Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – (GntVDDVCSVDV)

Erstellt am: 03.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15. Dezember 2022
Auf Grund der Initiative von:
Keine Angabe vorhanden

Ausgefertigt am:
Keine Angabe vorhanden

Verkündet am:
Keine Angabe vorhanden

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2862
Vorgangshistorie: Keine Angaben vorhanden
Kurzbeschreibung:

Keine Angabe vorhanden

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Von den bis zum 31. Dezember 2022 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
Von den bis zum 31. Dezember 2022 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

Abschnitt 2 - Auswahlverfahren

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes einer Ausbildungsbehörde und
3.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes der Hochschule oder der Ausbildungsbehörden.
Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Angestellte sein. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 2024 kann eine Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einer weiteren Beamtin oder einem Beamten oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 2024 kann eine Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einer weiteren Beamtin oder einem Beamten oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde.
(3) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Abschnitt 2 - Auswahlverfahren

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:
1.
die kognitiven Fähigkeiten,
2.
das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses und
3.
die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.
(3) Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:
1.
ein Referat,
2.
eine Präsentation,
3.
eine Gruppenaufgabe oder
4.
eine Gruppendiskussion.
(4) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Abschnitt 3 - Studium | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.
(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 2024 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 2024 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.
(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
 SemesterStudienabschnitt
 12
11. SemesterGrundstudium
22. SemesterGrundstudium
33. SemesterBerufspraktische Studienzeit I
44. SemesterHauptstudium I
55. SemesterBerufspraktische Studienzeit II
66. SemesterHauptstudium II
(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 2024
1.
die Studienabschnitte – abweichend von Absatz 3 – anders gegliedert werden und
2.
Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.
Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.
(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 2024
1.
die Studienabschnitte – abweichend von Absatz 3 – anders gegliedert werden und
2.
Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.
Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

Abschnitt 4 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 2 - Zwischenprüfung

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.