Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

Erstellt am: 04.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 1 - Allgemeines

Von den bis zum 31. Dezember 2022 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
Von den bis zum 31. Dezember 2022 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

Abschnitt 2 - Auswahlverfahren

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes und
3.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.
Mitglieder einer Auswahlkommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte sein, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
(2a) Das Informationstechnikzentrum Bund kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 2024 eine Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.
(2a) Das Informationstechnikzentrum Bund kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 2024 eine Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.
(3) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. Bei der Besetzung der Auswahlkommission sind Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Abschnitt 2 - Auswahlverfahren

(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil kann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Informationstechnik durchgeführt werden. Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die Dauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf des Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept fest.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.