Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (GtDBwVWehrtechnikVDV)

Erstellt am: 17.03.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung im Verwendungsbereich in der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung im Verwendungsbereich in der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit der Wehrtechnik und dem technischen Projektmanagement vertraut gemacht. Sie lernen, ihr Hochschulwissen entsprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge wird gefördert. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.
(3) Der Schwerpunkt der Ausbildung ist auf eines der folgenden Fachgebiete auszurichten:
1.
Kraftfahr- und Gerätewesen,
2.
Luft- und Raumfahrtwesen,
3.
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
4.
Informationstechnik und Elektronik,
5.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder
6.
Systembewaffnung und Effektoren.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

Kapitel 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
(2) Wird nach § 10a 11 Absatz 3 4 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Wird nach § 10a 11 Absatz 3 4 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens sechs Monate nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.

Kapitel 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Fachrichtung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
1.
bei einem Vorbereitungsdienst
a)
nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder
b)
nach § 2 Nummer 2 3
aa)
die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschuleinrichtung Hochschule nachweist und
bb)
ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,
2.
das Auswahlverfahren bestanden hat und
3.
die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Fachrichtung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
1.
bei einem Vorbereitungsdienst
a)
nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder
b)
nach § 2 Nummer 2 3
aa)
die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschuleinrichtung Hochschule nachweist und
bb)
ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,
2.
das Auswahlverfahren bestanden hat und
3.
die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.
(2) Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.
(3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.
(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

Kapitel 3 - Berufspraktische Studienzeit

(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:
1.
Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“,
2.
Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich in der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,
3.
Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“,
4.
Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“,
5.
Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,
6.
Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“,
7.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und
8.
praktische Ausbildung.
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:
1.
Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“,
2.
Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich in der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,
3.
Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“,
4.
Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“,
5.
Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,
6.
Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“,
7.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und
8.
praktische Ausbildung.
(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden am Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.
(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.

Kapitel 3 - Berufspraktische Studienzeit

Die Anwärterinnen und Anwärter werden bei Dienststellen des Rüstungsbereichs in deren Organisation, Aufgaben und Ausstattung eingeführt. Der Ausbildungsabschnitt zeigt die zukünftigen Einsatzmöglichkeiten im Rüstungsbereich auf. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

Kapitel 5 - Prüfungen

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr befähigt sind.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, einer Praxisarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.
(3) Beim Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 umfasst die Laufbahnprüfung zusätzlich zu den Prüfungsteilen nach Absatz 2 noch den Erwerb der erforderlichen Gesamtzahl von Credit Points und die Prüfungen, die die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorschreibt. Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Credit Points erreicht worden sind und die Prüfungen nach Satz 1 bestanden sind.
(4) Die Prüfung nach Absatz 2 ist nichtöffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann gestatten, dass andere mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen technischen Dienst Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung befasste Personen während der mündlichen Prüfung anwesend sind. Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamtes bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Prüfung nach Absatz 2 ist nichtöffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann gestatten, dass andere mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen technischen Dienst Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung befasste Personen während der mündlichen Prüfung anwesend sind. Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamtes bleiben hiervon unberührt.
(5) Die kooperierenden Hochschuleinrichtungen regeln durch eigene Studien- und Prüfungsordnungen die Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen und der Bachelorarbeit und führen diese in eigener Zuständigkeit durch.

Kapitel 6 - Aufstieg

(1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 47 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist sind die §§ 7 bis 9g entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle. Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.
(1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 47 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist sind die §§ 7 bis 9g entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle. Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.
(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 48 Absatz 2 1 der Bundeslaufbahnverordnung.
(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 48 Absatz 2 1 der Bundeslaufbahnverordnung.