Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (GtDBwVWehrtechnikVDV)

Erstellt am: 20.03.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 3 - Berufspraktische Studienzeit

(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:
1.
Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“,
2.
Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,
Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,
3.
Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“,
4.
Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“,
5.
Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,
6.
Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“,
7.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und
8.
praktische Ausbildung.
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:
1.
Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“,
2.
Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,
Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,
3.
Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“,
4.
Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“,
5.
Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,
6.
Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“,
7.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und
8.
praktische Ausbildung.
(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden am Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.
(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Kursivdruck: IdF d. Art. 2 Abs. 12 Nr. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 67 mWv 17.3.2026, Änderungsanweisung müsste richtig lauten: "In § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2..."