Synopse zur Änderung an
Gerichtskostengesetz (GKG)

Erstellt am: 01.06.2025

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Abschnitt 2 - Fälligkeit

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.
1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.
1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) Zivilprozessordnung), Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger 727, auch in Verbindung mit den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Absatz 2 oder § 749 der Zivilprozessordnung), und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) Zivilprozessordnung), Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger 727, auch in Verbindung mit den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Absatz 2 oder § 749 der Zivilprozessordnung), und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
(7) In schiedsrichterlichen Verfahren der in den Nummern 1620 bis 1625 des Kostenverzeichnisses bezeichneten Art soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

Abschnitt 5 - Kostenhaftung

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 696 Absatz 1 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Mahnbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 696 Absatz 1 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Mahnbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung Zivilprozessordnung, § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung Zivilprozessordnung, § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 23 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

Abschnitt 5 - Kostenhaftung

Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.

Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
... Euro
um
... Euro
  2 000   500 20 21,00
 10 000 1 000 21 22,50
 25 000 3 000 29 30,50
 50 000 5 000 38 40,50
200 00015 000 132 140,00
500 00030 000 198 210,00
  über
500 000

50 000

210,00
  198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
... Euro
um
... Euro
  2 000   500 20 21,00
 10 000 1 000 21 22,50
 25 000 3 000 29 30,50
 50 000 5 000 38 40,50
200 00015 000 132 140,00
500 00030 000 198 210,00
  über
500 000

50 000

210,00
  198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Abschnitt 7 - Wertvorschriften | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Absatz 1 oder § 556e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Miete der Jahresbetrag der Überschreitung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Absatz 1 oder § 556e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Miete der Jahresbetrag der Überschreitung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

Abschnitt 7 - Wertvorschriften | Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 6 und 6, 7, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 6 und 6, 7, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.

Abschnitt 7 - Wertvorschriften | Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften

Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens erhoben.

Abschnitt 9 - Schluss- und Übergangsvorschriften

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
1.
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
2.
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
3.
das Inkrafttreten der Änderungen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
1.
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
2.
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
3.
das Inkrafttreten der Änderungen.

Abschnitt 9 - Schluss- und Übergangsvorschriften

(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden.
(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.
(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.
(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.
(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben.
(7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden sind, werden nicht erhoben.
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Vorbemerkung 5.1:
 Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht
5110 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,0
5111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
5112 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
5113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf ..........
2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
5114 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
5115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf ..........
3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
5120 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........
1,0
5121 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
0,5
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.  
5122 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
5123 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
5124 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........
2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 3
Revision
5130 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
5131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
5132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........
3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 5.2:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
5210 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,5
5211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf ..........
0,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Vorbemerkung 5.2.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
5220 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0
5221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf ..........
0,75
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
Vorbemerkung 5.2.3:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
5230 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,5
5231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 4
Beschwerde
Vorbemerkung 5.2.4:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).
5240 Verfahren über die Beschwerde .......... 2,0
5241 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
5300 Selbständiges Beweisverfahren .......... 1,0
5301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO .......... 22,00 24,00
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
5400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 72,00
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
5500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
2,0
5501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.  
5502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 72,00
   Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
5600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........
0,25
   Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.  
5601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... wie vom Gericht
bestimmt
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Vorbemerkung 5.1:
 Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht
5110 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,0
5111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
5112 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
5113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf ..........
2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
5114 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
5115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf ..........
3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
5120 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........
1,0
5121 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
0,5
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.  
5122 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
5123 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
5124 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........
2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 3
Revision
5130 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
5131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
5132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........
3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 5.2:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
5210 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,5
5211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf ..........
0,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Vorbemerkung 5.2.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
5220 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0
5221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf ..........
0,75
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
Vorbemerkung 5.2.3:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
5230 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,5
5231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 4
Beschwerde
Vorbemerkung 5.2.4:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).
5240 Verfahren über die Beschwerde .......... 2,0
5241 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
5300 Selbständiges Beweisverfahren .......... 1,0
5301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO .......... 22,00 24,00
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
5400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 72,00
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
5500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
2,0
5501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.  
5502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 72,00
   Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
5600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........
0,25
   Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.  
5601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... wie vom Gericht
bestimmt
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht
6110 Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt .......... 4,0
6111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf ..........
2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
6113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf ..........
3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Revision
6120 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
6121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.  
6122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........
3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 6.2:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
6210 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0
6211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ..........
0,75
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 6.2.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).
6220 Verfahren über die Beschwerde .......... 2,0
6221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
6300 Selbständiges Beweisverfahren .......... 1,0
6301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO .......... 22,00 24,00
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
6400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 72,00
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
6500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
2,0
6501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.  
6502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 72,00
   Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühr
6600 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... wie vom
Gericht bestimmt
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht
6110 Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt .......... 4,0
6111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf ..........
2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
6113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf ..........
3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Revision
6120 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
6121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.  
6122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........
3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 6.2:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
6210 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0
6211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ..........
0,75
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 6.2.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).
6220 Verfahren über die Beschwerde .......... 2,0
6221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
6300 Selbständiges Beweisverfahren .......... 1,0
6301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO .......... 22,00 24,00
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
6400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 72,00
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
6500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
2,0
6501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.  
6502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 72,00
   Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühr
6600 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... wie vom
Gericht bestimmt
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Sozialgericht
7110 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,0
7111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgericht
7112 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
7113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf ..........
2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
7114 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
7115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf ..........
3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Berufung
7120 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
7121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG):
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
7122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........
2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 3
Revision
7130 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
7131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
7132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage,
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........
3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 7.2:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
7210 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,5
7211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf ..........
0,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 7.2.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.
7220 Verfahren über die Beschwerde .......... 2,0
7221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Hauptabschnitt 3
Beweissicherungsverfahren
7300 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,0
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
7400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 72,00
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
7500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
1,5
7501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
0,75
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.  
7502 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
2,0
7503 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.  
7504 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 72,00
   Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
7600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........
0,25
   Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.  
7601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... wie vom
Gericht bestimmt
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Sozialgericht
7110 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,0
7111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgericht
7112 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
7113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf ..........
2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
7114 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
7115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf ..........
3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Berufung
7120 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
7121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG):
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
7122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........
2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 3
Revision
7130 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
7131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
7132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage,
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........
3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 7.2:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
7210 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,5
7211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf ..........
0,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 7.2.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.
7220 Verfahren über die Beschwerde .......... 2,0
7221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Hauptabschnitt 3
Beweissicherungsverfahren
7300 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,0
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
7400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 72,00
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
7500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
1,5
7501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
0,75
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.  
7502 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
2,0
7503 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.  
7504 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 72,00
   Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
7600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........
0,25
   Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.  
7601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... wie vom
Gericht bestimmt
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 8:
 Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).
Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
8100 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls ..........
0,4
– mindestens
29,00 31,00
   Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 2
Urteilsverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8210 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0
   (1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
 (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
8211 Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch
1.
Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf ..........
0,4
   Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.  
8212 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt ..........
4,0
8213 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt ..........
2,0
8214 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt ..........
5,0
8215 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt ..........
3,0
Abschnitt 2
Berufung
8220 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,2
8221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........
0,8
   Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.  
8222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........
1,6
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.  
8223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........
2,4
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.  
Abschnitt 3
Revision
8230 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
8231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........
0,8
   Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.  
8232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........
2,4
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.  
8233 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt ..........
5,0
8234 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt ..........
1,0
8235 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt ..........
3,0
Hauptabschnitt 3
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 8.3:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8310 Verfahren im Allgemeinen .......... 0,4
8311 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei:
Die Gebühr 8310 erhöht sich auf ..........
2,0
   Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.  
Abschnitt 2
Berufung
8320 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,2
8321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........
0,8
   Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.  
8322 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........
1,6
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.  
8323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........
2,4
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.  
Abschnitt 3
Beschwerde
8330 Verfahren über die Beschwerde
1.
gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
2.
in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 …
1,2
8331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf ..........
0,8
Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren
8400 Selbständiges Beweisverfahren .......... 0,6
8401 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57, § 58 oder § 59 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO 17,00 19,00
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
8500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
55,00 60,00
Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
8610 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... 77,00 84,00
8611 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf ..........
55,00 60,00
   (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
8612 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
1,6
8613 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
0,8
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.  
8614 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
55,00 60,00
   Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
8620 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO .......... 160,00 174,00
8621 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........
55,00 60,00
8622 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........
77,00 84,00
8623 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
105,00 114,00
   Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
8624 Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird ..........
55,00 60,00
Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühr
8700 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... wie vom
Gericht bestimmt
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 8:
 Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).
Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
8100 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls ..........
0,4
– mindestens
29,00 31,00
   Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 2
Urteilsverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8210 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0
   (1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
 (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
8211 Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch
1.
Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf ..........
0,4
   Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.  
8212 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt ..........
4,0
8213 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt ..........
2,0
8214 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt ..........
5,0
8215 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt ..........
3,0
Abschnitt 2
Berufung
8220 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,2
8221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........
0,8
   Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.  
8222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........
1,6
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.  
8223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........
2,4
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.  
Abschnitt 3
Revision
8230 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
8231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........
0,8
   Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.  
8232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........
2,4
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.  
8233 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt ..........
5,0
8234 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt ..........
1,0
8235 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt ..........
3,0
Hauptabschnitt 3
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 8.3:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8310 Verfahren im Allgemeinen .......... 0,4
8311 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei:
Die Gebühr 8310 erhöht sich auf ..........
2,0
   Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.  
Abschnitt 2
Berufung
8320 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,2
8321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........
0,8
   Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.  
8322 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........
1,6
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.  
8323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........
2,4
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.  
Abschnitt 3
Beschwerde
8330 Verfahren über die Beschwerde
1.
gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
2.
in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 …
1,2
8331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf ..........
0,8
Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren
8400 Selbständiges Beweisverfahren .......... 0,6
8401 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57, § 58 oder § 59 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO 17,00 19,00
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
8500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
55,00 60,00
Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
8610 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... 77,00 84,00
8611 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf ..........
55,00 60,00
   (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
8612 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
1,6
8613 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
0,8
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.  
8614 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
55,00 60,00
   Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
8620 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO .......... 160,00 174,00
8621 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........
55,00 60,00
8622 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........
77,00 84,00
8623 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
105,00 114,00
   Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
8624 Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird ..........
55,00 60,00
Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühr
8700 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... wie vom
Gericht bestimmt
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 9:
 (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
 (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
9000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1.
Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a)
auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
b)
angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
 
 
für die ersten 50 Seiten je Seite ..........
0,50 €
 
für jede weitere Seite ..........
 0,15 €
 
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite ..........
 1,00 €
 
für jede weitere Seite in Farbe ..........
 0,30 €
 
2.
Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 ..........
in voller Höhe
 
oder pauschal je Seite ..........
 3,00 €
 
oder pauschal je Seite in Farbe ..........
 6,00 €
 
3.
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei ..........
 1,50 €
 
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens ..........
 5,00 €
   (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.
 (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
 (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
 (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
 
9001 Auslagen für Telegramme .......... in voller Höhe
9002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung ..........  3,50 €
   Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.  
9003 Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... 12,00 €
   Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung.  
9004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... in voller Höhe
   (1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
 (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.
 
9005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
   
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden.

 
(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.

 
(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.

 
(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

 
(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.

(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben.

(7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden sind, werden nicht erhoben.
 
9006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle  
  1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen .......... in voller Höhe
  2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer .......... 0,42 €
9007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche .......... in voller Höhe
9008 Auslagen für  
  1. die der Beförderung von Personen .......... in voller Höhe
  2. Zahlungen an der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen Personen, für soweit die diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 9005 sind Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ..........
bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge
nach dem JVEG
an Zeugen zu zahlenden Beträge
9009 An Dritte zu zahlende Beträge für
1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren ..........
in voller Höhe
  2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen .......... in voller Höhe
  3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen .......... in voller Höhe
  4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen .......... in voller Höhe
9010 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO .......... in Höhe des
Haftkostenbeitrags
   Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
9011 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG) ..........

in Höhe des
Haftkostenbeitrags
   Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.  
9012 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
9013 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen ..........


in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011
   Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
9014 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .......... in voller Höhe
   Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.  
9015 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ..........
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000
bis 9013
9016 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind ..........
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000
bis 9013
   Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.
9017 An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
9018 Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen ..........
anteilig
   (1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
  (2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
  (3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
 
9019 Umsatzsteuer auf die Kosten
 Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 9:
 (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
 (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
9000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1.
Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a)
auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
b)
angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
 
 
für die ersten 50 Seiten je Seite ..........
0,50 €
 
für jede weitere Seite ..........
 0,15 €
 
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite ..........
 1,00 €
 
für jede weitere Seite in Farbe ..........
 0,30 €
 
2.
Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 ..........
in voller Höhe
 
oder pauschal je Seite ..........
 3,00 €
 
oder pauschal je Seite in Farbe ..........
 6,00 €
 
3.
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei ..........
 1,50 €
 
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens ..........
 5,00 €
   (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.
 (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
 (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
 (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
 
9001 Auslagen für Telegramme .......... in voller Höhe
9002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung ..........  3,50 €
   Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.  
9003 Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... 12,00 €
   Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung.  
9004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... in voller Höhe
   (1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
 (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.
 
9005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
   
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden.

 
(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.

 
(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.

 
(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

 
(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.

(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben.

(7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden sind, werden nicht erhoben.
 
9006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle  
  1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen .......... in voller Höhe
  2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer .......... 0,42 €
9007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche .......... in voller Höhe
9008 Auslagen für  
  1. die der Beförderung von Personen .......... in voller Höhe
  2. Zahlungen an der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen Personen, für soweit die diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 9005 sind Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ..........
bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge
nach dem JVEG
an Zeugen zu zahlenden Beträge
9009 An Dritte zu zahlende Beträge für
1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren ..........
in voller Höhe
  2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen .......... in voller Höhe
  3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen .......... in voller Höhe
  4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen .......... in voller Höhe
9010 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO .......... in Höhe des
Haftkostenbeitrags
   Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
9011 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG) ..........

in Höhe des
Haftkostenbeitrags
   Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.  
9012 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
9013 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen ..........


in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011
   Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
9014 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .......... in voller Höhe
   Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.  
9015 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ..........
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000
bis 9013
9016 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind ..........
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000
bis 9013
   Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.
9017 An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
9018 Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen ..........
anteilig
   (1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
  (2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
  (3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
 
9019 Umsatzsteuer auf die Kosten
 Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe

Abschnitt 9 - Schluss- und Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2020, 3233) Nr. 109, S. 11)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2020, 3233) Nr. 109, S. 11)
Streitwert
bis … €
Gebühr
… €
  Streitwert
bis … €
Gebühr
… €
500 38,00 40,00    50 000 601,00 638,00
1 000 58,00 61,00    65 000 733,00 778,00
1 500 78,00 82,00    80 000 865,00 918,00
2 000 98,00 103,00    95 000 997,00 1 058,00
3 000 119,00 125,50   110 000 1 129,00 198,00
4 000 140,00 148,00   125 000 1 261,00 338,00
5 000 161,00 170,50   140 000 1 393,00 478,00
6 000 182,00 193,00   155 000 1 525,00 618,00
7 000 203,00 215,50   170 000 1 657,00 758,00
8 000 224,00 238,00   185 000 1 789,00 898,00
9 000 245,00 260,50   200 000 1 921,00 2 038,00
10 000 266,00 283,00   230 000 2 119,00 248,00
13 000 295,00 313,50   260 000 2 317,00 458,00
16 000 324,00 344,00   290 000 2 515,00 668,00
19 000 353,00 374,50   320 000 2 713,00 878,00
22 000 382,00 405,00   350 000 2 911,00 3 088,00
25 000 411,00 435,50   380 000 3 109,00 298,00
30 000 449,00 476,00   410 000 3 307,00 508,00
35 000 487,00 516,50   440 000 3 505,00 718,00
40 000 525,00 557,00   470 000 3 703,00 928,00
45 000 563,00 597,50   500 000 3 901,00 4 138,00
Streitwert
bis … €
Gebühr
… €
  Streitwert
bis … €
Gebühr
… €
500 38,00 40,00    50 000 601,00 638,00
1 000 58,00 61,00    65 000 733,00 778,00
1 500 78,00 82,00    80 000 865,00 918,00
2 000 98,00 103,00    95 000 997,00 1 058,00
3 000 119,00 125,50   110 000 1 129,00 198,00
4 000 140,00 148,00   125 000 1 261,00 338,00
5 000 161,00 170,50   140 000 1 393,00 478,00
6 000 182,00 193,00   155 000 1 525,00 618,00
7 000 203,00 215,50   170 000 1 657,00 758,00
8 000 224,00 238,00   185 000 1 789,00 898,00
9 000 245,00 260,50   200 000 1 921,00 2 038,00
10 000 266,00 283,00   230 000 2 119,00 248,00
13 000 295,00 313,50   260 000 2 317,00 458,00
16 000 324,00 344,00   290 000 2 515,00 668,00
19 000 353,00 374,50   320 000 2 713,00 878,00
22 000 382,00 405,00   350 000 2 911,00 3 088,00
25 000 411,00 435,50   380 000 3 109,00 298,00
30 000 449,00 476,00   410 000 3 307,00 508,00
35 000 487,00 516,50   440 000 3 505,00 718,00
40 000 525,00 557,00   470 000 3 703,00 928,00
45 000 563,00 597,50   500 000 3 901,00 4 138,00