Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

Erstellt am: 23.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Allgemeines

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen.
(2) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass im Auswahlverfahren und in den Prüfungen die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet
1.
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
2.
bei den Prüfungen im Studium das Prüfungsamt der Hochschule und
3.
bei den Prüfungen in den Praxismodulen das die Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt der Hochschule. Hochschule im Benehmen mit der Ausbildungsstelle.
(3) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet
1.
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
2.
bei den Prüfungen im Studium das Prüfungsamt der Hochschule und
3.
bei den Prüfungen in den Praxismodulen das die Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt der Hochschule. Hochschule im Benehmen mit der Ausbildungsstelle.

Abschnitt 3 - Studienordnung

(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.
(2) Die Module sind thematisch in sich abgeschlossen. Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden. Sie enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer.
(3) Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. Die Fachmodule und die Praxismodule sind jeweils unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.
(3) Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. Die Fachmodule und die Praxismodule sind jeweils unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.

Abschnitt 3 - Studienordnung

(1) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Semester:

 SemesterModulnummerModulartModulname
 1234
 11. SemesterModul 1Fachmodul:
Pflichtmodul
Einführung in das duale Studium
 2Modul 2
Teilmodul 2.1
Teilmodul 2.2
(erster Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I
 3Modul 3Fachmodul:
Pflichtmodul
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns II
 4Modul 4Fachmodul:
Pflichtmodul
Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns I
 5Modul 5Fachmodul:
Pflichtmodul
Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und Informationsmanagement I
 6Modul 6Fachmodul:
Pflichtmodul
Psychologische und soziologische Grundlagen des Verwaltungshandelns
 72. SemesterModul 2
Teilmodul 2.2 (zweiter Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I
 8Modul 7Fachmodul:
Pflichtmodul
Staatsrecht und Zivilrecht
 9Modul 8Fachmodul:
Pflichtmodul
Personalführung I: rechtliche, psychologische und soziologische Grundlagen
10Modul 9Fachmodul:
Pflichtmodul
Infrastruktur und Dienstleistungen I
11Modul 10Fachmodul:
Pflichtmodul
Wissenschaftliches Arbeiten
123. SemesterPraxismodul IPraxismodul
Pflichtmodul
Praxismodul Infrastruktur, Umweltschutz und DienstleistungInfrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung
13Praxismodul IIPraxismodul
Pflichtmodul
Praxismodul PersonalPersonal
144. SemesterModul 11Fachmodul:
Pflichtmodul
Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns und Informationsmanagement II
15Modul 12Fachmodul:
Pflichtmodul
Infrastruktur und Dienstleistungen II
16Modul 13Fachmodul:
Pflichtmodul
Verwaltungsprozessrecht und Beamtenrecht
17Modul 14Fachmodul:
Pflichtmodul
Personalführung II: Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht
18Modul 15Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Recht I: Berufsförderung oder Soziales Entschädigungsrecht
195. SemesterPraxismodul IIIPraxismodul
Wahlpflichtmodul
Praxismodul BundesoberbehördenBundesoberbehörden
20Praxismodul IVPraxismodul
Wahlpflichtmodul
Praxismodul Englisch in der BundeswehrEnglisch in der Bundeswehr
21Modul 20
(erster Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Abschlussarbeit
226. SemesterModul 16Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Recht II: Zivil- und Vergaberecht oder Besoldungs- und Versorgungsrecht
23Modul 17Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Recht III: Straf- und Staatsrecht oder Umweltschutz- und Verwaltungsrecht oder Steuerrecht und Steuerlehre
24Modul 18Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Personal, Infrastruktur, Wirtschaft und Dienstleistung
25Modul 19Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Die Bundeswehr als internationaler Partner
25Modul 19Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
26Modul 20
(zweiter Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Abschlussarbeit Die Bundeswehr als internationaler Partner
(1) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Semester:

 SemesterModulnummerModulartModulname
 1234
 11. SemesterModul 1Fachmodul:
Pflichtmodul
Einführung in das duale Studium
 2Modul 2
Teilmodul 2.1
Teilmodul 2.2
(erster Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I
 3Modul 3Fachmodul:
Pflichtmodul
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns II
 4Modul 4Fachmodul:
Pflichtmodul
Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns I
 5Modul 5Fachmodul:
Pflichtmodul
Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und Informationsmanagement I
 6Modul 6Fachmodul:
Pflichtmodul
Psychologische und soziologische Grundlagen des Verwaltungshandelns
 72. SemesterModul 2
Teilmodul 2.2 (zweiter Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I
 8Modul 7Fachmodul:
Pflichtmodul
Staatsrecht und Zivilrecht
 9Modul 8Fachmodul:
Pflichtmodul
Personalführung I: rechtliche, psychologische und soziologische Grundlagen
10Modul 9Fachmodul:
Pflichtmodul
Infrastruktur und Dienstleistungen I
11Modul 10Fachmodul:
Pflichtmodul
Wissenschaftliches Arbeiten
123. SemesterPraxismodul IPraxismodul
Pflichtmodul
Praxismodul Infrastruktur, Umweltschutz und DienstleistungInfrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung
13Praxismodul IIPraxismodul
Pflichtmodul
Praxismodul PersonalPersonal
144. SemesterModul 11Fachmodul:
Pflichtmodul
Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns und Informationsmanagement II
15Modul 12Fachmodul:
Pflichtmodul
Infrastruktur und Dienstleistungen II
16Modul 13Fachmodul:
Pflichtmodul
Verwaltungsprozessrecht und Beamtenrecht
17Modul 14Fachmodul:
Pflichtmodul
Personalführung II: Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht
18Modul 15Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Recht I: Berufsförderung oder Soziales Entschädigungsrecht
195. SemesterPraxismodul IIIPraxismodul
Wahlpflichtmodul
Praxismodul BundesoberbehördenBundesoberbehörden
20Praxismodul IVPraxismodul
Wahlpflichtmodul
Praxismodul Englisch in der BundeswehrEnglisch in der Bundeswehr
21Modul 20
(erster Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Abschlussarbeit
226. SemesterModul 16Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Recht II: Zivil- und Vergaberecht oder Besoldungs- und Versorgungsrecht
23Modul 17Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Recht III: Straf- und Staatsrecht oder Umweltschutz- und Verwaltungsrecht oder Steuerrecht und Steuerlehre
24Modul 18Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Personal, Infrastruktur, Wirtschaft und Dienstleistung
25Modul 19Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Die Bundeswehr als internationaler Partner
25Modul 19Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
26Modul 20
(zweiter Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Abschlussarbeit Die Bundeswehr als internationaler Partner
(2) Die Hochschule legt die Studieninhalte der Module und den Studienablauf in einem Modulhandbuch fest. Die Module 1 bis 8 enthalten die Studieninhalte des gemeinsamen Grundstudiums an der Hochschule.
(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module ist verpflichtend.

Abschnitt 4 - Bachelorprüfung | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
 1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 2 93,69 bis 87,5014
 3 87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 4 83,39 bis 79,2012
 5 79,19 bis 75,0011
 6 74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 7 70,89 bis 66,709
 8 66,69 bis 62,508
 9 62,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,206
11 54,19 bis 50,005
12 49,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13 41,69 bis 33,403
14 33,39 bis 25,002
15 24,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 12,49 bis  0,000
(2) Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(4) Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

Abschnitt 4 - Bachelorprüfung | Unterabschnitt 3 - Abschlussarbeit

(1) Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden für die letzten vier Wochen des fünften Semesters von der Anwesenheitspflicht und vom Dienst freigestellt. Die weitere Anfertigung der Bachelorthesis erfolgt studienbegleitend zu Beginn in den ersten acht Wochen des sechsten Semesters.
(1) Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden für die letzten vier Wochen des fünften Semesters von der Anwesenheitspflicht und vom Dienst freigestellt. Die weitere Anfertigung der Bachelorthesis erfolgt studienbegleitend zu Beginn in den ersten acht Wochen des sechsten Semesters.
(2) Während der Anfertigung der Bachelorthesis wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.

Abschnitt 4 - Bachelorprüfung | Unterabschnitt 4 - Weitere gemeinsame Vorschriften

(1) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Rangpunktzahl der Fachmodule mit 65 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der Praxismodule mit 20 Prozent,
3.
die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 10 Prozent,
4.
die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 5 Prozent.
Die berechnete Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Die Rangpunktzahl der Fachmodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Module 2 bis 19 berechnet. In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Moduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
(3) Die Rangpunktzahl der Fachmodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Module 2 bis 19 berechnet. In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Moduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
(4) Die Rangpunktzahl der Praxismodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Praxismodule berechnet. In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Praxismoduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Praxismodul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
(4) Die Rangpunktzahl der Praxismodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Praxismodule berechnet. In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Praxismoduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Praxismodul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
(5) Der gerundeten Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird die entsprechende Note als Abschlussnote zugeordnet.

Abschnitt 4 - Bachelorprüfung | Unterabschnitt 4 - Weitere gemeinsame Vorschriften

(1) Sind Studierende an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.
(2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.
(4) Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der Bearbeitung der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung. Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht überschreiten. Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. Es wird ein anderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.
(4) Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der Bearbeitung der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung. Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht überschreiten. Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. Es wird ein anderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.
(5) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.

Abschnitt 4 - Bachelorprüfung | Unterabschnitt 4 - Weitere gemeinsame Vorschriften

(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
3.
die Prüfungsleistungen und die Praxisbeurteilungen in den Praxismodulen I bis III,
4.
das Sprachprüfungszeugnis für das Praxismodul IV,
5.
die Bachelorthesis,
6.
die Gutachten zur Bewertung der Bachelorthesis sowie
7.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene Bachelorprüfung.
(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen vor erst nach der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
(3) Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen vor erst nach der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

Abschnitt 5 - Anerkennung und Anrechnung von außerhalb des Studiengangs erworbenen Kompetenzen

(1) Auf Antrag werden folgende Leistungen Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt: anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration“ ersetzt werden.
1.
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie
2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
a)
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
b)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Leistungen gleichwertig sind mit den Leistungen, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration“ zu erbringen sind.
(1) Auf Antrag werden folgende Leistungen Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt: anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration“ ersetzt werden.
1.
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie
2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
a)
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
b)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Leistungen gleichwertig sind mit den Leistungen, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration“ zu erbringen sind.
(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.
(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.