbare Verpflichtung hat auch der CO Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde auf Basis der Vergütung der Basis-Haftpflichtversicherung des Hauptdiensteanbieters unter Anpassung auf die gemäß EETS-Zulassungsvertrag geforderte Versicherungssumme ermittelt.2 -Emissionsklasse eines Fahrzeugs und die Speicherung der für die Ermittlung herangezogenen Dokumente des Fahrzeugs enthalten.
Die EETS-Anbieter haben In den Implementierungs- und Betriebskosten sind auch Kosten für die in den IT-Systemen notwendigen Funktionen zur Ermittlung vertragliche Verpflichtung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine vergleichbare Verpflichtung hat auch der CO Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde auf Basis der Vergütung der Basis-Haftpflichtversicherung des Hauptdiensteanbieters unter Anpassung auf die gemäß EETS-Zulassungsvertrag geforderte Versicherungssumme ermittelt.2 -Emissionsklasse eines Fahrzeugs und die Speicherung der für die Ermittlung herangezogenen Dokumente des Fahrzeugs enthalten.
Sowohl Hauptdiensteanbieter als Da die Leistungen auch EETS-Anbieter haben mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die vertragliche Verpflichtung, eventuelle Erlöse aus der Versicherung an den Mauterheber abzutreten. Anwendung des Synergieeffekts, das heißt die abgeschätzten Kosten werden mit 25 % nur anteilig vergütet.
Sowohl Hauptdiensteanbieter als Da die Leistungen auch EETS-Anbieter haben mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die vertragliche Verpflichtung, eventuelle Erlöse aus der Versicherung an den Mauterheber abzutreten. Anwendung des Synergieeffekts, das heißt die abgeschätzten Kosten werden mit 25 % nur anteilig vergütet.
Die 2. Anforderungen an gebietsfremde EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die Vergütung gegenüber den Kosten des Hauptdiensteanbieters, da sie umfangreichere Verpflichtungen treffen, zum Beispiel für den Abgleich der registrierten Fahrzeugparameter mit den Zulassungspapieren, der Verwaltung von Sperrlisten oder der Generierung von Nutzerlisten.
Die 2. Anforderungen an gebietsfremde EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die Vergütung gegenüber den Kosten des Hauptdiensteanbieters, da sie umfangreichere Verpflichtungen treffen, zum Beispiel für den Abgleich der registrierten Fahrzeugparameter mit den Zulassungspapieren, der Verwaltung von Sperrlisten oder der Generierung von Nutzerlisten.
2. Leistungen Gebietsfremde EETS-Anbieter treffen bestimmte Anforderungen des EETS-Zulassungsvertrags, die auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen und die bei gebietsansässigen EETS-Anbietern implizit erbracht werden. Dies betrifft zum Beispiel die Anforderungen an die Kommunikation in deutscher Sprache oder die Unterhaltung einer deutschen Zustelladresse. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Fahrzeuggeräte-Ausgabe/Bereitstellung/Rückgabe Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für diese Leistungen ermittelt. Eine differenzierte Vergütung von gebietsfremden und gebietsansässigen EETS-Anbietern in Bezug auf diese Anforderung findet aus Vereinfachungsgründen und des relativ geringen Anteils an der Gesamtvergütung nicht statt.
2. Leistungen Gebietsfremde EETS-Anbieter treffen bestimmte Anforderungen des EETS-Zulassungsvertrags, die auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen und die bei gebietsansässigen EETS-Anbietern implizit erbracht werden. Dies betrifft zum Beispiel die Anforderungen an die Kommunikation in deutscher Sprache oder die Unterhaltung einer deutschen Zustelladresse. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Fahrzeuggeräte-Ausgabe/Bereitstellung/Rückgabe Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für diese Leistungen ermittelt. Eine differenzierte Vergütung von gebietsfremden und gebietsansässigen EETS-Anbietern in Bezug auf diese Anforderung findet aus Vereinfachungsgründen und des relativ geringen Anteils an der Gesamtvergütung nicht statt.
3. Weitere organisatorische Anforderungen Die Leistungen umfassen sowohl die Beschaffungskosten der Fahrzeuggeräte-Hardware und ihre Distribution an die Nutzer, die Implementation und Betrieb der dafür notwendigen IT-Systeme als auch das Personal für den Betrieb der Fahrzeuggeräte-Logistik. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die Fahrzeuggeräte-Hardware und die IT-Systeme der Fahrzeuggeräte-Logistik vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
3. Weitere organisatorische Anforderungen Die Leistungen umfassen sowohl die Beschaffungskosten der Fahrzeuggeräte-Hardware und ihre Distribution an die Nutzer, die Implementation und Betrieb der dafür notwendigen IT-Systeme als auch das Personal für den Betrieb der Fahrzeuggeräte-Logistik. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die Fahrzeuggeräte-Hardware und die IT-Systeme der Fahrzeuggeräte-Logistik vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
Für EETS-Anbieter haben einige sonstige organisatorische Anforderungen des EETS-Zulassungsvertrags zu erfüllen, die Beschaffungskosten auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen. Dies betrifft zum Beispiel Anforderungen zur Trennung der Fahrzeuggeräte-Hardware wurde ein Maut von sonstigen Einnahmen sowie Informationspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, in der Vergütungsperiode durchschnittlich realisierbarer Marktpreis dem die Registrierung erfolgt. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für ein Windshield-Gerät angesetzt, den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der über eine angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für diese Leistungen ermittelt.
Für EETS-Anbieter haben einige sonstige organisatorische Anforderungen des EETS-Zulassungsvertrags zu erfüllen, die Beschaffungskosten auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen. Dies betrifft zum Beispiel Anforderungen zur Trennung der Fahrzeuggeräte-Hardware wurde ein Maut von sonstigen Einnahmen sowie Informationspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, in der Vergütungsperiode durchschnittlich realisierbarer Marktpreis dem die Registrierung erfolgt. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für ein Windshield-Gerät angesetzt, den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der über eine angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für diese Leistungen ermittelt.
4. Änderungspauschale Für die Herleitung der Höhe der Vergütung für die Fahrzeuggeräte-Logistik wurden die Kosten des Servicepartnernetzes und die Kosten der dafür notwendigen IT-Systeme und Personalkosten herangezogen. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
4. Änderungspauschale Für die Herleitung der Höhe der Vergütung für die Fahrzeuggeräte-Logistik wurden die Kosten des Servicepartnernetzes und die Kosten der dafür notwendigen IT-Systeme und Personalkosten herangezogen. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
Das Da Betriebsentgelt enthält gemäß Struktur die Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 25 % der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Vergütung auch eine Pauschale für die Vergütung von Änderungen, die durch den Mauterheber initiiert wurden. Details zur Ermittlung der Änderungspauschale sind in Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag enthalten.
Das Da Betriebsentgelt enthält gemäß Struktur die Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 25 % der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Vergütung auch eine Pauschale für die Vergütung von Änderungen, die durch den Mauterheber initiiert wurden. Details zur Ermittlung der Änderungspauschale sind in Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag enthalten.
Die Änderungspauschale wurde aufgrund EETS-Anbieter erhalten einen geringfügigen Abschlag auf die Vergütung des Hauptdiensteanbieters, da sie vertraglich nicht verpflichtet sind, ein flächendeckendes Netz von Servicepartnern Abschätzungen der Höhe der Kosten für Ein- die Umsetzung der Änderungen beim Hauptdiensteanbieter ermittelt. Die tatsächlichen Umsetzungskosten können je nach EETS-Anbieter aufgrund unterschiedlicher Ausgangsbedingungen und Ausbau sowie Überprüfung von Fahrzeuggeräten interner Kostenstrukturen variieren. Es ist dem Mauterheber jedoch unzumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung der EETS-Anbieter auch nicht zulässig, individuell auf jegliche solcher Voraussetzungen mit einer unterschiedlichen Vergütung zu reagieren. betreiben.
Die Änderungspauschale wurde aufgrund EETS-Anbieter erhalten einen geringfügigen Abschlag auf die Vergütung des Hauptdiensteanbieters, da sie vertraglich nicht verpflichtet sind, ein flächendeckendes Netz von Servicepartnern Abschätzungen der Höhe der Kosten für Ein- die Umsetzung der Änderungen beim Hauptdiensteanbieter ermittelt. Die tatsächlichen Umsetzungskosten können je nach EETS-Anbieter aufgrund unterschiedlicher Ausgangsbedingungen und Ausbau sowie Überprüfung von Fahrzeuggeräten interner Kostenstrukturen variieren. Es ist dem Mauterheber jedoch unzumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung der EETS-Anbieter auch nicht zulässig, individuell auf jegliche solcher Voraussetzungen mit einer unterschiedlichen Vergütung zu reagieren. betreiben.
3. Alle in diesem Abschnitt aufgeführten Leistungen mit Zuordnung zum Entgelt automatisches Verfahren werden für den Betrachtungszeitraum eines Kalendermonats auf die Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte und Fahrzeuggeräte-Management umgelegt. Manche der Leistungen skalieren nicht direkt mit der Anzahl der Fahrzeuggeräte, sondern zum Beispiel mit der Anzahl der Nutzer. Aus Gründen der Reduzierung der Komplexität des Vergütungsmodells sowie der eindeutigen Bestimmbarkeit der dem Vergütungsmodell zugrunde liegenden Parameter durch den Mauterheber, wird einheitlich die Skalierung über die Zahl der aktiven Fahrzeuggeräte verwendet. Bei der Ermittlung der Höhe des Entgelts automatisches Verfahren wird die Zahl der durchschnittlich pro Monat aktiven Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters herangezogen, da auch dessen Kosten für die Herleitung verwendet wurden.
3. Alle in diesem Abschnitt aufgeführten Leistungen mit Zuordnung zum Entgelt automatisches Verfahren werden für den Betrachtungszeitraum eines Kalendermonats auf die Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte und Fahrzeuggeräte-Management umgelegt. Manche der Leistungen skalieren nicht direkt mit der Anzahl der Fahrzeuggeräte, sondern zum Beispiel mit der Anzahl der Nutzer. Aus Gründen der Reduzierung der Komplexität des Vergütungsmodells sowie der eindeutigen Bestimmbarkeit der dem Vergütungsmodell zugrunde liegenden Parameter durch den Mauterheber, wird einheitlich die Skalierung über die Zahl der aktiven Fahrzeuggeräte verwendet. Bei der Ermittlung der Höhe des Entgelts automatisches Verfahren wird die Zahl der durchschnittlich pro Monat aktiven Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters herangezogen, da auch dessen Kosten für die Herleitung verwendet wurden.
Das Entgelt automatisches Verfahren Die Leistungen umfassen alle Aufwände für die Software Vergütungsperiode ab dem 01.03.2023 wird gemäß dem Verfahren in Nummer 2.1 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag indexiert. Fahrzeuggeräte einschließlich der notwendigen zentralseitigen Systeme für das Management der Fahrzeuggeräte einschließlich der dafür notwendigen Personalkosten. Weiterhin werden die Kosten der Mobilkommunikation der Fahrzeuggeräte erfasst.
Das Entgelt automatisches Verfahren Die Leistungen umfassen alle Aufwände für die Software Vergütungsperiode ab dem 01.03.2023 wird gemäß dem Verfahren in Nummer 2.1 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag indexiert. Fahrzeuggeräte einschließlich der notwendigen zentralseitigen Systeme für das Management der Fahrzeuggeräte einschließlich der dafür notwendigen Personalkosten. Weiterhin werden die Kosten der Mobilkommunikation der Fahrzeuggeräte erfasst.
1. Leistungen Die Höhe der Nutzeranmeldung/ -abmeldung/ -betreuung Vergütung für die Software der Fahrzeuggeräte und zugehörigen zentralen Systeme wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die Fahrzeuggeräte-Software und IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine Reihe von Funktionen der Software der Fahrzeuggeräte kann mautdomänenübergreifend genutzt werden, wie beispielsweise das Betriebssystem, die Applikationsschnittstelle und das Gerätemanagement einschließlich der Fernwartung. Zusätzlich wird davon ausgegangen, dass der Teil der Fahrzeuggeräte-Software zur Unterstützung von satellitenbasierten Mautsystemen als Grundlage für die individuelle Implementierung in all diesen EETS-Gebieten genutzt werden kann. Deshalb erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 50 %.
1. Leistungen Die Höhe der Nutzeranmeldung/ -abmeldung/ -betreuung Vergütung für die Software der Fahrzeuggeräte und zugehörigen zentralen Systeme wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die Fahrzeuggeräte-Software und IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine Reihe von Funktionen der Software der Fahrzeuggeräte kann mautdomänenübergreifend genutzt werden, wie beispielsweise das Betriebssystem, die Applikationsschnittstelle und das Gerätemanagement einschließlich der Fernwartung. Zusätzlich wird davon ausgegangen, dass der Teil der Fahrzeuggeräte-Software zur Unterstützung von satellitenbasierten Mautsystemen als Grundlage für die individuelle Implementierung in all diesen EETS-Gebieten genutzt werden kann. Deshalb erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 50 %.
Für Die Leistungen umfassen alle Aspekte der Nutzerbetreuung und insbesondere der An- und Abmeldung von Nutzern und Fahrzeugen. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten wurden Unterstützung durch IT-Systeme (zum Beispiel CRM-System). Personalkosten für die durchschnittlichen Nutzerbetreuung (zum Beispiel Customer Care Center) sind dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt zugeordnet. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters herangezogen, wobei im Sinne der Ermittlung von tatsächlich marktgerechten Kosten nur zwei der aktuell drei in Nutzung befindlichen Mobilfunkanbieter berücksichtigt wurden. Es wird davon ausgegangen, dass entsprechende Verträge für Kommunikationsdienstleistungen europaweit gelten und nur geringfügig in Bezug auf Datenmengen und Bandbreiten variieren. Aus diesem Grunde werden Synergieeffekte in Höhe von 25 % angesetzt. Die EETS-Anbieter beinhalten erhalten auch einen Aufschlag auf die Vergütung notwendigen Testkosten für die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten, da IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters nur in Ausnahmefällen im Ausland kommunizieren müssen, während davon ausgegangen wird, dass Fahrzeuggeräte der EETS-Anbieter regelmäßig im Ausland kommunizieren müssen.
Für Die Leistungen umfassen alle Aspekte der Nutzerbetreuung und insbesondere der An- und Abmeldung von Nutzern und Fahrzeugen. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten wurden Unterstützung durch IT-Systeme (zum Beispiel CRM-System). Personalkosten für die durchschnittlichen Nutzerbetreuung (zum Beispiel Customer Care Center) sind dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt zugeordnet. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters herangezogen, wobei im Sinne der Ermittlung von tatsächlich marktgerechten Kosten nur zwei der aktuell drei in Nutzung befindlichen Mobilfunkanbieter berücksichtigt wurden. Es wird davon ausgegangen, dass entsprechende Verträge für Kommunikationsdienstleistungen europaweit gelten und nur geringfügig in Bezug auf Datenmengen und Bandbreiten variieren. Aus diesem Grunde werden Synergieeffekte in Höhe von 25 % angesetzt. Die EETS-Anbieter beinhalten erhalten auch einen Aufschlag auf die Vergütung notwendigen Testkosten für die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten, da IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters nur in Ausnahmefällen im Ausland kommunizieren müssen, während davon ausgegangen wird, dass Fahrzeuggeräte der EETS-Anbieter regelmäßig im Ausland kommunizieren müssen.
(weggefallen) In den Implementierungs- und Betriebskosten sind auch Kosten für die in den IT-Systemen notwendigen Funktionen zur Ermittlung der CO2-Emissionsklasse eines Fahrzeugs und die Speicherung der für die Ermittlung herangezogenen Dokumente des Fahrzeugs enthalten.
(weggefallen) In den Implementierungs- und Betriebskosten sind auch Kosten für die in den IT-Systemen notwendigen Funktionen zur Ermittlung der CO2-Emissionsklasse eines Fahrzeugs und die Speicherung der für die Ermittlung herangezogenen Dokumente des Fahrzeugs enthalten.
(weggefallen) Da die Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts, das heißt die abgeschätzten Kosten werden mit 25 % nur anteilig vergütet.
(weggefallen) Da die Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts, das heißt die abgeschätzten Kosten werden mit 25 % nur anteilig vergütet.
4. Mautabrechnung und Auskehr an Die EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die Vergütung gegenüber den Mauterheber Kosten des Hauptdiensteanbieters, da sie umfangreichere Verpflichtungen treffen, zum Beispiel für den Abgleich der registrierten Fahrzeugparameter mit den Zulassungspapieren, der Verwaltung von Sperrlisten oder der Generierung von Nutzerlisten.
4. Mautabrechnung und Auskehr an Die EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die Vergütung gegenüber den Mauterheber Kosten des Hauptdiensteanbieters, da sie umfangreichere Verpflichtungen treffen, zum Beispiel für den Abgleich der registrierten Fahrzeugparameter mit den Zulassungspapieren, der Verwaltung von Sperrlisten oder der Generierung von Nutzerlisten.
2. Die Leistungen umfassen die Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer und Mautauskehr gegenüber dem Mauterheber. Die Erbringung der Fahrzeuggeräte-Ausgabe/Bereitstellung/Rückgabe Leistungen erfordert dabei IT-Systeme (z. B. SAP-System). Personalkosten für die Betreuung der Mautabrechnung wurden dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt zugeordnet. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
2. Die Leistungen umfassen die Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer und Mautauskehr gegenüber dem Mauterheber. Die Erbringung der Fahrzeuggeräte-Ausgabe/Bereitstellung/Rückgabe Leistungen erfordert dabei IT-Systeme (z. B. SAP-System). Personalkosten für die Betreuung der Mautabrechnung wurden dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt zugeordnet. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
Da die IT-Systeme zur Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 25 % der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Die Leistungen umfassen sowohl EETS-Anbieter erhalten jedoch einen Aufschlag, um die individuellen Anforderungen des EETS-Gebiets BFStrMG Beschaffungskosten der Fahrzeuggeräte-Hardware und ihre Distribution an die Mautabrechnung zu berücksichtigen. Nutzer, die Implementation und Betrieb der dafür notwendigen IT-Systeme als auch das Personal für den Betrieb der Fahrzeuggeräte-Logistik. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die Fahrzeuggeräte-Hardware und die IT-Systeme der Fahrzeuggeräte-Logistik vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
Da die IT-Systeme zur Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 25 % der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Die Leistungen umfassen sowohl EETS-Anbieter erhalten jedoch einen Aufschlag, um die individuellen Anforderungen des EETS-Gebiets BFStrMG Beschaffungskosten der Fahrzeuggeräte-Hardware und ihre Distribution an die Mautabrechnung zu berücksichtigen. Nutzer, die Implementation und Betrieb der dafür notwendigen IT-Systeme als auch das Personal für den Betrieb der Fahrzeuggeräte-Logistik. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die Fahrzeuggeräte-Hardware und die IT-Systeme der Fahrzeuggeräte-Logistik vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
Für die Beschaffungskosten der Fahrzeuggeräte-Hardware wurde ein Die personelle Betreuung des Auskehrprozesses wird ohne Synergieeffekt in der Vergütungsperiode durchschnittlich realisierbarer Marktpreis für ein Windshield-Gerät angesetzt, der über eine angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Vergütung berücksichtigt, da es sich hier um spezielle Anforderungen des Mauterhebers handelt, zum Beispiel die Auskehr ohne Rechnungsstellung des Mauterhebers sowie die Erstellung spezieller Reports.
Für die Beschaffungskosten der Fahrzeuggeräte-Hardware wurde ein Die personelle Betreuung des Auskehrprozesses wird ohne Synergieeffekt in der Vergütungsperiode durchschnittlich realisierbarer Marktpreis für ein Windshield-Gerät angesetzt, der über eine angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Vergütung berücksichtigt, da es sich hier um spezielle Anforderungen des Mauterhebers handelt, zum Beispiel die Auskehr ohne Rechnungsstellung des Mauterhebers sowie die Erstellung spezieller Reports.
5. Datenaustausch mit dem Mauterheber Für die Herleitung der Höhe der Vergütung für die Fahrzeuggeräte-Logistik wurden die Kosten des Servicepartnernetzes und die Kosten der dafür notwendigen IT-Systeme und Personalkosten herangezogen. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
5. Datenaustausch mit dem Mauterheber Für die Herleitung der Höhe der Vergütung für die Fahrzeuggeräte-Logistik wurden die Kosten des Servicepartnernetzes und die Kosten der dafür notwendigen IT-Systeme und Personalkosten herangezogen. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
Da Die Leistungen umfassen alle Aufwände der EETS-Anbieter für den Betrieb der geforderten technischen Schnittstellen zum System des Mauterhebers und zum System des Hauptdiensteanbieters. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei IT-Systeme (zum Beispiel eine Datenaustauschplattform) und Personal. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 25 % der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
Da Die Leistungen umfassen alle Aufwände der EETS-Anbieter für den Betrieb der geforderten technischen Schnittstellen zum System des Mauterhebers und zum System des Hauptdiensteanbieters. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei IT-Systeme (zum Beispiel eine Datenaustauschplattform) und Personal. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 25 % der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
Für die Nutzung der Back-Office-Kommunikation ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 ein technischer Standard zu verwenden. Die technische Umsetzung im EETS-Gebiet BFStrMG ist bereits mit diesem technischen Standard kompatibel. Derzeit gibt es noch wesentliche Unterschiede in der Implementierung in den EETS-Gebieten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass zumindest die Umsetzung der Schnittstellen zur Unterstützung von satellitenbasierten Mautsystemen als Grundlage für die individuelle Implementierung in allen satellitenbasierten EETS-Gebieten genutzt werden kann. Deshalb erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 50 % in Bezug auf die Implementation und den Betrieb der Schnittstellen zum Mauterheber. Die EETS-Anbieter erhalten wegen spezifischer Anforderungen des Mauterhebers an die Schnittstellen und ihren Betrieb bei der Umsetzung des Datenaustauschs einen geringfügigen Abschlag Aufschlag auf die Vergütung im Vergleich zu den Kosten des Hauptdiensteanbieters, Hauptdiensteanbieters. da sie vertraglich nicht verpflichtet sind, ein flächendeckendes Netz von Servicepartnern für Ein- und Ausbau sowie Überprüfung von Fahrzeuggeräten zu betreiben.
Für die Nutzung der Back-Office-Kommunikation ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 ein technischer Standard zu verwenden. Die technische Umsetzung im EETS-Gebiet BFStrMG ist bereits mit diesem technischen Standard kompatibel. Derzeit gibt es noch wesentliche Unterschiede in der Implementierung in den EETS-Gebieten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass zumindest die Umsetzung der Schnittstellen zur Unterstützung von satellitenbasierten Mautsystemen als Grundlage für die individuelle Implementierung in allen satellitenbasierten EETS-Gebieten genutzt werden kann. Deshalb erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 50 % in Bezug auf die Implementation und den Betrieb der Schnittstellen zum Mauterheber. Die EETS-Anbieter erhalten wegen spezifischer Anforderungen des Mauterhebers an die Schnittstellen und ihren Betrieb bei der Umsetzung des Datenaustauschs einen geringfügigen Abschlag Aufschlag auf die Vergütung im Vergleich zu den Kosten des Hauptdiensteanbieters, Hauptdiensteanbieters. da sie vertraglich nicht verpflichtet sind, ein flächendeckendes Netz von Servicepartnern für Ein- und Ausbau sowie Überprüfung von Fahrzeuggeräten zu betreiben.
3. Fahrzeuggeräte/Erkennungsverfahren Für die Implementierung und den Betrieb der Schnittstellen zum System des Hauptdiensteanbieters für den MED erfolgt keine Anwendung des Synergieeffekts. Auch wenn die Schnittstellen auf technischen Standards basieren, ist die aktuelle Umsetzung im EETS-Gebiet BFStrMG noch neuartig und mit einer Reihe individueller Anforderungen verbunden.
3. Fahrzeuggeräte/Erkennungsverfahren Für die Implementierung und den Betrieb der Schnittstellen zum System des Hauptdiensteanbieters für den MED erfolgt keine Anwendung des Synergieeffekts. Auch wenn die Schnittstellen auf technischen Standards basieren, ist die aktuelle Umsetzung im EETS-Gebiet BFStrMG noch neuartig und mit einer Reihe individueller Anforderungen verbunden.
Die Leistungen umfassen alle die Aufwände der EETS-Anbieter für die allgemeine Nutzerbetreuung Software der Fahrzeuggeräte einschließlich der notwendigen zentralseitigen Systeme für das Management der Fahrzeuggeräte einschließlich der dafür notwendigen Personalkosten. Weiterhin werden die Kosten der Mobilkommunikation der Fahrzeuggeräte erfasst. Auch gehen die Kosten für die IT-Systeme und die notwendigen Personalkosten für Betreuung der Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer, Aufwände zur Umsetzung von Anforderungen des Datenschutzes sowie die Unterstützung Betreuung des Prozesses der Erkennung Aktivitäten der Betreiberüberwachung. Zudem sind enthalten die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer über die verschiedenen Zahlungsmittelanbieter, Bonitätsprüfungen und Erteilung von Zahlungsgarantien mautpflichtigen Abschnitten auf Basis der erhobenen Positionsdaten sowie deren Tarifierung ein, wobei diese nur für EETS-Anbieter berücksichtigt werden, die den MED nicht nutzen. Mautausfallhaftung und die Bankgarantie.
Die Leistungen umfassen alle die Aufwände der EETS-Anbieter für die allgemeine Nutzerbetreuung Software der Fahrzeuggeräte einschließlich der notwendigen zentralseitigen Systeme für das Management der Fahrzeuggeräte einschließlich der dafür notwendigen Personalkosten. Weiterhin werden die Kosten der Mobilkommunikation der Fahrzeuggeräte erfasst. Auch gehen die Kosten für die IT-Systeme und die notwendigen Personalkosten für Betreuung der Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer, Aufwände zur Umsetzung von Anforderungen des Datenschutzes sowie die Unterstützung Betreuung des Prozesses der Erkennung Aktivitäten der Betreiberüberwachung. Zudem sind enthalten die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer über die verschiedenen Zahlungsmittelanbieter, Bonitätsprüfungen und Erteilung von Zahlungsgarantien mautpflichtigen Abschnitten auf Basis der erhobenen Positionsdaten sowie deren Tarifierung ein, wobei diese nur für EETS-Anbieter berücksichtigt werden, die den MED nicht nutzen. Mautausfallhaftung und die Bankgarantie.
Die Das Nutzungsentgelt umfasst die Personalkosten, die im Rahmen der allgemeinen Nutzerbetreuung sowie der Betreuung der Mautabrechnung entstehen, in Höhe der Vergütung für die Software der Fahrzeuggeräte und zugehörigen zentralen Systeme wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters Hauptdiensteanbieters. beinhalten Dabei wurden auch ergänzende Personalkosten berücksichtigt, die notwendigen Testkosten für Prüfungen zur Bestimmung die Fahrzeuggeräte-Software und IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine Reihe von Funktionen der CO Software der Fahrzeuggeräte kann mautdomänenübergreifend genutzt werden, wie beispielsweise das Betriebssystem, die Applikationsschnittstelle und das Gerätemanagement einschließlich der Fernwartung. Zusätzlich wird davon ausgegangen, dass der Teil der Fahrzeuggeräte-Software zur Unterstützung von satellitenbasierten Mautsystemen als Grundlage für die individuelle Implementierung in all diesen EETS-Gebieten genutzt werden kann. Deshalb erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 50 %.2 -Emissionsklassen im Zusammenhang mit der CO2 -Maut erforderlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass sich ein Teil der notwendigen Betreuung auf mautdomänenübergreifende Nutzeranfragen bezieht. Es wird deshalb der Synergieeffekt in Höhe von 50 % in Ansatz gebracht.
Die Das Nutzungsentgelt umfasst die Personalkosten, die im Rahmen der allgemeinen Nutzerbetreuung sowie der Betreuung der Mautabrechnung entstehen, in Höhe der Vergütung für die Software der Fahrzeuggeräte und zugehörigen zentralen Systeme wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters Hauptdiensteanbieters. beinhalten Dabei wurden auch ergänzende Personalkosten berücksichtigt, die notwendigen Testkosten für Prüfungen zur Bestimmung die Fahrzeuggeräte-Software und IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine Reihe von Funktionen der CO Software der Fahrzeuggeräte kann mautdomänenübergreifend genutzt werden, wie beispielsweise das Betriebssystem, die Applikationsschnittstelle und das Gerätemanagement einschließlich der Fernwartung. Zusätzlich wird davon ausgegangen, dass der Teil der Fahrzeuggeräte-Software zur Unterstützung von satellitenbasierten Mautsystemen als Grundlage für die individuelle Implementierung in all diesen EETS-Gebieten genutzt werden kann. Deshalb erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 50 %.2 -Emissionsklassen im Zusammenhang mit der CO2 -Maut erforderlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass sich ein Teil der notwendigen Betreuung auf mautdomänenübergreifende Nutzeranfragen bezieht. Es wird deshalb der Synergieeffekt in Höhe von 50 % in Ansatz gebracht.
Aufwände für den Datenschutz umfassen die Umsetzung allgemeiner und spezialrechtlicher Datenschutzanforderungen, die sich im Rahmen des Betriebs des Mautsystems ergeben. Auch der Hauptdiensteanbieter hat die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Dafür werden Personalkosten vergütet. Für die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten Festsetzung der Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurden wurde dabei berücksichtigt, dass sich die durchschnittlichen Kosten Datenschutzanforderungen beim Hauptdiensteanbieter auch auf die Leistungsbereiche des manuellen Verfahrens und Hauptdiensteanbieters herangezogen, wobei im Sinne der Kontrolle beziehen, die auf den EETS-Anbieter nicht zutreffen. Synergieeffekte Ermittlung von tatsächlich marktgerechten Kosten nur zwei der aktuell drei in Nutzung befindlichen Mobilfunkanbieter berücksichtigt wurden. werden Es nicht angesetzt, auch wenn bestimmte allgemeine Datenschutzanforderungen mautdomänenübergreifend umgesetzt werden müssen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass mit steigender Fahrleistung bzw. steigendem Mautvolumen entsprechende Verträge für Kommunikationsdienstleistungen europaweit gelten und nur geringfügig in Bezug auf Datenmengen und Bandbreiten variieren. Aus diesem Grunde werden Synergieeffekte in Höhe von 25 % angesetzt. Die EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die Vergütung Anzahl der datenschutzrechtlich zu bearbeitenden Sachverhalte steigt. Systemkosten für die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten, Umsetzung der Anforderungen sind in den für die einzelnen Systeme abgeschätzten Implementierungs- und Betriebskosten abgedeckt, da die Anforderungen zum Datenschutz Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters nur in Ausnahmefällen im Systemdesign berücksichtigt sind. Ausland kommunizieren müssen, während davon ausgegangen wird, dass Fahrzeuggeräte der EETS-Anbieter regelmäßig im Ausland kommunizieren müssen.
Aufwände für den Datenschutz umfassen die Umsetzung allgemeiner und spezialrechtlicher Datenschutzanforderungen, die sich im Rahmen des Betriebs des Mautsystems ergeben. Auch der Hauptdiensteanbieter hat die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Dafür werden Personalkosten vergütet. Für die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten Festsetzung der Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurden wurde dabei berücksichtigt, dass sich die durchschnittlichen Kosten Datenschutzanforderungen beim Hauptdiensteanbieter auch auf die Leistungsbereiche des manuellen Verfahrens und Hauptdiensteanbieters herangezogen, wobei im Sinne der Kontrolle beziehen, die auf den EETS-Anbieter nicht zutreffen. Synergieeffekte Ermittlung von tatsächlich marktgerechten Kosten nur zwei der aktuell drei in Nutzung befindlichen Mobilfunkanbieter berücksichtigt wurden. werden Es nicht angesetzt, auch wenn bestimmte allgemeine Datenschutzanforderungen mautdomänenübergreifend umgesetzt werden müssen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass mit steigender Fahrleistung bzw. steigendem Mautvolumen entsprechende Verträge für Kommunikationsdienstleistungen europaweit gelten und nur geringfügig in Bezug auf Datenmengen und Bandbreiten variieren. Aus diesem Grunde werden Synergieeffekte in Höhe von 25 % angesetzt. Die EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die Vergütung Anzahl der datenschutzrechtlich zu bearbeitenden Sachverhalte steigt. Systemkosten für die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten, Umsetzung der Anforderungen sind in den für die einzelnen Systeme abgeschätzten Implementierungs- und Betriebskosten abgedeckt, da die Anforderungen zum Datenschutz Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters nur in Ausnahmefällen im Systemdesign berücksichtigt sind. Ausland kommunizieren müssen, während davon ausgegangen wird, dass Fahrzeuggeräte der EETS-Anbieter regelmäßig im Ausland kommunizieren müssen.
Aufwände für die Betreiberüberwachung umfassen die personelle Unterstützung der Betreiberüberwachung des Mauterhebers. Die Dies betrifft insbesondere die personelle Unterstützung bei der Ermittlung und Abstimmung der vertraglich vereinbarten Quoten oder Audits der Betreiberüberwachung. Auch der Hauptdiensteanbieter hat die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Dafür werden Personalkosten vergütet. Für die Festsetzung der Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde dabei berücksichtigt, dass sich die Betreiberüberwachung beim Hauptdiensteanbieter auch auf die Leistungsbereiche des manuellen Verfahrens und der Kontrolle bezieht, die auf den EETS-Anbieter nicht zutreffen. Synergieeffekte werden nicht angesetzt, da angenommen wird, dass die Unterstützung der Betreiberüberwachung individuellen Anforderungen des EETS-Gebiets BFStrMG entspricht. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass mit steigender Fahrleistung bzw. steigendem Mautvolumen ein höherer Aufwand für die IT-Systeme Unterstützung in der Betreiberüberwachung entsteht, beispielsweise bei der Bewertung von Schlechtfällen der jeweiligen Quoten. Systemkosten sind in den für die einzelnen Systeme abgeschätzten den Prozess der Erkennung von mautpflichtigen Abschnitten wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten abgedeckt, da des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Anforderungen zur Unterstützung der Betreiberüberwachung im Systemdesign berücksichtigt sind.
Aufwände für die Betreiberüberwachung umfassen die personelle Unterstützung der Betreiberüberwachung des Mauterhebers. Die Dies betrifft insbesondere die personelle Unterstützung bei der Ermittlung und Abstimmung der vertraglich vereinbarten Quoten oder Audits der Betreiberüberwachung. Auch der Hauptdiensteanbieter hat die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Dafür werden Personalkosten vergütet. Für die Festsetzung der Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde dabei berücksichtigt, dass sich die Betreiberüberwachung beim Hauptdiensteanbieter auch auf die Leistungsbereiche des manuellen Verfahrens und der Kontrolle bezieht, die auf den EETS-Anbieter nicht zutreffen. Synergieeffekte werden nicht angesetzt, da angenommen wird, dass die Unterstützung der Betreiberüberwachung individuellen Anforderungen des EETS-Gebiets BFStrMG entspricht. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass mit steigender Fahrleistung bzw. steigendem Mautvolumen ein höherer Aufwand für die IT-Systeme Unterstützung in der Betreiberüberwachung entsteht, beispielsweise bei der Bewertung von Schlechtfällen der jeweiligen Quoten. Systemkosten sind in den für die einzelnen Systeme abgeschätzten den Prozess der Erkennung von mautpflichtigen Abschnitten wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten abgedeckt, da des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Anforderungen zur Unterstützung der Betreiberüberwachung im Systemdesign berücksichtigt sind.
Auch wenn die Systeme Der Anteil des Nutzungsentgelts wird bestimmt, indem der wie vorstehend beschrieben ermittelte Aufwand für die Erkennung allgemeine Nutzerbetreuung und die Betreuung der mautpflichtigen Befahrungen Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer, den Datenschutz sowie die Unterstützung der Betreiberüberwachung auf ein Jahr berechnet und als Summe ins Verhältnis zum jährlichen Mautvolumen gesetzt wird, welches im automatischen Mauterhebungsverfahren Grundsatz auch in anderen satellitenbasierten Mautsystemen eingesetzt werden können, gibt es jedoch eine Reihe spezieller Anforderungen im EETS-Gebiet BFStrMG wie zum Beispiel die Vorgabe einer Mauttabelle, Spezialfälle der Mauterhebung und Fahrtenbildungsregeln. Deshalb wird für letztere Leistungen kein Synergieeffekt in Ansatz gebracht. Der Mauterheber behält sich vor, insbesondere diesen Aspekt bei der regelmäßigen Aktualisierung des Vergütungsmodells zu überprüfen. Hauptdiensteanbieters erhoben wird.
Auch wenn die Systeme Der Anteil des Nutzungsentgelts wird bestimmt, indem der wie vorstehend beschrieben ermittelte Aufwand für die Erkennung allgemeine Nutzerbetreuung und die Betreuung der mautpflichtigen Befahrungen Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer, den Datenschutz sowie die Unterstützung der Betreiberüberwachung auf ein Jahr berechnet und als Summe ins Verhältnis zum jährlichen Mautvolumen gesetzt wird, welches im automatischen Mauterhebungsverfahren Grundsatz auch in anderen satellitenbasierten Mautsystemen eingesetzt werden können, gibt es jedoch eine Reihe spezieller Anforderungen im EETS-Gebiet BFStrMG wie zum Beispiel die Vorgabe einer Mauttabelle, Spezialfälle der Mauterhebung und Fahrtenbildungsregeln. Deshalb wird für letztere Leistungen kein Synergieeffekt in Ansatz gebracht. Der Mauterheber behält sich vor, insbesondere diesen Aspekt bei der regelmäßigen Aktualisierung des Vergütungsmodells zu überprüfen. Hauptdiensteanbieters erhoben wird.
4. Mautabrechnung Der Aufwand des EETS-Anbieters für die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer ist abhängig vom abgerechneten Mautvolumen und Auskehr an dem genutzten Zahlungsmittel sowie der Höhe der abgerechneten Fahrleistung. Der Hauptdiensteanbieter hat ein europaweites offenes Zulassungsverfahren „Tankkarten-Akzeptanzverträge“ durchgeführt, um neue Akzeptanzverträge zum 1. September 2024 für die Abrechnung der Lkw-Maut beim Hauptdiensteanbieter abzuschließen. Das Ergebnis des Verfahrens wurde öffentlich bekannt gegeben (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 67/2024 v. 04.04.2024, Nr. 198573-2024). Für die Bestimmung des Anteils des Zahlungsprovisionsentgelts wurden die entsprechend dem offenen Zulassungsverfahren „Tankkarten-Akzeptanzverträge“ des Hauptdiensteanbieters ab dem 1. September 2024 gültige Zahlungsprovision und die damit verbundenen Kosten für die technische Abwicklung der Zahlung (Payment Service Provider) herangezogen. Dabei wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den Mauterheber bei EETS-Anbietern weit überwiegend eingesetzten Tank- und Flottenkarten ausschließlich die Kosten dieses Zahlungsmittels des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Die vom Hauptdiensteanbieter weiterhin angebotenen Verfahren wie Abrechnung über Kreditkarte, Lastschrift und das Guthabenverfahren bleiben unberücksichtigt. EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die so ermittelten Kosten des Hauptdiensteanbieters, da die EETS-Anbieter im Gegensatz zum Hauptdiensteanbieter eine Bankgarantie für einen durchschnittlichen monatlichen Mautumsatz beibringen müssen. Sie übernehmen ebenfalls die Mautausfallhaftung für Nutzer für den Fall von fehlerhaft deklarierten statischen Fahrzeugparametern (einschließlich der CO2 -Emissionsklasse) sowie bei nachgewiesenen Mautverstößen, bei denen der Mauterheber Nacherhebungen nicht gegenüber dem Nutzer durchsetzen kann.
4. Mautabrechnung Der Aufwand des EETS-Anbieters für die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer ist abhängig vom abgerechneten Mautvolumen und Auskehr an dem genutzten Zahlungsmittel sowie der Höhe der abgerechneten Fahrleistung. Der Hauptdiensteanbieter hat ein europaweites offenes Zulassungsverfahren „Tankkarten-Akzeptanzverträge“ durchgeführt, um neue Akzeptanzverträge zum 1. September 2024 für die Abrechnung der Lkw-Maut beim Hauptdiensteanbieter abzuschließen. Das Ergebnis des Verfahrens wurde öffentlich bekannt gegeben (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 67/2024 v. 04.04.2024, Nr. 198573-2024). Für die Bestimmung des Anteils des Zahlungsprovisionsentgelts wurden die entsprechend dem offenen Zulassungsverfahren „Tankkarten-Akzeptanzverträge“ des Hauptdiensteanbieters ab dem 1. September 2024 gültige Zahlungsprovision und die damit verbundenen Kosten für die technische Abwicklung der Zahlung (Payment Service Provider) herangezogen. Dabei wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den Mauterheber bei EETS-Anbietern weit überwiegend eingesetzten Tank- und Flottenkarten ausschließlich die Kosten dieses Zahlungsmittels des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Die vom Hauptdiensteanbieter weiterhin angebotenen Verfahren wie Abrechnung über Kreditkarte, Lastschrift und das Guthabenverfahren bleiben unberücksichtigt. EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die so ermittelten Kosten des Hauptdiensteanbieters, da die EETS-Anbieter im Gegensatz zum Hauptdiensteanbieter eine Bankgarantie für einen durchschnittlichen monatlichen Mautumsatz beibringen müssen. Sie übernehmen ebenfalls die Mautausfallhaftung für Nutzer für den Fall von fehlerhaft deklarierten statischen Fahrzeugparametern (einschließlich der CO2 -Emissionsklasse) sowie bei nachgewiesenen Mautverstößen, bei denen der Mauterheber Nacherhebungen nicht gegenüber dem Nutzer durchsetzen kann.
Die Leistungen umfassen die Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer und Mautauskehr gegenüber dem Mauterheber. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei IT-Systeme (z. B. SAP-System). Personalkosten für die Betreuung der Mautabrechnung wurden dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt zugeordnet. Die Höhe der Vergütung wurde Fahrleistung wird auf Basis der Implementierungs- im jeweiligen Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte und der mit diesen Fahrzeuggeräten abgerechneten Fahrleistung in km ermittelt. Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
Die Leistungen umfassen die Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer und Mautauskehr gegenüber dem Mauterheber. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei IT-Systeme (z. B. SAP-System). Personalkosten für die Betreuung der Mautabrechnung wurden dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt zugeordnet. Die Höhe der Vergütung wurde Fahrleistung wird auf Basis der Implementierungs- im jeweiligen Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte und der mit diesen Fahrzeuggeräten abgerechneten Fahrleistung in km ermittelt. Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
Da Mit der Einführung des Mauterhebungsdienstes wurde das Verfahren zur Messung der Erfassungsquote in Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags angepasst. Der EETS-Anbieter muss mindestens eine bestimmte Erfassungsquote erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus in Form eines Anteils an den fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch IT-Systeme zur Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die höhere Erfassungsquote ergeben. Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 25 % der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Die EETS-Anbieter erhalten jedoch einen Aufschlag, um die individuellen Anforderungen des EETS-Gebiets BFStrMG an die Mautabrechnung zu berücksichtigen.
Da Mit der Einführung des Mauterhebungsdienstes wurde das Verfahren zur Messung der Erfassungsquote in Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags angepasst. Der EETS-Anbieter muss mindestens eine bestimmte Erfassungsquote erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus in Form eines Anteils an den fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch IT-Systeme zur Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die höhere Erfassungsquote ergeben. Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 25 % der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Die EETS-Anbieter erhalten jedoch einen Aufschlag, um die individuellen Anforderungen des EETS-Gebiets BFStrMG an die Mautabrechnung zu berücksichtigen.
Die Herleitung personelle Betreuung des Auskehrprozesses wird ohne Synergieeffekt in der Vergütung für Änderungsverlangen berücksichtigt, da es sich hier um spezielle Anforderungen des Mauterhebers handelt, ist ausführlich in Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag beschrieben. Beispiel die Auskehr ohne Rechnungsstellung des Mauterhebers sowie die Erstellung spezieller Reports.
Die Herleitung personelle Betreuung des Auskehrprozesses wird ohne Synergieeffekt in der Vergütung für Änderungsverlangen berücksichtigt, da es sich hier um spezielle Anforderungen des Mauterhebers handelt, ist ausführlich in Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag beschrieben. Beispiel die Auskehr ohne Rechnungsstellung des Mauterhebers sowie die Erstellung spezieller Reports.
5. Datenaustausch mit dem Mauterheber Der Hauptdiensteanbieter erhält auf die Vergütung der erbrachten Leistungen einen Gewinn- und Wagniszuschlag. Dementsprechend erhält der EETS-Anbieter ebenso einen Zuschlag auf die Bestandteile „Betriebsentgelt“, „Entgelt automatisches Verfahren“ sowie „Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt“. Durch die unterschiedliche Marktpositionierung von Hauptdiensteanbieter und EETS-Anbietern erhalten die EETS-Anbieter einen höheren Gewinn- und Wagniszuschlag auf die Bestandteile „Betriebsentgelt“ und „Entgelt automatisches Verfahren“ als der Hauptdiensteanbieter, um die höheren Risiken abzudecken.
5. Datenaustausch mit dem Mauterheber Der Hauptdiensteanbieter erhält auf die Vergütung der erbrachten Leistungen einen Gewinn- und Wagniszuschlag. Dementsprechend erhält der EETS-Anbieter ebenso einen Zuschlag auf die Bestandteile „Betriebsentgelt“, „Entgelt automatisches Verfahren“ sowie „Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt“. Durch die unterschiedliche Marktpositionierung von Hauptdiensteanbieter und EETS-Anbietern erhalten die EETS-Anbieter einen höheren Gewinn- und Wagniszuschlag auf die Bestandteile „Betriebsentgelt“ und „Entgelt automatisches Verfahren“ als der Hauptdiensteanbieter, um die höheren Risiken abzudecken.
Für die Nutzung der Back-Office-Kommunikation ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 zukünftig ein technischer Standard zu verwenden. Die technische Umsetzung im EETS-Gebiet BFStrMG ist bereits mit diesem technischen Standard kompatibel. Derzeit gibt es noch wesentliche Unterschiede in der Implementierung in den EETS-Gebieten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass zumindest die Umsetzung der Schnittstellen zur Unterstützung von satellitenbasierten Mautsystemen als Grundlage für die individuelle Implementierung in allen satellitenbasierten EETS-Gebieten genutzt werden kann. Deshalb erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 50 % in Bezug auf die Implementation und den Betrieb der Schnittstellen zum Mauterheber. Die EETS-Anbieter erhalten wegen spezifischer Anforderungen des Mauterhebers an die Schnittstellen und ihren Betrieb bei der Umsetzung des Datenaustauschs einen Aufschlag auf die Vergütung im Vergleich zu den Kosten des Hauptdiensteanbieters.
Für die Implementierung und den Betrieb der Schnittstellen zum MED erfolgt keine Anwendung des Synergieeffekts. Auch wenn die Schnittstellen auf technischen Standards basieren, ist die aktuelle Umsetzung im EETS-Gebiet BFStrMG noch neuartig und mit einer Reihe individueller Anforderungen verbunden.
Die Leistungen umfassen die Aufwände der EETS-Anbieter für die allgemeine Nutzerbetreuung und die Betreuung der Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer, Aufwände zur Umsetzung von Anforderungen des Datenschutzes sowie die Unterstützung der Aktivitäten der Betreiberüberwachung. Zudem sind enthalten die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer über die verschiedenen Zahlungsmittelanbieter, Bonitätsprüfungen und Erteilung von Zahlungsgarantien sowie die Mautausfallhaftung und die Bankgarantie.
Das Nutzungsentgelt umfasst die Personalkosten, die im Rahmen der allgemeinen Nutzerbetreuung sowie der Betreuung der Mautabrechnung entstehen, in Höhe der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Dabei wurden auch ergänzende Personalkosten berücksichtigt, die für Prüfungen zur Bestimmung der CO2-Emissionsklassen im Zusammenhang mit der kommenden Einführung einer CO2-Maut erforderlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass sich ein Teil der notwendigen Betreuung auf mautdomänenübergreifende Nutzeranfragen bezieht. Es wird deshalb der Synergieeffekt in Höhe von 50 % in Ansatz gebracht.
Aufwände für den Datenschutz umfassen die Umsetzung allgemeiner und spezialrechtlicher Datenschutzanforderungen, die sich im Rahmen des Betriebs des Mautsystems ergeben. Auch der Hauptdiensteanbieter hat die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Dafür werden Personalkosten vergütet. Für die Festsetzung der Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde dabei berücksichtigt, dass sich die Datenschutzanforderungen beim Hauptdiensteanbieter auch auf die Leistungsbereiche des manuellen Verfahrens und der Kontrolle beziehen, die auf den EETS-Anbieter nicht zutreffen. Synergieeffekte werden nicht angesetzt, auch wenn bestimmte allgemeine Datenschutzanforderungen mautdomänenübergreifend umgesetzt werden müssen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass mit steigender Fahrleistung bzw. steigendem Mautvolumen die Anzahl der datenschutzrechtlich zu bearbeitenden Sachverhalte steigt. Systemkosten für die Umsetzung der Anforderungen sind in den für die einzelnen Systeme abgeschätzten Implementierungs- und Betriebskosten abgedeckt, da die Anforderungen zum Datenschutz im Systemdesign berücksichtigt sind.
Aufwände für die Betreiberüberwachung umfassen die personelle Unterstützung der Betreiberüberwachung des Mauterhebers. Dies betrifft insbesondere die personelle Unterstützung bei der Ermittlung und Abstimmung der vertraglich vereinbarten Quoten oder Audits der Betreiberüberwachung. Auch der Hauptdiensteanbieter hat die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Dafür werden Personalkosten vergütet. Für die Festsetzung der Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde dabei berücksichtigt, dass sich die Betreiberüberwachung beim Hauptdiensteanbieter auch auf die Leistungsbereiche des manuellen Verfahrens und der Kontrolle bezieht, die auf den EETS-Anbieter nicht zutreffen. Synergieeffekte werden nicht angesetzt, da angenommen wird, dass die Unterstützung der Betreiberüberwachung individuellen Anforderungen des EETS-Gebiets BFStrMG entspricht. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass mit steigender Fahrleistung bzw. steigendem Mautvolumen ein höherer Aufwand für die Unterstützung in der Betreiberüberwachung entsteht, beispielsweise bei der Bewertung von Schlechtfällen der jeweiligen Quoten. Systemkosten sind in den für die einzelnen Systeme abgeschätzten Implementierungs- und Betriebskosten abgedeckt, da die Anforderungen zur Unterstützung der Betreiberüberwachung im Systemdesign berücksichtigt sind.
Der Anteil des Nutzungsentgelts wird bestimmt, indem der wie vorstehend beschrieben ermittelte Aufwand für die allgemeine Nutzerbetreuung und die Betreuung der Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer, den Datenschutz sowie die Unterstützung der Betreiberüberwachung auf ein Jahr berechnet und als Summe ins Verhältnis zum jährlichen Mautvolumen gesetzt wird, welches im automatischen Mauterhebungsverfahren des Hauptdiensteanbieters erhoben wird.
Der Aufwand des EETS-Anbieters für die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer ist abhängig vom abgerechneten Mautvolumen und dem genutzten Zahlungsmittel sowie der Höhe der abgerechneten Fahrleistung. Für die Bestimmung des Anteils des Zahlungsprovisionsentgelts wurden die entsprechend dem öffentlichen Zulassungsverfahren Tankkarten-Akzeptanzverträge des Hauptdiensteanbieters ab dem 1. September 2024 gültige Zahlungsprovision und die damit verbundenen Kosten für die technische Abwicklung der Zahlungen herangezogen. Dabei wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den bei EETS-Anbietern weit überwiegend eingesetzten Tank- und Flottenkarten ausschließlich die Kosten dieses Zahlungsmittels des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Die vom Hauptdiensteanbieter weiterhin angebotenen Verfahren wie Abrechnung über Kreditkarte, Lastschrift und das Guthabenverfahren bleiben unberücksichtigt. EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die so ermittelten Kosten des Hauptdiensteanbieters, da die EETS-Anbieter im Gegensatz zum Hauptdiensteanbieter eine Bankgarantie für einen durchschnittlichen monatlichen Mautumsatz beibringen müssen. Sie übernehmen ebenfalls die Mautausfallhaftung für Nutzer für den Fall von fehlerhaft deklarierten statischen Fahrzeugparametern (einschließlich der CO2-Emissionsklasse) sowie bei nachgewiesenen Mautverstößen, bei denen der Mauterheber Nacherhebungen nicht gegenüber dem Nutzer durchsetzen kann.
Die Höhe der Fahrleistung wird auf Basis der im jeweiligen Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte und der mit diesen Fahrzeuggeräten abgerechneten Fahrleistung in Kilometern ermittelt.
Gemäß Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags muss der EETS-Anbieter eine Erfassungsquote von mindestens 99,500 % erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus von 12,5 % der fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch die höhere Erfassungsquote ergeben.
Die Herleitung der Vergütung für Änderungsverlangen des Mauterhebers ist ausführlich in Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag beschrieben.
Der Hauptdiensteanbieter erhält auf die Vergütung der erbrachten Leistungen einen Gewinn- und Wagniszuschlag. Dementsprechend erhält der EETS-Anbieter ebenso einen Zuschlag auf die Bestandteile „Betriebsentgelt“, „Entgelt automatisches Verfahren“ sowie „Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt“. Durch die unterschiedliche Marktpositionierung von Hauptdiensteanbieter und EETS-Anbietern erhalten die EETS-Anbieter einen höheren Gewinn- und Wagniszuschlag auf die Bestandteile „Betriebsentgelt“ und „Entgelt automatisches Verfahren“ als der Hauptdiensteanbieter, um die höheren Risiken abzudecken.