Synopse zur Änderung an
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Erstellt am: 18.06.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Keine Angabe vorhanden

Ausgefertigt am:
09.05.1975

Verkündet am:
15.05.1975

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1975, 1077
Vorgangshistorie:
  1. 21.02.1973
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/23 , S. 1105-1108

    Beschlüsse:

    S. 1108A - Überweisung (07/226)
    22.03.1973
  3. Bericht und Antrag
    BT-Drucksache 07/1586
    Urheber: Rechtsausschuss
    23.01.1974
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/80 , S. 5205-5205

    Beschlüsse:

    S. 5205B - Annahme in Ausschussfassung (07/226, 07/365, 07/1586)
    15.02.1974
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/80 , S. 5205-5205

    Beschlüsse:

    S. 5205B - Annahme in Ausschussfassung (07/226, 07/365, 07/1586)
    15.02.1974
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 131/74
    Urheber: Bundestag
    15.02.1974
  7. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 402 , S. 82-82

    Beschlüsse:

    S. 82B - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (131/74), gem. Artikel 77 Abs. 2 GG
    08.03.1974
Kurzbeschreibung:

Beseitigung von Rechtsunsicherheiten durch Anpassung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes an das in Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD): Alleinige Anwendung des WÜD mit seiner abgestuften Exterritorialität und Immunität für die verschiedenen Personenkreise der diplomatischen Vertretungen bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Immunität von Angehörigen des Diplomatischen Corps
Streichung §§ 18, 19 und 20 Gerichtsverfassungsgesetz

Antrag des Ausschusses: Ersetzung der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die diplomatische Immunität durch eine Verweisung auf die Bestimmungen des WÜD, Anwendbarkeit dessen Bestimmungen auch, wenn der Entsendestaat nicht Vertragspartei des WÜD ist; Zusammenführung mit BT-Drucksache 07/365;
Änderung §§ 14, 18, 19 und 20 sowie Streichung § 21 Gerichtsverfassungsgesetz

Bezug: Alternativer Gesetzenwurf der Fraktionen der SPD und FDP, BT-Drucksache 07/365, s. GESTA C018

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Achter Titel - Oberlandesgerichte

In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches) und unzulässiger Interessenwahrnehmung 108f des Strafgesetzbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches) und unzulässiger Interessenwahrnehmung 108f des Strafgesetzbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.