Synopse zur Änderung an
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Erstellt am: 08.07.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 1 - Allgemeines

(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:
 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
 193,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 287,50 bis  93,6914
 383,40 bis  87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 479,20 bis  83,3912
 575,00 bis  79,1911
 670,90 bis  74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 766,70 bis  70,89 9
 862,50 bis  66,69 8
 958,40 bis  62,49 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1054,20 bis  58,39 6
1150,00 bis  54,19 5
1241,70 bis  49,99 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1333,40 bis  41,69 3
1425,00 bis  33,39 2
1512,50 bis  24,99 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 0,00 bis  12,49 0
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet bewertet, oder werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird zunächst als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Bei der Durchschnitt Bewertung durch zwei Prüfende ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden einzelnen erreichten Punkten berechnet. Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertungen. Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.
(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet bewertet, oder werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird zunächst als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Bei der Durchschnitt Bewertung durch zwei Prüfende ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden einzelnen erreichten Punkten berechnet. Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertungen. Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.
(4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahlen Rangpunktzahl werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahlen Rangpunktzahl werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(5) (weggefallen) Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung.
(5) (weggefallen) Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:
1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einem mündlichen Teil und
3.
der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) Die Dienstbehörde legt fest:
1.
den Ablauf des Auswahlverfahrens,
2.
die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
4.
die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
a)
für das Bestehen des schriftlichen Teils,
b)
für das Bestehen des mündlichen Teils und
c)
für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil. Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.
(2) Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
1.
ein weiterer Leistungstest,
2.
ein Persönlichkeitstest oder
3.
Simulationsaufgaben.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Findet der mündliche Teil nach der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil und die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit jeweils bestanden hat.
(2) Für die Person, die nicht zum mündlichen Teil zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.
(2) Der mündliche Teil ist ein strukturiertes oder ein halbstrukturiertes Interview. Es kann um weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
1.
ein psychodiagnostischer Test,
2.
Simulationsaufgaben,
3.
eine Gruppendiskussion sowie
4.
eine Präsentation oder ein Referat.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) Zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit wird zugelassen, wer den mündlichen Teil bestanden hat. Findet die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit vor dem mündlichen Teil statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2) Für die Person, die nicht zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus
1.
einem sportlichen Leistungstest und
2.
der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.
(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,
1.
wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und
2.
bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der alle drei Teile des Auswahlverfahrens bestanden hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. Das Gesamtergebnis ist die Summe der Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens.
(2) Wer einen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren nach § 6 teilnehmen. Bei der Wiederholung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
(3) Den Bewerberinnen und Bewerbern wird elektronisch mitgeteilt, ob ihre Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgreich war und ob sie aufgrund der erfolgreichen Teilnahme eingestellt werden. Kann keine Einstellung erfolgen, ist die Mitteilung zu begründen. Die Bewerbungsunterlagen sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn sie oder er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl an Ersatzmitgliedern werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann vom Bundeskriminalamt widerrufen werden.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl an Ersatzmitgliedern werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann vom Bundeskriminalamt widerrufen werden.
(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Auswahlkommission bestimmt vor Beginn des Auswahlverfahrens eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
2.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt und
3.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
(3) (weggefallen) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(3) (weggefallen) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 2 - Studienordnung | Unterabschnitt 1 - Allgemeines

(1) Das Studium gliedert sich in
1.
Module Module, und
2.
modulbegleitende Veranstaltungen und
polizeispezifische Trainings.
3.
die Bachelorarbeit.
1.
Module und
2.
polizeispezifische Trainings.
(1) Das Studium gliedert sich in
1.
Module Module, und
2.
modulbegleitende Veranstaltungen und
polizeispezifische Trainings.
3.
die Bachelorarbeit.
1.
Module und
2.
polizeispezifische Trainings.
(2) Der Studienverlauf richtet Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester: nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.
 SemesterStudienabschnittModul oder
Bachelorarbeit
Inhalt
 1234
11. SemesterFachstudien IModul 1Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grundlagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes
2Modul 2Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
3Modul 3Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie psychologische Grundlagen
4Modul 4Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
52. SemesterFachstudien IIModul 5Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
6Modul 6Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
73. SemesterPraxisintegrierende
Studien I
Modul 7Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis – Basis
84. SemesterFachstudien IIIModul 8Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext – Bundeskriminalamt
9Modul 9Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen – Bundeskriminalamt
10Modul 10Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität – Bundeskriminalamt
11Modul 11Politisch motivierte Kriminalität – Bundeskriminalamt
125. SemesterPraxisintegrierende
Studien II
Modul 12Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis – Bundeskriminalamt
136. SemesterFachstudien IVBachelorarbeitErstellung der Thesis
14Modul 13Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts und den Phänomenen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen polizeirelevanten Themen
(2) Der Studienverlauf richtet Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester: nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.
 SemesterStudienabschnittModul oder
Bachelorarbeit
Inhalt
 1234
11. SemesterFachstudien IModul 1Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grundlagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes
2Modul 2Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
3Modul 3Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie psychologische Grundlagen
4Modul 4Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
52. SemesterFachstudien IIModul 5Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
6Modul 6Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
73. SemesterPraxisintegrierende
Studien I
Modul 7Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis – Basis
84. SemesterFachstudien IIIModul 8Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext – Bundeskriminalamt
9Modul 9Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen – Bundeskriminalamt
10Modul 10Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität – Bundeskriminalamt
11Modul 11Politisch motivierte Kriminalität – Bundeskriminalamt
125. SemesterPraxisintegrierende
Studien II
Modul 12Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis – Bundeskriminalamt
136. SemesterFachstudien IVBachelorarbeitErstellung der Thesis
14Modul 13Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts und den Phänomenen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen polizeirelevanten Themen
(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ in der Module Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und an den polizeispezifischen Trainings ist verpflichtend. zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ in der Module Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und an den polizeispezifischen Trainings ist verpflichtend. zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(4) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 2 - Studienordnung | Unterabschnitt 2 - Module

(1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module des Studiums verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte: werden von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3 festgelegt.
Fachstudien IModul 1Staatsrechtliche und
politische Grundlagen
des Verwaltungshandelns
Modul 2Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, soweit nicht in Modul 4
Modul 3Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 4Sozialwissenschaftliche und dienstrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
Fachstudien IIModul 5Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr,
Teil 1: Grundlagen zu den Aufgaben, zur Organisation und zum Handeln der Polizei
Modul 6Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit, Massen- und Straßenkriminalität und besonderen Tätergruppen
Modul 7Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr,
Teil 2: Allgemeine und besondere Formen der Gewaltkriminalität
Praxisinte-
grierende
Studienzeiten I
Modul 8Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Landespolizei
Fachstudien IIIModul 9Das Bundeskriminalamt im nationalen, europäischen und internationalen Kontext: Zuständigkeiten, Zentralstellentätigkeit und Zusammenarbeit auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
Modul 10Maßnahmen der Strafverfolgung und der
Gefahrenabwehr,
Teil 3: Polizeiliche Informationserhebung und
Informationsverwendung sowie Phänomen
Cybercrime
Modul 11Schwere Kriminalität,
organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
Modul 12Politisch motivierte
Kriminalität
Praxisinte-
grierende
Studienzeiten II
Modul 13Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Bundeskriminalamt
BachelorarbeitModul 14Thesis der Bachelorarbeit
(1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module des Studiums verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte: werden von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3 festgelegt.
Fachstudien IModul 1Staatsrechtliche und
politische Grundlagen
des Verwaltungshandelns
Modul 2Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, soweit nicht in Modul 4
Modul 3Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 4Sozialwissenschaftliche und dienstrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
Fachstudien IIModul 5Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr,
Teil 1: Grundlagen zu den Aufgaben, zur Organisation und zum Handeln der Polizei
Modul 6Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit, Massen- und Straßenkriminalität und besonderen Tätergruppen
Modul 7Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr,
Teil 2: Allgemeine und besondere Formen der Gewaltkriminalität
Praxisinte-
grierende
Studienzeiten I
Modul 8Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Landespolizei
Fachstudien IIIModul 9Das Bundeskriminalamt im nationalen, europäischen und internationalen Kontext: Zuständigkeiten, Zentralstellentätigkeit und Zusammenarbeit auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
Modul 10Maßnahmen der Strafverfolgung und der
Gefahrenabwehr,
Teil 3: Polizeiliche Informationserhebung und
Informationsverwendung sowie Phänomen
Cybercrime
Modul 11Schwere Kriminalität,
organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
Modul 12Politisch motivierte
Kriminalität
Praxisinte-
grierende
Studienzeiten II
Modul 13Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Bundeskriminalamt
BachelorarbeitModul 14Thesis der Bachelorarbeit
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Studienabschnitt „Bachelorarbeit“ dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.
(2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten. Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest. Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.
(2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten. Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest. Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.
(3) Die Module 1 bis 14 sind interdisziplinär auszurichten.
(4) Der Inhalt der Module 1 bis 14 richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“. Der Inhalt der Module 1 bis 4 entspricht dem Inhalt des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 2 - Studienordnung | Unterabschnitt 2 - Module

(1) Die Module der Fachstudien I werden als gemeinsames fachbereichsübergreifendes Grundstudium Grundlagenstudium am Zentralbereich Zentralen Lehrbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die Module der Fachstudien II II, III und IV III sowie die Bachelorarbeit werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(1) Die Module der Fachstudien I werden als gemeinsames fachbereichsübergreifendes Grundstudium Grundlagenstudium am Zentralbereich Zentralen Lehrbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die Module der Fachstudien II II, III und IV III sowie die Bachelorarbeit werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Die Das Modul der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien I werden wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Die Das Modul der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien II werden wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(2) Die Das Modul der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien I werden wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Die Das Modul der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien II werden wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Bis zum 31. Dezember 2024 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 2 - Studienordnung | Unterabschnitt 2 - Module

Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Module der praxisintegrierenden Studienzeiten. Studien I und II.
Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Module der praxisintegrierenden Studienzeiten. Studien I und II.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 2 - Studienordnung | Unterabschnitt 2 - Module

Für die Module der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien I und II erstellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.
Für die Module der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien I und II erstellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 2 - Studienordnung | Unterabschnitt 2 - Module

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule
1.
eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien I und II und
2.
eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule
1.
eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien I und II und
2.
eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.
(2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien I und II verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.
(2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien I und II verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 2 - Studienordnung | Unterabschnitt 3 - Polizeispezifische Trainings Modulbegleitende Veranstaltungen

(1) Die polizeispezifischen Trainings Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitend in den Fachstudien modulbegleitende Veranstaltungen fachtheoretischen Studienzeiten II und III durchgeführt.
(1) Die polizeispezifischen Trainings Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitend in den Fachstudien modulbegleitende Veranstaltungen fachtheoretischen Studienzeiten II und III durchgeführt.
(2) Die modulbegleitenden Veranstaltungen dienen dazu, Inhalte, In den polizeispezifischen Trainings werden den Studierenden Fähigkeiten zur polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Situations- und Einsatztrainings und hinsichtlich Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Laufbahnbefähigung relevant sind. Die Inhalte der Dienstkunde vermittelt. modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3.
(2) Die modulbegleitenden Veranstaltungen dienen dazu, Inhalte, In den polizeispezifischen Trainings werden den Studierenden Fähigkeiten zur polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Situations- und Einsatztrainings und hinsichtlich Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Laufbahnbefähigung relevant sind. Die Inhalte der Dienstkunde vermittelt. modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3.
(3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
1.
Polizeitraining,
2.
Berufsethik und
3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
(3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
1.
Polizeitraining,
2.
Berufsethik und
3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 2 - Studienordnung | Unterabschnitt 3 - Polizeispezifische Trainings Modulbegleitende Veranstaltungen

(1) In Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. Die Prüfung muss vor den polizeispezifischen Trainings hat die oder der Studierende vor der praxisintegrierenden Studienzeit Studien I durchgeführt werden. zwei praktische Prüfungen abzulegen.
(1) In Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. Die Prüfung muss vor den polizeispezifischen Trainings hat die oder der Studierende vor der praxisintegrierenden Studienzeit Studien I durchgeführt werden. zwei praktische Prüfungen abzulegen.
(2) In Berufsethik und in Die Prüfungen finden nach den Lehrblocks des polizeispezifischen polizeispezifischer Trainings statt. Je Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung ist vorgesehen werden.
1.
die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und
2.
die Kontrollübung Schießen.
(2) In Berufsethik und in Die Prüfungen finden nach den Lehrblocks des polizeispezifischen polizeispezifischer Trainings statt. Je Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung ist vorgesehen werden.
1.
die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und
2.
die Kontrollübung Schießen.
(3) Die Findet die Prüfungen Prüfung werden jeweils nur mit „bestanden“ in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich oder der „nicht bestanden“ bewertet. Hochschule zuständig. Findet die Prüfung in den Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(3) Die Findet die Prüfungen Prüfung werden jeweils nur mit „bestanden“ in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich oder der „nicht bestanden“ bewertet. Hochschule zuständig. Findet die Prüfung in den Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(4) Für die Studierende Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich mit „bestanden“ oder „nicht den Studierenden, die oder der die beiden Prüfungen bestanden bestanden“ bewertet. hat, erstellt das Prüfungsamt im Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.
(4) Für die Studierende Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich mit „bestanden“ oder „nicht den Studierenden, die oder der die beiden Prüfungen bestanden bestanden“ bewertet. hat, erstellt das Prüfungsamt im Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.
(5) Näheres regelt Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“. Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
(5) Näheres regelt Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“. Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
(6) Nur wer jede Das Bestehen der beiden Prüfungen Prüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an der den praxisintegrierenden Studienzeit Studien I. I teilnehmen.
(6) Nur wer jede Das Bestehen der beiden Prüfungen Prüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an der den praxisintegrierenden Studienzeit Studien I. I teilnehmen.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 2 - Studienordnung | Unterabschnitt 3 - Modulbegleitende Veranstaltungen

(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
1.
im ersten Teil
a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
2.
im zweiten Teil
a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 2 - Studienordnung | Unterabschnitt 3 - Modulbegleitende Veranstaltungen

(1) Wer eine Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen nicht bestanden hat, kann sie jeweils einmal wiederholen.
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ beendet.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 1 - Allgemeines und Organisatorisches

(1) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig.
(2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(3) Für die Organisation und Durchführung der Bachelorarbeit ist ebenfalls das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.
(4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.
(5) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 2 - Modulprüfungen

(1) In den Modulen 1 bis 7 6, 8 bis 11 und 13 besteht 9 bis 12 wird die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form
1.
einer Klausur,
2.
einer Hausarbeit,
3.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls Lehrveranstaltungsprotokolls. oder
Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form
1.
einer Präsentation, Präsentation oder
2.
eines Kurzvortrags.
1.
einer Klausur,
2.
einer Präsentation,
3.
einer Hausarbeit,
4.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder
5.
eines Kurzvortrags.
(1) In den Modulen 1 bis 7 6, 8 bis 11 und 13 besteht 9 bis 12 wird die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form
1.
einer Klausur,
2.
einer Hausarbeit,
3.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls Lehrveranstaltungsprotokolls. oder
Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form
1.
einer Präsentation, Präsentation oder
2.
eines Kurzvortrags.
1.
einer Klausur,
2.
einer Präsentation,
3.
einer Hausarbeit,
4.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder
5.
eines Kurzvortrags.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024
1.
können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und
2.
kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen Teilprüfungen bestehen.
(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen Teilprüfungen bestehen.
(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 2 - Modulprüfungen

(1) Im Modul 8 besteht 7 ist die Modulprüfung aus mindestens die dienstliche Bewertung. Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.
1.
der Erstellung eines Praktikumsberichts und
2.
der dienstlichen Bewertung.
(1) Im Modul 8 besteht 7 ist die Modulprüfung aus mindestens die dienstliche Bewertung. Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.
1.
der Erstellung eines Praktikumsberichts und
2.
der dienstlichen Bewertung.
(2) Im Modul 13 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.
(2) Im Modul 13 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.
(3) Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 2 - Modulprüfungen

(1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende.
(2) Für eine Modulprüfung die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird eine folgende Zahl an Prüfende Prüfenden oder ein Prüfender bestellt. bestellt: Ist die Modulprüfung jedoch eine Präsentation oder ein Kurzvortrag, so werden zwei Prüfende bestellt.
1.
für den schriftlichen Teil jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender und
2.
für den mündlichen Teil jeweils zwei Prüfende.
(2) Für eine Modulprüfung die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird eine folgende Zahl an Prüfende Prüfenden oder ein Prüfender bestellt. bestellt: Ist die Modulprüfung jedoch eine Präsentation oder ein Kurzvortrag, so werden zwei Prüfende bestellt.
1.
für den schriftlichen Teil jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender und
2.
für den mündlichen Teil jeweils zwei Prüfende.
(3) Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Modulen 8 7 und 13 12 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.
(3) Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Modulen 8 7 und 13 12 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.
(4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.
(5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 2 - Modulprüfungen

(1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 7 6 und 9 8 bis 12 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur in einer der Modulprüfungen der Module 1 bis 7 und in einer der Modulprüfungen der Module 9 bis 12 möglich. möglich
1.
in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und
2.
im Modul 13.
(1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 7 6 und 9 8 bis 12 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur in einer der Modulprüfungen der Module 1 bis 7 und in einer der Modulprüfungen der Module 9 bis 12 möglich. möglich
1.
in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und
2.
im Modul 13.
(2) Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.
(3) Wer die Modulprüfung im Modul 8 7 nicht bestanden hat, kann den Praktikumsbericht einmal nachbessern. nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.
(3) Wer die Modulprüfung im Modul 8 7 nicht bestanden hat, kann den Praktikumsbericht einmal nachbessern. nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.
(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Bachelorarbeit

(1) In Modul 13 Bereits im fünften Semester hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen. Der genaue Abgabetermin für den Themenvorschlag und für das Exposé wird vom Prüfungsamt bestimmt und bekanntgegeben.
(1) In Modul 13 Bereits im fünften Semester hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen. Der genaue Abgabetermin für den Themenvorschlag und für das Exposé wird vom Prüfungsamt bestimmt und bekanntgegeben.
(2) Der eingereichte Themenvorschlag und das eingereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft und an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt weitergeleitet.
(3) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt Wird kein Exposé eingereicht oder nur ein Exposé, das so unzureichend ist, dass aus ihm kein Thema der für die Thesis festgelegt werden kann, so wird die Thesis mit null Rangpunkten bewertet. fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen.
(3) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt Wird kein Exposé eingereicht oder nur ein Exposé, das so unzureichend ist, dass aus ihm kein Thema der für die Thesis festgelegt werden kann, so wird die Thesis mit null Rangpunkten bewertet. fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen.
(4) Das Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt geändert werden. legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen.
(4) Das Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt geändert werden. legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen.
(5) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim Bundeskriminalamt geändert werden.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Bachelorarbeit

(1) Der Termin Die Bearbeitungszeit für die Abgabe der Thesis beträgt acht Wochen. ist der erste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des Themas folgenden Kalendermonats.
(1) Der Termin Die Bearbeitungszeit für die Abgabe der Thesis beträgt acht Wochen. ist der erste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des Themas folgenden Kalendermonats.
(2) Die Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest. beträgt fünf Wochen. Sie beginnt erst fünf Wochen vor dem Abgabetermin.
(2) Die Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest. beträgt fünf Wochen. Sie beginnt erst fünf Wochen vor dem Abgabetermin.
(3) Näheres regelt Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt Bundeskriminalamt“ fest. nach § 11 Absatz 3.
(3) Näheres regelt Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt Bundeskriminalamt“ fest. nach § 11 Absatz 3.
(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Bachelorarbeit

(1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Bewertung der Thesis.
(2) Als Prüfende können bestellt werden:
1.
hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,
2.
nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, oder
4.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die
a)
einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben oder
b)
mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig sind.
Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender muss einem der Personenkreise nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören.
(3) Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. die Thesis eigenständig. Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(3) Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. die Thesis eigenständig. Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(4) Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen. Die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig. Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen, wenn bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
1.
die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen oder
2.
mindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.
(4) Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen. Die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig. Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen, wenn bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
1.
die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen oder
2.
mindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.
(5) Die Gesamtbewertung der Thesis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfenden.
(6) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Bachelorarbeit

(1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.
(1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.
(2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Bachelorarbeit

Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende vom Dienst von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.
Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende vom Dienst von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Bachelorarbeit

(1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.
(1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.
(2) Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er
1.
die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.
(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.
(4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Bachelorarbeit

(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.
(3) Der Termin für Während der Bearbeitungszeit wird die Abgabe oder der Studierende einer Organisationseinheit Thesis ist der erste Werktag des Bundeskriminalamts zugewiesen. vierten auf die Bekanntgabe des Themas folgenden Kalendermonats.
(3) Der Termin für Während der Bearbeitungszeit wird die Abgabe oder der Studierende einer Organisationseinheit Thesis ist der erste Werktag des Bundeskriminalamts zugewiesen. vierten auf die Bekanntgabe des Themas folgenden Kalendermonats.
(4) Die Bearbeitungszeit für Für die Person, die die Thesis beträgt fünf Wochen. Sie beginnt fünf Wochen vor dem Abgabetermin. auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.
(4) Die Bearbeitungszeit für Für die Person, die die Thesis beträgt fünf Wochen. Sie beginnt fünf Wochen vor dem Abgabetermin. auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.
(5) Der Beginn der Bearbeitungszeit und der Termin für die Abgabe der Thesis werden vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.
(6) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen. In diesem Zeitraum ist sie oder er jedoch vom Dienst freigestellt.
(7) Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Bachelorarbeit

Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer
1.
die Thesis bestanden, bestanden hat und
2.
die alle Modulprüfungen bestanden und hat.
während des Studiums 180 Leistungspunkte erworben
1.
die Thesis bestanden,
2.
die Modulprüfungen bestanden und
3.
während des Studiums 180 Leistungspunkte erworben
hat.
Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer
1.
die Thesis bestanden, bestanden hat und
2.
die alle Modulprüfungen bestanden und hat.
während des Studiums 180 Leistungspunkte erworben
1.
die Thesis bestanden,
2.
die Modulprüfungen bestanden und
3.
während des Studiums 180 Leistungspunkte erworben
hat.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Bachelorarbeit

(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein ein. und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.
(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein ein. und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
2.
einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis und
3.
einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt werden darf.
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
(3) Die Für jedes Mitglied Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. bestellt. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(3) Die Für jedes Mitglied Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. bestellt. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. zulässig.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. zulässig.
(6) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Bachelorarbeit

(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die Verteidigung besteht aus
1.
einer Präsentation der Thesis und
2.
einem Prüfungsgespräch.
(3) In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
1.
gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und
2.
fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.
(4) Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. sowie Weiterführende weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten sind zulässig. geprüft werden. Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.
(4) Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. sowie Weiterführende weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten sind zulässig. geprüft werden. Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Bachelorarbeit

(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem.
(2) Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. der Prüfungskommission.
(2) Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. der Prüfungskommission.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 4 - Weitere Prüfungsbestimmungen

(1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten mit 65 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien I und II mit 20 Prozent und
3.
die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit 15 Prozent.
Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten mit 65 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien I und II mit 20 Prozent und
3.
die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit 15 Prozent.
Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
(3) Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 7 6, 8 bis 11 und 13 9 bis 12 berechnet. In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(3) Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 7 6, 8 bis 11 und 13 9 bis 12 berechnet. In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(4) Die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien I und II wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 8 7 und 13 12 berechnet. In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(4) Die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studienzeiten Studien I und II wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 8 7 und 13 12 berechnet. In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 4 - Weitere Prüfungsbestimmungen

(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote sowie
3.
die Rangpunktzahl des Moduls 14 für die Thesis und die Note der Bachelorarbeit.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote sowie
3.
die Rangpunktzahl des Moduls 14 für die Thesis und die Note der Bachelorarbeit.
(3) Das Diploma Supplement enthält
1.
die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)“ und
2.
die relative Note nach der Bewertungsskala des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs:
a)
die Note „A“ für die besten 10 Prozent,
b)
die Note „B“ für die nächsten 25 Prozent,
c)
die Note „C“ für die nächsten 30 Prozent,
d)
die Note „D“ für die nächsten 25 Prozent und
e)
die Note „E“ für die nächsten 10 Prozent.
Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 4 - Anerkennung anderer Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:
1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind an
a)
staatlichen Hochschulen und
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen) erbracht worden sind,
b)
staatlich anerkannten Hochschulen,
2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,
3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind
a)
außerhalb einer staatlichen Hochschule oder
b)
außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und
4.
Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind
a)
an einer staatlichen Hochschule oder
b)
an einer staatlich anerkannten Hochschule.
1.
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen) erbracht worden sind,
2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,
3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind
a)
außerhalb einer staatlichen Hochschule oder
b)
außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und
4.
Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind
a)
an einer staatlichen Hochschule oder
b)
an einer staatlich anerkannten Hochschule.
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:
1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind an
a)
staatlichen Hochschulen und
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen) erbracht worden sind,
b)
staatlich anerkannten Hochschulen,
2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,
3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind
a)
außerhalb einer staatlichen Hochschule oder
b)
außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und
4.
Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind
a)
an einer staatlichen Hochschule oder
b)
an einer staatlich anerkannten Hochschule.
1.
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen) erbracht worden sind,
2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,
3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind
a)
außerhalb einer staatlichen Hochschule oder
b)
außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und
4.
Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind
a)
an einer staatlichen Hochschule oder
b)
an einer staatlich anerkannten Hochschule.
(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Über die Anerkennung entscheidet
1.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen, das Dekanat am Zentralbereich der Hochschule,
2.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 5 bis 13 entsprechen, das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt und
3.
bei der Thesis das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(4) Anerkannt werden Leistungen, Studien- und Prüfungsleistungen, bei denen kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Leistungen, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind. Bei Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, dürfen höchstens 50 Prozent der Leistungen, die im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind, anerkannt werden.
(4) Anerkannt werden Leistungen, Studien- und Prüfungsleistungen, bei denen kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Leistungen, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind. Bei Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, dürfen höchstens 50 Prozent der Leistungen, die im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind, anerkannt werden.
(5) Soweit Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen, die Bewertungssysteme vergleichbar denen im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringenden Leistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind, sind werden angerechnet. Angerechnet werden können jedoch nur höchstens 50 Prozent der Studien- und Prüfungsleistungen, die in diesem Bachelorstudiengang Bewertungen der anerkannten Leistungen zu erbringen sind. übernehmen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.
(5) Soweit Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen, die Bewertungssysteme vergleichbar denen im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringenden Leistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind, sind werden angerechnet. Angerechnet werden können jedoch nur höchstens 50 Prozent der Studien- und Prüfungsleistungen, die in diesem Bachelorstudiengang Bewertungen der anerkannten Leistungen zu erbringen sind. übernehmen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.
(6) Soweit Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. sind Sind in die Berechnung Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der entsprechenden Rangpunktzahlen einzubeziehen. anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.
(6) Soweit Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. sind Sind in die Berechnung Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der entsprechenden Rangpunktzahlen einzubeziehen. anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.
(7) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen einzubeziehen.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen. Zusätzlich wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, inwieweit bei ihnen für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung Fachwissen im Bereich Informationstechnik für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ vorhanden ist.
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen. Zusätzlich wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, inwieweit bei ihnen für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung Fachwissen im Bereich Informationstechnik für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ vorhanden ist.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(4) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(6) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(7) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(8) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
(9) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(10) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.
(11) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das strukturierte oder halbstrukturierte Interview ergänzt wird um einen Fachwissenstest im Bereich der Informationstechnik.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

(1) Für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Cyberkriminalistik“ durchgeführt wird, kann zugelassen werden, wer
1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
(3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden.
(4) Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 2 - Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind Präsenzlehrveranstaltungen. Pflichtlehrveranstaltungen.
(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind Präsenzlehrveranstaltungen. Pflichtlehrveranstaltungen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskriminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren Dienstpflichten freizustellen.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 2 - Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ gliedert sich in
1.
Module und
2.
modulbegleitende Veranstaltungen.
polizeispezifische Trainings.
Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ gliedert sich in
1.
Module und
2.
modulbegleitende Veranstaltungen.
polizeispezifische Trainings.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 2 - Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:
 ModulInhaltModul 9Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
 12
1Modul 1Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des BundesGrundlagen des Verwaltungshandelns
2Modul 2Kriminalität und Strafbarkeit – BasisGrundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei
3Modul 3Grundlagen zu Kriminalität und StrafbarkeitAufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
4Modul 4Begleitende BerufspraxisAusgewählte Formen der Kriminalität, Gewaltkriminalität
5Modul 5Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen KontextBegleitende Berufspraxis
6Modul 6Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche ZusammenarbeitCyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7Modul 7Phänomen Organisierte Kriminalität und WirtschaftskriminalitätSchwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
Modul 88Modul 8 Politisch motivierte Kriminalität Kriminalität“
Modul 9Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:
 ModulInhaltModul 9Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
 12
1Modul 1Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des BundesGrundlagen des Verwaltungshandelns
2Modul 2Kriminalität und Strafbarkeit – BasisGrundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei
3Modul 3Grundlagen zu Kriminalität und StrafbarkeitAufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
4Modul 4Begleitende BerufspraxisAusgewählte Formen der Kriminalität, Gewaltkriminalität
5Modul 5Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen KontextBegleitende Berufspraxis
6Modul 6Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche ZusammenarbeitCyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7Modul 7Phänomen Organisierte Kriminalität und WirtschaftskriminalitätSchwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
Modul 88Modul 8 Politisch motivierte Kriminalität Kriminalität“
Modul 9Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) In den Modulen 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren richtet sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ fest, fest. welches Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.
(2) In den Modulen 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren richtet sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ fest, fest. welches Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.
(3) Das Modul 5 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.
(3) Das Modul 5 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 2 - Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

(1) Die Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(1) Die Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Das Modul 5 4 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(2) Das Modul 5 4 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 2 - Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

(1) Das Modul 5 4 wird in mehreren Phasen durchgeführt.
(1) Das Modul 5 4 wird in mehreren Phasen durchgeführt.
(2) Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 2 - Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

(1) Die polizeispezifischen Trainings Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitend modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(1) Die polizeispezifischen Trainings Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitend modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei polizeispezifische Trainings modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
1.
Polizeitraining, „Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,
2.
Dienstkunde und
3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
„Polizeirelevantes Englisch“.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei polizeispezifische Trainings modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
1.
Polizeitraining, „Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,
2.
Dienstkunde und
3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
„Polizeirelevantes Englisch“.
(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“. „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.
(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“. „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 2 - Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

(1) Im Polizeitraining ist eine In den polizeispezifischen Trainings hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei praktische Prüfungen Prüfung abzulegen.
(1) Im Polizeitraining ist eine In den polizeispezifischen Trainings hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei praktische Prüfungen Prüfung abzulegen.
(2) Die Je eine Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
1.
im ersten Teil
a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
die Kontrollübung Schießen.
b)
die Überprüfung Sicherheit in der Handhabung von Führungs- Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und Einsatzmitteln und
2.
im zweiten Teil
a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
1.
die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und
2.
die Kontrollübung Schießen.
(2) Die Je eine Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
1.
im ersten Teil
a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
die Kontrollübung Schießen.
b)
die Überprüfung Sicherheit in der Handhabung von Führungs- Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und Einsatzmitteln und
2.
im zweiten Teil
a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
1.
die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und
2.
die Kontrollübung Schießen.
(3) Die beiden Prüfungen Prüfung müssen muss bis zum Abschluss des Moduls 9 8 durchgeführt sein.
(3) Die beiden Prüfungen Prüfung müssen muss bis zum Abschluss des Moduls 9 8 durchgeführt sein.
(4) Die Prüfungen Prüfung wird werden jeweils nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“. „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.
(4) Die Prüfungen Prüfung wird werden jeweils nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“. „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.
(5) Wer eine Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Bei jeder erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der beiden Prüfungen Prüfung bescheinigt. sind zwei Wiederholungen zulässig. Für die Person, die eine dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.
(5) Wer eine Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Bei jeder erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der beiden Prüfungen Prüfung bescheinigt. sind zwei Wiederholungen zulässig. Für die Person, die eine dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.
(6) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 2 - Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 3 - Modulprüfungen

In jedem der Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ eine Modulprüfung abzulegen.
In jedem der Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ eine Modulprüfung abzulegen.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 4 - Mündliche Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen Prüfung im Polizeitraining in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat.
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen Prüfung im Polizeitraining in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 4 - Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 4 - Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9. 8.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9. 8.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 5 - Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

(1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 8) mit 11,4 Prozent und
2.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 8) mit 11,4 Prozent und
2.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung.
(4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

Teil 3 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ | Abschnitt 5 - Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, eine die Prüfung im Polizeitraining polizeispezifischen Training oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.
(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, eine die Prüfung im Polizeitraining polizeispezifischen Training oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.
(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
1.
die absolvierten Module mit ihrem Namen,
2.
die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind und
3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor oder Master abgeschlossenen Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen hat und nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(4) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(6) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend. Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend. Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Einstellung maßgeblich. Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Einstellung maßgeblich. Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer
1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer
1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
§ 93 Abs. 1 Nr 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Kriminallaufbahnverordung" durch das Wort "Kriminallaufbahnverordnung" ersetzt. (3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
§ 93 Abs. 1 Nr 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Kriminallaufbahnverordung" durch das Wort "Kriminallaufbahnverordnung" ersetzt. (3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
§ 93 Abs. 1 Nr 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Kriminallaufbahnverordung" durch das Wort "Kriminallaufbahnverordnung" ersetzt.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 2 - Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.
Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.
§ 94 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "kriminalpolizeiichen" durch das Wort "kriminalpolizeilichen" ersetzt.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 2 - Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

(1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Präsenzlehrveranstaltungen. Pflichtlehrveranstaltungen.
(1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Präsenzlehrveranstaltungen. Pflichtlehrveranstaltungen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 2 - Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gliedert sich in
1.
Module und
2.
modulbegleitende Veranstaltungen.
polizeispezifische Trainings.
Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gliedert sich in
1.
Module und
2.
modulbegleitende Veranstaltungen.
polizeispezifische Trainings.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 2 - Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt:
 ModulInhaltModul 9Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
 12
1Modul 1Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des BundesGrundlagen des Verwaltungshandelns
2Modul 2 Kriminalität Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei Strafbarkeit Basis
3Modul 3Aufgaben und Handeln der Polizei – BasisGrundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit
4Modul 4Fachpraxis I – LandespolizeipraktikumAusgewählte Formen der Kriminalität
5Modul 5Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen KontextFachpraxis
6Modul 6Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche ZusammenarbeitCyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7Modul 7 Phänomen Schwere und Organisierte organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Wirtschaftskriminalität Finanzkriminalität
8Modul 8Politisch motivierte KriminalitätPolitisch motivierte Kriminalität
Modul 9Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
Modul 109Modul 9 Fachpraxis Bundeskriminalamt II BKA-Praktikum“
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt:
 ModulInhaltModul 9Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
 12
1Modul 1Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des BundesGrundlagen des Verwaltungshandelns
2Modul 2 Kriminalität Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei Strafbarkeit Basis
3Modul 3Aufgaben und Handeln der Polizei – BasisGrundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit
4Modul 4Fachpraxis I – LandespolizeipraktikumAusgewählte Formen der Kriminalität
5Modul 5Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen KontextFachpraxis
6Modul 6Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche ZusammenarbeitCyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7Modul 7 Phänomen Schwere und Organisierte organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Wirtschaftskriminalität Finanzkriminalität
8Modul 8Politisch motivierte KriminalitätPolitisch motivierte Kriminalität
Modul 9Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
Modul 109Modul 9 Fachpraxis Bundeskriminalamt II BKA-Praktikum“
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) In den Modulen 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt der dieser Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(2) In den Modulen 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt der dieser Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(3) In den Modulen 5 4 und 10 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(3) In den Modulen 5 4 und 10 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(4) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchgeführt.
(5) Für jede dieser Phasen erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 2 - Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

(1) Die Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(1) Die Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Das Modul 5 4 wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul 10 9 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(2) Das Modul 5 4 wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul 10 9 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 2 - Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

(1) Die polizeispezifischen Trainings Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitend modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(1) Die polizeispezifischen Trainings Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitend modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei polizeispezifische Trainings modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
1.
Polizeitraining, „Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,
2.
Dienstkunde und
3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
„Polizeirelevantes Englisch“.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei polizeispezifische Trainings modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
1.
Polizeitraining, „Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,
2.
Dienstkunde und
3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
„Polizeirelevantes Englisch“.
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen beiden polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“. Bundeskriminalamt“ nach § 98 Absatz 2.
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen beiden polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“. Bundeskriminalamt“ nach § 98 Absatz 2.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 2 - Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

(1) Im Polizeitraining ist eine In den polizeispezifischen Trainings hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei praktische Prüfungen Prüfung abzulegen.
(1) Im Polizeitraining ist eine In den polizeispezifischen Trainings hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei praktische Prüfungen Prüfung abzulegen.
(2) Die Je eine Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
1.
im ersten Teil
a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
die Kontrollübung Schießen.
b)
die Überprüfung Sicherheit in der Handhabung von Führungs- Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und Einsatzmitteln und
2.
im zweiten Teil
a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
1.
die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und
2.
die Kontrollübung Schießen.
(2) Die Je eine Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
1.
im ersten Teil
a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
die Kontrollübung Schießen.
b)
die Überprüfung Sicherheit in der Handhabung von Führungs- Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und Einsatzmitteln und
2.
im zweiten Teil
a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
1.
die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und
2.
die Kontrollübung Schießen.
(3) Die beiden Prüfungen Prüfung müssen muss bis zum Abschluss des Moduls 9 8 durchgeführt sein.
(3) Die beiden Prüfungen Prüfung müssen muss bis zum Abschluss des Moduls 9 8 durchgeführt sein.
(4) Die Prüfungen Prüfung wird werden jeweils nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“. Bundeskriminalamt“, welches bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme gilt.
(4) Die Prüfungen Prüfung wird werden jeweils nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“. Bundeskriminalamt“, welches bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme gilt.
(5) Wer eine Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Bei jeder erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der beiden Prüfungen Prüfung bescheinigt. sind zwei Wiederholungen zulässig. Für die Person, die eine dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
(5) Wer eine Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Bei jeder erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der beiden Prüfungen Prüfung bescheinigt. sind zwei Wiederholungen zulässig. Für die Person, die eine dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
(6) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 2 - Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 2 - Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

Für die Module 4 und 9 erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 3 - Modulprüfungen

In jedem der Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung abzulegen.
In jedem der Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung abzulegen.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 4 - Mündliche Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen Prüfung im Polizeitraining in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat.
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen Prüfung im Polizeitraining in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 4 - Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9. 8.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 4 3 und 6 5 bis 9. 8.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 5 - Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Bewertung von jeder der acht sieben Modulprüfungen mit 10 9 Prozent Prozent, und
2.
die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5 Prozent und
3.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
1.
die Bewertung von jeder der acht Modulprüfungen mit 10 Prozent und
2.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Bewertung von jeder der acht sieben Modulprüfungen mit 10 9 Prozent Prozent, und
2.
die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5 Prozent und
3.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
1.
die Bewertung von jeder der acht Modulprüfungen mit 10 Prozent und
2.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.
(4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

Teil 6 - Schlussvorschrift

Für Studierende, die vor Ablauf des 31. März 2022 mit dem Studium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“, mit der kriminalpolizeilichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ oder mit der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ begonnen haben, ist die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes in der am 31. März 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.