Synopse zur Änderung an
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Erstellt am: 07.11.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Keine Angabe vorhanden

Ausgefertigt am:
09.05.1975

Verkündet am:
15.05.1975

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1975, 1077
Vorgangshistorie:
  1. 21.02.1973
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/23 , S. 1105-1108

    Beschlüsse:

    S. 1108A - Überweisung (07/226)
    22.03.1973
  3. Bericht und Antrag
    BT-Drucksache 07/1586
    Urheber: Rechtsausschuss
    23.01.1974
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/80 , S. 5205-5205

    Beschlüsse:

    S. 5205B - Annahme in Ausschussfassung (07/226, 07/365, 07/1586)
    15.02.1974
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/80 , S. 5205-5205

    Beschlüsse:

    S. 5205B - Annahme in Ausschussfassung (07/226, 07/365, 07/1586)
    15.02.1974
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 131/74
    Urheber: Bundestag
    15.02.1974
  7. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 402 , S. 82-82

    Beschlüsse:

    S. 82B - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (131/74), gem. Artikel 77 Abs. 2 GG
    08.03.1974
Kurzbeschreibung:

Beseitigung von Rechtsunsicherheiten durch Anpassung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes an das in Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD): Alleinige Anwendung des WÜD mit seiner abgestuften Exterritorialität und Immunität für die verschiedenen Personenkreise der diplomatischen Vertretungen bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Immunität von Angehörigen des Diplomatischen Corps
Streichung §§ 18, 19 und 20 Gerichtsverfassungsgesetz

Antrag des Ausschusses: Ersetzung der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die diplomatische Immunität durch eine Verweisung auf die Bestimmungen des WÜD, Anwendbarkeit dessen Bestimmungen auch, wenn der Entsendestaat nicht Vertragspartei des WÜD ist; Zusammenführung mit BT-Drucksache 07/365;
Änderung §§ 14, 18, 19 und 20 sowie Streichung § 21 Gerichtsverfassungsgesetz

Bezug: Alternativer Gesetzenwurf der Fraktionen der SPD und FDP, BT-Drucksache 07/365, s. GESTA C018

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Siebenter Titel - Kammern für Handelssachen

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. Absatz 3 Satz 1, § 396 Abs. Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. Absatz 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. Absatz 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, Genossenschaftsgesetzes oder nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, Schadensersatzansprüche oder um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1), und § 13 Abs. Absatz 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. Absatz 2 Nr. Nummer 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. Absatz 3 Satz 1, § 396 Abs. Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. Absatz 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. Absatz 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, Genossenschaftsgesetzes oder nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, Schadensersatzansprüche oder um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1), und § 13 Abs. Absatz 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. Absatz 2 Nr. Nummer 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.