Synopse zur Änderung an
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Erstellt am: 01.01.2026

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Keine Angabe vorhanden

Ausgefertigt am:
09.05.1975

Verkündet am:
15.05.1975

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1975, 1077
Vorgangshistorie:
  1. 21.02.1973
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/23 , S. 1105-1108

    Beschlüsse:

    S. 1108A - Überweisung (07/226)
    22.03.1973
  3. Bericht und Antrag
    BT-Drucksache 07/1586
    Urheber: Rechtsausschuss
    23.01.1974
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/80 , S. 5205-5205

    Beschlüsse:

    S. 5205B - Annahme in Ausschussfassung (07/226, 07/365, 07/1586)
    15.02.1974
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/80 , S. 5205-5205

    Beschlüsse:

    S. 5205B - Annahme in Ausschussfassung (07/226, 07/365, 07/1586)
    15.02.1974
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 131/74
    Urheber: Bundestag
    15.02.1974
  7. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 402 , S. 82-82

    Beschlüsse:

    S. 82B - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (131/74), gem. Artikel 77 Abs. 2 GG
    08.03.1974
Kurzbeschreibung:

Beseitigung von Rechtsunsicherheiten durch Anpassung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes an das in Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD): Alleinige Anwendung des WÜD mit seiner abgestuften Exterritorialität und Immunität für die verschiedenen Personenkreise der diplomatischen Vertretungen bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Immunität von Angehörigen des Diplomatischen Corps
Streichung §§ 18, 19 und 20 Gerichtsverfassungsgesetz

Antrag des Ausschusses: Ersetzung der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die diplomatische Immunität durch eine Verweisung auf die Bestimmungen des WÜD, Anwendbarkeit dessen Bestimmungen auch, wenn der Entsendestaat nicht Vertragspartei des WÜD ist; Zusammenführung mit BT-Drucksache 07/365;
Änderung §§ 14, 18, 19 und 20 sowie Streichung § 21 Gerichtsverfassungsgesetz

Bezug: Alternativer Gesetzenwurf der Fraktionen der SPD und FDP, BT-Drucksache 07/365, s. GESTA C018

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Dritter Titel - Amtsgerichte

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend zehntausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend zehntausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Fünfter Titel - Landgerichte

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für die in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannten Ansprüche;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. -restrukturierungsgesetz;
7.
in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet;
8.
in Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt;
9.
in Streitigkeiten aus Heilbehandlungen.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für die in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannten Ansprüche;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. -restrukturierungsgesetz;
7.
in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet;
8.
in Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt;
9.
in Streitigkeiten aus Heilbehandlungen.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 71 Abs. 2: Änd. durch G v. 26.6.1981 I 553 gem. BVerfGE v. 19.10.1982 I 1493 mit Art. 70 GG unvereinbar und daher nichtig

Fünfter Titel - Landgerichte

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:
1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, Fernsehen sowie im Internet,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten Streitigkeiten, und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. -restrukturierungsgesetz und
8.
Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:
1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, Fernsehen sowie im Internet,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten Streitigkeiten, und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. -restrukturierungsgesetz und
8.
Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.

Achter Titel - Oberlandesgerichte

(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet:
1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, Fernsehen sowie im Internet,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten Streitigkeiten, und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. -restrukturierungsgesetz und
8.
Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.
(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet:
1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, Fernsehen sowie im Internet,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten Streitigkeiten, und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. -restrukturierungsgesetz und
8.
Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerichten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.