Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (GtDFmEloAufklVDV)

Erstellt am: 17.03.2026

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes besteht aus der berufspraktischen Studienzeit und der Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung.
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes besteht aus der berufspraktischen Studienzeit und der Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes zu erfüllen.
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes zu erfüllen.
(2) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Kenntnisse und die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Insbesondere werden
1.
werden ihnen die erforderlichen fachbezogenen technischen Kenntnisse für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes vermittelt,
2.
wird ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie ihre Fähigkeiten zur Kommunikation, Zusammenarbeit und zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns gefördert,
3.
wird ihnen die Kenntnis der einschlägigen allgemeinen und spezifischen Rechtsgrundlagen, der erforderlichen Grundlagen der Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung und die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse vermittelt,
4.
werden ihnen Dienstleistungsorientierung und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum vermittelt.
(2) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Kenntnisse und die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Insbesondere werden
1.
werden ihnen die erforderlichen fachbezogenen technischen Kenntnisse für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes vermittelt,
2.
wird ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie ihre Fähigkeiten zur Kommunikation, Zusammenarbeit und zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns gefördert,
3.
wird ihnen die Kenntnis der einschlägigen allgemeinen und spezifischen Rechtsgrundlagen, der erforderlichen Grundlagen der Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung und die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse vermittelt,
4.
werden ihnen Dienstleistungsorientierung und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum vermittelt.
(3) Die Vermittlung der digitalen Grundbefähigung ist Teil des Vorbereitungsdienstes. Hierzu gehören der Umgang mit Daten, die Digitale-Medien-Kompetenz, die Zusammenarbeit in der digitalen Welt und der Überblick über digitale Technologien.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes gerecht zu werden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern. Die gesamte Ausbildung weist Praxisbezug auf und soll in einer aufgabenbezogenen Handlungskompetenz münden.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes gerecht zu werden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern. Die gesamte Ausbildung weist Praxisbezug auf und soll in einer aufgabenbezogenen Handlungskompetenz münden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und der Bundesnachrichtendienst.
(2) Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheiden über Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15 18 und 16 19 der Bundeslaufbahnverordnung.
(2) Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheiden über Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15 18 und 16 19 der Bundeslaufbahnverordnung.
(3) Die Einstellungsbehörden sind die personalbearbeitenden Dienststellen der Anwärterinnen und Anwärter. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens können die Einstellungsbehörden Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

Abschnitt 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Einstellungsbehörden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a 11 Absatz 3 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein sowie schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a 11 Absatz 3 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein sowie schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.

Abschnitt 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes kann eingestellt werden, wer
1.
über einen der folgenden Abschlüsse verfügt:
a)
einen Bachelorabschluss in einem Studiengang, der die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse vermittelt, oder
b)
einen mit dem in Buchstabe a genannten Abschluss gleichwertigen Abschluss, insbesondere als Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker, Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Übersetzerin oder Übersetzer,
2.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
3.
nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes erfüllt,
4.
als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
a)
erklärt, auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie
b)
mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist und für wen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden ist,
5.
als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden ist.
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes kann eingestellt werden, wer
1.
über einen der folgenden Abschlüsse verfügt:
a)
einen Bachelorabschluss in einem Studiengang, der die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse vermittelt, oder
b)
einen mit dem in Buchstabe a genannten Abschluss gleichwertigen Abschluss, insbesondere als Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker, Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Übersetzerin oder Übersetzer,
2.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
3.
nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes erfüllt,
4.
als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
a)
erklärt, auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie
b)
mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist und für wen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden ist,
5.
als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden ist.
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund. Die Einstellungsbehörde kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
(3) Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.
(4) Wer nicht eingestellt wird, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

Abschnitt 3 - Berufspraktische Studienzeit

(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) In den Einstellungsbehörden werden Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes Verwaltungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.
(2) In den Einstellungsbehörden werden Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes Verwaltungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestellt beim Kommando Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes oder einer vergleichbaren Laufbahn als hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte oder hauptamtlichen Ausbildungsbeauftragten.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestellt beim Kommando Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes oder einer vergleichbaren Laufbahn als hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte oder hauptamtlichen Ausbildungsbeauftragten.
(4) Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterstützt die Lenkung und Überwachung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, arbeitet mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr zusammen und stellt im Benehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbildenden durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes zur Ausbildung zugeteilt. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbildenden unterrichten die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

Abschnitt 3 - Berufspraktische Studienzeit

(1) Die berufspraktische Studienzeit besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1.
dem Lehrgang „Technische Aufklärung I“,
2.
dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundeswehr“,
3.
dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,
4.
dem Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“, des Bundes“,
5.
dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr“,
6.
dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ und
7.
der praktischen Ausbildung.
(1) Die berufspraktische Studienzeit besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1.
dem Lehrgang „Technische Aufklärung I“,
2.
dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundeswehr“,
3.
dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,
4.
dem Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“, des Bundes“,
5.
dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr“,
6.
dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ und
7.
der praktischen Ausbildung.
(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
(3) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.
(3) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.

Abschnitt 3 - Berufspraktische Studienzeit

(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume der Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“ (§ 25 zweite Alternative) und „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ (§ 27 zweite Alternative) sind im Einvernehmen mit der Schule des Bundesnachrichtendienstes festzulegen. Der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ (§ 26) ist im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr festzulegen.
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume der Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“ (§ 25 zweite Alternative) und „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ (§ 27 zweite Alternative) sind im Einvernehmen mit der Schule des Bundesnachrichtendienstes festzulegen. Der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ (§ 26) ist im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr festzulegen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.

Abschnitt 3 - Berufspraktische Studienzeit

(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 Lehrpläne erstellt.
(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:
1.
die Inhalte der Lehrgänge,
2.
die auf die Inhalte entfallenden Stundenzahlen,
3.
die in den Lehrgängen zu schreibenden Klausuren.
(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegen
1.
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr,
2.
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 6 der Schule des Bundesnachrichtendienstes,
3.
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen der Ausbildungs- und Lehreinrichtungen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes angepasst.
(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen der Ausbildungs- und Lehreinrichtungen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes angepasst.

Abschnitt 3 - Berufspraktische Studienzeit

(1) Im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ werden den Anwärterinnen und Anwärter die für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:
1.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Personalrecht, Zivilrecht,
2.
Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie Grundzüge des Verwaltungshandelns und
3.
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.
(1) Im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ werden den Anwärterinnen und Anwärter die für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:
1.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Personalrecht, Zivilrecht,
2.
Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie Grundzüge des Verwaltungshandelns und
3.
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Rechtsgrundlagen der Informationsgewinnung sowie der Methoden zur Informationsgewinnung und -auswertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst kennen und über Kenntnisse und ein kritisches Verständnis der rechtlichen Einordnung ihrer künftigen Tätigkeiten in das staatliche und rechtliche Gesamtgefüge verfügen. Sie sollen befähigt werden, das erworbene Wissen zu vertiefen und auf ihre praktische Tätigkeit anzuwenden.

Abschnitt 4 - Klausuren und Bewertungen

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen
1.
„Technische Aufklärung I“,
2.
„Technische Aufklärung II Bundeswehr“ beziehungsweise „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,
3.
„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ und
4.
„Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“.
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen
1.
„Technische Aufklärung I“,
2.
„Technische Aufklärung II Bundeswehr“ beziehungsweise „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,
3.
„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ und
4.
„Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“.
(2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.
(4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.

Abschnitt 5 - Laufbahnprüfung

(1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein.
(2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene Tätigkeit.
(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes Verwaltungsdienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung beauftragen.
(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes Verwaltungsdienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung beauftragen.

Abschnitt 5 - Laufbahnprüfung

(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
1.
im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“
a)
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
2.
in den übrigen nicht in Nummer 1 genannten Prüfungsgebieten
a)
jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
1.
im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“
a)
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
2.
in den übrigen nicht in Nummer 1 genannten Prüfungsgebieten
a)
jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Beisitzende und
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.
Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes beauftragt, so tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung. des Bundes.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Beisitzende und
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.
Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes beauftragt, so tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung. des Bundes.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.
(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes können auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bestellt werden, sofern sie ihre Laufbahnbefähigung nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, erworben haben.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

Abschnitt 5 - Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.
(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der mündlichen Prüfung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern anwesend sein, es sei denn, diese lehnen eine Teilnahme ausdrücklich ab.
(5) Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.