Synopse zur Änderung an
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Erstellt am: 02.08.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(5) (weggefallen)

Teil 2 - Studium | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für das Studium

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
2.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt und
3.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
(3) (weggefallen)

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 1 - Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer
1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
§ 93 Abs. 1 Nr 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Kriminallaufbahnverordung" durch das Wort "Kriminallaufbahnverordnung" ersetzt.

Teil 4 - Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ | Abschnitt 2 - Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.
§ 94 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "kriminalpolizeiichen" durch das Wort "kriminalpolizeilichen" ersetzt.